Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2003
LSG Berlin-Brandenburg: abtretung einer forderung, ablauf der frist, juristische person, auszahlung, verwaltungsakt, vertreter, erfüllung, zuschuss, form, zustellung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 AL 5/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20.
November 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung werden dem Kläger 600,-- Euro gem. § 192
SGG auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Wirksamkeit der Abtretung einer Forderung des Beigeladenen gegen die
Beklagte auf Zuschüsse für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) an den Kläger.
Sowohl der Beigeladene als auch der Kläger sind eingetragene Vereine mit Sitz in C.
Alleinvertretungsberechtigt gem. § 26 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB - ist für beide
Vereine als jeweils Erster Vorsitzender Herr T L.
Aufgrund des Antrages des Beigeladenen vom 9. Juni 1998 bewilligte ihm die Beklagte
durch Anerkennungsbescheid vom 16. September 1998 für den Förderungszeitraum
vom 1. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 Lohnkostenzuschüsse für zwei
zugewiesene Arbeitnehmer in Teilzeit in Höhe von voraussichtlich 35.266,05 DM (ABM
Nr. …).
Der Beigeladene stellte daraufhin ab dem 1. Oktober 1998 die von der Beklagten
zugewiesenen Arbeitnehmer (AN) P und S ein. Das Arbeitsverhältnis mit der AN P wurde
von dem Beigeladenen am 31. Januar 1999 mit sofortiger Wirkung fristlos gekündigt.
Nachdem der Beigeladene die Beklagte über das Ausscheiden der AN P informiert hatte,
stellte die Beklagte die Zahlung des Lohnkostenzuschusses für diese AN für den Monat
Februar 1999 ein.
Mit Schlussbescheid der Beklagten vom 9. August 1999 gewährte die Beklagte dem
Beigeladenen einen Zuschuss aus der ABM Nr. in Höhe von 30.099,21 DM. Nach
erfolglosem Widerspruch hiergegen und anschließender Klageerhebung erging unter
dem 7. Februar 2001 ein Urteil des Sozialgerichts Cottbus, Az.: …, durch welches die
Beklagte zur Zahlung des noch ausstehenden Lohnkostenzuschusses für die AN P für
den Monat Februar 1999 in Höhe von 1.972,16 DM zuzüglich der Arbeitgeberanteile für
Sozialversicherungsbeiträge an den Beigeladenen verurteilt wurde.
Durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vom 19.
Februar 2001 gewährte der Kläger dem Beigeladenen ein Darlehen in Höhe von 3.166,43
DM, nach Angaben des Herrn T L zur Begleichung von Lohnforderungen von
Arbeitnehmern gegen den Beigeladenen aus einer ABM Nr.. Dieser trat im Gegenzug
seine titulierte Forderung aus dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Februar
2001, Az.: … an den Kläger ab und zeigte mit Schreiben vom 19. Februar 2001 der
Beklagten die Abtretung der Forderung an. Gleichzeitig forderte der Kläger die Beklagte
auf, Zahlungen nur noch an das Konto des Klägers bei der Sparkasse N, Konto Nr . … zu
leisten.
In einem wegen der Überweisung des Lohnkostenzuschusses aus der ABM Nr. mit Herrn
T L am 13. März 2001 geführten Telefonat forderte die Beklagte Herrn L zur
Übersendung der Kontodaten des Beigeladenen auf, weil das bisherige Konto des
Beigeladenen gekündigt worden sei. Mit Schreiben vom 13. März 2001 übermittelte Herr
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Beigeladenen gekündigt worden sei. Mit Schreiben vom 13. März 2001 übermittelte Herr
L als Vertreter des Beigeladenen die Kontendaten des Kontos des Beigeladenen bei der
Sparkasse N, Kontonummer ...
In Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Februar
2001, Az.: erging Schlussbescheid der Beklagten vom 15. März 2001, mit welchem die
Beklagte dem Beigeladenen unter Abänderung des Bescheides vom 9. August 1999
einen Zuschuss aus der ABM Nr. in Höhe von insgesamt 35.266,05 DM bewilligte und
den Restbetrag in Höhe von 2.390,26 DM auf das von Herrn T L als Vertreter des
Beigeladenen angegebene Konto des Beigeladenen bei der Sparkasse N Nr. überwies.
Da dieses Konto bereits erloschen war, erfolgte ein Zahlungsrücklauf bei der Beklagten.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2001 forderte der Beigeladene, vertreten durch Herrn L, die
Beklagte zur Überweisung des dem Beigeladenen durch Urteil des Sozialgerichts
Cottbus, Az.: … zugesprochenen Betrages auf ein Konto des Beigeladenen Nr. bei der S
e.G. auf und erklärte gleichzeitig, andernfalls die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
betreiben zu wollen.
In einem an den Beigeladenen gerichteten Schreiben vom 19. Juni 2001 teilte die
Beklagte dem Beigeladenen den Zahlungsrücklauf u. a. der angewiesenen 2.390,26 DM
mit, woraufhin der Beigeladene, vertreten durch Herrn T L, der Beklagten am selben
Tage per Telefax erneut die Bankverbindung des Beigeladenen bei der S eG, Konto Nr.
…, benannte. Auf dieses Konto überwies die Beklagte am 21. Juni 2001 den Betrag in
Höhe von 2.390,26 DM.
Am 6. Dezember 2001 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, mit
welcher er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages in Höhe 2.390,26
DM begehrt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei durch Abtretung Inhaber der
durch das Urteil des Sozialgerichts Cottbus titulierten Forderung (Az.: …) des
Beigeladenen geworden, worüber die Beklagte auch informiert worden sei. Die Zahlung
der Beklagten an den Beigeladenen in Kenntnis dieser Abtretung habe keine
Erfüllungswirkung. Im übrigen unterliege die Abtretung auch nicht den Einschränkungen
des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -SGB I-, weil es sich bei den
abgetretenen Ansprüchen nicht um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I handeln
würde.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.972,16 DM nebst Arbeitgeberanteile für die
Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und den Anspruch zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.390,26 DM an den Beigeladenen
eingewandt und geltend gemacht, hierdurch ihre Zahlungsverpflichtung erfüllt zu haben.
so dass eine nochmalige Zahlung an den Kläger nicht in Betracht komme. Im Übrigen
sei die Klage schon unzulässig, weil gegenüber dem Kläger kein Verwaltungsakt
ergangen und auch kein Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Mit Urteil vom 20. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und
ausgeführt, die vom Kläger erhobene Leistungsklage sei unzulässig, da die
Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz -SGG- nicht vorliegen würden.
Nicht dem Kläger, sondern dem Beigeladenen habe ein Anspruch auf Zahlung von
2.390,26 DM gegen die Beklagte zugestanden, den diese jedoch erfüllt habe. Der Kläger
habe auch keinen Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht, da der Beigeladene
in seiner Mitteilung vom 19. Juni 2001 nicht auf den Abtretungsvertrag Bezug
genommen habe.
Gegen das dem Kläger am 17. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat dieser am 8. Januar
2004 Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 ist der „F C e.V.“ zum Verfahren beigeladen
worden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Leistungsklage sei zulässig, weil sie auf Auszahlung der
mit Bescheid der Beklagten vom 15. März 2001 festgesetzten Nachzahlung in Höhe von
2.390,26 DM gerichtet sei. Diese Forderung sei auch wirksam an den Kläger abgetreten
und die Abtretung der Beklagten angezeigt worden, weshalb die Beklagte nunmehr zur
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und die Abtretung der Beklagten angezeigt worden, weshalb die Beklagte nunmehr zur
Zahlung an den Kläger verpflichtet sei. Der Wirksamkeit des Abtretungsvertrages stehe
auch nicht § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I entgegen, weil es sich bei der abgetretenen Forderung
nicht um eine auf die Auszahlung von Sozialleistungen im Sinne dieser Vorschrift
gerichtete Forderung handeln würde. Gefördert würden die Träger von ABM, die jedoch
gem. § 12 SGB I nicht Träger von Sozialleistungen sein könnten. Die Wirksamkeit der
Abtretung richte sich deshalb allein nach § 398 BGB, wobei jedoch auch die
Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I erfüllt seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. November 2003 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) 1.222,12 € (= 2.390,26 DM) nebst Zinsen
hieraus seit dem 6. Dezember 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und meint, der Zulässigkeit der
Leistungsklage stehe entgegen, dass der Kläger keine eigene, sondern abgetretene
Rechte des Beigeladenen geltend mache. Es handle sich bei Zuschüssen zu ABM auch
um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I, weshalb § 53 SGB I anzuwenden sei. Ein
wohlverstandenes Interesse des Beigeladenen im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I an
der Abtretung liege jedoch nicht vor.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Zu den Gerichtsakten sind Kopien der den Beigeladenen sowie den Kläger betreffenden
Registerakten des Amtsgerichts Senftenberg gelangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten betreffend die
ABM Nr. … verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) eingelegt worden und auch statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), mithin
insgesamt zulässig. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung beträgt € 1.222,12 €,
so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes über 500,00 € liegt.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu
Recht abgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist die Klage zulässig. Die Zulässigkeit der auf
Leistung eines Geldbetrages gerichteten Klage folgt aus § 54 Abs. 1 SGG, wonach die
Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt
werden kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Soweit es die Ansprüche
des Beigeladenen auf Zuschüsse gem. §§ 260 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III-
gegen die Beklagte betrifft, deren Abtretung der Kläger geltend macht, liegen
Entscheidungen durch Verwaltungsakte vor. Hinsichtlich der Auszahlung dieses
Leistungsanspruchs bedurfte es keiner neuen Regelung durch Verwaltungsakt. Im
Verhältnis zum Abtretungsgläubiger gilt nichts anderes (vgl. BSGE 67, 143, 145 = SozR
3-1200 § 52 Nr 1 für den Fall der Pfändung). Einer weiteren Regelung der Beklagten über
den Anspruch des Klägers durch Verwaltungsakt bedurfte es deshalb nicht. Auch besteht
nach insoweit rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht
Cottbus durch Urteil vom 7. Februar 2001 zwischen den Beteiligten kein Streit mehr über
Höhe und Umfang der Ansprüche des Beigeladenen gegen die Beklagte bezüglich der
Höhe des Personalkostenzuschusses aus der ABM, der noch einer Regelung durch
Verwaltungsakt bedurft hätte, sondern nur darüber, an wen eine Auszahlung von Rechts
wegen zu erfolgen hat. Deren Geltendmachung konnte der Kläger mithin ohne weiteres
gem. § 54 Abs. 5 SGG verfolgen (vgl. BSGE 53, 182 , 183 f = SozR 1200 § 54 Nr. 5;
BSGE 64, 17 , 19 = SozR 1200 § 54 Nr. 13; BSGE 67, 143 , 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr.
1).
Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Zahlung von 1.222,12 € gegen die Beklagte
zu. Denn die in dem Abtretungsvertrag vom 19. Februar 2001 vereinbarte Übertragung
des dem Beigeladenen zustehenden Anspruchs auf Lohnkostenzuschuss in dieser Höhe
ist nicht wirksam.
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Die Wirksamkeit des von dem Beigeladenen und dem Kläger vereinbarten
Abtretungsvertrages ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I zu beurteilen. Danach können
sozialrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn
der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im
wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
Entgegen der Ansicht des Klägers findet § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I auf den von dem Kläger
geltend gemachten Anspruch auf Lohnkostenzuschuss gem. § 260 SGB III Anwendung.
Denn es handelt sich bei diesem Anspruch um eine Sozialleistung im Sinne des § 11
SGB I, die im Sozialgesetzbuch geregelt ist und die der Verwirklichung eines sozialen
Rechtes im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB I dient, nämlich dem Recht des zugewiesenen
Arbeitnehmers auf Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen
Arbeitsplatzes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB I als Leistung der Arbeitsförderung
gem. § 19 Abs. 1 SGB I.
Der Annahme einer Sozialleistung steht auch nicht entgegen, dass die Zuschüsse gem.
§§ 260 ff. SGB III an den Beigeladenen als Arbeitgeber ausgezahlt werden. Denn
Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I sind alle Vorteile, die nach den Vorschriften
des Sozialgesetzbuches zur Verwirklichung sozialer Rechte dem Einzelnen zu Gute
kommen sollen (amtliche Begründung, BT-Drucksache 7/868 S. 24). Leistungen der
Arbeitsförderung gem. §§ 260 ff. SGB III bezwecken gem. § 1 Abs. 1 SGB III neben der
Erfüllung des der Bundesagentur für Arbeit übertragenen umfassenden Informations-
und Beratungsauftrages der Herstellung der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt
und der Beendigung der Arbeitslosigkeit. Zwar ist Empfänger der Leistung nur der Träger
der Maßnahme und er allein kann den Antrag auf Förderung stellen, § 260 Abs. 1 Nr. 4
SGB III fordert jedoch als weitere Förderungsvoraussetzung die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen – arbeitslosen –
Arbeitnehmern. Dies verdeutlicht, dass die Förderung durch ABM von ihrem
gesetzgeberischen Ziel nicht dem Träger, sondern dem zu vermittelnden Arbeitnehmer
dienen soll. Zielsetzung der Förderung gem. § 260 SGB III ist entsprechend des
Auftrages der Bundesagentur für Arbeit der Abbau von Arbeitslosigkeit und nicht etwa -
wie der Kläger meint - die Subventionierung des Maßnahmeträgers. Der Zuschuss an
den Träger bezieht sich auch ausdrücklich auf das abzuschließende Arbeitsverhältnis
und ist deshalb eine mittelbare Leistung der Beklagten an den Arbeitnehmer (vgl. hierzu
Bieback in Gagel, Kommentar zum SGB III, Rn. 147 zu § 260). Die Form der Leistung an
den Arbeitgeber musste der Gesetzgeber nur aus tarifrechtlichen Gründen wählen. Es
wäre auch möglich gewesen, für den Arbeitgeber die Möglichkeit einer untertariflichen
Bezahlung zu schaffen und den Differenzbetrag als Leistung der Bundesagentur für
Arbeit zu erbringen. Es fehlt letztlich auch nicht an der Unmittelbarkeit des Vorteils für
den Arbeitnehmer, denn dieser besteht in der Förderung seiner Arbeitsaufnahme. Die
Auszahlung an einen Dritten ändert daran nichts (Mrozynski in Kommentar zum
Sozialgesetzbuch –Allgemeiner Teil-, 2. Auflage, Rn. 9 zu § 11).
Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hatte in
seinem Beschluss vom 22. September 2004, Az.: B 11 AL 33/03 R (= SozR 4-1500 § 183
Nr. 2) darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber in Streitigkeiten über
Eingliederungszuschüsse als Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG anzusehen
ist. In den Gründen wurde offen gelassen, ob es sich bei dem Eingliederungszuschuss
um eine Sozialleistung im Sinne der für das gesamte Sozialgesetzbuch geltenden
Vorschrift des § 11 SGB I enthaltenden Definition handelt. Durchgreifende Zweifel seien
allerdings insoweit nicht ersichtlich.
Die Wirksamkeit der Abtretung scheitert daran, dass die Beklagte als der zuständige
Leistungsträger keine Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten
an der Übertragung der Forderung an den Kläger getroffen hat.
Die in § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I vorgesehene Feststellung ist nicht lediglich eine
verwaltungsinterne Vorentscheidung für die Zahlung, sondern bedarf als Voraussetzung
der Wirksamkeit der Abtretung einer gesonderten Entscheidung, die in der Form eines
Verwaltungsaktes zu treffen ist. Ein wohlverstandenes Interesse an der Übertragung
eines Sozialleistungsanspruchs auf einen Dritten setzt jedenfalls einen gleichwertigen
Vorteil zugunsten des Sozialleistungsberechtigten voraus (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 6
m.w.N.). Bei dem Tatbestandsmerkmal „wohlverstandenes Interesse des Berechtigten“
handelt es sich im übrigen um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung
der vollen richterlichen Überprüfung unterliegt (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Bis zur
Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers ist die Abtretung schwebend unwirksam
(Urteil des BSG vom 6. April 2000, Az.: B 11 AL 47/99 R = SozR 3-1200 § 53 Nr. 9, BSG
SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Die Vorschrift ist § 119 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung –
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SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Die Vorschrift ist § 119 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung –
RVO- nachgebildet, die – über die in § 119 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 RVO geregelten Fälle
hinaus- ausnahmsweise die Übertragung von Ansprüchen mit Genehmigung des
Versicherungsamtes erlaubte. Sinn des Genehmigungs- bzw. Feststellungsvorbehaltes
ist der Schutz des Sozialleistungsberechtigten „vor unüberlegten und nachteiligen
Übertragungen“ (BSG SozR Nr. 5 zu § 119 RVO). Nach der Bestimmung des § 53 Abs. 2
SGB I hat nunmehr der zuständige Sozialleistungsträger – hier die Beklagte – zu prüfen,
ob die Abtretung des Anspruchs im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt
und hierüber - wie früher das Versicherungsamt über die Genehmigung – durch
Verwaltungsakt zu entscheiden. Ohne eine solche Entscheidung bliebe die Wirksamkeit
der Abtretung im Ungewissen. Im Falle eines wohlverstandenen Interesses haben sowohl
der Beigeladene als auch der Kläger als Zessionar einen Anspruch auf entsprechende
Feststellung (BSG SozR 1200 § 53 Nrn. 2,8; BSG SozR 3-4100 § 53 Nr. 3).
An einer solchen Entscheidung durch die Beklagte fehlt es vorliegend jedoch. Ein
feststellender Verwaltungsakt wurde auch weder von dem Kläger (der bei Ablehnung der
begehrten Feststellung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
gegen die Beklagte hätte vorgehen können) noch von dem Beigeladenen beantragt.
Der Rechtsstreit war auch nicht gem. § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG bis zu einer Entscheidung
der Beklagten über die Feststellung des wohlverstandenen Interesses auszusetzen,
denn diese Feststellung durch die Beklagte scheidet nach der Rechtsprechung des BSG
für die Vergangenheit, also für Zeiträume, für welche die Beklagte die Leistung an den
Beigeladenen in vollem Umfang erbracht hat, aus (Urteil des BSG vom 6. April 2000, Az.:
B 11 AL 47/99 R = SozR 3-1200 § 53 Nr. 9). Eine Verpflichtung der Beklagten zu einer
solchen Feststellung würde nämlich voraussetzen, dass die Feststellung auf die
abgelaufenen Zeiträume zurückwirkt, d. h. dass der nach Abtretung aber vor
Feststellungsentscheidung der Beklagten eingetretene Schwebezustand zu Gunsten des
neuen Gläubigers – hier des Klägers - durch die Feststellung bzw. die Verpflichtung zur
Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten an der Abtretung,
beendet werden kann. Daran fehlt es jedoch vorliegend, weil die Verpflichtung der
Beklagten zu einer solchen Feststellung nicht auf abgelaufene Zeiträume zurückwirkt:
Die Beklagte hat, nachdem der Beigeladene – vertreten durch Herrn L – sie mit
Schreiben vom 26. Mai 2001 unter Androhung der Zwangsvollstreckung hierzu
aufgefordert hatte, den Anspruch des Beigeladenen durch Auszahlung auf das Konto
des Beigeladenen am 26. Juni 2001 erfüllt. Im Hinblick auf die schwebende
Unwirksamkeit der Abtretung war dies auch folgerichtig, da nicht ersichtlich ist, auf
welcher Grundlage die Beklagte die Auszahlung an den Beigeladenen auch nur teilweise
hätte verweigern können. Denn aufgrund des insoweit rechtskräftigen Urteils des
Sozialgerichts Cottbus vom 7. Februar 2001 war sie zur Auszahlung des Betrages
verurteilt worden. Zudem war die Beklagte zur Zahlung aufgrund des in Ausführung des
Urteils ergangenen Schlussbescheides vom 15. März 2001 verpflichtet. Es kam im
Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs auch keine rückwirkende Aufhebung der
Bewilligung des Lohnkostenzuschusses gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch –SGB X- in Betracht, da die Feststellung des wohlverstandenen Interesses
nicht auf den in § 53 Abs. 4 SGB I bezeichneten Zeitpunkt zurückwirkt, eine Änderung in
den Verhältnissen mithin durch die Feststellung nicht herbeigeführt wird. Eine
Rückwirkung der Feststellung scheidet nach der Rechtsprechung des BSG nämlich schon
deshalb aus, weil der Sozialleistungsberechtigte hierdurch einem
Rückforderungsanspruch der Beklagten gem. § 50 SGB X ausgesetzt werden würde, was
jedoch nicht in seinem wohlverstandenen Interesse liegen kann, weil er die ihm
erbrachte Leistung in der Regel verbraucht haben dürfte (BSG Urteil vom 6. April 2000,
a.a.O.).
Die Rückwirkung einer Feststellung auf Zeiträume, für die der abtretende
Sozialleistungsberechtigte die Leistung erhalten hat, geht mithin ins Leere, weil der
Kläger als Abtretungsgläubiger gegen die Beklagte Ansprüche aus abgetretenem Recht
nicht mehr geltend machen kann. Die Aussetzung des Verfahrens kam deshalb nicht in
Betracht.
Entgegen der Ansicht des Klägers folgt die Wirksamkeit der Abtretung auch nicht aus §
53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I. Danach können Ansprüche auf Geldleistungen zur Erfüllung oder
zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen, die im Vorgriff auf fällig
gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder
gemacht worden sind, übertragen werden. Das Darlehen, zu dessen Sicherheit der
Beigeladene seine Forderung gegen die Beklagte abgetreten hat, wurde vom Kläger zur
Begleichung von Lohnforderungen für Arbeitnehmer der ABM gewährt, nicht hingegen
zur Begleichung von Lohnforderungen derjenigen Arbeitnehmer aus der ABM , welche
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zur Begleichung von Lohnforderungen derjenigen Arbeitnehmer aus der ABM , welche
die hier streitige Forderung gegen die Beklagte betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits
Rechnung. § 197 a SGG kommt nicht zur Anwendung, da das Verfahren vor dem 2.
Januar 2002 rechtshängig geworden ist. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat,
entspricht es der Billigkeit, dass seine außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind
(vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 8. Auflage, Rn. 11a zu § 193).
Der Senat hat dem Kläger darüber hinaus Verschuldenskosten in Höhe von 600 Euro
gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 SGG in der seit dem 02. Januar 2002
geltenden Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.
August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2151) auferlegt. Die Neufassung des § 192 SGG ist
anwendbar, denn im Rechtszug der Berufung sind Pauschgebühren erst nach dem In-
Kraft-Treten der Norm - mit dem Urteilserlass - am 25. Januar 2006 fällig geworden (Art.
17 Abs. 1 6. SGG-ÄndG), § 185 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil
einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der
Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm oder dem ihn gemäß § 192 Abs. 1 Satz
2 SGG gleichgestellten Prozessbevollmächtigten vom Vorsitzenden in einem Termin die
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der
Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die
Voraussetzungen sind erfüllt, da der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf die
Missbräuchlichkeit und Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Berufungsverfahrens
hingewiesen hat, die sich aus der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der
Geklärtheit der hier interessierenden Rechtsfragen ergibt. Bei rechtskundigen Personen,
wie dem gesetzlichen Vertreter des Klägers, Herrn T L, kann das Verständnis der
rechtlichen Ausführungen ohne weiteres unterstellt werden. Das Beharren des Klägers
auf der Wirksamkeit der Abtretung der Forderung stellt sich angesichts des Verhaltens
des Herrn L als Vertreter des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich dar, insbesondere
weil er die Beklagte in dieser Funktion unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur
Zahlung an den Beigeladenen aufgefordert hatte und gleichwohl – nunmehr als Vertreter
des Klägers – die nochmalige Zahlung der bereits erfüllten Forderung verlangt, obwohl er
vom Vorsitzenden auf die Unbegründetheit dieses Begehrens hingewiesen worden war.
Was die Höhe der auferlegten Kosten betrifft, ist zunächst zu beachten, dass bei einer
Missbräuchlichkeit der - weiteren - Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich
finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen soll; damit wird
dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Auflage, Bearbeiter Meyer-Ladewig/Leitherer, § 192 Rz. 1 a und 12). Zu den
Gerichtskosten gehören neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten
sämtlicher befasster Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen
Gerichtshaltungskosten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rz. 14 m.w.N.), die
der Kläger durch das - missbräuchliche - Bestehen auf einem schriftlichen Urteil
verursacht hat. Der Senat orientiert sich bei der Schätzung dieser Kosten gemäß § 202
SGG i. V. m. § 277 Zivilprozessordnung (ZPO) (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
a.a.O. § 192 Rz. 14) daran, dass für das Absetzen des schriftlichen Urteils als
Zeitaufwand mindestens zwei Richterarbeitsstunden (Mindestaufwand für einfache
Sachen) anzusetzen sind, die bereits 1986/1987 „vorsichtig“ auf 350 DM bis 450 DM (=
178,95 Euro bis 230,08 Euro) je Richterstunde geschätzt worden sind. Dies sind
Kostenschätzungen ausgehend von der Richterstunde für das erstinstanzliche Verfahren
(vgl. die Darstellung bei Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Bezüglich der Berufungsinstanz
sind vier weitere Richterstunden zum vorerwähnten Kostenansatz je Stunde
angemessen. Daraus errechnen sich Gerichtskosten von 2.100 DM bis 2.700 DM (vgl.
Goedelt, a.a.O.). Ausgehend von der Beteiligung dreier Berufsrichter an der Abfassung
des Urteils und angesichts der seit 1986 nicht billiger gewordenen „Richterstunde“ hat
sich der Senat noch unterhalb der weiter zu ziehenden Grenze der vom Kläger
verursachten Kosten orientiert, wenn er 600 Euro auferlegt.
Die Revision war nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um eine Rechtssache von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Denn die Rechtsfrage,
ob die Zuschüsse an Träger von ABM als Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I zu
qualifizieren sind, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich aus der Rechtsprechung des BSG
(insbesondere aus dem Beschluss vom 22. September 2004, Az.; B 11 AL 33/03 R,
a.a.O.) ausreichende Kriterien und Grundsätze zur Auslegung des § 11 SGB I ergeben,
die für die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles ausreichen (Meyer-Ladewig, a.a.O,
Rn. 7 zu § 160).
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Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist
bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
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wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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