Urteil des BPatG vom 17.06.2010

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 59/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 07 744.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juni 2010 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzender
sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I .
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke 307 07 744.6
Momente des Glücks
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 45
„Computerprogramme, Software, Terminkalender (elektronisch);
Kalender, Taschenkalender, Terminkalender; astrologische Bera-
tung, Partnerschaftsberatung, Terminermittlung für besondere
Anlässe (z. B. Hochzeit, Taufe, Geschäftseröffnung, Hauskauf,
Hausbau)“.
Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluss einer Prüferin des höheren Dienstes vom
27. Juni 2008 wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG zurückgewiesen. Der Verkehr werde in der beanspruchten Marke lediglich
ein Wertversprechen hinsichtlich der angesprochenen Waren und Dienstleistun-
gen erkennen, dass bei ihrer Inanspruchnahme glückliche Momente herbeigeführt
bzw. Zeitpunkte für solche Momente bestimmt werden könnten. Hinter dieser Vor-
stellung trete der Gedanke an eine betriebliche Herkunftsangabe zurück, so dass
der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Ob darüber hinaus das
Eintragungshindernis einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe vor-
liege, könne dahingestellt bleiben.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Be-
gründung, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, mit denen
die Verbindung zwischen einer bestimmten Art von Lebenseinstellung, Fantasie
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und Sinnlichkeit hergestellt werden solle, an einen speziellen Verbraucherkreis
richteten, nämlich an die Anhänger des Feng-Shui-Gedankens. Gerade die Kalen-
der und entsprechende Terminermittlungen böten dem Verwender die Möglichkeit,
das eigene Leben anders zu gestalten und ggf. umzustellen. Die Markenwörter
stammten aus dem Bereich der Poesie und sollten den Verbraucher zum Nach-
denken anregen. Der Fantasie des einzelnen werde freier Lauf gelassen. Die an-
gemeldete Marke sei daher mehrdeutig und bedürfe in jedem Fall der Inter-
pretation des Verbrauchers, so dass ihr die erforderliche Unterscheidungskraft
nicht abgesprochen werden könne.
An der beanspruchten Wortfolge bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die Wortfolge keine die Waren selbst un-
mittelbare betreffende Umstände beschreibe.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle vom 27. Juni 2008 aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin Fundstellen aus dem Internet mit der beanspruch-
ten Wortfolge zur Stellungnahme vor der Beschlussfassung zugesandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke inne-
wohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in
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Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer
Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f.
(Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004,
943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 Nr. 17) „FUSSBALL
WM 2006“; BGH WRP 2008, 1428 - Marlene Dietrich-Bildnis).
Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unter-
scheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fragli-
chen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsinhalt (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)
„Postkantoor“, BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153
„antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder eine bloße Anpreisung oder
Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 „Test it“; GRUR
2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“; GRUR 2009, 778 „Willkommen im Leben“;
MarkenR 2010, 206 - HEY! -) zuordnen.
Das gilt in gleicher Weise für Wortmarken in Form von Slogans, wie die vorlie-
gende Marke einen darstellt. Wenngleich an solche Marken keine strengeren
Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Arten von Zeichen, ist allerdings zu be-
rücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbesprüchen vom Verkehr nicht
notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkatego-
rien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion
ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher
aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienst-
leistungen schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 32 - 35) „DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“). So werden die betroffenen Verkehrskreise
einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb einen für ihren Erwerbswunsch rele-
vante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine
abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen
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und sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des
Ausdrucks nachzugehen, noch sich diesen als Marke einzuprägen (vgl. EuG
GRUR Int. 2008, 853 f. Rz. 22 - Substance for Success).
Als einen derartigen Werbespruch, dem die angesprochenen Verkehrskreise für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine im Vordergrund ste-
hende werblich anpreisende Aussage, nicht jedoch die Funktion eines betriebli-
chen Herkunftshinweises entnehmen werden, hat die Markenstelle die angemel-
dete Wortfolge zu Recht bewertet. Sie ist aus allgemein geläufigen Wörtern des
deutschen Sprachschatzes gebildet, in ihrem Aussagegehalt eindeutig und wird
- wie der Senat über die Fundstellen der Markenstelle hinaus anhand weiterer In-
ternet-Treffer belegt hat - insbesondere bei Kalendern und bei der Planung von
Festlichkeiten wie Hochzeiten werblich gern eingesetzt. Soweit die Anmelderin
darauf abstellt, ihre Kalender und Terminermittlungen sollten die Fantasie des
speziellen Verbraucherkreises anregen, so ist dies für die markenregis-
terrechtliche Prüfung ohne Belang. Vielmehr muss darauf abgestellt werden,
welche Vorstellungen der hier angesprochene Verkehr eines Massenproduktes
wie
eines
Kalenders
oder
einer
Dienstleistung
wie
die
genannten
Terminermittlungen angesichts der beanspruchten Wortfolge entwickelt. Selbst
eine begriffliche Unbestimmtheit steht der Angabe einer beschreibenden
Sachangabe nicht entgegen, wenn das breite Themengebiet durch die Angabe
präzise und treffend erfasst wird (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine
bessere Welt -).
Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise die ange-
meldete Marke im Kontext der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
ohne weiteres Nachdenken als werbeüblichen Hinweis auf eine Dienstleistung
oder Waren verstehen, die dazu geeignet seien, den Verbrauchern Momente des
Glücks zu verschaffen.
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Das gilt zuerst für die beanspruchten Waren der Klassen 9 und 16. Computerpro-
gramme, Software und die Kalender können allesamt darauf ausgerichtet sein,
Momente des Glücks zu ermitteln oder festzuhalten. Dies verdeutlicht auch letzt-
lich der von der Anmelderin eingereichte Ausdruck über ihren Kalenderaufbau, in
den die Kategorien „Energiequalität des Datums, Mondphasen, Energiefluss im
Datum, persönliche Verbindung, Tierkreiszeichen“ eingetragen sind. Wie diese
Momente des Glückes definiert sind, mag individuell sein und der Fantasie des
einzelnen unterliegen, ändert aber nichts an der plakativen Bedeutung der Wort-
folge.
Gleichermaßen gilt der rein anpreisende Charakter der Marke für die Dienstleis-
tungen der Klasse 45, die - wenn nicht bereits ausdrücklich als Terminermittlung
benannt - dazu dienen können, Momente des Glücks zu ermitteln, zu planen oder
auszunutzen.
Die Marke erschöpft sich somit ausschließlich in einer Bezeichnung, die in werbe-
üblicher Weise auf das fragliche Waren- und Dienstleistungsspektrum hinweist.
Der Verkehr wird dies ohne weitere Überlegungen erkennen und die Wortkombi-
nation nur in diesem Sinne und damit als beschreibenden Sachhinweis, nicht aber
als betriebliches Herkunftszeichen im Sinne des Markenrechts verstehen.
Da der angemeldeten Marke somit bereits die erforderliche Unterscheidungskraft
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist, kann die Frage, ob an ihrer
freien Verwendung auch ein schutzwürdiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG besteht, dahinstehen, obwohl angesichts des klaren Aussagege-
haltes der Marke zumindest für einige der beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen dies nahe liegt.
Soweit die Anmelderin auf eingetragene ähnliche Marken verweist, kann sie damit
nicht durchdringen, da diese nur ähnlich, aber nicht identisch sind. Insbesondere
die für die Anmelderin selbst geschützte Marke 306 37 869 enthält neben er
Wortfolge Bildbestandteile in Form von fernöstlich anmutenden Schriftzeichen, bei
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denen die Frage der Schutzfähigkeit anderen Gesichtspunkten unterliegt (vgl.
BGH GRUR 2000, 502 - St. Pauli Girl -). Ohnehin lässt sich aus Voreintragungen
kein Eintragungsanspruch ableiten (vgl. BGH a. a. O. „Willkommen im Leben“).
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Winter
Hartlieb
Paetzold
Cl