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BSG - B 12 KR 10/01 R

Bundessozialgericht vom 18.12.2001
Inhalt
  • - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen
  • Kläger sei nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer abhängig beschäftigt gewesen
  • . In Ausnahmefällen sei auch bei Fremdgeschäftsführern von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen
  • der Beigeladenen zu 3) seit dem 1. Januar 1992 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht
  • für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die

LSG Nordrhein-Westfalen - L 2 B 9/03 KR ER

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2005
Inhalt
  • Schwerpunkt im Ausland bei zeitweiliger, vorübergehender Tätigkeit für dieses Unternehmen im Inland
  • : Sozialgericht Düsseldorf, S 22 RA 157/03 ER Sachgebiet: Krankenversicherung Rechtskraft: rechtskräftig Tenor
  • alle wesentlichen Aktivitäten dieser Unternehmen von dort aus als formeller bzw. faktischer
  • Geschäftsführer bestimmt. Insbesondere habe er mit deutschen Unternehmen aus dem Bereich der Blech- und
  • , alle Q-Straße 00 in M, ungarische Arbeitnehmer deutschen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen

LSG Saarland - L 1 R 117/08

Landessozialgericht für das Saarland vom 20.05.2010
Inhalt
  • - Versicherungspflicht - Fremdgeschäftsführer einer GmbH - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit
  • vor, wonach die frühere Tätigkeit des Klägers als Fremdgeschäftsführer der F. GmbH angesichts der
  • gleichzeitig ausgeübten Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der O.-G. AG als rentenversicherungsfrei
  • sowie im Hinblick auf das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
  • die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2006 fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als

LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 344/03

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2005
Inhalt
  • Dortmund, S 16 (41,13) KR 121/01 Sachgebiet: Krankenversicherung Rechtskraft: nicht rechtskräftig Tenor
  • Fa. E T Design handelt es sich um ein bekanntes Design- Unternehmen mit Sitz in N, bei dem
  • - und Produktdesigner, und D, Dipl.-Betriebswirt, als Gesellschafter leitend in dem Unternehmen tätig
  • besitze die Fa. E T Design eigene Rechts- und Parteifähigkeit. Hinsichtlich der Tätigkeit ihrer
  • notwendigen Vorlagen für eine industrielle Fertigung. Technische und wirtschaftliche Überlegungen und

BSG - B 12 RA 2/99 R

Bundessozialgericht vom 12.10.2000
Inhalt
  • Wettbewerbsrechts unter Unternehmen zwar "jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von
  • Betriebsökonom beschäftigt. Ab Januar 1993 meldete er beim Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit als
  • , aufgrund von Lehrverträgen mit verschiedenen Unternehmen und Einrichtungen Unterricht auf dem Gebiet
  • Erzieher versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen
  • für sie der Grundsatz, daß eine höhere, mehr geistige Tätigkeit die Versicherungspflicht nicht

LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 482/07

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 02.07.2008
Inhalt
  • Tätigkeit im Unternehmen sehe so aus, dass ihr Mann für das handwerklich-fachliche zuständig sei und sie
  • Rahmen ihrer Tätigkeit im Betrieb des Beigeladenen zu 4) für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31
  • . Zunächst übte sie diese Tätigkeit nebenberuflich während ihrer Ausbildung und ihrer späteren Tätigkeit als
  • Bibliothekarin aus. Ab 1980 ließ sie sich von der Tätigkeit als Bibliothekarin beurlauben, um sich
  • 2005 zuletzt 3.662,00 EUR. Für die Tätigkeit der Klägerin im Betrieb des Beigeladenen zu 4) wurden

BVerfG - 1 BvR 1453/99

Bundesverfassungsgericht vom 16.03.2000
Inhalt
  • einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig
  • Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt
  • Sachleistungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet. Danach hat die Krankenkasse die
  • Krankenversicherung erzielt. 20 Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut wurde
  • Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind (vgl. BTDrucks 12/5890, S. 12). 30 b) Auch zum Vertrauens

EuGH - C-456/02

Europäischer Gerichtshof vom 07.09.2004
Inhalt
  • Aufenthaltsrecht, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im
  • angeblich eine selbständige Tätigkeit im Vertriebssektor ausübte, und kehrte im Jahr 2000 dorthin
  • eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so
  • der Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit angeht, muss sich das vorlegende Gericht bei
  • als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können (Urteil Bettray

LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 578/07

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 30.06.2010
Inhalt
  • Begründung ab, dass die Tätigkeit der Klägerin in erster Linie von handwerklichen Aspekten geprägt sei
  • ihre Tätigkeit auf eine reine Entwurfstätigkeit beschränke. Nur bei der Einzelanfertigung müsse eine
  • beauftragten Unternehmen. Das Design der Firma P stehe im Vordergrund: Die Stücke würden gekauft
  • , dass die Klägerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Modedesignerin der Versicherungspflicht in der KSK
  • notwendig auch eine manuelle, also handwerkliche Umsetzung. Ihre Tätigkeit liege nicht auf dem Gebiet des

OLG Saarbrücken - 5 U 70/05

Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.11.2005
Inhalt
  • beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, ab; sie kündigte die Krankentagegeldtarife KT 8/30, KT 15/50, KT 22
  • von dem Kläger während der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit
  • sichten oder mit einem Kunden kurze Gespräche zu führen, sei die von ihm entfaltete Tätigkeit nicht
  • das Unternehmen seines Bruders ausführe. Dass die Angebote auf seinem Geschäftspapier erstellt worden
  • mehr oder weniger regelmäßige Tätigkeit darstelle. Im Übrigen sei es der Beklagten nach den

LSG Bayern - L 10 AL 333/98

Bayerisches Landessozialgericht vom 23.04.2002
Inhalt
  • des Beginns der angemeldeten Tätigkeit wurde der 15.02.1996 angegeben. Die Eintragung der
  • 13.02.1996 wies er darauf hin, dass die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch bis Mitte 1996
  • selbstständige Tätigkeit aus, die die Grenze der Kurzzeitigkeit überschreite. Er verfüge über 50 % des
  • selbstständige Tätigkeit entgegen § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht angegeben habe. Die
  • 27.09.1996 forderte sie die Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 2.443,14 DM

BSG - S 44 KR 679/02

Bundessozialgericht vom 04.07.2009
Inhalt
  • Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen
  • Verlusten führe, sei unerheblich. Die Beigeladene sei erwerbstätig gewesen, da ihre Tätigkeit auf
  • Gesetzliche Krankenversicherung sei jedoch kein Auffangnetz, wenn die GmbH keinen Gewinn erwirtschafte. Die
  • , um anzunehmen, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliege. Es seien auch die tatsächlichen
  • Verhältnisse zu berücksichtigen. Es komme darauf an, ob und inwieweit eine unternehmerische Tätigkeit

SozG Leipzig - S 8 KR 219/03 ER

Sozialgericht Leipzig vom 27.02.2004
Inhalt
  • Unternehmen " ..." verantwortlich. Daraufhin versuchte die Ag unter dem 30.01., 26.02. und 06.03.2003
  • , bei der Ast eine Betriebsprüfung für das Unternehmen " ..." durchzuführen. Die damals
  • der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung
  • der Krankenversicherung fehlt, ist auf § 7 SGB IV sowie zur Klärung der beitragspflichtigen
  • . Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die

LSG Schleswig-Holstein - L 5 KR 40/04

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 31.08.2005
Inhalt
  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wegen einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit der
  • der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich krankenversichert. Anlässlich einer Förderung
  • niemals eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Im April 2000 erhielt die Beklagte von der
  • den Ort der Tätigkeit fest und kontrolliere sie mindestens vierteljährlich. Sie habe eine feste
  • handele sich um keine Haupterwerbstätigkeit, sondern vielmehr um eine Tätigkeit, die mit einer

FG Düsseldorf - 2 K 4450/08

Finanzgericht Düsseldorf vom 07.07.2010
Inhalt
  • Beteiligung an anderen Gesellschaften, Betrieben oder sonstigen Unternehmen. 6Der Geschäftsführer der
  • die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Geschäftsführungsorgans der Steuerberatungsgesellschaft
  • Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung (Art. 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 16.7.2009, BGBl. I S. 1959
  • ) zeige, dass der Gesetzgeber die Gefahr für die Steuerrechtspflege durch die Tätigkeit ausländischer
  • Tätigkeit der GmbH ausüben könne. So seien Gesellschafter, die mindestens 10 % des Stammkapitals hielten