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BSG - B 12 KR 10/01 R
Bundessozialgericht vom 18.12.2001
- Inhalt
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- - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen
- Kläger sei nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer abhängig beschäftigt gewesen
- . In Ausnahmefällen sei auch bei Fremdgeschäftsführern von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen
- der Beigeladenen zu 3) seit dem 1. Januar 1992 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht
- für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die
LSG Nordrhein-Westfalen - L 2 B 9/03 KR ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2005
- Inhalt
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- Schwerpunkt im Ausland bei zeitweiliger, vorübergehender Tätigkeit für dieses Unternehmen im Inland
- : Sozialgericht Düsseldorf, S 22 RA 157/03 ER Sachgebiet: Krankenversicherung Rechtskraft: rechtskräftig Tenor
- alle wesentlichen Aktivitäten dieser Unternehmen von dort aus als formeller bzw. faktischer
- Geschäftsführer bestimmt. Insbesondere habe er mit deutschen Unternehmen aus dem Bereich der Blech- und
- , alle Q-Straße 00 in M, ungarische Arbeitnehmer deutschen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen
LSG Saarland - L 1 R 117/08
Landessozialgericht für das Saarland vom 20.05.2010
- Inhalt
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- - Versicherungspflicht - Fremdgeschäftsführer einer GmbH - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit
- vor, wonach die frühere Tätigkeit des Klägers als Fremdgeschäftsführer der F. GmbH angesichts der
- gleichzeitig ausgeübten Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der O.-G. AG als rentenversicherungsfrei
- sowie im Hinblick auf das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
- die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2006 fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 344/03
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2005
- Inhalt
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- Dortmund, S 16 (41,13) KR 121/01 Sachgebiet: Krankenversicherung Rechtskraft: nicht rechtskräftig Tenor
- Fa. E T Design handelt es sich um ein bekanntes Design- Unternehmen mit Sitz in N, bei dem
- - und Produktdesigner, und D, Dipl.-Betriebswirt, als Gesellschafter leitend in dem Unternehmen tätig
- besitze die Fa. E T Design eigene Rechts- und Parteifähigkeit. Hinsichtlich der Tätigkeit ihrer
- notwendigen Vorlagen für eine industrielle Fertigung. Technische und wirtschaftliche Überlegungen und
BSG - B 12 RA 2/99 R
Bundessozialgericht vom 12.10.2000
- Inhalt
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- Wettbewerbsrechts unter Unternehmen zwar "jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von
- Betriebsökonom beschäftigt. Ab Januar 1993 meldete er beim Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit als
- , aufgrund von Lehrverträgen mit verschiedenen Unternehmen und Einrichtungen Unterricht auf dem Gebiet
- Erzieher versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen
- für sie der Grundsatz, daß eine höhere, mehr geistige Tätigkeit die Versicherungspflicht nicht
LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 482/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 02.07.2008
- Inhalt
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- Tätigkeit im Unternehmen sehe so aus, dass ihr Mann für das handwerklich-fachliche zuständig sei und sie
- Rahmen ihrer Tätigkeit im Betrieb des Beigeladenen zu 4) für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31
- . Zunächst übte sie diese Tätigkeit nebenberuflich während ihrer Ausbildung und ihrer späteren Tätigkeit als
- Bibliothekarin aus. Ab 1980 ließ sie sich von der Tätigkeit als Bibliothekarin beurlauben, um sich
- 2005 zuletzt 3.662,00 EUR. Für die Tätigkeit der Klägerin im Betrieb des Beigeladenen zu 4) wurden
BVerfG - 1 BvR 1453/99
Bundesverfassungsgericht vom 16.03.2000
- Inhalt
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- einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig
- Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt
- Sachleistungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet. Danach hat die Krankenkasse die
- Krankenversicherung erzielt. 20 Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut wurde
- Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind (vgl. BTDrucks 12/5890, S. 12). 30 b) Auch zum Vertrauens
EuGH - C-456/02
Europäischer Gerichtshof vom 07.09.2004
- Inhalt
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- Aufenthaltsrecht, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im
- angeblich eine selbständige Tätigkeit im Vertriebssektor ausübte, und kehrte im Jahr 2000 dorthin
- eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so
- der Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit angeht, muss sich das vorlegende Gericht bei
- als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können (Urteil Bettray
LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 578/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 30.06.2010
- Inhalt
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- Begründung ab, dass die Tätigkeit der Klägerin in erster Linie von handwerklichen Aspekten geprägt sei
- ihre Tätigkeit auf eine reine Entwurfstätigkeit beschränke. Nur bei der Einzelanfertigung müsse eine
- beauftragten Unternehmen. Das Design der Firma P stehe im Vordergrund: Die Stücke würden gekauft
- , dass die Klägerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Modedesignerin der Versicherungspflicht in der KSK
- notwendig auch eine manuelle, also handwerkliche Umsetzung. Ihre Tätigkeit liege nicht auf dem Gebiet des
OLG Saarbrücken - 5 U 70/05
Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.11.2005
- Inhalt
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- beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, ab; sie kündigte die Krankentagegeldtarife KT 8/30, KT 15/50, KT 22
- von dem Kläger während der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit
- sichten oder mit einem Kunden kurze Gespräche zu führen, sei die von ihm entfaltete Tätigkeit nicht
- das Unternehmen seines Bruders ausführe. Dass die Angebote auf seinem Geschäftspapier erstellt worden
- mehr oder weniger regelmäßige Tätigkeit darstelle. Im Übrigen sei es der Beklagten nach den
LSG Bayern - L 10 AL 333/98
Bayerisches Landessozialgericht vom 23.04.2002
- Inhalt
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- des Beginns der angemeldeten Tätigkeit wurde der 15.02.1996 angegeben. Die Eintragung der
- 13.02.1996 wies er darauf hin, dass die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch bis Mitte 1996
- selbstständige Tätigkeit aus, die die Grenze der Kurzzeitigkeit überschreite. Er verfüge über 50 % des
- selbstständige Tätigkeit entgegen § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht angegeben habe. Die
- 27.09.1996 forderte sie die Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 2.443,14 DM
BSG - S 44 KR 679/02
Bundessozialgericht vom 04.07.2009
- Inhalt
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- Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen
- Verlusten führe, sei unerheblich. Die Beigeladene sei erwerbstätig gewesen, da ihre Tätigkeit auf
- Gesetzliche Krankenversicherung sei jedoch kein Auffangnetz, wenn die GmbH keinen Gewinn erwirtschafte. Die
- , um anzunehmen, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliege. Es seien auch die tatsächlichen
- Verhältnisse zu berücksichtigen. Es komme darauf an, ob und inwieweit eine unternehmerische Tätigkeit
SozG Leipzig - S 8 KR 219/03 ER
Sozialgericht Leipzig vom 27.02.2004
- Inhalt
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- Unternehmen " ..." verantwortlich. Daraufhin versuchte die Ag unter dem 30.01., 26.02. und 06.03.2003
- , bei der Ast eine Betriebsprüfung für das Unternehmen " ..." durchzuführen. Die damals
- der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung
- der Krankenversicherung fehlt, ist auf § 7 SGB IV sowie zur Klärung der beitragspflichtigen
- . Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die
LSG Schleswig-Holstein - L 5 KR 40/04
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 31.08.2005
- Inhalt
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- Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wegen einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit der
- der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich krankenversichert. Anlässlich einer Förderung
- niemals eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Im April 2000 erhielt die Beklagte von der
- den Ort der Tätigkeit fest und kontrolliere sie mindestens vierteljährlich. Sie habe eine feste
- handele sich um keine Haupterwerbstätigkeit, sondern vielmehr um eine Tätigkeit, die mit einer
FG Düsseldorf - 2 K 4450/08
Finanzgericht Düsseldorf vom 07.07.2010
- Inhalt
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- Beteiligung an anderen Gesellschaften, Betrieben oder sonstigen Unternehmen. 6Der Geschäftsführer der
- die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Geschäftsführungsorgans der Steuerberatungsgesellschaft
- Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung (Art. 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 16.7.2009, BGBl. I S. 1959
- ) zeige, dass der Gesetzgeber die Gefahr für die Steuerrechtspflege durch die Tätigkeit ausländischer
- Tätigkeit der GmbH ausüben könne. So seien Gesellschafter, die mindestens 10 % des Stammkapitals hielten