Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2005

LSG NRW: künstler, abgabepflicht, juristische person, bildende kunst, public relations, besonderes verhältnis, oberaufsicht, erstellung, bemessungsgrundlage, produktion

Landessozialgericht NRW, L 16 KR 344/03
Datum:
17.11.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 344/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 16 (41,13) KR 121/01
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 24. September 2003 geändert. Die Klage wird
abgewiesen. Die Klägerin trägt die der Beklagten entstandenen
Aufwendungen des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision
wird zugelassen.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin an die Fa. E T Design bzw.
E T Design GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in den Jahren 1995 bis 1999
gezahlten Entgelte der Abgabepflicht nach § 25 Abs. 1
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterfallen.
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Die Klägerin, ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer
Personenhandelsgesellschaft, stellt Armaturen und Accessoires gehobenen Standards
für Bad und Küche her. Die Produktion erfolgt über Subunternehmer; die Klägerin
veredelt diese Produkte durch Schleifen, Polieren und Beschichten. Seit Jahren lässt
sich die Klägerin von der Fa. E T Design bzw. E T Design GbR, die zum 01.01.2003 in
die T Design GmbH & Co KG umgewandelt worden ist, umfassend bzgl. der
Entwicklung neuer Produkte und Produktreihen, Design, Erstellung der Vorlagen für
eine industrielle Fertigung und Absatz ihrer Produkte beraten, das heißt vom ersten
Produkt-Briefing über die Vorlagen für die serienmäßige Herstellung von Produkten bis
zum Marketing. Bei der Fa. E T Design handelt es sich um ein bekanntes Design-
Unternehmen mit Sitz in N, bei dem seinerseits im streitgegenständlichen Zeitraum dem
Grunde nach Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung (KSV) bestand. Die
Bemessungsgrundlage betrug in 1995 und 1996 jeweils 0,00 EUR, in 1997 7.754,76
EUR, in 1998 6.514,88 EUR, in 1999 1.488,37 EUR. Die für die Klägerin und andere
Auftraggeber erbrachten Designleistungen wurden nicht einbezogen. Neben dem
Firmengründer E T, von Beruf Architekt, Gewinner zahlreicher nationaler und
internationaler Design-Preise, sind seit 1999 seine Söhne N, Industrie- und
Produktdesigner, und D, Dipl.-Betriebswirt, als Gesellschafter leitend in dem
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Unternehmen tätig, letztere seit 2003 nach einem Generationenwechsel als alleinige
Geschäftsführer der T Design Consulting GmbH, der Komplementärin der T Design
GmbH & Co KG.
Mit Bescheid vom 13.07.1999 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass
dem Grunde nach Abgabepflicht gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 KSVG bestehe. Die Klägerin
beauftrage nicht nur gelegentlich selbständige Künstler/Publizisten, damit diese
künstlerische oder publizistische Werke für sie erbringen. Mit der Nutzung sei eine
Einnahmeerzielung verbunden. Da die Klägerin die an selbständige Künstler und
Publizisten gezahlten Entgelte zunächst nicht mitteilte, schätzte die Beklagte diese und
bestimmte die Höhe der Abgabe mit Bescheid vom 16.09.1999 wie folgt: für 1994 51,00
DM; für 1995 1.226,50 DM; für 1996 5.045,70 DM; für 1997 7.130,17 DM; für 1998
6.721,70 DM. Die Gesamtsumme lag bei 20.175,07 DM.
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Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Am 06.07.2000 erfolgte
eine Betriebsprüfung gemäß § 35 KSVG durch die Beklagte, die die
Künstlersozialabgabe (KSA) für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1999
umfasste. Mit weiterem Bescheid vom 14.11.2000 setzte die Beklagte u. a. die
Künstlersozialabgabeschuld wie folgt neu fest: für 1995 13.112,55 DM; für 1996
48.322,70 DM; für 1997 45.112,23 DM; für 1998 62.200,20 DM; für 1999 66.711,49 DM;
insgesamt 235.459,17 DM. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin
Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, der größte Teil der für die Jahre 1995 bis
1999 gemeldeten Entgelte sei an die Fa. E T Design (GbR) gezahlt worden, und zwar in
folgender Höhe: in 1995 589.621,71 DM von 624.407,00 DM; in 1996 663.899,68 DM
von 700.329,00 DM; in 1997 728.093,80 DM von 764.614,00 DM; in 1998 964.618,58
DM von 1.003.229,00 DM; in 1999 1.811.086,32 DM von 1.853.097,00 DM. Die Fa. E T
Design (GbR) habe ihrerseits aus den von ihr, der Klägerin, gezahlten Entgelten unter
anderem Sozialversicherungsabgaben für die an der Erstellung der Werke beteiligten
rd. 20 Angestellten geleistet. Diese doppelte Belastung sei nicht hinnehmbar.
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Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom
03.04.2001 als unbegründet zurück. Die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin
ergebe sich aus dem Umstand, dass sie ihre Produkte von Industriedesignern gestalten
lasse. Die gerügte Doppelerhebung liege nicht vor, da nicht zwei Mal KSA für dieselbe
künstlerische Leistung erhoben werde. Die KSA und Sozialversicherungsbeiträge für
Angestellte würden auf völlig verschiedene, nicht vergleichbare Tatbestände Bezug
nehmen.
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Die die Jahre 2000 bis 2002 betreffenden Bescheide der Beklagten, in die diese die an
die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte einbezog, wurden bestandskräftig. Ab 2003
entfiel bezüglich dieser Entgelte die Abgabepflicht zum KSVG wegen der Umwandlung
der Fa. E T Design GbR in die Fa. T Design GmbH & Co KG.
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Mit ihrer am 30.04.2001 zum Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin
geltend gemacht, die Leistungen der Fa. E T Design GbR würden nicht von
selbständigen Künstlern im Sinne von § 1 KSVG erbracht. Als GbR besitze die Fa. E T
Design eigene Rechts- und Parteifähigkeit. Hinsichtlich der Tätigkeit ihrer
sozialversicherungspflichtigen, abhängig beschäftigten Mitarbeiter bestehe im Vergleich
zu juristischen Personen, auf deren Vergütungen keine KSA anfalle, kein Unterschied.
Zudem fehle es an der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Rechtfertigung
einer fremdnützigen Sozialabgabe geforderten besonderen Rechtfertigung in Form einer
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besonderen sozialen Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen Zahlungsverpflichtetem
und Versicherten (vgl. BVerfG, Beschl. vom 08.04.1987, Az.: 2 BvR 909/82, u. a.
BVerfGE 75, 108 ff = NJW 1987, 3115 ff.). Ihre, der Klägerin, Geschäftsbeziehung zur
Fa. E T Design GbR beruhe jedoch weder auf einem kulturgeschichtlich gewachsenen
besonderen Verhältnis gleichsam symbiotischer Art noch sei die Beziehung wegen auf
Dauer ausgerichteten integrierten Arbeitszusammenhängen von einer besonderen
Verantwortlichkeit geprägt. Auch gehe es im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Fa. E
T Design GbR um Neuentwicklungen hochwertiger technischer Produkte und die
Erstellung der dafür notwendigen Vorlagen für eine industrielle Fertigung. Technische
und wirtschaftliche Überlegungen und Arbeiten stünden insoweit im Vordergrund.
Insoweit sei von Bedeutung, dass der Zeuge E T Architekt, nicht Designer sei.
Kunsthandwerkliche Tätigkeiten seien im Übrigen nicht vom Kunstbegriff des § 2 KSVG
umfasst (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urt. vom 24.06.1998, Az.: B 3 KR 13/97 R,
Sozialrecht (SozR) 3-5425 § 2 Nr 8; Urt. vom 30.01.2001, Az.: B 3 KR 1/00 R, a.a.O. Nr
11). Danach stelle eine zu kunsthandwerklichen Produkten führende Tätigkeit, die sich
ausschließlich auf das künstlerisch-ästhetische Entwerfen solcher Produkte
beschränke, das sog. Produkt-Design, eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 2
KSGV dar, während eine Tätigkeit, die eine Kombination von Entwurf und
handwerklicher Umsetzung dieses Entwurfs in Einzelstücke oder Serie bilde, insgesamt
dem - abgabefreien - Kunsthandwerk zugeordnet werde. Sie, die Klägerin, beziehe von
der Fa. E T Design GbR solche Kombinationslösungen, deren überwiegenden Teil
technische Arbeiten bildeten.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
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die Bescheide der Beklagten vom 13.07.1999, 16.09.1999, 14.11.2000 und 06.12.2000
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2001 aufzuheben und
festzustellen, dass sie hinsichtlich der an die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte
nicht zur KSV abgabepflichtig ist.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, die Zahlungen an die Fa. E T Design GbR
seien zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden.
Sozialversicherungsrechtlich besitze eine GbR keine eigene Rechtsfähigkeit (vgl. BSG,
Urt. vom 25.10.1995, Az.: 3 RK 15/94, SozR 3-5425 § 24 Nr 11). Soweit selbständige
Künstler ihre Leistungen gemeinsam in der Form einer GbR erbrächten, sei die Zahlung
des Entgelts an die GbR als Zahlung des Entgelts an die einzelnen Künstler im Sinne
von § 25 KSVG zu werten. Dagegen seien Zahlungen an juristische Personen
abgabefrei. Dass die Fa. E T Design GbR die künstlerischen Leistungen mit Hilfe
abhängig beschäftigter Künstler erbringe, sei unerheblich. Es sei nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Gesellschafter zumindest im Wege
der künstlerischen Oberaufsicht (vgl. hierzu BSG, Urt. vom 20.07.1994, Az.: 3/12 RK
54/93, SozR 3-5425 § 25 Nr 6) tätig würden. Industriedesigner fielen nach ständiger
Rechtsprechung des BSG unter § 2 KSVG. Dass dieser auch technische Aspekte, wie
Realisierung der industriellen Fertigung, zu berücksichtigen habe, entspreche seinem
Berufsbild. In die Bemessungsgrundlage einbezogen werden müsse im Wege einer
Gesamtbetrachtung das gezahlte Entgelt in vollem Umfang, da sich der rein
künstlerische Anteil nicht feststellen lasse. Ein besonderes Verhältnis zwischen dem
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Zahlungsverpflichteten und dem Künstler müsse dagegen nicht vorliegen (vgl. BSG, Urt.
vom 17.06.1999, Az.: B 3 KR 1/98 R, SozR 3-5425 § 25 Nr 13, im Fall der Abgabepflicht
einer GmbH, deren einziger Gesellschafter die künstlerischen Leistungen für die GmbH
erbringe).
Das Sozialgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin, B E, befragt sowie E T, von
Beruf Architekt, als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Niederschrift des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2002 verwiesen. Mit
Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.09.2003 hat das Sozialgericht die
angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat das
Sozialgericht darauf verwiesen, dass die von der Fa. E T Design GbR an die Klägerin
erbrachten Leistungen nicht als solche von selbständigen Künstlern im Sinne von § 24
Abs. 2 KSVG angesehen werden könnten. Die Fa. E T Design GbR sei kein typischer
Zusammenschluss selbständiger Künstler als juristische Person. Dagegen spreche
bereits, dass der Seniorgesellschafter und frühere Einzelinhaber E T von Beruf Architekt
sei. Bei der Zeugenbefragung habe das Gericht zudem den Eindruck gewonnen, dass
dieser zwar Einfluss auf die Gesamtdienstleistungsprodukte der GbR nehme, den
Einfluss aber weniger bei der künstlerischen Gestaltung des Produktes geltend mache.
Für ihn sei die technische und wirtschaftliche Beratung der Klägerin im Rahmen der
geplanten Herstellung neuer Produkte wichtiger als das vorgeschlagene Design. Die
Fa. E T Design GbR berate die Klägerin umfassend und nicht nur künstlerisch im Sinne
des Industriedesigns. Sie beschäftige außer angestellten Designern technische
Mitarbeiter und Marketing-Spezialisten. Von der Ausübung einer künstlerischen
Oberaufsicht durch den Zeugen E T könne daher nicht ausgegangen werden. Eine
solche übe auch der Sohn und seit dem Jahre 1999 Mitgesellschafter der GbR N T nicht
aus. Dieser sei zwar Designer, habe aufgrund seines Alters jedoch (noch) keine
leitende Funktion inne. Der weitere Sohn des Zeugen E T, D T, Dipl.-Betriebswirt,
ebenfalls seit 1999 Mitgesellschafter der GbR, sei ausschließlich mit
betriebswirtschaftlichen und Managementfragen befasst.
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Gegen das der Beklagten am 04.11.2003 zugestellte Urteil hat diese am 26.11.2003
Berufung eingelegt. Sie weist darauf hin, dass das Sozialgericht die Heranziehung der
Klägerin zur KSA insgesamt abgelehnt und die angefochtenen Bescheide aufgehoben
habe, obwohl die an die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte zwar den Hauptteil,
nicht aber sämtliche, von den angefochtenen Bescheiden erfassten Entgelte
ausmachten. Zumindest bezüglich der Differenzentgelte habe die Klägerin jedoch ihre
Abgabepflicht anerkannt. Das erstinstanzliche Urteil bedürfe aber auch bezüglich der
abgelehnten Berücksichtigung der an die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte der
Änderung. Das Sozialgericht habe den Begriff der künstlerischen Oberaufsicht
unzutreffend gewertet. Unerheblich sei, ob der Zeuge E T oder die Mitgesellschafter die
künstlerische Leistung in eigener Person erbracht hätten. Vielmehr reiche aus, dass sich
die Fa. E T Design GbR der Klägerin gegenüber dazu verpflichtet habe, eine
künstlerische Leistung zu erbringen. Allein die Möglichkeit, als Arbeitgeber steuernd in
den Entscheidungs- und Herstellungsprozess eingreifen zu können, reiche für die
Annahme einer künstlerischen Oberaufsicht und damit Leistung aus. Im Übrigen habe
der Zeuge T angegeben, dass er sehr häufig an Teamgesprächen mit der Klägerin
teilgenommen habe. Dass der Zeuge kein Designer, sondern Architekt sei, führe
ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Designerleistungen würden häufig von
Architekten erbracht, ohne dass dies die Bewertung als künstlerische Leistung
beeinträchtige. Industriedesign unterfalle unzweifelhaft § 2 KSVG. Die technische und
wirtschaftliche Beratung des Kunden zählten zu dem Berufsbild eines
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Industriedesigners. Im Übrigen sei die Fa. E T Design GbR ihrerseits, obwohl dem
Grunde nach eine Abgabepflicht zum KSVG bestanden habe, bezüglich der erbrachten
Designleistungen nicht zur KSA herangezogen worden.
Auch wenn in Anlehnung an die neuere, inzwischen gefestigte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH) auch das BSG (Urt. vom 04.03.2004, Az.: B 3 KR 12/03 R,
SozR 4-5425 § 24 Nr 5) von der Rechtsfähigkeit einer GbR ausgehe, soweit sie als
Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnehme, könne sie dennoch wie eine natürliche
Person unter den Begriff des selbständigen Künstlers im Sinne von § 2 KSVG fallen.
Eine Abgabefreiheit von Zahlungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts verstießen
in dreierlei Hinsicht gegen den Sinn und Zweck der gesetzlichen Sozialversicherung für
selbständige Künstler und Publizisten: Aus der Systematik des KSVG gehe hervor, dass
grundsätzlich jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen
oder Werke durch die typischen Kunst- und Publizistikverwerter des § 24 KSVG zu einer
Abgabepflicht führen müsse. Wer einen Vorteil aus der Verwertung und Vermarktung
künstlerischer Leistungen und Werke ziehe, solle nach dem Willen des Gesetzgebers
zur Finanzierung der Sozialversicherung der Künstler und Publizisten beitragen. Die
KSA müsse als Folge einer angenommenen rechtlichen Selbständigkeit und
Vergleichbarkeit mit einer juristischen Person bei den Gesellschaften bürgerlichen
Rechts selbst erhoben werden, die als Zusammenschlüsse der selbständigen Künstler
und Publizisten anzusehen seien. Damit würde die Abgabepflicht letztlich den Künstler
selbst treffen, sobald sie sich nicht mehr allein, sondern mit anderen Künstlern
zusammen am Markt platzierten. Schließlich wäre die Abgabepflicht nach dem KSVG
zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar zur Gänze unpraktikabel; denn
Gesellschaften bürgerlichen Rechts träten im Rechtsverkehr selten als solche
gekennzeichnet auf. Dazu sei eine GbR mangels Publizitätsgebotes auch nicht
verpflichtet. Eine aufwändige Prüfung, ob eine GbR vorliege oder nicht, sei weder dem
Abgabepflichtigen noch ihr, der Beklagten, zumutbar. Die Praktikabilität der
Abgabenerhebung aber habe das BSG immer wieder in den Vordergrund seiner
Entscheidungen gestellt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.09.2004 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen, soweit das Sozialgericht die an die Fa. E T Design GbR
gezahlten Entgelte von der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung
ausgenommen hat, und an sie 120.388,36 EUR (= 235.459,17 DM) mit 4 % Zinsen seit
dem 12.01.2001 zu zahlen.
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Sie nimmt zur Begründung auf das aus ihrer Sicht zutreffende erstinstanzliche Urteil
Bezug und trägt ergänzend vor, die an die Fa. E T Design GbR gezahlten Entgelte
hätten bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen, so dass die
angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben seien. Im Vordergrund des
Leistungsspektrums der Fa. E T Design GbR stünden technische und wirtschaftliche
Leistungen, nicht Design-Leistungen oder andere künstlerische Tätigkeiten. Das
künstlerische Element präge nicht das Gesamtbild der Tätigkeit. Insbesondere bestehe
keine künstlerische Oberaufsicht der Gesellschafter der Fa. E T Design GbR bezüglich
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der Gestaltung der Produkte. Zwischen einer Leistungserbringung durch angestellte
Arbeitnehmer einer juristischen Person und durch angestellte Arbeitnehmer einer
rechtsfähigen GbR bestehe kein für die Anwendung des KSVG entscheidender
Unterschied. In beiden Fällen handele es sich um eine vom Gesetzgeber vorgesehene
besondere Unternehmensform. Ansonsten reichte ein Wechsel der Unternehmensform -
wie bei der Fa. T von der GbR zur GmbH & Co KG -, um nicht mehr dem KSVG zu
unterfallen. Eine solche Lösung wäre jedoch willkürlich und gleichheitswidrig. Der
Erstattungsanspruch, der konkludent mit Einlegung des Widerspruchs geltend gemacht
worden sei, ergebe sich aus § 33 Abs. 1 KSVG, der Zinsanspruch aus § 33 Abs. 3
KSVG i. V. m. § 27 Abs. 1 SGB IV.
Nach Anhörung der Klägerin hat die Beklagte mit Bescheid vom 04.11.2005
Ermessenserwägungen im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X innerhalb der zeitlichen
Schranke des § 41 Abs. 2 SGB X nachgeholt. Den Bescheid vom 16.09.1999 hat sie in
vollem Umfang aufgehoben. Die Klägerin hat ihre grundsätzliche Abgabepflicht zur KSA
anerkannt. Die Beteiligten haben weiter darüber Einigkeit erzielt, dass Gegenstand des
Rechtsstreits nur noch der Bescheid vom 14.11.2000 mit den Festsetzungen für die
Jahre 1995 bis 1999 ist. Formelle Einwände gegen den Bescheid vom 14.11.2000,
insbesondere Einwände im Sinne von § 27 Abs. 1a KSVG in der im Jahre 2000
geltenden Fassung, hat die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten
nachgeholten Ermessenserwägungen nicht mehr geltend gemacht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der
Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Prozessakten
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung
waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 24.09.2004 ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben
und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Der - nur noch
streitgegenständliche - angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.11.2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2001 ist rechtmäßig. Die in den Jahren
1995 bis 1999 von der Klägerin an die Fa. E T Design gezahlten Entgelte hat die
Beklagte zu Recht in die Abgabepflicht nach dem KSVG einbezogen. Dies ergibt sich
unabhängig davon, ob bis zur Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch N und D T
im Jahre 1999 eine Einzelfirma E T Design bestand. Insoweit konnte der Senat die
Gesellschaftsverhältnisse der Fa. E T Design dahin stehen lassen.
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Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2000 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2001, soweit die Beklagte die
Höhe der Abgabepflicht für die Jahre 1995 bis 1999 auch auf die an die Fa. E T Design
gezahlten Entgelte bezogen hat. Die Rechtmäßigkeit der weiteren von der Beklagten
erlassenen Bescheide über die Abgabepflicht dem Grunde nach, über die Höhe der
KSA für die an andere selbständige Künstler in der Zeit von 1995 bis 1999 bzw. in 1994
und ab 2000 insgesamt gezahlten Entgelte sowie die Höhe der laufenden
Vorauszahlungen ist nicht Streitgegenstand. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in
zulässiger Weise beschränkt.
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Dass die Klägerin nach § 24 Abs. 2 S. 1 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ist,
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steht zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Dies hat die Beklagte mit bindend
gewordenem Bescheid vom 13.07.1999 festgestellt. Die Abgabepflicht bezieht sich
auch auf die in den Jahren 1995 bis 1999 an die Fa. E T Design GbR gezahlten
Entgelte. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG in der hier anwendbaren Fassung des KSVG-
Änderungsgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl I S. 2606) sind Bemessungsgrundlage der
KSA alle Entgelte für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen, die ein
nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort
aufgeführten Tätigkeiten oder ein in § 24 Abs. 3 KSVG genannter Dritter im Laufe des
Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, und zwar auch dann,
wenn diese nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Die an E T bzw. die Fa.
E T Design GbR gezahlten Entgelte sind entgegen der Auffassung des Sozialgerichts
abgabepflichtig. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Zahlungen namentlich an
E T oder an die Fa. E T Design bzw. E T Design GbR geleistet hat. Die Firma eines
Kaufmannes ist nach § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) nämlich nur der eventuell
von seinem bürgerlichen Namen abweichende Name, unter dem er seine Geschäfte
betreibt (vgl. BSG, Urt. vom 24.07.2003, Az.: B 3 KR 37/02 R, SozR 4-5425 § 25 Nr 1).
E T ist im streitgegenständlichen Zeitraum von 1995 bis 1999 als selbständiger Künstler
anzusehen. Der Begriff des Künstlers bzw. Publizisten im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1
KSVG kann - auch wenn dies nicht mehr wie in der Ursprungsfassung der Vorschrift
ausdrücklich bestimmt ist - nur im Zusammenhang mit den §§ 1 und 2 KSVG gesehen
werden (vgl. BSG, Urt. vom 24.07.2003, a. a. O., m. w. N.). Danach ist Künstler im Sinne
des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt (§ 2
S. 1 KSVG). Das KSVG nimmt damit eine an der Typologie der Ausübungsformen
orientierte Einteilung in Kunstgattungen vor, die zur Differenzierung bei der
Abgabeerhebung dient, den Kunstbegriff jedoch nicht materiell definiert. Dieser ist
vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG, der historischen Entwicklung und der
allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen. Immer ist dem Kunstbegriff im Sinne
des KSVG aber eine eigenschöpferische Leistung immanent, für die angesichts des
Zwecks der KSV, nämlich Schutz gerade auch des weniger erfolgreichen Künstlers, ein
relativ geringes Niveau ausreicht (vgl. BSG, Urt. vom 20.04.1994, Az.: 3/12 RK 14/92,
SozR 3-5425 § 2 Nr 1 m. w. N.).
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Leistungen, die dem Industriedesign zuzurechnen sind, zählen nach ständiger
Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urt. vom 30.01.2001, Az: B 3 KR 1/00 R, SozR 3-
5425 § 2 Nr 11 m. w. N.), der sich der Senat anschließt, zu den künstlerischen
Leistungen. Dass die Entwicklung neuer Produkte und Produktreihen im Bereich Bad-
und Küchenarmaturen, deren Design sowie die Erstellung der Vorlagen für eine
industrielle Fertigung als künstlerische Tätigkeiten im Sinne der §§ 1, 2 und 24 Abs. 2 S.
1 KSVG zu werten und dem Bereich "bildende Kunst" zuzuordnen sind, unterliegt nach
Auffassung des Senates keinen Zweifeln, zumal die Leistungen nicht mit der
handwerklichen oder industriellen Produktion der Gegenstände durch die den Entwurf
erstellende Person verbunden ist (vgl. insoweit BSG, Urt. vom 30.01.2001, a.a.O.). Die
Produktion der Armaturen führten Dritte aus, letzte Fertigungsarbeiten übernahm die
Klägerin selbst, jedenfalls nicht E T bzw. die E T GbR. Technische und
marktwirtschaftliche Aspekte sind regelmäßig in die Tätigkeit eines Industriedesigners
einbezogen, sollen doch die Entwürfe zwangsläufig in eine industrielle Produktion
einmünden und am Markt absetzbar sein. Auch soweit die Fa. E T bzw. E T GbR mit der
Vermarktung der Produkte bzw. der Entwicklung von Marktstrategien befasst gewesen
sein sollte, liegt darin ebenfalls die Erbringung künstlerischer Leistungen. Denn die
Kunst vermarktenden Unternehmen sind in § 24 Abs. 1 KSVG einbezogen. Zu ihnen
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zählt der Gesetzgeber unter anderem die "Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit)
für Dritte" betreibenden Unternehmen (Nr. 7).
Dass der Zeuge E T ein Studium der Architektur absolviert hat, steht der Zuordnung der
Leistungen zum Bereich des Designs nicht entgegen; denn es kommt nur auf die Art der
konkreten Tätigkeit und deren erwerbsmäßige, nicht nur vorübergehende Ausübung (§ 1
Nr. 1 KSVG) an, nicht aber darauf, ob eine andere nicht-künstlerische Tätigkeit ebenfalls
ausgeübt wird und möglicherweise sogar im Vordergrund steht. Wenn sich ein
ausgebildeter Architekt - wie hier - in Erweiterung bzw. unter Aufgabe seines
traditionellen Aufgabengebiets seit vielen Jahren bereits als Designer betätigt, wie aus
der Homepage der T Design GmbH & Co KG (www.T-design.com) hervorgeht, so ist er
mit diesem Tätigkeitsfeld als Künstler im Sinne des § 1 KSVG anzusehen (BSG, Urt.
vom 30.01.2001, a. a. O.).
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Unerheblich für die hier allein in Streit stehende Abgabepflicht für Entgelte, die an die
Fa. E T bzw. E T GbR gezahlt worden sind, ist weiter die Frage, ob E T persönlich in
den Schutzbereich des KSVG fällt. Die Abgabepflicht besteht bei selbständigen
Künstlern auch dann, wenn sie, zum Beispiel wegen der Beschäftigung von Mitarbeitern
(§ 1 Nr. 2 KSVG), nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen (vgl. § 25
Abs. 1 S. 1 KSVG).
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Ebenfalls steht einer Einbeziehung der an die Fa. E T (GbR) gezahlten Entgelte nicht
entgegen, dass der Zeuge T die künstlerische Leistung nicht ausschließlich
eigenhändig erbracht hat, sondern dies auch durch abhängig beschäftigte Mitarbeiter, u.
a. Designer, erfolgt ist. Mag auch die eigenhändige Mitwirkung des Leiters eines
Unternehmens den Regelfall bilden, ihr - völliges oder partielles - Fehlen schließt
jedoch die Einstufung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit dann nicht aus,
wenn eine Person - wie hier der Inhaber eines einzelkaufmännisch bzw. als GbR
geführten Designbüros - sich dem Auftraggeber gegenüber zur Erbringung eines
künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet und dabei trotz der Mitarbeit von
Dritten (Angestellten, freien Mitarbeitern) die Gesamtverantwortung für das zu
erstellende Werk innehat, also jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte,
Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung
steuernd oder korrigierend im Sinne einer geistigen Oberaufsicht Einfluss zu nehmen
(vgl. BSG, Urt. vom 24. Juli 2003, Az: B 3 KR 37/02 R, SozR 4-5425 § 25 Nr 1). Unter
der vom KSVG vorgegebenen Prämisse, dass es auf die künstlerische Gestaltungshöhe
nicht ankommt, ist eine vollständige Delegation der ausführenden Tätigkeiten auf
Mitarbeiter denkbar, ohne dass die verbleibende geistige Oberleitung bei niedrigerem
Anspruchsniveau die Qualifizierung als künstlerische Leistung dadurch verliert. Der
Zeuge T hat jedoch nach eigenen Angaben sogar an diversen Besprechungen mit der
Klägerin teilgenommen, sich also nicht nur auf die Möglichkeit einer Lenkung im Sinne
der geistigen Oberaufsicht beschränkt.
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Gegen die Eigenschaft "selbständiger Künstler" im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG spricht
schließlich auch nicht, dass die Klägerin (zumindest seit 1999) eine GbR und nicht
einen oder mehrere Einzelkünstler beauftragt hat. Dies könnte allenfalls dann
problematisch sein, wenn es sich bei dem Auftragnehmer um eine eigenständige
Rechtspersönlichkeit handelte, die gegebenenfalls selbst als abgabepflichtiges
Unternehmen der KSA-Pflicht unterliegen würde (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen,
KSVG, 3. Aufl. 2004, § 24 RdNr. 117). In Bezug auf die von der Klägerin an die Fa. T
GbR geflossenen Entgelte ist dies jedoch nicht der Fall gewesen. Eine allein
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auszuschließende doppelte Veranlagung für ein und denselben Tatbestand hat nicht
stattgefunden. Dass die Fa. E T (GbR) wegen anderer Tatbestände abgabepflichtig
geworden ist, steht dem nicht entgegen. Die GbR kann zwar nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- (BGHZ 142, 315; 146, 341; vgl. auch
Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, 64. Aufl. 2005, § 705 RdNr. 24 m.
w. N.) und auch des BSG (BSG, Urt. vom 04.03.2004, Az.: B 3 KR 12/03 R, SozR 4-
5425 § 24 Nr 5) Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr
eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch nach wie vor keine juristische
Person. Die Gleichstellung ist vielmehr von der Rechtsprechung allein mit einer
Verbesserung der Rechtsposition des Gläubigers einer GmbH begründet worden.
Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR
deren Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es - wie hier - um
die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke (Entwürfe für Armaturen,
Vorlagen für die industrielle Fertigung) geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Zweckverfolgung nicht im Sinne von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht
oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird (vgl. auch
Finke/Brachmann /Nordhausen, a. a. O., § 25 RdNr. 25 f., sowie BSG, Urt. vom
07.07.2005, Az.: B 3 KR 37/04 R, jurisweb, Juris-Kennnummer KSRE020651514 in: Die
Sozialgerichtsbarkeit 2005, 522 f., zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Deshalb
hat das BSG bereits früher schon entschieden, dass die Zahlung eines Entgelts an die
GbR im Sinne des § 25 KSVG als Zahlung des Entgelts an einzelne Künstler zu werten
ist, wenn die künstlerische Leistung gemeinsam in der Form einer GbR erbracht wird
(BSG, Urt. vom 25.10.1995, Az.: 3 RK 15/94, SozR 3-5425 § 24 Nr 11). Dies aber liegt
im Fall der Fa. T Design GbR vor. Auch die Söhne N und D des Firmengründers E T
wirkten bereits im streitgegenständlichen Zeitraum, wie sich aus der o. g. Homepage der
T Design GmbH & Co KG ergibt, als selbständige Künstler an der Erstellung eines
gemeinsamen Werkes mit, für das letztlich alle drei Verantwortung gegenüber dem
Auftraggeber, der Klägerin, trugen. Ab 1991 übernahmen diese schrittweise die
Agenturführung neben, ab 2003 an Stelle ihres Vaters E T. Die Designagentur wurde zu
einem Full-Service-Dienstleister in den Bereichen Industriedesign und Architektur,
Grafikdesign und Designmanagement sowie Public Relations/Marketing ausgebaut.
Dem lag ein ganzheitliches Designverständnis von der Skizze bis zur Markteinführung
und darüber hinaus zugrunde (siehe www.T-design.com - intern - Historie). Die
Betonung lag auf dem Angebot eines einheitlichen, von allen drei Mitgesellschaftern als
jeweils selbständige Künstler getragenen Werkes. Während N T eher den kreativen
Bereich abdeckt, tritt D T vorwiegend im Bereich Public relations, Öffentlichkeitsarbeit in
Erscheinung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision
zugelassen, § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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