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BVerfG - 1 BvR 1970/99
Bundesverfassungsgericht vom 16.03.2000
- Inhalt
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- Betreuer wählen und ausüben könne, nicht jedoch darauf, dass er eine bestimmte staatliche Vergütung
- gerechtfertigt. Die Betreuung sei eine zentrale staatliche Aufgabe. Berufsbetreuer entlasteten durch ihre
- hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt
- angemessene Vergütung der jeweiligen Tätigkeit ermittelt, ist deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG
- Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern
BVerfG - 1 BvR 1821/97
Bundesverfassungsgericht vom 28.08.2000
- Inhalt
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- Heranziehung der Kreditinstitute zur Erfüllung einer staatlichen Aufgabe, indem sie im öffentlichen Interesse
- ) zur Erfüllung staatlicher Aufgaben herangezogen. Ob die damit für sie verbundene finanzielle
- solche Aufträge bei ihnen einreichen, eine Vergütung verlangen dürfen. 2 1. Die Beschwerdeführerin
- er die ihm durch staatliche Organe aufgebürdeten Verwaltungsaufgaben in Allgemeinen
- Vergütung zu fordern. Anders als vom Bundesgerichtshof vertreten, erfolge Annahme und Bearbeitung von
BGH - 2 StR 104/09
Bundesgerichtshof vom 27.11.2009
- Inhalt
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- dieser Aufgabenstellung als öffentliche Aufgabe, die die Tätigkeit der öffentlich-rechtlich verfassten
- der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegt, dass sie bei einer
- Redaktionsleiter tätig war, sollte nur der Vergütung seiner in der Vergangenheit erbrachten Leistungen dienen
- die Tätigkeit des Angeklagten Dr. E. seine Frau veranlasste, den Beratervertrag zu kündigen und die
- Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gewesen. Die Tätigkeit des Angeklagten Dr. E
BAG - 8 AZR 536/08
Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche
- entsprach damit einer Erforderlichkeit des Merkmals zur Ausübung der Tätigkeit. Wenn eine berufliche
- wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“, wenn die Tätigkeit ohne dieses Merkmal bzw
- entscheidende berufliche Anforderung ist, ist anhand der von dem Arbeitnehmer konkret auszuübenden Tätigkeit
- Tätigkeit, für die ein in § 1 AGG genanntes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche
LAG Berlin-Brandenburg - 19 Sa 17/07
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 29.11.2006
- Inhalt
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- auch nicht bestrittene Tätigkeit ist die Tätigkeit eines Erziehers mit staatlicher Anerkennung in
- , Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung noch die Tätigkeit eines Beschäftigungstherapeuten mit
- staatlicher Anerkennung oder die Tätigkeit eines Angestellten in der Tätigkeit von
- BAT für Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit als in keinem Fall
- mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit entnehmen. 55 1.5 Entgegen der klägerischen
BGH - XII ZB 57/13
Bundesgerichtshof vom 04.12.2013
- Inhalt
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- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder eine Vergütung seiner Tätigkeit gemäß § 3 VBVG beanspruche. Entscheide er sich für die
- Satz 2 BGB festgestellt ist, kann eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1
- . Anderenfalls würde er ohne adäquate Vergütung von der staatlichen Gewalt in die Pflicht genommen und es
- Vergütung von der staatlichen Gewalt in die Pflicht genommen mit der Folge, dass die
- anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den
OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 10553/02.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 09.08.2002
- Inhalt
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- Steuerberaterkammer eine Vergütung, die sich im Jahre 1997 auf 17.651,00 DM und im Jahre 1998 auf
- Voraussetzungen zu, dass das Hauptamt unter der Nebentätigkeit leide und die dafür entrichtete Vergütung zu
- bezweifelt werden, dass die Vergütung des Klägers aus Haushaltsmitteln einer öffentlichen
- öffentlichen Aufgabe ausgeübt worden. Die Seminartätigkeit falle nämlich gegenständlich nicht in den
- Verwaltung hinreichend geklärt sei. Nicht begriffswesentlich sei allerdings, ob die Tätigkeit hoheitlich oder
OLG Dresden - 18 U 1031/99
Oberlandesgericht Dresden vom 03.10.1990
- Inhalt
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- XXXXXXXXX (3,125%). Auch die vorläufige staatliche Verwaltung auf der Grundlage der VO vom 17.07.1952
- diese Aufgabe im öffentlichen sowie im Individualinteresse der betroffenen Eigentümer übernommen
- diese Aufgabe zunächst der LWB, einer zu 100% von der Klägerin gehaltenen und von dieser allein zum
- während der Zeit vom 28.11.1990 bis zum 31.12.1992 als "staatliche Verwalterin" im Sinne der §§ 11
- LWB, die diese Aufgabe ihrerseits mit Billigung der Klägerin der IVG übertragen hat, stellt eine
LAG Düsseldorf - 9 Sa 1843/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 15.04.2005
- Inhalt
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- sowie Angaben zur Tätigkeit und zur Höhe der Vergütung eintrug. Er übergab den geförderten Personen von
- Gleichbehandlungsgrundsatz für seine Tätigkeit die Vergütung nach der für ihn zutreffenden Vergütungsgruppe der
- ausgeführten Aufgaben ständig an. Dabei mag es sein, dass der Umfang dieser Tätigkeit je nach der Anzahl der
- Aufgaben in der Personalverwaltung der angeleiteten, betreuten Personen wahrgenommen. Diese Tätigkeit
- streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die Vergütung nach der
Keine Künstlersozialversicherung für Schmuckgestalter
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 05.05.2012
- Inhalt
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- dem KSVG stets nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit richtet (BSG, Urteil vom 1. Oktober
- Schmuckgestalterin ist keine künstlerische Tätigkeit im Bereich bildende Kunst im Sinne des § 2 S
- Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und
- Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur
- . Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Tätigkeit der
LSG Bayern - L 13 R 4174/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 26.04.2006
- Inhalt
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- zuletzt nach Vergütungsgruppe VII BAT für ihre Tätigkeit als Pflegekraft, die eine Berufsausbildung von
- Ausübung des bisherigen Berufs nicht zu Berufsunfähigkeit führe, weil die Klägerin auf eine Tätigkeit
- Tätigkeit sei der Klägerin objektiv nicht zumutbar. Die von der Beklagten durch grobe Umschreibung
- Unrecht nehme die Beklagte bei der Klägerin eine Vergütung als Folge eines Bewährungsaufstiegs an. Diese
- . Schließlich handle es sich bei den Tätigkeit einer Bürohilfskraft nicht um leichte Tätigkeiten
LSG Hessen - L 6 Ar 696/93
Hessisches Landessozialgericht vom 13.12.1995
- Inhalt
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- könnten weitgehend von Sozialpädagoginnen mit Vergütung nach BAT Vb verrichtet werden. Auf einen
- vergleichbarer Tätigkeit eine höhere Eingruppierung. Es sei auch der Gleichheitssatz verletzt worden, da bei
- die Tätigkeit angemessenen Tarifentgelt, sondern an einem darunter liegenden Entgelt zu bemessen. Dies
- zu verrichtende Tätigkeit sein. Nach Ansicht des Gerichts sei für die streitbefangene Tätigkeit
- Tarifgruppe IVa BAT zutreffend. Der Einsatz eines Psychologen sei von der beschriebenen Tätigkeit her
LAG Berlin-Brandenburg - 6 Sa 1443/06
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 13.06.2006
- Inhalt
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- /Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte
- gegen die Beklagte seit 01. Januar 2005 Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe
- Klägerin in VergGr Vb einzugruppieren, folge, dass die Klägerin tatsächlich die Tätigkeit eines
- Beanstandung gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass sie sich in dieser Tätigkeit auch bewährt habe
- 01. Januar 2005 Anspruch auf Vergütung nach VergGr Vb MTV habe. 14 Sie tritt den Angriffen der
BSG - B 6 KA 64/98 R
Bundessozialgericht vom 28.06.2000
- Inhalt
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- - "Opferung von Freizeit" nicht mehr die Rede sein. Das bedeutet auch, daß eine berufliche Tätigkeit neben
- Vergütung hinter derjenigen für eine hauptberufliche Tätigkeit zurückbleiben dürfe. Mit einer
- Vorstandsvorsitzender der Klägerin stehen der gleichzeitigen Ausübung einer vollen beruflichen Tätigkeit des
- Vormundes (§ 1835a Abs 1 BGB). Mit ehrenamtlichen Aufgaben dieser Art ist die Tätigkeit des
- für die KÄV zu erledigenden Aufgaben verleihen der Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands der
BSG - S 29 KA 3760/98
Bundessozialgericht vom 09.12.2004
- Inhalt
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- " einer angemessenen Vergütung der ärztlichen Leistungen der KÄV zur Aufgabe. Ihrer Tätigkeit wird
- SGB V). Damit sind die Festlegungen des EBM-Ä für die berufliche Tätigkeit der an der
- denjenigen, die ihre berufliche Tätigkeit in diesem System und unter seinem Schutz ausüben, stärkere
- Abs 1 Satz 2 GG Regelungen der Berufsausübung. Das schließt Regelungen der Vergütung beruflicher
- unzumutbare Beschränkung der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zur Folge hat. Vor diesem