Urteil des BGH vom 04.12.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 57/13
vom
4. Dezember 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1915, 1835 Abs. 3; BeratHiG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
a) Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835
Abs. 3 BGB eine Pflegschaftstätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht ab-
rechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den
Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.
b) Der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers
eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe
beschränkt.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - OLG Frankfurt am Main
AG Darmstadt
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der
Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar
2013 aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Darmstadt vom 7. November 2011 wird
auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebüh-
renfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 329
Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die Vergütung des Ergänzungspflegers für einen
unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling.
Das Amtsgericht bestellte das Jugendamt zum Vormund des Minderjähri-
gen und den Beteiligten zu 1, einen Rechtsanwalt, zum Ergänzungspfleger mit
dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung". Der Ergän-
zungspfleger führte in Anwesenheit eines Dolmetschers ein Gespräch mit dem
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Minderjährigen und reichte einen Asylantrag für ihn ein. Ferner begleitete er ihn
zur Anhörung im Asylverfahren. Er erstattete sodann seinen Bericht gegenüber
dem Amtsgericht und beantragte, seine Kosten und Auslagen "gemäß §§ 1835,
1836 BGB"
in Höhe von 498,85 € festzusetzen. Hierbei berechnete er bei einem
Gegen
standswert von 3.000 € eine 1,8-Gebühr nach §§ 2, 13, 14 RVG sowie
Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen.
Das Amtsgericht hat auf Basis der Gebührensätze der Beratungshilfe eine
Vergütung in Höhe von
170,17 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinne-
rung hat das Amtsgericht zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.
Das Oberlandesgericht hat die Beschlüsse des Amtsgerichts abgeändert und
dem Vergütungsantrag des Ergänzungspflegers in vollem Umfang stattgege-
ben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2 (im
Folgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Be-
schlusses.
II.
Die zulässige, insbesondere aufgrund der Zulassung durch das Be-
schwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde hat
in der Sache Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 1160 veröffentlichte
Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein anwaltlicher Ergänzungspfleger, der für einen minderjährigen Pflegling
Dienste erbringe, für die ein anderer Pfleger wegen fehlender fachspezifischer
Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsse, könne wählen, ob er we-
gen der von ihm geleisteten Dienste, die zu seinem Beruf gehörten, Aufwen-
dungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder eine Vergütung
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seiner Tätigkeit gemäß § 3 VBVG beanspruche. Entscheide er sich für die Gel-
tendmachung von Aufwendungsersatz, könne er nach anwaltlichem Gebühren-
recht abrechnen, denn der Betroffene solle keinen Vorteil daraus ziehen, dass
der Pfleger aufgrund seiner Qualifikation Dienste erbringen könne, für die ein
anderer Pfleger einen Rechtsanwalt gegen Entgelt beauftragen würde.
Dabei sei der Ergänzungspfleger nicht auf die Gebührensätze der Bera-
tungshilfe zu verweisen, weil sich sein Einsatz für den unbegleiteten minderjäh-
rigen Flüchtling im Asylverfahren nicht auf die "typischen Tätigkeiten der Bera-
tungshilfe" wie die rechtliche Beratung und das Anfertigen der erforderlichen
Schriftsätze beschränkt habe, so dass seine Tätigkeit über das hinausgegan-
gen sei, was er als separat beauftragter Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe
geleistet hätte. Zudem treffe den Ergänzungspfleger gegenüber einem nur auf-
grund Beratungshilfe tätigen Anwalt eine höhere Verpflichtung. Der Ergän-
zungspfleger könne daher ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Be-
ratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen. Anderenfalls würde er ohne
adäquate Vergütung von der staatlichen Gewalt in die Pflicht genommen und es
stünde ihm allenfalls bei mehreren gleichzeitigen Pflegschaften ein Ablehnungs-
recht zu. Dies hätte zur Folge, dass die für diese Aufgaben qualifiziertesten
Anwälte in Fällen dringend nötiger anwaltlicher Hilfe für minderjährige unbeglei-
tete Flüchtlinge vielfach nicht mehr bestellt werden könnten. Andernfalls würde
ein berufsmäßig tätiger Ergänzungspfleger, der, ohne Rechtsanwalt zu sein,
den Pflegling selbst vertrete, mit einem ihm nicht zu versagenden Vergütungs-
anspruch nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB besser gestellt.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Dem Anspruch des Ergänzungspflegers steht allerdings nicht entgegen,
dass - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (Senatsbeschluss vom
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29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 - FamRZ 2013, 1206) - in Fällen wie dem vorlie-
genden die Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten min-
derjährigen Flüchtling unzulässig ist. Daran hält der Senat auch mit Blick auf
Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, sowie auf Art. 25 der Richtlinie
2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internatio-
nalen Schutzes und auf Art. 24 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, fest (aA
AG Gießen Beschluss vom 21. August 2013 - 249 F 1635/13 VM - juris
Rn. 11 ff.; Hocks JAmt 2013, 429). Die darin vorgesehene sachkundige Vertre-
tung des unbegleiteten Minderjährigen wird grundsätzlich durch das Jugendamt
als Vormund gewährleistet. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1
Buchst. b Satz 2 RL 2013/32/EU ergibt sich im Übrigen, dass der dem Minder-
jährigen zu bestellende Vertreter gerade nicht Rechtsanwalt sein muss; denn
gemäß dieser Bestimmung ist sicherzustellen, dass bei der Anhörung "ein Ver-
treter und/oder ein Rechtsanwalt…" anwesend ist.
Dass die Ergänzungspflegschaft fehlerhaft angeordnet wurde, steht der
Wirksamkeit der Bestellung jedoch nicht entgegen, so dass die Gerichte im
Vergütungsfestsetzungsverfahren hieran gebunden sind (vgl. OLG Düsseldorf
FamRZ 2011, 141, 142 mwN).
b) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der als
Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt eine Pflegschaftstätigkeit gemäß
§§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrech-
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nen kann, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den
Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich aus
dem Grundsatz, dass der Pflegling - und bei mittellosen Betroffenen die Staats-
kasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Pfleger zufällig aufgrund
einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein an-
derer Pfleger berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in An-
spruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2010
- XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 f. und vom 20. Dezember 2006 - XII
ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.). Daraus folgt jedoch nicht, dass jedwede
Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers, die er im Rahmen der Pflegs-
chaft erbringt (also auch eine solche, die ein nichtanwaltlicher Ergänzungspfle-
ger ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geleistet hätte), einen Aufwen-
dungsersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 BGB begründet (vgl. hierzu z.B.
KG FamRZ 2012, 63; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1835 Rn. 40 ff.;
Staudinger/Bienwald BGB [2004] § 1835 Rn. 30 ff.; Erman/Saar BGB 13. Aufl.
§ 1835 Rn. 6 f.; Pammler-Klein/Pammler in jurisPK-BGB 6. Aufl. § 1835
Rn. 86 ff.; HUK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: Juli 2008] § 1835 BGB Rn. 54 ff.;
Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2013] § 1835 BGB Rn. 67 ff.; Dam-
rau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rn. 57 ff., 63 ff.; Bien-
wald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1835 BGB
Rn. 34 ff.; BeckOK/Bettin BGB [Stand: 1. August 2013] § 1835 Rn. 7; Palandt/
Götz BGB 73. Aufl. § 1835 Rn. 13; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835
Rn. 15).
c) Ob bzw. inwieweit die vorliegend vom Ergänzungspfleger im Rahmen
seiner Amtsführung geleisteten Dienste spezifische anwaltliche Tätigkeiten in
diesem Sinne darstellen, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft. Es hat viel-
mehr unter Verweis darauf, dass dem anwaltlichen Ergänzungspfleger ein
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Wahlrecht zwischen Aufwendungsersatz und Vergütung auf Stundenbasis zu-
stehe, einen Aufwendungsersatzanspruch dem Grunde nach bejaht.
Diese Erwägung trägt jedenfalls im zu entscheidenden Fall bereits deswe-
gen nicht, weil es an der für den Vergütungsanspruch gemäß § 1836 Abs. 1
Satz 2 BGB konstitutiven Feststellung fehlt, dass die Ergänzungspflegschaft
berufsmäßig geführt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005
- XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114), und mithin eine Abrechnung auf Stun-
denbasis nicht in Betracht kam.
d) Das kann hier jedoch dahinstehen. Denn die Rechtsbeschwerde, die
das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs dem Grunde nach nicht in
Frage stellt, hat schon deshalb Erfolg, weil dem Ergänzungspfleger jedenfalls
kein die Beratungshilfesätze übersteigender Anspruch zusteht.
aa) Den anwaltlichen Ergänzungspfleger trifft ebenso wie den Anwaltsbe-
treuer die Pflicht zur kostensparenden Amtsführung. Er muss daher für eine
gerichtliche Vertretung eines mittellosen Betroffenen Prozesskostenhilfe bean-
tragen und kann auch bei deren Versagung als Aufwendungsersatz gemäß
§ 1835 Abs. 3 und 4 BGB gegenüber der Staatskasse jedenfalls keine höheren
Gebühren geltend machen als diejenigen, die ein beigeordneter Rechtsanwalt
gemäß § 49 RVG erhält. In gleicher Weise ist der anwaltliche Ergänzungspfle-
ger verpflichtet, für die außergerichtliche Beratung und Vertretung seines Pfleg-
lings Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. zum Ganzen Senatsbe-
schluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 383 f.).
Übernimmt er diese Beratung und Vertretung selbst, ist er im Rahmen seines
Aufwendungsersatzanspruchs auf die Beratungshilfesätze beschränkt. Denn
das Pflegschaftsverhältnis rechtfertigt keine Besserstellung des mittellosen
Pfleglings gegenüber einem anderen unbemittelten Mandanten.
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bb) Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich der Tätigkeit des anwaltli-
chen Ergänzungspflegers für den Minderjährigen im verwaltungsrechtlichen
Asylverfahren. Diese geht - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts -
nicht über die Leistungen hinaus, die ein Rechtsanwalt im Rahmen der Bera-
tungshilfe schuldet.
Beratungshilfe wird gemäß § 1 Abs. 1 BerHG außerhalb eines gerichtli-
chen Verfahrens und damit auch im verwaltungsrechtlichen Asylverfahren ge-
währt (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfah-
renskostenhilfe, Beratungshilfe 6. Aufl. Rn. 621). Nach § 2 Abs. 1 BerHG be-
steht sie in der Beratung und, soweit erforderlich, in der Vertretung. Beratung ist
hierbei die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Aus-
kunft. Sie kann auch umfangreiche Besprechungen und abschließende Formu-
lierungshilfe - wie beispielsweise bei einem Vertragsentwurf - zum Gegenstand
haben (vgl. Mayer/Kroiß/Pukall RVG 6. Aufl. § 44 Rn. 22; Schoreit/Groß
BerH/PKH/VKH 11. Aufl. § 2 BerHG Rn. 5 f.; Hartung/Römermann/Schons RVG
2. Aufl. § 44 Rn. 20 f.; Baumgärtel/Hergenröder/Houben RVG 15. Aufl. § 44
Rn. 2; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfahrenskos-
tenhilfe, Beratungshilfe 6. Aufl. Rn. 967). Eine Vertretung ist erforderlich, wenn
der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwie-
rigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht
selbst wahrnehmen kann. Sie kann sich auf die Anfertigung von Schriftsätzen,
das Führen von Telefonaten und auf mündliches Verhandeln für den Rechtsu-
chenden,
etwa
mit
dem
gegnerischen
Anwalt,
erstrecken
(vgl. Mayer/Kroiß/Pukall RVG 6. Aufl. § 44 Rn. 23; Schoreit/Groß
BerH/PKH/VKH 11. Aufl. § 2 BerHG Rn. 8 ff.; Poller/Teubel/Köpf Gesamtes
Kostenhilferecht § 2 BerHG Rn. 21; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 6. Aufl. Rn. 967). Die Ge-
schäftsgebühr der Nr. 2503 VV RVG deckt dabei alle in Nrn. 2300 ff. VV RVG
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genannten anwaltlichen Tätigkeiten ab, also sowohl den Geschäftsverkehr als
auch die Besprechung mit Gegner oder Dritten (vgl. Rehberg in Gött-
lich/Mümmler RVG 5. Aufl. "Beratungshilfe" Anm. 7.7).
Unter den Begriff der Vertretung fällt damit sowohl die Fertigung des Asyl-
antrags als auch die Vertretung des Minderjährigen bei der Anhörung vor dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
cc) Dem Beschwerdegericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass
diese Sichtweise zu einer gegenüber einem anwaltlichen Berufsbetreuer unter-
schiedlichen Vergütungsregelung führen würde. Denn für beide wird in § 1908 i
Abs. 1 BGB bzw. § 1915 Abs. 1 BGB gleichermaßen auf § 1835 Abs. 3 BGB
verwiesen.
dd) Keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gibt schließlich die Erwä-
gung des Beschwerdegerichts, ein Ergänzungspfleger würde, soweit er nur die
Gebührensätze der Beratungshilfe erhielte, ohne adäquate Vergütung von der
staatlichen Gewalt in die Pflicht genommen mit der Folge, dass die qualifizier-
testen Anwälte für diese Aufgabe nicht mehr gewonnen werden könnten. Denn
ein Rechtsanwalt, der berufsmäßig als Ergänzungspfleger tätig wird und bei
dem diese berufsmäßige Amtsführung gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB fest-
gestellt ist, kann eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915
Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i. V. m. § 3 VBVG beanspruchen. Dass
diese vom Gesetz vorgesehene pauschalierte Vergütung - zumal in Anbetracht
der zusätzlichen Abrechnungsmöglichkeit des § 1835 Abs. 3 BGB bei spezifisch
anwaltlichen Tätigkeiten - generell unzureichend wäre, ist nicht ersichtlich.
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e) Dem Ergänzungspfleger steht daher kein höherer Aufwendungsersatz-
anspruch als die vom Amtsgericht zuerkannten 170,17
€ zu, so dass der
Rechtsbeschwerde der Staatskasse in vollem Umfang stattzugeben ist.
Dose Klinkhammer Günter
Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 07.11.2011 - 51 F 1340/10 PF -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.01.2013 - 6 UF 344/11 -
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