Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.06.2006

LArbG Berlin-Brandenburg: vergütung, treu und glauben, zulage, sozialarbeiter, psychisch kranker, ortszuschlag, besitzstandswahrung, anerkennung, tarifvertrag, bewährungsfrist

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Sa 1443/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs
1 TVG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, §
138 Abs 1 ZPO
Tarifauslegung - Eingruppierung - Bewährungsaufstieg -
Anrechnung von Bewährungszeiten - Besitzstandswahrung -
Ausschlussfrist
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
13.06.2006 – 34 Ca 1346/06 – teilweise geändert.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte seit 01. Januar 2005 Anspruch auf Zahlung einer
Vergütung gemäß Vergütungsgruppe Vb der Anlage B – Sozialarbeiter/Sozialpädagogen
– zum Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 24.
September 2004.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.563,78 € brutto
(eintausendfünfhundertdreiundsechzig 78/100) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 260,63 € seit dem 10.10., 08.11.
und 08.12.2005 und 09.01., 08.02. und 08.03.2006 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 9.134,94 €
die Klägerin zu 85,48 % und die Beklagte zu 14,52 % zu tragen, während die Kosten der
Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 7.506,14 € der Klägerin zu 83,36 % und der
Beklagten zu 16,64 % auferlegt werden.
7. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am … 1949 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin und staatlich anerkannte
Erzieherin; sie verfügt außerdem über eine Zusatzausbildung in Gerontotherapie.
Aufgrund Arbeitsvertrags vom 06. Oktober 1992 ( ) trat die Klägerin
als sog. Gruppen-Therapeutin in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die
deren Betrieb 1998 übernahm. Gemäß Nr. 5 des Arbeitsvertrags sollte sich das
Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Angestellte in Privatkrankenanstalten ( )
und diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, und war die
Klägerin nach Nr 4 in Vergütungsgruppe „TAP V b“ eingruppiert.
Unter dem 24. September 2004 schlossen die Pro Seniore Consulting und Conception
für Senioreneinrichtungen AG ( ) und die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft ( ) einen Manteltarifvertrag ( ), dessen
Vergütungsregelungen in §§ 12 bis 13 zusammen mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1
( ) am 01. Januar 2005 in Kraft traten.
Mit ihrer am 30. März 2006 zugestellten Klagerweiterung hat die Klägerin Feststellung
eines Vergütungsanspruchs ab 01. Januar 2005 nach VergGr Vb der Anlage B zum MTV
und Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenz begehrt. Ihren
ursprünglichen Antrag auf Zahlung restlicher Sonderzuwendung i.H.v. 1.628,80 € hat die
Klägerin wieder zurückgenommen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat dem Feststellungsbegehren entsprochen und die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin 3.648,82 € brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen, wobei es die
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verurteilt, an die Klägerin 3.648,82 € brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen, wobei es die
Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt hat. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die dynamische Verweisungsklausel im
Arbeitsvertrag der Klägerin finde der MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
Anwendung. Daraus, dass die Beklagte ihrem Betriebsrat vorgeschlagen habe, die
Klägerin in VergGr Vb einzugruppieren, folge, dass die Klägerin tatsächlich die Tätigkeit
eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ausübe. Da die Klägerin nach ihrem
unwidersprochenen Vorbringen ohne Beanstandung gearbeitet habe, sei davon
auszugehen, dass sie sich in dieser Tätigkeit auch bewährt habe. Dass die Beklagte
Beschäftigungszeiten für die Einstufung erst ab Betriebsübergang berücksichtigt habe,
sei im Hinblick auf § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nachvollziehbar.
Gegen dieses ihr am 12. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. August 2006
eingelegte und am 26. September 2006 nach entsprechender Verlängerung der
Begründungsfrist begründete Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, Ansprüche
aus dem MTV könnten schon deshalb nicht erhoben werden, weil dieser gemäß § 1 Nr. 2
Satz 2 unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden sei, dass sich die
Vertragspartner auf eine Fassung der neuen Arbeitsverträge einigten und sodann
entsprechende Verträge mit allen Mitarbeitern geschlossen würden, was bislang noch
nicht geschehen sei. Dies sei zumindest Geschäftsgrundlage für die Umsetzbarkeit des
gesamten Tarifvertrags gewesen. Auch stehe sie zur Ausräumung der aufgetretenen
Auslegungsschwierigkeiten gemäß § 26a MTV in Nachverhandlungen mit ver.di, weshalb
eine Umsetzung des MTV derzeit noch nicht möglich sei.
Zudem habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie als sonstige Angestellte
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie
ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge ausübe. Vielmehr sei die Klägerin im Sozialkulturellen
Dienst beschäftigt und somit der Beschäftigungstherapie zuzuordnen. Die Betreuung
und Unterstützung der Bewohner und deren Angehörigen werde von zwei
Sozialarbeiterinnen im Sozialdienst vorgenommen. Bei ihrer Einstellung sei die Klägerin
informiert worden, dass sie lediglich auf einer Pflegestelle in einer psychiatrischen
Station eingesetzt werde, obwohl sie aufgrund Ausbildung und beruflichen Hintergrunds
überqualifiziert sei. Schließlich sei für eine Berücksichtigung früherer Bewährungszeiten
kein Raum. Die Besitzstandsklausel des § 24 MTV hätte sich erübrigt, wenn sich die
tarifliche Neuregelung in einer schlichten Fortführung des bereits geltenden
Eingruppierungsrechts erschöpfte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
festzustellen, dass sie seit 01. Januar 2005 Anspruch auf Vergütung nach VergGr Vb
MTV habe.
Sie tritt den Angriffen der Berufung entgegen und hält die Behauptung einer
Eingruppierung als Beschäftigungstherapeutin für unglaubhaft, weil dies nach dem
eigenen Eingruppierungsvorschlag der Beklagten voraussetzte, dass ihr entweder zwei
Beschäftigungstherapeuten unterstellt seien, was unstreitig nicht der Fall sei, oder sie
sich bereits drei Jahre bei der Erfüllung überwiegend schwieriger Aufgaben bewährt habe,
was mit der Nichtberücksichtigung früherer Bewährungszeiten durch die Beklagte nicht
vereinbar wäre. Sie sei in der Station 1A, einem Wohnbereich für derzeit 33 chronisch
psychisch Kranke, eingesetzt. Dort werde den Bewohnern eine Basis zur Rehabilitation
und Zurückführung in ein selbst bestimmtes Leben geboten. Aufgrund der schwierigen
Krankheitsbilder bedürfe es großer Erfahrung, Einfühlungsvermögens und Wissens, um
jedem Einzelnen gerecht werden zu können. Nur dann könne sie die Patienten langsam
kennen lernen, mit ihnen zusammen herausfinden, was sie könnten und möchten, um
sie dabei zu begleiten und zu fördern. Zum Teil seien die Patienten Anfangs antriebslos
und desinteressiert, zum Teil seien sie auch laut und aggressiv und könnten sich nur
schwer an Regeln und das Zusammenleben mit anderen gewöhnen. Zu den in ihrem
Wochenplan ( ) aufgeführten Gruppenaktivitäten kämen noch
Tätigkeiten wie Einzelgespräche, Kriseninterventionsgespräche, Arztbesuche,
Veranstaltungen, Vollversammlungen, Wohnungsauflösungen, Besuche bei
Angehörigen, Beerdigungen, Vorstellungsgespräche in betreuten Wohngemeinschaften
oder anderen Wohnprojekten und bei Arbeitsstellen sowie Wegetraining,
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oder anderen Wohnprojekten und bei Arbeitsstellen sowie Wegetraining,
Helferkonferenzen, Realitätstraining und Orientierungstraining.
Da sie ihren Bewährungsaufstieg bereits unter der Geltung des TAP zurückgelegt und
lediglich nicht eingeklagt habe, könne es nicht angehen, sie vor einer Höhergruppierung
noch einmal eine Bewährungszeit durchlaufen zu lassen. Zudem übe sie ohnehin
schwierige Tätigkeiten i.S.d. VergGr IVb Nr. 1 MTV aus, indem sie nicht in einer
Seniorenresidenz, sondern auf der Psychiatriestation eines Krankenheims arbeite.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Berufung der Beklagten ist in der Sache überwiegend begründet.
1.1
Neben ihrem auf Zahlung einer höheren Vergütung gerichteten Antrag konnte die
Klägerin zugleich das dieser zugrunde liegende Teilrechtsverhältnis in Form eines
Anspruchs auf tarifgerechte Vergütung zum Gegenstand einer
Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO machen, das über den
eingeklagten Zeitraum hinaus für die Rechtsbeziehungen der Parteien von Bedeutung
ist.
Auch gegen die Zulässigkeit des zuletzt noch gestellten Hilfsantrags bestanden keine
Bedenken, zumal dieser ohnehin als Minus im Hauptantrag auf Feststellung der
Eingruppierung in eine höhere, im Wege des Bewährungsaufstiegs erreichte
Vergütungsgruppe enthalten ist. Dem stand auch nicht entgegen, dass von einer
solchen Feststellung so lange keine Auswirkungen ausgehen können, wie der Klägerin
aufgrund tarifvertraglicher Besitzstandswahrung ohnehin noch eine höhere Vergütung
zusteht, weil sich dies bereits ab 01. Januar 2007 geändert haben kann. Zu diesem
Zeitpunkt wäre auf jeden Fall die zweijährige Bewährungsfrist für einen Aufstieg in VergGr
IVb MTV abgelaufen, und befände sich die Klägerin in der nächst höheren
Betriebszugehörigkeitsstufe mit der Folge einer ihren Besitzstand übersteigenden
Gesamtvergütung.
1.2
1.2.1
Vb der Anlage B zum MTV in Betriebszugehörigkeitsstufe 7 nebst Ortszuschlag und
allgemeiner Zulage.
1.2.1.1
TVG an den MTV und den in dessen § 12a Nr. 2 in Bezug genommenen VergütTV
gebunden. Dass die Klägerin ihrerseits nicht ver.di angehörte, war unschädlich. Soweit §
1 Nr. 2 MTV seinen persönlichen Geltungsbereich auf Arbeitnehmer beschränkt, die
Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind, kommt darin lediglich zum
Ausdruck, dass eine normative Wirkung nach § 3 Abs. 1 TVG ggs. nur bei einer solchen
Mitgliedschaft des Arbeitnehmers möglich ist (
). Deshalb genügte
die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den TAP und diesen ersetzende Tarifverträge,
wozu MTV und VergütTV gehören (
).
1.2.1.2
derzeit noch in Nachverhandlungen mit ver.di über aufgetretene
Auslegungsschwierigkeiten gemäß dessen § 26a stehen sollte. Solange diese
Verhandlungen nicht zum Abschluss einer klarstellenden oder korrigierenden tariflichen
Vereinbarung geführt haben, ist der Inhalt des MTV von den Gerichten für Arbeitssachen
mit den Methoden der Gesetzesauslegung (
) zu ermitteln.
Gleichermaßen unerheblich war entgegen der Ansicht der Beklagten, dass die
Tarifvertragsparteien noch keine Einigung über die Fassung der im MTV angesprochenen
Arbeitsverträge erzielt haben und deshalb noch nicht mit allen Mitarbeitern neue
Arbeitsverträge auf der Grundlage des MTV geschlossen worden sind. Zum einen gilt § 2
Nr. 1 MTV ausweislich seiner Überschrift nur für Einstellungen; zum anderen enthält er
weder eine Bedingung für das Wirksamwerden dieses Tarifvertrags, noch vermag der
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weder eine Bedingung für das Wirksamwerden dieses Tarifvertrags, noch vermag der
Abschluss neu gestalteter Arbeitsverträge eine Geschäftsgrundlage für die
Umsetzbarkeit eines Tarifvertrags abzugeben.
1.2.1.3
seine Tätigkeit bei der Beklagten begonnen hat, die Anfangsvergütung ( ) seiner
Vergütungsgruppe. Dabei richtet sich die Eingruppierung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 MTV
nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung in Anlage B dieses Tarifvertrags.
Gemäß § 12 Nr. 2 Abs. 1 MTV ist der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe
eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht, wobei es dafür nach Abs. 2 genügt, wenn zeitlich
mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die
Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser
Vergütungsgruppe erfüllen.
1.2.1.3.1
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen lauten:
„Vergütungsgruppe Ivb
1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten.
2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1.
Vergütungsgruppe Vb
1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“
1.2.1.3.2
entsprach den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr Vb, weshalb sie gemäß § 12 Nr. 2 Abs. 1
MTV in diese Vergütungsgruppe eingruppiert war.
1.2.1.3.2.1
Gerontotherapeutin ihre Tätigkeit aufgrund einem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ausübte, stand außer Streit.
1.2.1.3.2.2
Sozialarbeiters/Sozialpädagogen auszuüben hatte.
1.2.1.3.2.2.1
Verbots des Selbstwiderspruchs verwehrt war vorzubringen, die bisherige tarifliche
Bewertung der seit der Einstellung unveränderten Tätigkeit der Klägerin mit VergGr Vb
sei fehlerhaft gewesen. Ein solcher mit Treu und Glauben gemäß § 242 BGB
unvereinbarer Selbstwiderspruch kann sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund
besonderer Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Bisherigen
entwickelt hat (
). Vorliegend hatten die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin der Klägerin
entsprechend dem Arbeitsvertrag immerhin bereits seit mehr als zwölf Jahren Vergütung
gemäß VergGr Vb gezahlt. Dabei konnte die arbeitsvertragliche Verweisung auf diese
Vergütungsgruppe über die anschließende allgemeine Bezugnahme auf den TAP hinaus
einzig die in Teil II Abschnitt G der Vergütungsordnung zum BAT ( ) (
) getroffene Regelung über die Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und
Erziehungsdienst zum Gegenstand gehabt haben, die sich nunmehr wortgleich in Anlage
B zum MTV im Abschnitt Sozialarbeiter/Sozialpädagogen findet. Denn in § 22 Abs. 1 TAP
i.V.m. den Anlagen 1a und 1b wurden lediglich der für die Klägerin nicht einschlägige Teil
I ( ) der Vergütungsordnung und die ebenfalls nicht einschlägigen sog.
Kr-Gruppen in der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst in Bezug
genommen, die nicht einmal eine VergGr Vb kannten. Davon, dass die Zahlung dieser
Vergütung die Klägerin davon abgehalten hat, sich nach einer anderen, ihrer besonderen
Qualifikation entsprechenden Tätigkeit umzusehen, kann ausgegangen werden.
1.2.1.3.2.2.2
bislang fehlerhafte Eingruppierung, weil die wortgleiche VergGr Vb Fallgruppe 10
VergO/BL mit der VergGr Vb Nr. 1 MTV inhaltlich identisch ist und der Versuch der
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VergO/BL mit der VergGr Vb Nr. 1 MTV inhaltlich identisch ist und der Versuch der
Beklagten, die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale nunmehr in Abrede zu stellen, einer
korrigierenden Rückgruppierung gleichkommt, deren Voraussetzungen vom Arbeitgeber
darzulegen und zu beweisen sind (
). Dies umso mehr,
als die Beklagte selbst zunächst die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung
der Klägerin in VergGr Vb MTV beantragt hatte ( ).
1.2.1.3.2.2.3
Sozialpädagogen passende Darstellung der Klägerin zu bestreiten, das die Betreuung
psychisch kranker Menschen in Wohnheimen zur besseren Lebensbewältigung umfasst (
), und vorzubringen, die Klägerin werde im Sozialkulturellen Dienst
beschäftigt und sei somit der Beschäftigungstherapie zuzuordnen, während Betreuung
und Unterstützung der Bewohner und deren Angehörigen von zwei Sozialarbeiterinnen
im Sozialdienst wahrgenommen würden. Vielmehr hätte die Beklagte im Einzelnen
darlegen müssen, dass der Eingruppierung der Klägerin entweder ein Rechtsirrtum
zugrunde gelegen habe oder dass in deren Arbeitszeit mehr als 50 % Arbeitsvorgänge
fielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr
Vb nicht erfüllten ( ).
1.2.1.3.2.2.4
Klägerin sei bei ihrer Einstellung darüber informiert worden, lediglich auf einer
Pflegestelle in einer psychiatrischen Station eingesetzt zu werden. Dass die Klägerin
sodann tatsächlich auch als Pflegerin beschäftigt worden ist, hat die Beklagte nicht
behauptet. Angesichts der vereinbarten Vergütung und der Funktionsbezeichnung
„Gruppen-Therapeutin“ im Arbeitsvertrag erschien das Vorbringen der Beklagten auch
unglaubhaft ( ). Jedenfalls war es gemäß § 67 Abs. 3 ArbGG nicht
zuzulassen, weil es nicht in der Berufungsbegründung vorgebracht worden ist, aufgrund
Bestreitens der Klägerin im Verhandlungstermin die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert hätte und von einem Verschulden der Beklagten auszugehen war. Denn die
für ihre Behauptung abstrakt als Zeugen benannten Leitungen von Residenz- und
Pflegedienst waren seit der Einstellung der Klägerin personell unverändert geblieben,
worauf diese unwidersprochen hingewiesen hat, weshalb die Beklagte sich bei diesen
längst hätte erkundigt haben können.
1.2.1.3.3
zweijährige Bewährungszeit in VergGr Vb abgeleistet.
1.2.1.3.3.1
sofern nicht im Tarifvertrag eine weiterreichende Regelung getroffen worden ist.
Dementsprechend können sich bei Einführung eines neuen
Fallgruppenbewährungsaufstiegs geforderte Bewährungszeiten grundsätzlich nur auf
Zeiten ab seiner Einführung und - aufgrund einer Übergangsvorschrift - unmittelbar
davor abgeleistete Zeiten auswirken (
). Ist eine solche
Übergangsvorschrift vorhanden, muss darin allerdings der Wille, unmittelbar
vorangegangene Bewährungszeiten beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen,
deutlich zum Ausdruck kommen (
). Dies war vorliegend der
Fall.
1.2.1.3.3.2
bisherige Einkommen der Arbeitnehmer garantiert worden ist und nach Buchst. a nur
eine erreichte Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter bestehen bleiben soll, muss
im Umkehrschluss angenommen werden, dass frühere Bewährungszeiten als solche
keine Berücksichtigung für die Eingruppierung finden sollen. Das findet seine Bestätigung
darin, dass für die nunmehr gemäß § 12b Nr. 2 Satz 1 MTV maßgebliche Einstufung nach
Beschäftigungsjahren in Nr. 1 dieser Tarifnorm auf den Beginn des Monats abgestellt
wird, in dem der Angestellte seine Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder einer deren
Tochtergesellschaften aufgenommen hat, mithin auch Zeiten erfasst werden, die vor
Inkrafttreten des MTV gelegen haben.
1.2.1.4
2004 im 15. Beschäftigungsjahr und damit nach § 12b Nr. 3 MTV in
Betriebszugehörigkeitsstufe 7. Zwar stellt § 12b Nr. 1 MTV für die Höhe der
Anfangsgrundvergütung auf den Beginn des Monats ab, in dem der Angestellte seine
Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder einer Tochtergesellschaft begonnen hat, während
gemäß § 12b Nr. 2 Satz 2 MTV die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem
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gemäß § 12b Nr. 2 Satz 2 MTV die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem
anderen Arbeitgeber lediglich anheim gestellt wird. Da nun aber der bisherige
Betriebsinhaber mit Rücksicht auf die Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über den
Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht als „anderer
Arbeitgeber“ anzusehen ist, sind die Beschäftigungszeiten bei diesem wie solche bei der
Beklagten zu behandeln.
1.2.1.5
MTV gehörte die Klägerin entsprechend ihrer VergGr Vb zur Tarifklasse Ic und als
unverheiratete Angestellte zur Stufe 1. Außerdem stand ihr gemäß § 12a Nr. 1 MTV
noch die allgemeine Zulage zu. Die Höhe von Ortszuschlag und allgemeiner Zulage
belief sich auf 502,36 bzw. 114,60 €.
1.2.1.6
VergütTV für die Zeit ab 01. Januar bis 31. Dezember 2005 festgelegt worden war,
schloss nicht aus, sie mangels Neubestimmung auch für die Folgezeit zugrunde zu
legen. Der genannte Zeitraum konnte nur im Sinne einer Mindestlaufzeit verstanden
werden, andernfalls der ungekündigte VergütTV ab 01. Januar 2006 inhaltsleer geworden
wäre. Es bestand auch kein Anlass zu der Annahme, dass die Mitarbeiter der Beklagten
hatten schlechter gestellt werden sollen als im Falle einer Befristung des durch den
VergütTV begründeten Rechtsverhältnisses selbst. In diesem Fall hätten dessen
Rechtsnormen gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiter gegolten, bis sie durch eine andere
Abmachung ersetzt worden wären, wobei die früheren Entgeltvereinbarungen keine
solche Abmachung dargestellt hätten, weil sie nicht ausdrücklich für den Fall der
Beendigung des Tarifvertragsverhältnisses abgeschlossen worden waren (
).
1.2.1.7
Vergütungszahlung der Beklagten i.H.v.
VergGr Vb/7
Ortszuschlag Ic/1
allgemeine Zulage
Zahlbetrag
1.2.2
konnte die Klägerin gemäß § 24 Nr. 1 MTV für die Zeit ab September 2005 monatlich
weitere 252,06 € beanspruchen.
1.2.2.1
㤠24
Besitzstandswahrung
1. Soweit sich aus der Anwendung dieses Tarifvertrages und diesen ergänzenden
und ersetzenden Tarifverträge ein niedrigeres Gesamteinkommen als nach den für den
jeweiligen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages oder
anderer Regelungen ergibt, gelten folgende Regelungen:
a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei Pro Seniore
beschäftigt waren und deren Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt
diese Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses
Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt.
b) Arbeitnehmer, deren bisherige Vergütung in Form eines Festbetrages höher ist als
die, die sich nach den jeweils gültigen Regelungen dieses Tarifvertrages bekommen
würden, erhalten den Differenzbetrag als persönliche Zulage.“
1.2.2.2
höheren Ortszuschlags und der höheren allgemeinen Zulage auf ein um 10,16 €
höheres Gesamteinkommen kam, als ihr von der Beklagten im Dezember 2004 vor
Inkrafttreten der Eingruppierungsregelung des MTV gezahlt worden war, lag dieses doch
unter dem Gesamteinkommen, das ihr nach dem TAP zugestanden hatte. Die Klägerin
hatte sich nämlich nach ihrem unwidersprochenen Vortrag von Anfang an bewährt und
war deshalb mit Ablauf der zweijährigen Bewährungsfrist in VergGr IVb Fallgruppe 17
VergO/BL aufgestiegen.
1.2.2.2.1
VergGr Vb von der Klägerin erfüllt worden waren. Die Verteilung der Darlegungs- und
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VergGr Vb von der Klägerin erfüllt worden waren. Die Verteilung der Darlegungs- und
Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung ist auch im Falle eines
Bewährungsaufstiegs sachgerecht, sofern eine Mitteilung des Arbeitgebers über die
Eingruppierung die maßgebliche Vergütungs-, und sofern erforderlich, auch Fallgruppe
bezeichnet hat (
). Vorliegend war im Arbeitsvertrag der Klägerin die
Vergütungsgruppe „TAP V b“ aufgeführt. Einzige einschlägige Fallgruppe dazu war Nr. 10
der VergGr Vb Teil II Abschnitt G VergO/BL, die dann auch wortgleich in Nr. 1 der VergGr
Vb MTV übernommen worden ist. Es war nicht ersichtlich, dass die Klägerin von dem
darin angelegten Bewährungsaufstieg nach VergGr IVb Fallgruppe 17 hatte
ausgeschlossen sein sollen, wie er für die übrigen, von der Verweisung in Anlagen 1a und
1b zum TAP erfassten Beschäftigten der Rechtsvorgängerin der Beklagten eröffnet war.
1.2.2.2.2
genommenen TAP keine Höhergruppierung verlangt hatte und dies auch unter der
Geltung des MTV erst mit ihrer Klagerweiterung vom 27. März 2006 getan hat, weshalb
ihr Anspruch auf eine entsprechende höhere Vergütung für die Zeit bis 31. Dezember
2004 erloschen ist, war unschädlich. Besitzstand i.S.d. § 24 MTV meint nicht das, was der
Arbeitnehmer an Leistungen bezogen hat oder was er noch verlangen konnte, sondern
was ihm bei Inkrafttreten der Vergütungsregelungen des MTV zugestanden hat.
Andernfalls wäre der Besitzstand von der weiteren Entwicklung abhängig gewesen, was
seinem Zweck widerspräche, eine Verschlechterung der Rechtsposition des
Arbeitnehmers als solche zu verhindern. Inwieweit diese Rechtsposition vorher schon
vom Arbeitgeber respektiert oder vom Arbeitnehmer geltend gemacht worden war, kann
dafür keine Rolle spielen.
1.2.2.2.3
geltenden Tabelle ( ) zuzüglich einer zweiprozentigen Gehaltserhöhung
Anfang 2001 Anspruch auf
4.030,01 DM x 102 % : 1,95583 Grundvergütung
Ortszuschlag
allgemeine Zulage
1.2.2.2.4
) 252,06 €. Nähme man nun die Regelung in § 24 Nr. 1 lit.a MTV
wörtlich, müsste der Klägerin zum Ausgleich die Stufung erhalten bleiben, die sie
aufgrund ihres Lebensalters unter der Geltung des TAP erreicht hatte. In dieser Stufe,
mit damals 55 Jahren sonach Stufe 13 als höchste Stufe in VergGr Vb BAT, käme die
Klägerin in VergGr Vb MTV zusammen mit Ortszuschlag und allgemeiner Zulage auf
Dieser Betrag läge über dem, was ihr bis Dezember 2004 zugestanden hatte. Dies kann
von den Tarifvertragsparteien keinesfalls gewollt gewesen sein, die lediglich den
Besitzstand hatten wahren wollen. Auch erschiene eine solche Besserstellung im
Vergleich zu Arbeitnehmern mit einem Festbetrag als bisheriger Vergütung, die nach §
24 Nr. 1 lit. b MTV lediglich einen Differenzbetrag als persönliche Zulage erhalten sollen,
nicht mit dem auch für die Tarifvertragsparteien verbindlichen Gleichheitsgrundsatz des
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Vielmehr ist im Hinblick auf den in der Überschrift des § 24
MTV zum Ausdruck gelangten Zweck einer Besitzstandswahrung die Ausgleichszahlung
auf die Höhe des zu beanspruchenden Gesamteinkommens bei Inkrafttreten der
Vergütungsregelung des MTV zu begrenzen.
1.2.3
hinaus aufgrund VergGr Vb MTV und aufgrund § 24 Nr. 1 MTV ein Betrag von insgesamt (
) 262,22 € zu, wovon die Klägerin allerdings lediglich 260,63 € verlangt
hat ( ).
1.2.4
entsprochen werden. Für die Zeit davor hat die Klägerin mit ihrer erst am 30. März 2006
zugestellten Klagerweiterung die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 25 Nr. 1 MTV
versäumt. Dass sich dort keine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung findet, war
unschädlich. Anders als bei einer solchen Regelung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, für die § 305c Abs. 2 BGB Zweifel zu Lasten des Verwenders
gehen lässt (
), genügt es für einen Tarifvertrag, auf
den § 305c Abs. 2 BGB gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keine Anwendung findet, dass
der Wille der Tarifvertragsparteien in der Verwendung des gängigen Terminus
Ausschlussfrist hinreichend deutlich wird, um an deren Versäumung einen
Anspruchsverlust zu knüpfen. Dafür spricht vorliegend auch, dass nach § 25 Nr. 2 MTV
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Anspruchsverlust zu knüpfen. Dafür spricht vorliegend auch, dass nach § 25 Nr. 2 MTV
die einmalige Geltendmachung ausreicht, um die „ Ausschlussfrist auch für später aus
dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen“, dieser
Frist mithin rechtliche Wirkung zukommen soll.
1.2.5
Klägerin mithin ( ) 1.563,78 € brutto zu zahlen.
1.2.6
288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 13a Abs. 1 MTV zu.
2.
2.1
2 ZPO. Die Regelung des § 92 Abs. 2 ZPO bei geringfügiger Zuvielforderung konnte
entgegen der Vorinstanz nicht dadurch zur Anwendung gebracht werden, dass die
Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage dem verbliebenen Streitwert
zugeschlagen wurden. Diese Kosten waren nicht Teil der Hauptsache geworden, wie dies
teilweise für den Fall einseitiger Erklärung der Hauptsacheerledigung vertreten wird.
Für die Ermittlung der jeweiligen Kostenquote war der gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Ts. 2
GKG nicht relevante Zahlungsantrag zum Wert des Eingruppierungsfeststellungsantrags
zu addieren, wobei von dem gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG maßgeblichen dreijährige
Unterschiedsbetrag zwischen gezahlter und beanspruchter Vergütung mangels
Vollstreckbarkeit noch ein Abschlag von 20 % vorzunehmen war (
).
Daraus ergaben sich folgende Quoten:
260,63 x 36 x 80 % =
Rücknahme
Gebührenstreitwert erster Instanz
Quotenstreitwert erster Instanz
Berufungsinstanz
10,16 x 36 x 80 % =
Obsiegen der Klägerin
Kostenlast der Klägerin in
a) erster Instanz: 1 ./. 1.856,38 : 12.783,76 85,48 %
b) der Berufungsinstanz: 1 ./. 1.856,38 : 11.154,96 = 83,36 %
2.2
für beide Parteien zuzulassen.
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