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OLG Frankfurt - 19 U 205/07
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 14.03.2008
- Inhalt
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- , begehrt die Herausgabe der im Besitz der Beklagten befindlichen vollstreckbaren Ausfertigung einer
- erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz
- einer der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde erlangt hat. Die
- notariellen Urkunde vom 10.8.1998 zum Zwecke der Herstellung einer Teilausfertigung wegen und in Höhe
- notariellen Urkunde für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages einschließlich der
§ 315 AO 1977
Wirkung der Einziehungsverfügung
- Inhalt
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- örde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht
- Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen.(3) Werden die
- wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(4) Hat ein Dritter die Urkunde
- , so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.
- über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die
Pfändungsschutzkonto: Nachweispflicht des Schuldners
Rechtsanwalt John Miehler vom 06.05.2013
- Inhalt
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- diesem Zeitpunkt könne der Schuldner aber nicht über die Bescheinigung verfügen, da diese im Besitz der
- Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen
- die Zurückweisung seines Antrages auf Herausgabe der für die Ermittlung von Pfändungsfreibeträgen
- Herausgabe der in § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO genannten, beim Schuldner vorhandenen Bescheinigungen zu. aa
- Herausgabe der gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO dem Drittschuldner vorzulegenden Bescheinigungen stehen
LG Tübingen - 5 T 202/03
Landgericht Tübingen vom 21.01.2004
- Inhalt
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- . Stöber, ZVG, 17. Aufl., Anm. 3.5 zu § 150) und der den Besitz vermittelnden Urkunden (insbes
- eine Grundlage für die Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe einer Mietkaution. Denn die Herausgabe der
- der Zwangsverwaltung führte) einen Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution an den Zwangsverwalter
- hat sondern auch dieser selbst vom Vermieter diese Herausgabe verlangen kann, da er auch diese Kaution
- Vollstreckungstitel für die Wegnahme von Urkunden, deren er zur Durchführung der Verwaltung bedarf, sondern auch
LG Berlin - 26 O 242/07
Landgericht Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
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- BGB, § 952 Abs 1 BGB, § 986 BGB, § 709 ZPO Aktenzeichen: 26 O 242/07 Dokumenttyp: Urteil Herausgabe
- Vollstreckbarkeit einer Klage auf Herausgabe einer unter eine aufschiebende Bedingung gestellten Bürgschaft
- Recht zum Besitz. 3. Die Höhe der Sicherheitsleistung im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit
- richtet sich bei einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde, die unter einer aufschiebenden
- streiten um die Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaftsurkunde. 2Der Kläger ist Insolvenzverwalter
OLG Brandenburg - 29 Lw 14/05
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 23.06.2006
- Inhalt
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- Räumung und Herausgabe der nachfolgend bezeichneten, in der Gemarkung W. belegenen Ackerflächen mit
- Grundstücke zur Verfügung stellten. In einer notariellen Urkunde vom 25. April 2002 trafen die Parteien eine
- „Vereinbarung zur Nutzung von Ackerflächen“. In der Urkunde heißt es unter anderem: 7 8Unter dem 13
- . Oktober 2004 hinaus im Besitz der Beklagten, die diese bewirtschaftet und für die sie Zahlungen nach
- der EU-Agrarreform beantragte. 17 Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Herausgabe der von
LG Duisburg - 8 O 86/02
Landgericht Duisburg vom 29.08.2002
- Inhalt
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- Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen. 7Die Darlehensbeträge wurden, abzüglich des jeweiligen Damnums
- ist; 162. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen der 17notariellen Urkunde
- Kläger auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. 71Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung der
- 102.862,89 EUR anzusetzen, von dem 20 % abzuziehen sind. 8485 Der Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren
- Grundschuld in Höhe von 202.000 DM zugunsten der bank. Die Kläger haben im Punkt 5 der Urkunden (Urkundenrolle
BGH - VII ZB 11/08
Bundesgerichtshof vom 18.01.2008
- Inhalt
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- dagegen im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, so kann der Gläubiger den
- geltend gemacht wurde, 7. Pfändung und Herausgabe des Anspruches auf Stellung eines
- vollumfänglich durch die Republik A. erhalten hat, begehrt der Gläubiger die Herausgabe der bei dem
- Kostenfeststellungsbeschlüsse an den Gerichtsvollzieher zur Verwertung zu übergeben. (Pfändung und Herausgabe des
- Herausgabeanspruches des Schuldners A. gegen den Drittschuldner auf Herausgabe der verbrieften
BGH - IXa ZB 115/03
Bundesgerichtshof vom 12.12.2003
- Inhalt
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- gemacht hat, daß er den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren zur
- Forderung verpflichtet, dem Vollstreckungsgläubiger die in seinem Besitz befindlichen Urkunden über die
- Forderung herauszugeben. Die Herausgabe dieser Urkunden kann von dem Vollstreckungsgläubiger nach § 836
- . b) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den
- Gläubigers, die Herausgabe der Lohnsteuerkarte der Schuldnerin für den Pfändungszeitraum und im
Inhaltsübersicht ZPO
- Inhalt
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- Schriftvergleichung§ 443Verwahrung verdächtiger Urkunden§ 444Folgen der Beseitigung einer Urkunde
- Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger§ 800Vollstreckbare Urkunde gegen den
- ; 75Gläubigerstreit§ 76Urheberbenennung bei Besitz§ 77Urheberbenennung bei
- )§ 799Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge§ 799aSchadensersatzpflicht bei der
- jeweiligen Grundstückseigentümer§ 800aVollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek§
KG Berlin - 8 U 110/06
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- nach § 985 BGB Herausgabe der Räumlichkeiten verlangen, da sich die Beklagte auf ein Recht zum
- Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen kann. Ein solches Recht zum Besitz ergibt sich
- , fehlt. Die aus § 416 ZPO folgende Vermutung, wonach die Urkunde dem endgültigen, wohl überlegten
- des Eigentums gelten würden, nicht herleiten kann. 13 Zur Räumung und Herausgabe wäre die Beklagte
VG Neustadt - 4 K 1157/05.NW
Verwaltungsgericht Neustadt vom 21.11.2005
- Inhalt
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- Vorstandstätigkeit in Besitz hatte. Die Unterschriften wurden nach den Vorlagen auf anderen Schreiben
- Verpflichtung zur Herausgabe der Approbationsurkunde nicht nachkomme, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in
- Vereinigung, die er von seiner früheren Vorstandstätigkeit von Januar 1989 bis Dezember 1992 in Besitz
- denen er Urkunden, Gesundheitszeugnisse und sonstige Bescheinigungen ausstellen müsse und dürfe
- , 3647). Denn dieser verwendete bei der Fälschung von Urkunden Briefbögen der Kassenärztlichen
BFH - IV R 11/06
Bundesfinanzhof vom 01.01.1995
- Inhalt
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- umfasst auch die Auflassung des Grundstücks. Nach § 3 des Vertrages sollte der Besitz an dem
- änderten mit notarieller Vereinbarung den Kaufvertrag dahin, dass Besitz, Nutzung, Gefahrübergang
- den Kaufvertragsparteien ungeachtet der anders lautenden notariellen Urkunde bereits am 31. Dezember
- Herausgabe des Grundstücks bzw. auf Besitzübergabe zugestanden habe. Auch hätten die Kläger das Grundstück
- ausgegangen, dass auf Grund zulässiger, vom notariellen Kaufvertrag abweichender Vereinbarung Besitz
OLG Celle - 3 U 233/07
Oberlandesgericht Celle vom 17.12.2008
- Inhalt
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- Beurkundung wurde der Klägerin der Besitz an dem Grundstück eingeräumt. Nutzungen und Lasten wurden ihr
- worden war, beanspruchte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 die Herausgabe des
- Klägerin gezogenen Nutzungen ist diese auf Klage des Insolvenzverwalters hin zur Herausgabe
- des Grundstücks kein Schaden entstanden. Dass die Klägerin zur Herausgabe der Mieterträge
- zwischenzeitlich rechtskräftig zur Herausgabe der Mieten, die im Jahr 2003 von ihr vereinnahmt worden
BFH - III R 20/77
Bundesfinanzhof vom 08.07.1993
- Inhalt
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- Vermietung und Verpachtung zugerechnet worden. Im übrigen verwies Herr A... auf eine notarielle Urkunde vom
- 19.01.2001, die ebenfalls dem Schreiben beigefügt war. 11 Gegenstand der Urkunde vom 19.01.2001 ist
- Einnahmen aus der Vermietung erzielt und die Ausgaben getragen hätte. Besitz, Gefahr, Nutzungen und
- verfügen kann. Dies ist der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber
- dem zivilrechtlichen Eigentümer unter Übernahme von Lasten und Nutzen in Besitz genommen hat