Urteil des LG Berlin vom 13.03.2017

LG Berlin: bürgschaftsurkunde, aufschiebende bedingung, allgemeine geschäftsbedingungen, herausgabe, wirtschaftliches interesse, schutzwürdiges interesse, abnahme, auszahlung, bürgschaftsvertrag

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Gericht:
LG Berlin 26.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 O 242/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 197 BGB, § 929 BGB, § 952
Abs 1 BGB, § 986 BGB, § 709
ZPO
Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft: Eigentumserwerb
am Bürgschein bei einer aufschiebend bedingten Schuld;
Besitzrecht aus einem Anwartschaftsrecht und Höhe der
Sicherheitsleistung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit einer Klage
auf Herausgabe einer unter eine aufschiebende Bedingung
gestellten Bürgschaft vor Bedingungseintritt
Leitsatz
1. Bei aufschiebend bedingten Schulden kann im Hinblick auf den gravierenden Unterschied
bei der Verjährungsfrist von schuldrechtlichen (insbesondere bereicherungsrechtlichen)
Ansprüchen und dinglichen Herausgabeansprüchen seit der Neugestaltung des
Verjährungsrechts nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bereits bei
Übergabe des Schuldscheins und noch vor Entstehen der eigentlichen aufschiebend
bedingten Schuld eine rechtsgeschäftlchen Übereignung des Schuld- bzw. Bürgscheins nach
§ 929 BGB erfolgt. Es liegt vielmehr eine bloße Besitzübertragung vor. Der Eigentumswerwerb
am Schuld- bzw. Bürgschein erfolgt erst mit Bedingungseintritt und Entstehung der Schuld
kraft Gesetzes gemäß § 952 Abs. 1 BGB.
2. Aus einem Anwartschaftsrecht folgt kein Recht zum Besitz.
3. Die Höhe der Sicherheitsleistung im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich
bei einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde, die unter einer aufschiebenden
und bislang nicht eingetretenen Bedingung gestellt wurde, allein nach der Höhe der
vollstreckbaren Kosten.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die von der V. Versicherungen am
18.12.2001 erstellte Bürgschaftsurkunde über einen Betrag von € 133.771,94 zur
Nummer -... betreffend die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen für das
Bauvorhaben Neubau WHG mit Tiefgarage in Berlin-... herauszugeben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaftsurkunde.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma H. GmbH (im Folgenden
Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin war mit Generalunternehmervertrag
vom April 2001 (Anlage K 2), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, von der
Firma I. GmbH & Co. Consulting (im Folgenden I.) mit der Erstellung eines Wohnhauses
mit Tiefgarage in Berlin übertragen worden.
In Ziffer 5.5 dieses Vertrages heißt es im Abs. 2: „5 % Auszahlung erfolgt bei
Fertigstellung, Abnahme sowie Beseitigung wesentlicher Mängel gegen Vorlage einer 5
%igen Gewährleistungsbürgschaft.“ In Ziffer 6.1 heißt es: „Zur Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen stellt der AN unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung
dem AG eine Vertragserfüllungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherungsges
. über 10 % der Bruttoauftragssumme entsprechend dem als Anlage beigefügten Muster
zur Verfügung.“ In Ziffer 6.3. heißt es: „Bei Fertigstellung/Abnahme und Beseitigung
wesentlicher Mängel stellt der AN eine 5 %ige Gewährleistungsbürgschaft.“ Ziffer 8.2 in
Verbindung mit 8.5 enthält eine Vertragsstrafenklausel für den Fall, dass der für die
Fertigstellung und Bezugsfertigkeit des Wohnhauses vereinbarte Endtermin am 28.
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Fertigstellung und Bezugsfertigkeit des Wohnhauses vereinbarte Endtermin am 28.
Dezember 2001 nicht eingehalten wird.
Die I. war ihrerseits durch einen am 27. März 2001 geschlossenen
Generalunternehmervertrag von dem Beklagten mit der schlüsselfertigen Erstellung des
vorbenannten Wohnhauses mit Tiefgarage beauftragt worden.
Während der Leistungserbringung kam es zu Zahlungsproblemen auf Seiten der I. Zur
Überwindung dieser Probleme schlossen die I., die Insolvenzschuldnerin und der
Beklagte Anfang Juni 2001 eine dreiseitige Vereinbarung (Anlage K 3). Gegenstand
dieser Vereinbarung war unter anderem die Übertragung der in den jeweiligen
Generalunternehmerverträgen vereinbarten Ansprüche (etwa Erbringung der
Werkleistung und Zahlungspflichten des Beklagten bzw. der I.). Daneben wurde
vereinbart, dass der Beklagte als Bauherr berechtigt ist, mit schuldbefreiender Wirkung
direkt Zahlung gegenüber der Insolvenzschuldnerin zu erbringen. Weiter wurde in Ziffer 3
dieser Vereinbarung vereinbart, dass die I. sich verpflichtet, etwaige Schadensersatz-
und Gewährleistungsansprüche aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der I.
geschlossenen Vertrag an den Beklagten abzutreten. Darüber hinaus vereinbarten die
Vertragsparteien in Ziffer 4, dass, sollte für das Vermögen der I. die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt werden, der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der I.
geschlossene Vertrag auf den Beklagten übergeht und die in diesem Vertrag geregelten
Verpflichtungen unmittelbar zwischen dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin
bestehen und von diesem „abgewickelt werden“.
Über das Vermögen der I. war am Amtsgericht Charlottenburg ein
Insolvenzantragsverfahren anhängig; am 25. September 2001 wurde gemäß § 21 InsO
die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Nach Zurückweisung des Antrages auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I. durch Beschluss des
Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. Oktober 2001 schlossen die Insolvenzschuldnerin,
die I. und der Beklagte Anfang November 2001 eine weitere Vereinbarung (Anlage K 4).
In dieser Vereinbarung bestätigten die Vertragsparteien nochmals, dass der zwischen
der I. und der Insolvenzschuldnerin geschlossene Vertrag auf den Beklagten als
Bauherrn übergegangen war.
Unter anderem heißt es in Ziffer 2 dieser Vereinbarung: „Die Restforderung des
Auftraggebers (I.) aus dem GU1-Vertrag bis zur Höhe von netto DM 132.000,-- wird der
Bauherr in Anbetracht der Insolvenzanmeldung der I. erst bei vollständiger Fertigstellung
des Bauvorhabens und Behebung der wesentlichen Protokollmängel begleichen und
aufgrund der vereinbarten Abtretung an den Auftragnehmer (H.) leisten.“
Für das von der Insolvenzschuldnerin zu errichtende Bauwerk wurde am 20. Dezember
2001 ein Abnahmeprotokoll erstellt (Anlage K 5); ein dazugehöriger Aktenvermerk Nr. 20
vom 20. Dezember 2001 (ebenfalls Anlage K 5), der Gegenstand des
Abnahmeprotokolls vom 20. Dezember 2001 wurde, benannte die noch zu erledigenden
Restarbeiten. Am 28. Dezember 2001 wurde ein Aktenvermerk Nr. 21 (Anlage K 6)
erstellt, der feststellt: „Die Punkte aus dem Aktenvermerk Nr. 20 wurden begutachtet.
Alle Punkte wurden eingehalten und erfüllt.“ Unterzeichnet wurde dieser Aktenvermerk
von Herrn M., einem Mitarbeiter von J.-Architekten, die mit Vertretungsvollmacht für den
Beklagten ausgestattet waren.
Am 13. März 2002 wurde ein weiteres Abnahmeprotokoll über die Gesamtleistung
(ausgenommen Außenanlagen) erstellt (Anlage B 1, Bl. 34 d.A.).
Die Insolvenzschuldnerin erteilte über die von ihr erbrachten Werkleistungen die
Schlussrechnung am 28. Dezember 2001 (Anlage K 7).
Am 20. Dezember 2001 übergab die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten den
streitgegenständlichen Bürgschein über eine Gewährleistungsbürgschaft der V.-
Versicherungen über 261.635,18 DM (Anlage K 8); den der Beklagte heute noch in Besitz
hat. Diese Bürgschaftsurkunde enthielt unter anderem folgende Bestimmungen: „Diese
Bürgschaft dient dazu, die vertragsgemäße Gewährleistung für fertiggestellte und
abgenommene Arbeiten sicherzustellen. Bürgschaft gilt erst nach Zahlungseingang des
Sicherheitseinbehalts auf einem Konto der H. GmbH.“ Wird diese Bürgschaftsurkunde an
die Bürgin zurückgegeben, gibt diese die Avale zugunsten des Klägers unabhängig
davon frei, ob der Bürgschaftsvertrag zwischen der Bürgin und dem Beklagten
fortbesteht.
Bis heute zahlte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 51.129,19 € (entspricht
100.000,00 DM) nicht aus.
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Ab dem 9. Februar 2006 verhandelten die Parteien über die Herausgabe der
Bürgschaftsurkunde und die Restzahlung in Höhe von 51.129,19 €.
Der Beklagte erhebt gegenüber dem Zahlungsanspruch aus der Schlussrechnung sowie
dem Herausgabeanspruch hinsichtlich der Bürgschaftsurkunde die Einrede der
Verjährung.
Für den Fall, dass der Schlusszahlungsanspruch nicht verjährt ist, erklärte der Beklagte
im Prozess die Aufrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch in Höhe von 168.849,03
€.
Mit Schreiben vom 12. November 2007 (Anlage K 11, Bl. 55 d.A.) hat die V.-
Versicherungen den Kläger ermächtigt, im eigenen Namen die Bürgschaft B -… für sie
zurückzufordern. In dem Schreiben an den Kläger heißt es weiter: „Soweit die Bürgschaft
an Sie herausgegeben wird, bitten wir diese an uns zur Entlastung des Obligo der H.
GmbH i.l. zurückzureichen.“
Der Kläger behauptet, dass der Vertreter des Beklagten, Herr P., der Schlussrechnung
seine Zustimmung erteilt und zugesagt habe, dass noch ein Schlussrechnungsbetrag in
Höhe von 576.531,49 DM zur Auszahlung kommen solle.
Die Verhandlungen zwischen den Parteien über die Rückgabe des Bürgscheins und die
Restzahlung hätten bereits im November 2005 begonnen.
Der zwischen der I. und der Insolvenzschuldnerin geschlossene
Generalunternehmervertrag sei von der I. gestellt worden.
Der Kläger meint, bei den einzelnen Klauseln im zwischen der I. und der
Insolvenzschuldnerin geschlossenen Generalunternehmervertrag handele es sich um
Allgemeine Geschäftsbedingungen; die I. sei insoweit Verwenderin der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gewesen. Ferner sei in Ziffer 5.5 des
Generalunternehmervertrages zwischen der I. und der Insolvenzschuldnerin ein
Sicherheitseinbehalt vereinbart worden. Diese Vereinbarung sei jedoch wegen Verstoßes
gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
Im Übrigen seien die von der Insolvenzschuldnerin zu erbringenden Werkleistungen am
20. Dezember 2001 abgenommen worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn die von der V.-Versicherungen am
18.12.2001 erstellte Bürgschaftsurkunde über einen Betrag von € 133.771,94 zur
Nummer B -… betreffend die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen für das
Bauvorhaben Neubau WHG mit Tiefgarage in Berlin--… herauszugeben,
hilfsweise wird beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die von der V.-Versicherungen am 18.12.2001
erstellte Bürgschaftsurkunde über einen Betrag von € 133.771,94 zur Nummer B -…
betreffend die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen für das Bauvorhaben Neubau
WHG mit Tiefgarage in Berlin--… an die V.-Versicherungen herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Der Beklagte behauptet, dass Ende Dezember 2001 noch zahlreiche weitere Arbeiten zu
erbringen gewesen seien, die nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten worden seien.
Auch heute bestünden noch zahlreiche weitere Mängel, die in der Gewährleistungszeit
entdeckt worden seien. Die Mängelbeseitigung sei noch nicht abgeschlossen.
Der Beklagte meint, dass erst die weitere Abnahmeverhandlung am 13. März 2002 zur
allein maßgeblichen Abnahme geführt habe. Die nicht ausgezahlten 100.000,00 DM
seien nicht als Sicherheitseinbehalt für Gewährleistungsansprüche einbehalten worden.
Wegen der weiteren Details des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gelangten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Zulässigkeit
Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Aufgrund der Ermächtigung durch die V.-
Versicherungen mit Schreiben vom 12. November 2007 (Anlage K 11, Bl. 55 d.A.) liegt
eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor. Mithin ist der Kläger zur
Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB im eigenen Namen befugt.
1. Eine wirksame Ermächtigung liegt vor.
2. Auch ein eigenes Interesse des Klägers ist gegeben. Dafür reicht ein eigenes
schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch
ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BGH NJW 1995, 3186). Das
Interesse des Klägers folgt hier daraus, dass bereits mit Rückgabe der
Bürgschaftsurkunde durch den klagenden Insolvenzverwalter an die Bürgin diese die
Avale unabhängig davon freigibt, ob der Bürgschaftsvertrag zwischen der Bürgin und
dem Beklagten fortbesteht. Damit hat der Kläger für die Herausgabe der
Bürgschaftsurkunde als solcher ein Interesse an der Prozessführung.
3. Die gewillkürte Prozessstandschaft scheitert auch nicht daran, dass der Anspruch aus
§ 985 BGB nicht isoliert abtretbar ist. Denn eine gewillkürte Prozessstandschaft kommt
auch bei unübertragbaren Rechten wie den §§ 894, 985 BGB in Betracht, da diese zur
Ausübung überlassen werden können (BGHNJW-RR 1986, 158; Weth in Musielak, ZPO, 5.
Aufl. 2007, § 51 RdNr. 30).
II. Die Klage ist auch begründet.
Die V.-Versicherungen hat einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde aus
§ 985 BGB, weil sie Eigentümerin der Bürgschaftsurkunde geblieben ist (1.), der Beklagte
Besitzer ist (2.) und ihm kein Recht zum Besitz zusteht (3.) und er auch keine sonstige
Einreden geltend machen kann (4.).
Der Kläger kann diesen Anspruch der V.-Versicherungen im eigenen Namen geltend
machen und auch Herausgabe an sich selbst verlangen, weil in dem Schreiben der V.-
Versicherungen vom 12. November 2007 (Anlage K 11, Bl. 55 d.A.), mit dem der Kläger
zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB ermächtigt wurde,
zugleich eine Einziehungsermächtigung zu erblicken ist. Denn, liegt eine
Einziehungsermächtigung zugunsten des klagenden Prozessstandschafters vor,
bestehen keine prozessualen Bedenken dagegen, dass dieser Herausgabe an sie selbst
verlangt (BGHNJW-RR 1986, 158).
1. Ursprünglich war die V.-Versicherungen Eigentümerin der Bürgschaftsurkunde. Sie ist
es auch nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages und Übergabe der
Bürgschaftsurkunde durch die Insolvenzschuldnerin an den Beklagten geblieben.
a) Mit der Übergabe des Bürgscheins an den Beklagten ging nicht zugleich ein
rechtsgeschäftlicher Eigentumswechsel gemäß § 929 Satz 1 BGB einher. Denn die
Aushändigung des Schuldscheins an den darin als Gläubiger Bezeichneten ist nicht als
Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB zu werten; vielmehr stellt die Übergabe des
Bürgscheins eine bloße Besitzübertragung dar (Pikart in BGB-RGRK, 12. Aufl. 1979, § 952
RdNr. 7; anders Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 952 RdNr. 13; Füller
in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2004, § 952 RdNr. 7).
Gegen einen rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang spricht folgendes: Der
Bürgschaftsvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die
Bürgschaft „erst nach Zahlungseingang des Sicherheitseinbehalts auf einem Konto der
H. GmbH“ gelten soll. Mit Übergabe des Bürgscheins entstand also nicht auch die
Bürgenschuld. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die V.-Versicherungen
bzw. die den Bürgschein an den Beklagten übergebende Insolvenzschuldnerin als Botin
oder Vertreterin der V.-Versicherungen im Übergabezeitpunkt eine auf eine Übereignung
des Bürgscheins gerichtete Willenserklärung abgeben wollte und abgegeben hat. Denn
im Falle eines aufschiebend bedingten Bürgschaftsvertrages kann nicht ohne weiteres
davon ausgegangen werden, dass die Bürgin sich bereits mit Übergabe des Bürgscheins
sämtlicher dinglicher Rechte an diesem Bürgschein entäußern will. Im Hinblick auf § 952
Abs. 1 BGB besteht auch überhaupt kein Bedürfnis für einen derartig frühzeitigen
Eigentumsübergang bei einer aufschiebend bedingten Bürgschaft. Denn nach § 952 Abs.
1 BGB steht das Eigentum an einem Schuldschein dem Gläubiger zu. Entsteht eine
aufschiebend bedingte Forderung, über die ein Schuldschein ausgestellt ist, infolge
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aufschiebend bedingte Forderung, über die ein Schuldschein ausgestellt ist, infolge
Bedingungseintritts, so erwirbt der Gläubiger kraft Gesetzes das Eigentum an dem
Schuldschein (vgl. dazu Füller in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2004, § 952 RdNr.
7). Dabei ist Schuldschein im Sinne des § 952 Abs. 1 BGB jede vom Schuldner über
seine Verpflichtung ausgestellte Urkunde, also auch eine Bürgschaftsurkunde (OLG
München NJW-RR 1998, 992; OLGR Naumburg 2001, 481, 482; Gursky in Staudinger,
BGB, Neubearbeitung 2004, § 952 RdNr. 3).
Insbesondere im Hinblick auf die Ende 2001 unmittelbar bevorstehende und damit auch
für die Bürgin schon absehbare neue Regelung des Verjährungsrechts, die gemäß Art.
229 § 6 EGBGB auch unmittelbare Wirkung für am 1. Januar 2002 noch nicht verjährte
Ansprüche erlangte, wonach die schuldrechtlichen (insbesondere
bereicherungsrechtlichen) Ansprüche auf Rückgabe einer Schuldurkunde grundsätzlich in
der neuen kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren, aber eigentumsrechtliche
Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB in dreißig Jahren verjähren, kann nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass bereits mit Übergabe des Bürgscheins das
Eigentum an dem Bürgschein übergehen sollte. Für die grundsätzliche Annahme einer
auf den Eigentumsübergang gerichteten konkludenten Willenserklärung ist kein Raum
mehr. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Eigentum am Bürgschein bis zum
Eintritt der aufschiebenden Bedingung, unter der die Bürgschaft abgegeben wurde,
weiterhin der Bürgin zustehen sollte. Die Übergabe stellt eine bloße Besitzübertragung
dar; der Eigentumserwerb am Schuld- bzw. Bürgschein erfolgt erst mit
Bedingungseintritt und Entstehung der Schuld kraft Gesetzes gemäß § 952 Abs. 1 BGB.
b) In der Zwischenzeit erfolgte auch kein gesetzlicher Erwerb des Eigentums an dem
Bürgschein durch den Beklagten. Zwar ist § 952 BGB auch auf den Bürgschein
anwendbar (s.o.). Allerdings hat der Beklagte nicht den Eintritt der aufschiebenden
Bedingung und damit die Voraussetzung des § 952 BGB dargelegt.
Nach dem zwischen der V.-Versicherungen und dem Beklagten geschlossenen
Bürgschaftsvertrag soll die Bürgschaft erst mit Zahlungseingang des
Sicherheitseinbehalts auf einem Konto der H. GmbH wirksam werden. An diesem
Bedingungseintritt fehlt es in jedem Fall immer noch. Denn entweder kam eine
Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts nicht wirksam zustande (dazu aa) und bb))
oder es ist zwar von einem Sicherheitseinbehalt auszugehen, den der Beklagte jedoch
noch immer nicht ausbezahlt hat, weil er immer noch einen Betrag in Höhe von
51.129,19 € aus der Schlussrechnungssummer zurückbehält (cc)).
aa) Zweifelhaft ist, ob es überhaupt zu einem Bedingungseintritt und damit zu einem
Entstehen der Bürgschaftsschuld kommen kann. Denn sollte bereits – wie von dem
Beklagten vorgetragen – kein Sicherheitseinbehalt zwischen der I. und der
Insolvenzschuldnerin vereinbart gewesen sein, dann könnte die Bedingung gar nicht
mehr eintreten. Denn vereinbarte Bedingung war gerade die Auszahlung des
einbehalts. Diese Bedingung könnte – sollte tatsächlich kein
Sicherheitseinbehalt vereinbart worden sein – auch nicht dahingehend ausgelegt
werden, dass die Bedingung mit Auszahlung der gesamten Schlussrechnungssumme –
auch wenn es sich bei den einbehaltenen Summen nicht um einen Sicherheitseinbehalt
handelte – eintritt. Gegen eine derartige Auslegung des Bürgschaftsvertrages, dass in
jedem Fall die vollständige Zahlung auf die Schlussrechnung für einen Bedingungseintritt
ausreicht, spricht, dass es sich bei der am 20. Dezember 2001 übergebenen Bürgschaft
ausweislich ihres Wortlautes („Die Bürgschaft dient dazu, die vertragsgemäße
Gewährleistung für fertiggestellte und abgenommene Arbeiten sicherzustellen.“) um
eine Austauschsicherheit handelte. An diesem Charakter als Austauschsicherheit ändert
sich im Übrigen auch nichts dadurch, dass sie bereits am 20. Dezember 2001, also kurz
vor Legung der Schlussrechnung durch die Insolvenzschuldnerin am 28. Dezember
2001, an den Beklagten übergeben wurde. Vor dem Hintergrund, dass in Ziffer 5.5 Abs.
2 des Generalunternehmervertrages vom April 2001 (Anlage K 2) geregelt war, dass 5 %
Auszahlung bei Fertigstellung, Abnahme sowie Beseitigung wesentlicher Mängel gegen
Vorlage einer 5 %igen Gewährleistungsbürgschaft erfolgen sollte, genügt ein zeitlicher
Zusammenhang zwischen Erteilung der Bürgschaft und Schlussrechnungslegung.
Überdies ergibt sich weiter aus der aufschiebenden Bedingung in der
Bürgschaftserklärung („Bürgschaft gilt erst nach Zahlungseingang des
Sicherheitseinbehaltes auf einem Konto der H. GmbH“), dass es sich bei der Bürgschaft
um eine Gewährleistungsbürgschaft handeln sollte – und nicht um eine
Vertragserfüllungsbürgschaft.
bb) Die Bedingung könnte auch dann nicht mehr eintreten, wenn es sich bei dem
Generalunternehmervertrag zwischen der I. und der Insolvenzschuldnerin vom April 2001
(Anlage K 2) – wie vom Kläger behauptet – um von der I. verwendete Allgemeine
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(Anlage K 2) – wie vom Kläger behauptet – um von der I. verwendete Allgemeine
Geschäftsbedingungen handeln sollte und die Vereinbarung des Sicherheitseinbehalts
gegen § 9 Abs. 1 AGBG i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB verstieße und damit nichtig
wäre.
Die Auslegung der Ziffern 5.5 Abs. 2, 6.3 und 12.8 Abs. 1 dieses Vertrages führt dazu,
dass in Ziffer 5.5 Sicherheitseinbehalt vereinbart wurde. Nach Sinn und Zweck der
Regelung und unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts ist diese Klausel als
Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts zu interpretieren. Danach sollten fünf Prozent
der Zahlungen auf den pauschalen Festpreis bei Fertigstellung, Abnahme sowie
Beseitigung wesentlicher Mängel gegen Vorlage einer 5 %igen
Gewährleistungsbürgschaft erfolgen. Damit ist der Wille der Vertragsparteien hinreichend
deutlich geworden, dass fünf Prozent der Auftragssumme solange dem Zugriff des
Sicherungsnehmers (zunächst der I. und später dem Beklagten als deren
Rechtsnachfolger) zur Erfüllung des Sicherungszwecks (Sicherung der
Gewährleistungsansprüche) dienen sollten, bis die Gewährleistungsbürgschaft
übergeben würde.
Allerdings würde dann, wenn der Generalunternehmervertrag vom April 2001 tatsächlich
von der I. als Verwenderin gestellt worden wäre, die Vereinbarung des
Sicherheitseinbehalts gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstoßen. Denn der Auftragnehmer wird
durch die Klausel unangemessen benachteiligt. Das ergibt sich daraus, dass die
Ablösung durch eine Bürgschaft zusätzlich davon abhängig gemacht wird, dass
wesentliche Mängel nicht vorhanden sein dürfen. Diese Voraussetzung bedeutet eine so
weit reichende Einschränkung der Berechtigung, eine Austauschbürgschaft zu stellen,
dass ein angemessener Ausgleich zu den Nachteilen des Sicherheitseinbehalts nicht
mehr zugestanden wird. Jede Streitigkeit um wesentliche Mängel sperrt das
Austauschrecht, so dass es bei dem Sicherheitseinbehalt bleibt. Es ist nicht
ungewöhnlich, dass sich solche Auseinandersetzungen auch bei unberechtigten
Beanstandungen über die Dauer der Gewährleistungsfrist hinziehen (BGH NJW 2004,
443).
Verstieße die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts in Ziffer 5.5 Abs. 2 des
Generalunternehmervertrages vom April 2001 (Anlage K 2) gegen § 9 Abs. 1 AGBG,
dann wäre sie gemäß § 6 Abs. 1 AGBG nichtig. Demgemäß könnte mangels
Sicherheitsbehalts wiederum die aufschiebende Bedingung (Zahlung des
Sicherheitseinbehalts auf ein Konto der H. GmbH) nicht eintreten (s. bereits unter aa)).
cc) Doch auch wenn man davon ausgeht, dass die Parteien einen wirksamen
Sicherheitseinbehalt vereinbarten, weil mangels Verwendung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG nicht angenommen werden
kann, wäre die Bedingung nicht eingetreten. Denn der Beklagte behält weiterhin einen
Betrag in Höhe von 51.129,19 € aus der Schlussrechnungssumme zurück.
(1.) Dieser zurückbehaltene Betrag in Höhe von 51.129,19 € ist als Sicherheitseinbehalt
zu werten. Der Beklagte meint zwar, dass es sich bei diesem Betrag nicht um einen
Sicherheitseinbehalt handele; dieser sei vielmehr voll zur Auszahlung gelangt. Vielmehr
habe er die 51.129,19 € (100.000,00 DM) im Hinblick auf Ziffer 2 der Vereinbarung vom
November 2001 (Anlage K 4) einbehalten. Dieser Ansicht des Beklagten ist jedoch nicht
zu folgen. Dem Beklagten steht aufgrund der Ziffer 2 der Vereinbarung vom November
2001 (Anlage K 4) nicht mehr das Recht zu, bis zu 132.000,00 DM einzubehalten. Denn
mit Aktenvermerk Nr. 21 vom 28. Dezember 2001 (Anlage K 6) bestätigten die vom
Beklagten bevollmächtigten Architekten J., dass sämtliche im Abnahmeprotokolls vom
20.Dezember 2001 nebst Aktenvermerk Nr. 20 (Anlage K 5) aufgeführten und zu
beseitigenden Mängel am 28. Dezember 2001 beseitigt waren. Damit war spätestens
am 28. Dezember 2001 das Bauwerk durch den Beklagten abgenommen und auch die
wesentlichen Mängel beseitigt, so dass es an den in Ziffer 2 der Vereinbarung vom
November 2001 (Anlage K 4) genannten Voraussetzungen fehlt.
Die Erstellung eines weiteren Abnahmeprotokolls am 13. März 2002 (Anlage B 1, Bl. 34
d.A.) ist zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar, ändert aber jedenfalls nichts an der
bereits vollzogenen Abnahme im Dezember 2001.
(2.) Auch ist der Einbehalt nicht durch die im Prozess vom Beklagtenvertreter erklärte
Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch erloschen. Zweifelhaft ist schon, ob die
Aufrechnung gegen den Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auszahlung des
Sicherheitseinbehalts überhaupt zu einem Eintritt der im Bürgschaftsvertrag
vereinbarten aufschiebenden Bedingung führen kann. Immerhin ist dort die Rede vom
des Sicherheitseinbehalts auf einem Konto der H. GmbH.
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Letztlich fehlt es hier jedenfalls an einem verwirkten Vertragsstrafenanspruch aus Ziffer
8.2 i.V.m. Ziffer 8.5 des Generalunternehmervertrages vom April 2001 (Anlage K 2).
Denn – wie unter (1.) ausgeführt – kam es bereits ausweislich des Abnahmeprotokolls
vom 20. Dezember 2001 (Anlage K 5) und des Aktenvermerk Nr. 21 vom 28. Dezember
2001 (Anlage K 6) zur Abnahme und damit zur Fertigstellung des Bauwerks bis zum 28.
Dezember 2001. Da auch das Abnahmeprotokoll vom 13. März 2002 (Anlage B 1, Bl. 34
d.A.) nichts mehr an der einmal erfolgten Abnahme ändern konnte, ist die
Vertragsstrafe nicht verwirkt. Es fehlt damit an einer Aktivforderung (bzw.
Gegenforderung), mit der der Beklagte aufrechnen könnte.
Im Übrigen dürfte die unter der Bedingung, dass der Zahlungsanspruch aus der
Schlussrechnung nicht verjährt sei, erklärte Aufrechnung gegen § 388 Satz 2 BGB
verstoßen und damit unwirksam sein. Denn über die Frage, ob die Schlussrechnung
verjährt ist, muss im Prozess nicht entschieden werden, so dass es sich nicht um eine
Eventualaufrechnung handelt. Bei der Frage, ob der Zahlungsanspruch aus der
Schlussrechnung verjährt ist, handelt es sich auch nicht um eine bloße Wiederholung
einer der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung (vgl. dazu Gursky in
Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 388 RdNr. 27).
2. Der Beklagte ist auch im Besitz der Bürgschaftsurkunde.
3. Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich gemäß § 986 Abs. 1 BGB auf ein Recht zum
Besitz berufen.
a) Dieses folgt insbesondere nicht aus dem bedingten Bürgschaftsvertrag, weil die
Bedingung nicht eingetreten ist und die Rechtswirkungen bis zum Eintritt der Bedingung
gerade in der Schwebe sind (vgl. Westermann in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl.
2006, § 158 RdNr. 38).
Zwar mag – sollte der Bedingungseintritt überhaupt noch möglich sein – dem Beklagten
ein Anwartschaftsrecht am Erwerb des Bürgscheins zustehen (vgl. zum
Anwartschaftsrecht bei bedingten Rechtsgeschäften Bork in Staudinger, BGB,
Neubearbeitung 2003, Vorbemerkungen zu §§ 158-163 RdNr. 53 ff.), gleichwohl folgte
aus diesem Anwartschaftsrecht kein Recht zum Besitz des Anwartschaftsberechtigten
(BGHZ 10, 72 = NJW 1953, 1099, 1100; Medicus in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl.
2004, § 986 RdNr. 9; Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 986 RdNr. 11,
a.A. OLG Karlsruhe NJW 1966, 885, 886). Denn damit würden die Wirkungen eines
eventuellen künftigen Eigentumsübergangs schon in Gänze vorweggenommen. Wie sich
aus den §§ 158, 159 BGB ergibt, hat ein Eintritt der Bedingung jedoch gerade keine
rückwirkende Kraft (BGH a.a.O.). Im Einzelfall mag gleichwohl wegen eines in Kürze zu
erwartenden Eigentumserwerbs einer Vindikation des Nocheigentümers der Einwand der
Arglist entgegenstehen (vgl. dazu Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, §
986 RdNr. 11).
b) Auch folgt ein Recht zum Besitz des Beklagten an dem Bürgschein nicht aus dem der
Bürgschaftsstellung durch die V.-Versicherungen zugrunde liegenden Kausalgeschäft.
Denn der Beklagte ist nicht Vertragspartner dieses Kausalgeschäfts geworden, an dem
lediglich die Insolvenzschuldnerin und die Bürgin beteiligt sind.
4. a) Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Arglisteinrede (dolo agit qui petit quod
statim redditurus est) berufen. Denn der Beklagte zahlte in den vergangenen fünf Jahren
den zurückbehaltenen Restwerklohn nicht. Im Übrigen beruft er sich sogar auf die
Verjährung des Restwerklohnanspruchs. Mit einem sofortigen Bedingungseintritt ist
daher nicht zu rechnen. Auch das Prozessverhalten des Beklagten lässt nicht auf baldige
Zahlung der 51.129,19 € schließen. Es wäre vielmehr treuwidrig, wenn der Beklagte den
Restwerklohn einbehalten und zudem auch noch die Bürgschaftsurkunde auf
unbestimmte Zeit behalten dürfte.
b) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass er für die Geltendmachung von
Bürgschaftsansprüchen aus der eventuell nach Zahlung der ausstehenden Beträge
wirksam gewordenen Bürgschaft den Bürgschein benötigen würde, geht der Verweis auf
§ 766 BGB ins Leere, da vorliegend § 350 HGB greift, weil der Bürgschaftsvertrag auf
Seiten der V.-Versicherungen, einer AG (und damit einer Handelsgesellschaft gemäß § 3
AktG), ein Handelsgeschäft darstellt. Im Übrigen hängt die Wirksamkeit eines einmal –
wenn auch unter einer aufschiebenden Bedingung – zustande gekommenen
Bürgschaftsvertrags, nicht vom Verbleib der Urkunde beim Gläubiger ab (Sprau in
Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 766 RdNr. 4).
c) Der auf die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde als solcher gerichtete Anspruch aus
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c) Der auf die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde als solcher gerichtete Anspruch aus
§ 985 ist auch nicht verjährt. Denn das gemäß Art. 229 § 6 Abs.1 EGBGB grundsätzlich
anwendbare neue Verjährungsrecht sieht genauso wie § 195 BGB a.F. in § 197 Abs. 1 Nr.
1 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für Herausgabeansprüche aus Eigentum vor.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Höhe der
Sicherheitsleistung orientierte sich an der Überlegung, dass bei Herausgabetiteln der
Wert der Sache (§ 6 ZPO) und die vollstreckbaren Kosten maßgeblich sind (Lackmann in
Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 709 RdNr. 5). Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass
die zwangsweise erwirkte Herausgabe des Bürgscheins keine unmittelbaren
Auswirkungen auf den Bestand der Bürgschaft hat, so dass kein nennenswerter
Vollstreckungsschaden droht. Ausgangspunkt für die Höhe der Sicherheitsleistung sind
mithin die vollstreckbaren Kosten in Höhe von 3.716,00 €. Dieser Betrag war im Hinblick
auf etwaige Vollstreckungskosten auf 4.000,00 € aufzurunden.
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