Urteil des OLG Brandenburg vom 23.06.2006

OLG Brandenburg: aufteilung, treu und glauben, bewirtschaftung, geschäftsführer, verordnung, vollstreckung, verzug, agrarreform, beendigung, besitz

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Senat für
Landwirtschaftssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U (Lw) 125/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 585 BGB, § 594a
BGB, § 585 BGB, § 91a ZPO
Auslegung von Pachtverträgen, Unterpachtverträgen und
Pflugtauschverträgen sowie entsprechenden
Aufhebungsverträgen über landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juni 2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Fürstenwalde, Az. 29 Lw 14/05, wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgend bezeichneten, in der Gemarkung W.
belegenen Ackerflächen mit einer Größe von 12,5233 ha zu räumen und an die Klägerin
herauszugeben:
2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die Räumung und
Herausgabe der nachfolgend bezeichneten, in der Gemarkung W. belegenen
Ackerflächen mit einer Größe von insgesamt 21,9662 ha in der Hauptsache erledigt hat:
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden einschließlich
des Verlustes von Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform 2005 zu ersetzen hat,
der der Klägerin durch die Vorenthaltung des Besitzes an den oben unter Nr. 1
bezeichneten Flächen ab dem 1. Oktober 2004 sowie an den oben unter Nr. 2
bezeichneten Flächen im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005
entstanden ist und noch entsteht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 2/10, die Beklagte
zu 8/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
33.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind benachbarte Landwirtschaftsunternehmen. Sie streiten über die
Rückgabe von landwirtschaftlichen Flächen, die die Klägerin der Beklagten aufgrund
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Rückgabe von landwirtschaftlichen Flächen, die die Klägerin der Beklagten aufgrund
verschiedener Nutzungsvereinbarungen übergeben hatte, sowie über
Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund der Vorenthaltung der Flächen.
Am 2. Januar 1995 schlossen die Parteien einen Unterpachtvertrag, der regelte, dass die
Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 der von beiden Unternehmen angepachteten Fläche
zur Nutzung auf eigene Rechnung erhielten.
Unter dem 30. November 1998 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Nutzung
angepachteter Ackerflächen. Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:
Im Jahr 1999 ging der Teilbetrieb „Milchviehhaltung“ der Klägerin im Wege der
Abspaltung auf die Beklagte über, die im Jahr 1994 gegründet worden war.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Rahmen einer Bewirtschaftungsvereinbarung
vom 18. Juni 1999 mit der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen im
Rahmen der Pflanzenproduktion. Unter dem 3. März 2002 vereinbarten die Parteien
einen „Pflugtauschvertrag“, wonach sie sich wechselseitig Grundstücke zur Verfügung
stellten. In einer notariellen Urkunde vom 25. April 2002 trafen die Parteien eine
„Vereinbarung zur Nutzung von Ackerflächen“. In der Urkunde heißt es unter anderem:
Unter dem 13. September 2002 übersandte die Beratergesellschaft der Klägerin der
Beklagten eine Liste der von den Parteien angepachteten Flächen sowie der im
Eigentum der Parteien stehenden Flächen, in der eine Aufteilung auf die Parteien in der
Weise vorgenommen ist, dass 73,46 % der Schlagflächen der Klägerin und 26,54 % der
Beklagten zur Bewirtschaftung zugeordnet wurden. Die Klägerin übersandte der
Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2002 die korrigierte Aufteilung der
Pachtflächen mit der Bitte um kritische Überprüfung. Darin sind 69,61 % der
Pachtflächen der Klägerin und 30,39 % der Pachtflächen der Beklagten zugeordnet.
Am 26. März 2003 unterzeichneten die Geschäftsführer der Parteien eine
„Vereinbarung“ die auszugsweise lautet: „Alle bestehenden Verträge, außer
landwirtschaftliche Tauschverträge zwischen der [Beklagten] und der [Klägerin], werden
mit Abschluss dieser Vereinbarung aufgehoben. Voraussetzung für die Auflösung der
Verträge sind folgende Leistungen. 1. ... 6. ...“.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 22. April 2004 alle Pflugtausch- bzw.
Landtauschvereinbarungen der Parteien zum 30. September 2004.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2004 übersandte die Klägerin der Beklagten einen am 17. Juli
2004 gefertigten Ausdruck der Flächenaufteilung vom 13. September 2002 und erklärte
unter anderem: „… Im Notarvertrag zur Aufteilung der Pachtflächen wurde eine 2/3 zu
1/3 Aufteilung vereinbart. Nach jetzigem Stand hat [die Beklagte] 23,1466 ha zuviel
überschrieben bekommen (Pachtverträge …). Der Ausgleich sollte daher im Wege des
Flächentausches oder der Unterverpachtung erfolgen, wie es im Notarvertrag vereinbart
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Flächentausches oder der Unterverpachtung erfolgen, wie es im Notarvertrag vereinbart
wurde. …“.
Die Beklagte schrieb an die Klägerin unter dem 19. Juli 2004, dass mit der Vereinbarung
vom 26. März 2003 auch die Regelung der Flächenaufteilung zwischen den Parteien
hinfällig sei. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die
in dem Notarvertrag getroffene Flächenaufteilung nach wie vor Bestand habe und die
Vereinbarung vom 26. März 2003 lediglich der klaren Regelung weiterer Punkte diene.
In einem Schreiben vom 15. November 2004 an die Klägerin erklärte die Beklagte: „…
Im Jahr 2002 wurde die Flächenaufteilung 2/3 [Klägerin] und 1/3 [Beklagte] von Ihnen
erstellt. Zu dieser Zeit waren Sie auch mit der Antragstellung beauftragt. Im Agrarantrag
hatte [die Beklagte] lt. Ihrer Aufteilung 446,1890 ha. …
Am 26.03.2003 wurde auf Ihren Wunsch hin eine Vereinbarung getroffen. Bestandteil
dieser Vereinbarung war, unter anderem, dass alle bestehenden Verträge zwischen [der
Beklagten] und [der Klägerin] aufgehoben wurden. Darunter zählte auch die
Landaufteilung von 1/3 bzw. 2/3.
Ab Herbst 2004 kommen somit bei der Beklagten folgende Flächen hinzu, die mit der
Flächenaufteilung zwischen [der Klägerin] und [der Beklagten] nichts zu tun haben. …
Daraus ergibt sich ein Stand von 463 ha Ackerfläche bzw. Antragsfläche, diese bitte ich
von Ihnen zu akzeptieren. …“
Die Klage betraf zunächst Flächen, die die Klägerin von den Verpächtern Herrn S., Herrn
R., Frau F. und Frau Sch. angepachtet und der Beklagten im Rahmen der vorstehenden
Vereinbarungen überlassen hatte. Die Flächen befinden sich über den 1. Oktober 2004
hinaus im Besitz der Beklagten, die diese bewirtschaftet und für die sie Zahlungen nach
der EU-Agrarreform beantragte.
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Herausgabe der von den genannten vier
Verpächtern angepachteten Flächen begehrt. Außerdem beanspruchte sie Ersatz für
den Schaden, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Beklagte die Flächen nicht zum
1. Oktober 2004 herausgegeben habe. Die Klägerin war der Ansicht, mit der
Vereinbarung vom 26. März 2003 und der Kündigung vom 22. April 2004 sei das
Besitzrecht der Beklagten entfallen. Sie hat behauptet, durch die Vorenthaltung der
Flächen verliere sie Fördermittel von 274 EUR pro ha jährlich und zusätzlich einen
Deckungsbeitrag von ca. 500 EUR pro ha für das Wirtschaftsjahr 2004/2005.
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. August 2005 vortrug, dass der
Pachtvertrag zwischen der Klägerin und Herrn S. über 8,8931 ha im Jahr 2001 auf die
Beklagte umgeschrieben worden war, hat die Klägerin die Klage bezüglich der
Herausgabe und des Schadensersatzes für diese Flächen mit Schriftsatz vom 14.
Oktober 2005 zurückgenommen.
Die Pachtverträge mit Herrn R. über 12,2938 ha und Frau F. über 9,6724 ha waren zum
1. Oktober 1993 für die Dauer von zwölf Jahren geschlossen worden. In den Jahren 2000
bis 2003 erwarb die Beklagte diese Flächen. Die Pachtverträge wurden nicht verlängert.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 hat die Klägerin die Klage auf Herausgabe dieser
Flächen für erledigt erklärt und die Klage auf Schadensersatz auf den Zeitraum, 1.
Oktober 2004 bis 30. September 2005 beschränkt. Gleichzeitig hat sie die Klage auf
Herausgabe weiterer Flächen im Umfang von 18,7520 ha erweitert, die die Klägerin von
der Verpächterin H. B. angepachtet hatte.
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 hat die Klägerin die Klage auf Herausgabe der von
Frau B. gepachteten Flächen zurückgenommen.
Bezüglich weiterer Klageanträge betreffend die Verpachtung einer Zuckerrübenquote
hat sich das Landwirtschaftsgericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das
Landgericht verwiesen.
Die Parteien stritten danach noch über die auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 14.
Oktober 2005 bezeichneten Flächen der Verpächterin Frau Sch. und die auf Seite 2
dieses Schriftsatzes bezeichneten Flächen der Verpächter Herr R. und Frau F..
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, in der Gemarkung W. belegene Ackerflächen mit
einer Größe von 12,5233 ha, wie sie im Schriftsatz vom 14. Oktober 2005, Seite 1,
genau bezeichnet sind, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;
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2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die Räumung und
Herausgabe der in der Gemarkung W. belegenen Ackerflächen mit einer Größe von
insgesamt 21,9662 ha, wie sie im Schriftsatz vom 14. Oktober 2005, Seite 2, genau
bezeichnet sind, in der Hauptsache erledigt hat;
3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden —
einschließlich des Verlustes von Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform 2005 zu
ersetzen hat, der der Klägerin durch die Vorenthaltung des Besitzes an den im Antrag zu
1 bezeichneten Flächen ab dem 1. Oktober 2004 sowie an den im Antrag zu 2
bezeichneten Flachen im Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 entstanden
ist und noch entsteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Parteien hätten sich jedenfalls in Ansehung
des Schreibens der Klägerin vom 19. Juli 2004 und der Handhabung hinsichtlich der 1/3-
zu 2/3- Regelung konkludent auf eine Aufhebung der Vereinbarung vom 26. März 2003
geeinigt.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die
Beklagte sei im Verhältnis zu der Klägerin berechtigt, die Grundstücke zu besitzen und
zu bewirtschaften, deren Herausgabe die Klägerin verlangt. Dies beruhe auf der
notariellen Vereinbarung vom 25. April 2002. Es könne dahinstehen, ob diese
Vereinbarung durch jene vom 26. März 2003 aufgehoben worden sei, denn jedenfalls
gelte mit dem Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 2004 in Verbindung mit der Liste vom
17. Juli 2004 die darin wiedergegebene Aufteilung zwischen den Parteien. Denn in dem
Schreiben werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinbarung
vom 26. März 2003 die notarielle Vereinbarung unberührt lasse. Die Behauptung der
Klägerin, dass ihr Geschäftsführer diese Aussage aufgrund eines Rechtsirrtums getroffen
habe, sei unerheblich. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 15. November 2004,
wonach mit der Vereinbarung vom 26. März 2003 alle bestehenden Verträge
aufgehoben worden seien, ergebe sich nichts anderes, denn darin werde die früher
vereinbarte Aufteilung nicht schlechthin in Abrede gestellt, sondern nur bezüglich eines
Teilaspektes.
Mit der Berufung rügt die Klägerin, das Landwirtschaftsgericht habe anerkannte
Auslegungsgrundsätze verletzt und wesentlichen Akteninhalt unberücksichtigt gelassen.
Es habe den Wortlaut der Vereinbarung vom 26. März 2003 vernachlässigt, das
Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2004 ignoriert und den Inhalt des Schreibens der
Beklagten vom 15. November 2004 zu Unrecht relativiert, was sie im Einzelnen näher
darlegt.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde — 29 Lw 14/05 — vom 23. Juni 2006
abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, die nachfolgend bezeichneten, in der Gemarkung
W. belegenen Ackerflächen mit einer Größe von 12,5233 ha zu räumen und an die
Klägerin herauszugeben:
3. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die Räumung und
Herausgabe der nachfolgend bezeichneten, in der Gemarkung W. belegenen
Ackerflächen mit einer Größe von insgesamt 21,9662 ha in der Hauptsache erledigt hat:
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4. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden
einschließlich des Verlustes von Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform 2005 —
zu ersetzen hat, der der Klägerin durch die Vorenthaltung des Besitzes an den im Antrag
zu 2. bezeichneten Flachen ab dem 1. Oktober 2004 sowie an den im Antrag zu 3.
bezeichneten Flächen im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005
entstanden ist und noch entsteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landwirtschaftsgericht habe die
Vereinbarungen der Parteien und den Schriftverkehr zutreffend ausgelegt. Bereits aus
dem Wortlaut der genannten Vereinbarungen ergebe sich, dass die bei der Aufspaltung
der Betriebe getroffene Abrede, dass die angepachteten Flächen im Verhältnis von 1/3
zu 2/3 aufgeteilt werden sollten, nicht habe aufgehoben werden sollen. Selbst wenn man
dies dem Wortlaut nicht entnehmen wolle, ergebe sich aus dem bei der Auslegung zu
berücksichtigenden nachfolgenden Verhalten der Parteien, dass die grundsätzliche
Flächenaufteilung habe fortbestehen sollen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28. Februar 2007 beantragt die Beklagte, die
mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Da der Senat erstmals in der mündlichen
Verhandlung habe erkennen lassen, dass er von der Auslegung des
Landwirtschaftsgerichts hinsichtlich der maßgeblichen Textpassage der Vereinbarung
vom 26. März 2003 abzuweichen gedenke, sei weiterer Sachvortrag zu den
Begleitumständen der Vereinbarung sowie zu der Interessenlage der Parteien zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung erforderlich, wozu zuvor kein Anlass
bestanden habe. Mangels eines vorhergehenden Hinweises des Senats sei die Beklagte
in der mündlichen Verhandlung nicht zu weiteren Ausführungen in der Lage gewesen,
weil die dazu benötigten weiteren Unterlagen unverschuldet nicht vorgelegen hätten. Sie
trägt sodann aus ihrer Sicht zu den Begleitumständen und zu der Interessenlage der
Parteien vor und legt nochmals das Schreiben der Klägerin vom 18. Juli 2004 sowie den
ebenfalls bereits vorgelegten Ausdruck der „Aufteilung der Pachtflächen“ vom 17. Juli
2004 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
A.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO, §§ 1 Nr. 1a, 48 Abs. LwVG).
B.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
1) Auch der Klageantrag zu 4, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagte
zum Ersatz des bereits entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei,
ist zulässig, insbesondere fehlt der Klage bezüglich der bereits entstandenen Schäden
nicht das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 BGB. Zwar fehlt einer
Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig dann, wenn eine
Klage auf Leistung möglich wäre (vgl. Zöller-Greger, 26. Auflage, § 256 Rn. 7a). Befindet
sich jedoch der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Fortentwicklung, ist die
Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise
beziffert werden könnte (vgl. BGH VersR 1991, 788; Zöller-Greger a. a. O.). So liegt es
hier. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der
durch die Vorenthaltung der in den Klageanträgen zu 2 und 3 genannten Flächen in den
bereits verstrichenen Zeiträumen entstanden ist, ist noch nicht vollständig zu beziffern.
Es lässt sich derzeit nicht feststellen, für welche Flächen die Klägerin ihr aufgrund der
Vorenthaltung der streitgegenständlichen Flächen entgangene Zahlungsansprüche nach
Art. 43 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) 1782/2003 gemäß Art. 44 Abs. 1 der
Verordnung aktivieren könnte.
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2) Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2 auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der in dem Antrag
genannten Flächen entsprechend § 596 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte besaß diese
Flächen zuletzt auf der Grundlage des Pflugtauschvertrages vom 3. März 2002, der
wirksam gekündigt wurde.
a) Zunächst besaß die Beklagte die von dem Klageantrag zu 2 betroffenen Flächen der
Verpächterin Sch. aufgrund des Unterpachtvertrages der Parteien vom 2. Januar 1995,
den die Verträge vom 30. November 1998 und vom 25. April 2002 als Grundlage für die
Aufteilung der Flächen unter den Parteien in Bezug nahmen.
Die Klägerin hatte die Flächen mit undatiertem Pachtvertrag ab dem 1. Oktober 1993 für
die Dauer von zwölf Jahren von Frau Sch. gepachtet, der mit Nachtragsvereinbarung
vom 21. September 2000 bis zum 30. September 2009 verlängert wurde. Unstreitig hat
die Klägerin im Rahmen der vorgenannten Vereinbarungen über die Aufteilung der
Flächen der Beklagten diese Flächen zur Bewirtschaftung überlassen.
b) Der Unterpachtvertrag vom 2. Januar 1995 sowie die darauf Bezug nehmenden
Verträge vom 30. November 1998 und vom 25. April 2002 wurden durch die
Vereinbarung vom 26. März 2003 einvernehmlich aufgehoben. Dies ergibt die Auslegung
der Vereinbarung.
Der Senat ist nicht an die Auslegung der Vereinbarung vom 26. März 2003 durch das
Landwirtschaftsgericht gebunden, denn es handelt sich bereits nicht um tatsächliche
Feststellungen im Sinne des § 529 ZPO. Bei der Auslegung von Willenserklärungen
handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, während die Ermittlung der bei der
Auslegung zu berücksichtigenden Umstände eine Tatsachenfeststellung ist (vgl. BGH
NJW 2004, 2751, 2752 f; Palandt-Heinrichs, 66. Auflage, § 133 Rn. 5). Der Senat ist
deshalb zu einer eigenen Auslegung befugt (vgl. BGH NJW 2004, 2751, 2753). Das
Landwirtschaftsgericht hat zu den bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umständen
keine Feststellungen getroffen, die über den unstreitigen Vortrag der Parteien
hinausgehen.
Bei der Auslegung der Vereinbarung ist gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille der Parteien
zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Der
Wortlaut einer Vereinbarung ist jedoch jedenfalls ein gewichtiges Indiz für das, was die
Parteien gewollt haben, und ist neben anderen Umständen wie dem weiteren Inhalt der
Vereinbarung, den Beweggründen für den Abschluss sowie weiteren Erklärungen und
dem späteren Verhalten der Parteien zu berücksichtigen.
aa) Der Wortlaut des ersten Absatzes der Vereinbarung vom 26. März 2003 – „Alle
bestehenden Verträge, außer landwirtschaftliche Tauschverträge, zwischen der
[Beklagten] und der [Klägerin] werden mit Abschluss dieser Vereinbarung aufgehoben“
— spricht dafür, dass der Unterpachtvertrag vom 2. Januar 1995, der Vertrag über die
Nutzung landwirtschaftlicher Flächen vom 30. November 1998 und der notarielle Vertrag
vom 25. April 2002 aufgehoben wurden, denn es handelte sich hierbei nicht um
Tauschverträge. Dafür, dass die Parteien diese Verträge in der Vereinbarung vom 26.
März 2003 als „Tauschverträge“ bezeichnen wollten, gibt es keine Anhaltspunkte.
Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Dokumenten, dass die Parteien bewusst
zwischen Tausch- und Pachtverträgen unterschieden. So sprachen die Parteien in den
Verträgen vom 30. November 1998 und 25. April 2002 jeweils von Unterpachtverträgen.
Der Vertrag am 3. März 2002 ist dagegen als „Pflugtauschvertrag“ überschrieben und
hat einen entsprechenden Inhalt.
Die inhaltlich umfassende Formulierung, dass grundsätzlich „alle bestehenden Verträge“
aufgehoben werden sollten, spricht dafür, dass die Vereinbarung auf eine möglichst
weitgehende Beendigung der Geschäftsbeziehung gerichtet war. Die Beklagte selbst
trug im Schriftsatz vom 29. August 2005 auf Seite 11 vor, dass es sich bei der
Vereinbarung vom 26. März 2003 um eine „abschließende auflösende Vereinbarung
[handelte], die alle zwischen den Parteien bestehenden Verträge außer den
landwirtschaftlichen Tauschverträgen betraf“.
Dass die Geschäftsbeziehungen der Parteien durch die Vereinbarung vom 26. März 2003
auf ein Minimum reduziert werden sollten, lässt sich auch aus den in ihr für die Auflösung
der Verträge formulierten Bedingungen Nr. 1 bis 6 schließen, die in einzelnen
Beziehungen eine gegenständliche Trennung der Betriebe festlegen. Danach hatte die
Beklagte Stroh von den Flächen der Klägerin zu entfernen, während die Klägerin ein
Tankfass zu der Beklagten zu transportieren hatte. Der Geschäftsführer der Beklagten
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Tankfass zu der Beklagten zu transportieren hatte. Der Geschäftsführer der Beklagten
übernahm persönlich eine Grundschuld, die zuvor die Klägerin übernommen hatte. In
den Bedingungen 2, 4, und 6 wurden im Verhältnis zu den früheren Nutzungs- und
Bewirtschaftungsvereinbarungen minimale Restbeziehungen wie der Ankauf von Stroh
durch die Beklagte vereinbart.
bb) Zum Hintergrund der Vereinbarung vom 26. März 2003 haben die Parteien
vorgetragen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den Parteien nach einem Wechsel
des Geschäftsführers der Klägerin verschlechtert hatte. Auch dies stützt das
Verständnis, dass die Vereinbarung die Geschäftsbeziehungen weitestgehend beenden
sollte.
cc) Auch aus dem weiteren Verhalten und den nachfolgenden Erklärungen der Parteien
lässt sich nicht darauf schließen, dass die Parteien entgegen dem Wortlaut der
Vereinbarung vom 26. März 2003 die Unterpacht- und Nutzungsverträge fortgelten
lassen wollten. Dass die Parteien die Flächen zunächst in der bisherigen Verteilung
weiter nutzten, beruhte bis zum 30. September 2004 jedenfalls auf dem
Pflugtauschvertrag, der schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 26. März 2003
nicht aufgehoben werden sollte. Daher bietet die fortgesetzte Bewirtschaftung keinen
Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien die in den übrigen Verträgen vereinbarte
Flächenaufteilung weiter für gültig hielten. Dass die Klägerin die am 17. Juli 2004 erneut
ausgedruckte Liste der Flächenaufteilung erneut an die Beklagte versandte, bietet
entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür,
dass die Parteien die darin enthaltene Aufteilung als Inhalt fortbestehender vertraglicher
Vereinbarungen betrachteten. Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin im Schreiben
vom 18. Juli 2004 den Standpunkt vertreten, dass der Notarvertrag weiter gelte. Jedoch
hat der Geschäftsführer der Beklagten gerade in Antwort darauf mit dem Schreiben vom
19. Juli 2004 daran erinnert, dass alle bestehenden Verträge außer Tauschverträgen
durch die Vereinbarung vom 26. März 2003 aufgehoben seien und damit auch die
Regelung über die Flächenaufteilung. Dieser Schriftverkehr bietet daher kein Indiz dafür,
dass die Parteien die Vereinbarung vom 26. März 2003 nicht auf die Unterpacht- und
Nutzungsverträge bezogen. Mit Schreiben vom 15. November 2004 hat die Beklagte
nochmals ausdrücklich erklärt, dass durch die Vereinbarung vom 26. März 2003 „alle
bestehenden Verträge … aufgehoben wurden. Darunter zählte auch die Landaufteilung
von 1/3 bzw. 2/3“.Soweit das Landwirtschaftsgericht ausführt, aus dem Schreiben vom
15. November 2004 ergebe sich, dass die Beklagte die früher vereinbarte Aufteilung
nicht schlechthin, sondern nur dazu in Abrede gestellt habe, dass ihr eine Aufstockung
der Flächen über ein Drittel hinaus erlaubt sein soll, ohne dass ihr Mindestbestand von
einem Drittel wegfällt, ist dem nicht zu folgen. Aus der maßgeblichen Sicht eines
objektiven Empfängers lässt der Wortlaut der Erklärung, dass „auch die Landaufteilung
von 1/3 bzw. 2/3“ aufgehoben sei, keinen Zweifel daran, dass die Aufteilung von 1/3 zu
2/3 aus Sicht der Beklagten nicht fortgelten sollte. Auch aus dem Zusammenhang des
Schreibens vom 15. November 2004 lässt sich nichts anderes entnehmen. Die
Formulierung „Ab Herbst 2004 kommen somit bei [der Beklagten] folgende Flächen
hinzu, die mit der Flächenaufteilung zwischen [der Klägerin] und [der Beklagten] nichts
zu tun haben. - Fläche Wa. N. 11,745 ha, - Fläche W. 10,4721, - Fläche M. 5,4796 …“
lässt nicht erkennen, dass die ursprüngliche Flächenaufteilung bezüglich des ehemaligen
Bestandes fortgelten sollte. Die genannten Flächen Wa. und W. waren in vollem Umfang
von den Flächenaufteilungen vom 13. und 16. September 2002 erfasst gewesen, die
Fläche M. im Umfang von 2,8780 ha. In der unter dem 17. Juli 2004 ausgedruckten Liste
war die Fläche Wa. eingeklammert und mit dem handschriftlichen Vermerk „extra“
versehen. Die Flächen M. und W. waren jedoch wie zuvor von der Flächenaufteilung
erfasst. Wenn diese Flächen nach der Erklärung der Beklagten nichts mit der
Flächenaufteilung zu tun haben sollten, spricht dies daher gerade dafür, dass die
Beklagte die Vereinbarung, dass die von den Parteien angepachteten Flächen und die im
Eigentum der Parteien stehenden Flächen insgesamt im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 unter
den Parteien aufgeteilt werden sollten, nicht mehr akzeptierte.
dd) Dass die zur Zeit der Aufspaltung der Betriebe vereinbarte Aufteilung der
angepachteten Flächen im Verhältnis von 1/3 für die Beklagte und 2/3 für die Klägerin die
Existenzgrundlage der Beklagten war, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat erklärt hat, führt nicht zu einem abweichenden Verständnis ihrer
Erklärungen. Vielmehr hätte eine solche existenzielle Bedeutung der Flächenaufteilung
erwarten lassen, dass die Beklagte sich ausdrücklich auf die Fortgeltung dieser
Flächenaufteilung berufen hätte. Wenn sie stattdessen mehrfach ausdrücklich darauf
bestand, dass die Vereinbarung über die Landaufteilung von 1/3 zu 2/3 aufgehoben sei,
und abweichend von dieser Aufteilung Flächen aus dem bisherigen Bestand für sich
beanspruchte, lässt sich dies so verstehen, dass die Beklagte entweder nicht mehr von
einer solchen existenziellen Bedeutung ausging oder sich jedenfalls größere
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einer solchen existenziellen Bedeutung ausging oder sich jedenfalls größere
wirtschaftliche Chancen davon versprach, nicht mehr an die Aufteilung gebunden zu
sein.
ee) In dem Verhalten der Parteien lässt sich auch keine konkludente Einigung über eine -
teilweise - nachträgliche Aufhebung der Vereinbarung vom 26. März 2003 und die
Fortführung der Aufteilungsvereinbarung auf der Grundlage der Liste vom 17. Juli 2004
erkennen. Aus den Schreiben der Parteien vom 18. und 19. Juli 2004 sowie vom 15.
November 2004 ergibt sich vielmehr, dass sich die Parteien gerade nicht einig waren
über die Fortgeltung der Aufteilungsvereinbarung.
ff) Waren die Verträge vom 2. Januar 1995, 30. November 1998 und 25. April 2002
demnach durch die Vereinbarung vom 26. März 2003 aufgehoben worden, so war die
Beklagte gemäß § 596 Abs. 1 BGB grundsätzlich verpflichtet, die streitgegenständlichen
Grundstücke an die Klägerin zurückzugeben.
c) Dem Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der Flächen aus § 596 Abs. 1 BGB stände
auch nicht entgegen, wenn die Parteien grundsätzlich weiter darüber einig gewesen
wären, dass die Flächen zwischen ihnen im Verhältnis 1/3 zu 2/3 aufgeteilt werden sollen.
Der Vortrag der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2007,
zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, dass an dem Grundsatz der
Flächenaufteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 festgehalten werden solle, und dieser
Grundsatz sei durch eine Aufhebung der darauf beruhenden Verträge nicht berührt
worden, ist unerheblich. Denn eine solche grundsätzliche Einigung ist nicht geeignet, der
Beklagten ein Recht zum Besitz an konkreten Flächen zu vermitteln. Dass auch die
Parteien davon ausgingen, wird dadurch belegt, dass sie zur Umsetzung der
grundsätzlichen Aufteilungsvereinbarung die Unterpacht- und Nutzungsverträge vom 2.
Januar 1995, 30. November 1998 und 25. April 2002 sowie den Pflugtauschvertrag vom
3. März 2002 geschlossen hatten. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die
Parteien davon ausgegangen wären, ihnen stehe bereits aufgrund der grundsätzlichen
Aufteilungsvereinbarung eine Bewirtschaftungsbefugnis an konkreten Flächen zu.
Diesem Verständnis entspricht auch die Ankündigung der Klägerin in dem
Kündigungsschreiben vom 22. April 2004, dass sie wegen der Kündigung des
Pflugtauschvertrages zum 30. September 2004 neue Vereinbarungen erarbeiten wolle.
d) Der Rückgabepflicht stand jedoch der Pflugtauschvertrag vom 3. März 2002 entgegen,
auf dessen Grundlage die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Bewirtschaftung der
streitgegenständlichen Flächen berechtigt war. Der Pflugtauschvertrag ist durch die
Vereinbarung vom 26. März 2003 bereits nach deren Wortlaut nicht aufgehoben worden,
weil Tauschverträge ausdrücklich von der Aufhebung ausgenommen wurden.
Mit dem Schreiben der Klägerin vom 22 April 2004 ist der Pflugtauschvertrag unter
Einhaltung der in § 2 des Vertrages bestimmten Kündigungsfrist von drei Monaten zum
30. September 2004 jedoch wirksam gekündigt worden. Es kann dahinstehen, ob § 594 a
BGB auf Pflugtauschverträge Anwendung findet oder aufgrund der Besonderheiten des
Pflugtausches nicht gilt (so OLG Naumburg AUR 2006, 323, 324). Auch wenn die
Vorschrift anzuwenden ist, ist die Kündigung fristgerecht erfolgt. Die Parteien haben die
Verkürzung der Kündigungsfrist auf drei Monate gegenüber der gesetzlichen
Kündigungsfrist von einem Jahr aus § 594 a Abs. 1 Satz 1 BGB in der nach § 594 a Abs. 1
Satz 3 BGB erforderlichen Schriftform (§ 126 Abs. 1 und 2 BGB) wirksam vereinbart.
Seit der Beendigung des Pflugtauschvertrages ist die Beklagte entsprechend § 596 Abs.
1 BGB zur Herausgabe der Flächen verpflichtet (vgl. OLG Naumburg a. a. O.).
e) Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2007 macht eine
Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich. Die
Beklagte beschränkt sich darauf, ihren bisherigen Vortrag zur Auslegung und zu den
Umständen der Vereinbarungen der Parteien zu wiederholen und widerlegt damit
gleichzeitig ihre Darstellung, ihr sei es aufgrund eines fehlenden Hinweises des Gerichts
nicht möglich gewesen, zusätzliche entscheidungserhebliche Umstände dazu
vorzutragen.
3) Der Klageantrag zu 3 ist begründet, denn die Klage hat sich bezüglich der
Herausgabe der in dem Klageantrag genannten Flächen erledigt.
Ein Rechtsstreit ist erledigt, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch
ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird (vgl.
BGH NJW 1992, 2235, 2236; Zöller-Vollkommer, 26. Auflage, § 91 a Rn. 3).
Die Klage war bis zum Ablauf der Pachtverträge mit Herrn R. und Frau F. mit dem 30.
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Die Klage war bis zum Ablauf der Pachtverträge mit Herrn R. und Frau F. mit dem 30.
September 2005 zulässig und begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin
gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der genannten Flächen aus § 596
Abs. 1 BGB, denn die Beklagte war aufgrund der Beendigung der Nutzungsverträge und
des Pflugtauschvertrages mit Ablauf des 30. September 2004 nicht mehr zum Besitz der
Flächen berechtigt. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter B.2) entsprechend. Die
Klägerin ihrerseits war aufgrund der Pachtverträge mit Herrn R. und Frau F. berechtigt,
die Flächen zu besitzen.
Nachdem die Pachtverträge der Klägern mit Herrn R. und Frau F. mit dem 30.
September 2005 endeten und die Klägerin keine Nachtragsvereinbarungen vorlegen
konnte, wurde die Klage mit Ablauf des 30. September 2005 unbegründet, weil die
Klägerin von der Beklagten die Herausgabe an sich nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr verlangen konnte. Nach diesem Grundsatz kann
niemand die Herausgabe einer Sache verlangen, die er sogleich zurückzugeben hätte
(„dolo facit qui petit, quod statim redditurus sit“). Dies wäre hier der Fall, denn unstreitig
war die Beklagte zwischenzeitlich Eigentümerin der ursprünglich von den Verpächtern R.
und F. gepachteten Flächen geworden und daher gemäß § 566 Abs. 1 i. V. m. § 593 b
BGB als Verpächter in die Pachtverträge eingetreten. Die Klägerin war deshalb ihrerseits
als Pächterin mit dem Ende der Pachtverträge aus § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet, die
streitgegenständlichen Flächen mit Ablauf des 30. September 2005 an die Beklagte
herauszugeben.
4) Auch der Klageantrag zu 4 hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Ersatz des ihr aus der Vorenthaltung der in den Klageanträgen zu 2 und 3
bezeichneten Flächen nach Beendigung des Pflugtauschvertrages entstandenen und
entstehenden Schadens aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Indem die Beklagte die Flächen nicht mit Ablauf des 30. September 2004 an die Klägerin
herausgab, geriet sie gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB aufgrund der Kündigung vom 22.
April 2004 ohne weitere Mahnung in Verzug. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB hat sie der
Klägerin daher die durch den Verzug verursachten Schäden zu ersetzen.
Bezüglich der im Klageantrag zu 2 genannten, von Frau Sch. angepachteten, Flächen
entstand und entsteht der Klägerin unstreitig dadurch ein Schaden, dass sie für diese
Flächen keine Zahlungsansprüche nach Art. 43 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EG) 1782/2003 geltend machen konnte, weil ihr die Flächen bei Ablauf der Antragsfrist
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2004 über die Durchführung
von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der
Verordnung (EG) 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystems (BGBl. I S. 3194) am 15. Mai 2005 nicht zur Verfügung standen. In
welcher Höhe ihr hieraus weiterer Schaden entsteht, hängt davon ab, in welchem
Umfang sie die entgangenen Zahlungsansprüche in den weiteren Wirtschaftsjahren
gemäß Art. 44 der VO (EG) 1782/2003 aktivieren könnte.
Bezüglich der ursprünglich von Herrn R. und Frau F. gepachteten Flächen endete die
Herausgabepflicht und damit der Verzug der Beklagten mit dem 30. September 2005,
jedoch kann die Klägerin auch Ersatz solcher Schäden verlangen, die aus dem in dieser
Zeit bestehenden Verzug nach dem 30. September 2005 eingetreten sind und noch
eintreten. Ein solcher zukünftig entstehender Schaden kann etwa darin bestehen, dass
die Klägerin die ihr für diese Flächen entgangenen Zahlungsansprüche nach Art. 43 Abs.
1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1782/2003 in den folgenden Wirtschaftsjahren nicht
aktivieren kann.
Unstreitig ist ferner, dass die Klägerin auf den in den Klageanträgen zu 2 und 3
genannten Flächen einen Deckungsbeitrag hätte erwirtschaften können und
erwirtschaften konnte; streitig ist allein, in welcher Höhe. Der Streit über die Höhe des
Anspruchs hindert jedoch nicht die mit der Klage begehrte Feststellung, dass die
Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin die aus der Vorenthaltung der
Flächen entstandenen und entstehenden Schäden zu ersetzen.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die
Klägerin die Klage in erster Instanz zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten zu tragen, weil sie in
dem Rechtsstreit unterlegen ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen.
E.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 52.041,71 Euro als
Summe der Werte der Klageanträge
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