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BPatG - 3 ZA (pat) 25/03
Bundespatentgericht vom 16.09.2003
- Inhalt
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- das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und
- freien Einsicht unterliegen, auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw den Stand des
- Betriebsgeheimnisse od. dgl. beziehen, auszunehmen und weiterhin hilfsweise, lediglich den Stand der
- Technik mitzuteilen, der dem Streitpatent entgegengehalten wurde. Die Nichtigkeitsklägerin und die
- Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, beste- hende Patente
LG Düsseldorf - 4a O 402/02
Landgericht Düsseldorf vom 30.09.2003
- Inhalt
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- Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik
- Merkmale durch den entgegen gehaltenen Stand der Technik neuheitsschädlich im Sinne der Paragraphen 1 und
- Betätigen des Öffnungsschiebers entlastet wird und dass sich der Kinnbügel nach dem Entriegeln durch den
- Klagepatent von 87 der Klägerin entgegengehaltene Stand der Technik im Erteilungsverfahren von der
- der Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen
BPatG - 4 Ni 65/07
Bundespatentgericht vom 01.12.2009
- Inhalt
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- erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK2
- nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift NK2, da das gegenüber dem
- bekannten Stand der Technik: Wie sich aus den Figuren 1 bis 4 mit Beschreibung ohne weiteres ergibt, ist aus
- noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Prioritätszeitpunkt
- verwandelt wird (S. 1, 1. Abs.). Solche Entnahmebehälter sind im Stand der Technik bekannt, etwa aus
BPatG - 1 Ni 33/00
Bundespatentgericht vom 18.12.2001
- Inhalt
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- streitpatentgemäßen Merkmal M8 durch den Stand der Technik nicht nahegelegt wird. Bei dem in der EP 0
- anwendbar und neu; er ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
- Patentinhaberin räumt darüber hinaus ein, dass im Stand der Technik auch entsprechende Regale mit seitlichen
- , alleine oder in ihrer Zusammenschau, den Gegenstand des angegriffenen Anspruchs 1 nahezulegen. Der
- Technik. 1. Der Senat geht bei den folgenden Überlegungen von den Kenntnissen eines Maschinenbauers aus
BPatG - 2 Ni 35/03
Bundespatentgericht vom 04.11.2004
- Inhalt
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- Gegenstand des Streitpatents sei, soweit angegriffen, gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er
- Verfahren nach Anspruch 1 sowie einer Vorrichtung nach Anspruch 4 des Patents gesehen. Der für den
- Diagramms der Figur 2 des Patents noch erforderlichen Druckwertes, welchen er braucht, um die
- sollen, finden sich im Patent nicht. Vielmehr soll nach der Lehre des Anspruchs 1 wie auch des
- das Patent in dem mit der Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Umfang keinen Bestand haben. Die
BGH - X ZR 26/04
Bundesgerichtshof vom 10.06.2008
- Inhalt
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- Weise aus dem Stand der Technik ergab, die bekannte(n) Einrichtung(en) wie vorstehend erörtert zu
- Streitpatentschrift gibt an, der Stand der Technik sei durch glatte bzw. geglättete Strompulse, also Strompulse
- gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, gehörte zum Stand der Technik
- noch nicht, dass auch die Verwendung zum Stand der Technik gehörte, um deren Schutz die Parteien
- Anmeldung als auch in dem erteilten Patent als zu der beanspruchten bzw. geschützten Erfindung
OLG Düsseldorf - I-2 U 52/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.08.2009
- Inhalt
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- Wanddicken hergestellt werden müssen. Im Stand der Technik ist es dabei nach den Angaben in der
- Lamellenkränze erfolgen. Das Klagepatent vermittelt dem Fachmann die Botschaft, die im Stand der Technik
- das Patent über den mit diesem Teilwiderspruch verteidigten Umfang hinausgeht". 9Der von der
- Hohlzylinder, der auf den gewünschten Durchmesser des Rohres einstellbar ist. Dem Kalibrierkorb
- weiteren Stand der Technik führt die Klagepatentschrift schließlich noch die WO 5896/36 457 (Anlage K 15
LG Düsseldorf - 4a O 100/01
Landgericht Düsseldorf vom 04.04.2002
- Inhalt
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- nicht schon – wie bei dem in der Klagepatentschrift angesprochenen Stand der Technik mit seinen
- auch nicht geltend gemacht. 62Soweit sich die Beklagte auf den Stand der Technik gemäß der
- Schwenkarmes nicht kurvenförmig verläuft. Dass bei diesem Stand der Technik im Bereich zwischen dem
- gegenüber dem Stand der Technik neu und sie beruht auch auf einem erfinderischen Schritt im Sinnes
- Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik
BGH - X ZR 45/98
Bundesgerichtshof vom 09.05.2000
- Inhalt
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- nächstliegende vorbekannte Stand der Technik ergibt sich nach der übereinstimmenden Ansicht aller
- müssen. 2. Der weitere in das Verfahren eingeführte Stand der Technik, insbesondere auch die Unterlagen
- geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei in dem angegriffenen Umfang nicht patentfähig. Er
- ) bündig mit oder geringfügig unterhalb der Außenfläche des Oberbodens (12) abschließt, d a d u r c h
- Spundlochstutzengehäusebodens (20) bzw. in den Spundlochstutzen (16) einmündet." Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2, 3
BPatG - 1 Ni 5/01
Bundespatentgericht vom 09.04.2002
- Inhalt
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- , der Gegenstand dieses Anspruchs sei durch den Stand der Technik nahegelegt. Sie stützt sich
- unbestritten gewerblich anwendbar und neu. Gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik (US 3 901 255
- nächstkommenden Stand der Technik dar, denn es betrifft, wie bereits ausgeführt wurde, einen sogenannten
- aus dem übrigen zu berücksichtigenden druckschriftlichen Stand der Technik. b1) Die US
- Klägerin davon aus, dass die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung "Jolly" als Stand der Technik zu
BPatG - 1 Ni 6/02
Bundespatentgericht vom 27.05.2003
- Inhalt
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- naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 gehe außerdem über
- Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik in
- der D2. 3. Die Vorrichtung nach Anspruch 2 ist neu. Den aus dem druckschriftlichen Stand der Technik
- naheliegender Weise aus dem Stand der Technik in Verbindung mit seinem vorauszusetzenden Fachwissen ergab
- mit der gegen dasselbe Patent gerichteten Nichtigkeitsklage der M… GmbH das Aktenzeichen dieser
BPatG - 1 Ni 32/99
Bundespatentgericht vom 29.07.1982
- Inhalt
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- Schriftsatzfrist zur Frage der Patentfähigkeit des Anspruchs 8 keinen weitergehenden Stand der Technik oder
- jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus dem gattungsbildenden Stand der Technik ist nämlich
- gattungsbildenden Stand der Technik nach der DE 29 28 158 A1 (K2) existieren bereits die Enden der (aufwärts- bzw
- hier zu berücksichtigenden Stand der Technik kein Vorbild. Die Bolzen-Verbindungen der Aufnahmetaschen
- Technik ein konkretes Vorbild. Zwar könnten bei der in der DE 29 28 158 A1 (K2) in Figur 7
OLG Düsseldorf - I-2 U 53/06
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.03.2008
- Inhalt
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- Kristallform schreibt das Klagepatent gegenüber der aus dem Stand der Technik bekannten triklinen
- vorbekannten Stand der Technik geläufige trikline Kristallform von Metazachlor im Laufe der Zeit ineinander
- -1-ylmethyl)-acetanilid der Formel I 5Eine von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des
- bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. 192. der
- Verbreitungsgebiet, 25e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des
BPatG - 10 Ni 4/10
Bundespatentgericht vom 24.06.2010
- Inhalt
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- entgegen und hält das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig und auch ausführbar
- naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. I. Das Streitpatent betrifft Einklemmsicherungssysteme
- . Folglich gibt der nachgewiesene Stand der Technik dem Fachmann die Lösungsmittel an die Hand, mit
- den Überzug des Rahmens. Wenn dies passiert, wird der in dem Lichtwellenleiter zirkulierende
- Hindernisses. Die Streitpatentschrift verweist als Stand der Technik für derartige
LG Mannheim - 7 O 412/03
Landgericht Mannheim vom 25.06.2004
- Inhalt
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- der Technik gehörenden Vorrichtungen zu beliefern. Gerade dann, wenn es sich bei dem Abnehmer um
- Personenkraftwagen verwendet. 4 Der Anspruch 1 des Patents hat folgenden Wortlaut: 5 Kontrollvorrichtung für
- hänge der Wert einer ausschließlichen Lizenz von der Umsetzung des Patents ab, insoweit seien
- Hallwil in der Schweiz geschlossenen Vertrag (Anlage K 3) zur Übertragung des Patents von der X. AG auf
- Identifikationssignal zumindest einmal vor oder nach der Aussendung des Drucksendesignals ausgestrahlt wird; einer im