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BPatG - 3 ZA (pat) 25/03

Bundespatentgericht vom 16.09.2003
Inhalt
  • das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und
  • freien Einsicht unterliegen, auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw den Stand des
  • Betriebsgeheimnisse od. dgl. beziehen, auszunehmen und weiterhin hilfsweise, lediglich den Stand der
  • Technik mitzuteilen, der dem Streitpatent entgegengehalten wurde. Die Nichtigkeitsklägerin und die
  • Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, beste- hende Patente

LG Düsseldorf - 4a O 402/02

Landgericht Düsseldorf vom 30.09.2003
Inhalt
  • Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik
  • Merkmale durch den entgegen gehaltenen Stand der Technik neuheitsschädlich im Sinne der Paragraphen 1 und
  • Betätigen des Öffnungsschiebers entlastet wird und dass sich der Kinnbügel nach dem Entriegeln durch den
  • Klagepatent von 87 der Klägerin entgegengehaltene Stand der Technik im Erteilungsverfahren von der
  • der Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen

BPatG - 4 Ni 65/07

Bundespatentgericht vom 01.12.2009
Inhalt
  • erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK2
  • nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift NK2, da das gegenüber dem
  • bekannten Stand der Technik: Wie sich aus den Figuren 1 bis 4 mit Beschreibung ohne weiteres ergibt, ist aus
  • noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Prioritätszeitpunkt
  • verwandelt wird (S. 1, 1. Abs.). Solche Entnahmebehälter sind im Stand der Technik bekannt, etwa aus

BPatG - 1 Ni 33/00

Bundespatentgericht vom 18.12.2001
Inhalt
  • streitpatentgemäßen Merkmal M8 durch den Stand der Technik nicht nahegelegt wird. Bei dem in der EP 0
  • anwendbar und neu; er ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
  • Patentinhaberin räumt darüber hinaus ein, dass im Stand der Technik auch entsprechende Regale mit seitlichen
  • , alleine oder in ihrer Zusammenschau, den Gegenstand des angegriffenen Anspruchs 1 nahezulegen. Der
  • Technik. 1. Der Senat geht bei den folgenden Überlegungen von den Kenntnissen eines Maschinenbauers aus

BPatG - 2 Ni 35/03

Bundespatentgericht vom 04.11.2004
Inhalt
  • Gegenstand des Streitpatents sei, soweit angegriffen, gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er
  • Verfahren nach Anspruch 1 sowie einer Vorrichtung nach Anspruch 4 des Patents gesehen. Der für den
  • Diagramms der Figur 2 des Patents noch erforderlichen Druckwertes, welchen er braucht, um die
  • sollen, finden sich im Patent nicht. Vielmehr soll nach der Lehre des Anspruchs 1 wie auch des
  • das Patent in dem mit der Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Umfang keinen Bestand haben. Die

BGH - X ZR 26/04

Bundesgerichtshof vom 10.06.2008
Inhalt
  • Weise aus dem Stand der Technik ergab, die bekannte(n) Einrichtung(en) wie vorstehend erörtert zu
  • Streitpatentschrift gibt an, der Stand der Technik sei durch glatte bzw. geglättete Strompulse, also Strompulse
  • gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, gehörte zum Stand der Technik
  • noch nicht, dass auch die Verwendung zum Stand der Technik gehörte, um deren Schutz die Parteien
  • Anmeldung als auch in dem erteilten Patent als zu der beanspruchten bzw. geschützten Erfindung

OLG Düsseldorf - I-2 U 52/08

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.08.2009
Inhalt
  • Wanddicken hergestellt werden müssen. Im Stand der Technik ist es dabei nach den Angaben in der
  • Lamellenkränze erfolgen. Das Klagepatent vermittelt dem Fachmann die Botschaft, die im Stand der Technik
  • das Patent über den mit diesem Teilwiderspruch verteidigten Umfang hinausgeht". 9Der von der
  • Hohlzylinder, der auf den gewünschten Durchmesser des Rohres einstellbar ist. Dem Kalibrierkorb
  • weiteren Stand der Technik führt die Klagepatentschrift schließlich noch die WO 5896/36 457 (Anlage K 15

LG Düsseldorf - 4a O 100/01

Landgericht Düsseldorf vom 04.04.2002
Inhalt
  • nicht schon – wie bei dem in der Klagepatentschrift angesprochenen Stand der Technik mit seinen
  • auch nicht geltend gemacht. 62Soweit sich die Beklagte auf den Stand der Technik gemäß der
  • Schwenkarmes nicht kurvenförmig verläuft. Dass bei diesem Stand der Technik im Bereich zwischen dem
  • gegenüber dem Stand der Technik neu und sie beruht auch auf einem erfinderischen Schritt im Sinnes
  • Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik

BGH - X ZR 45/98

Bundesgerichtshof vom 09.05.2000
Inhalt
  • nächstliegende vorbekannte Stand der Technik ergibt sich nach der übereinstimmenden Ansicht aller
  • müssen. 2. Der weitere in das Verfahren eingeführte Stand der Technik, insbesondere auch die Unterlagen
  • geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei in dem angegriffenen Umfang nicht patentfähig. Er
  • ) bündig mit oder geringfügig unterhalb der Außenfläche des Oberbodens (12) abschließt, d a d u r c h
  • Spundlochstutzengehäusebodens (20) bzw. in den Spundlochstutzen (16) einmündet." Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2, 3

BPatG - 1 Ni 5/01

Bundespatentgericht vom 09.04.2002
Inhalt
  • , der Gegenstand dieses Anspruchs sei durch den Stand der Technik nahegelegt. Sie stützt sich
  • unbestritten gewerblich anwendbar und neu. Gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik (US 3 901 255
  • nächstkommenden Stand der Technik dar, denn es betrifft, wie bereits ausgeführt wurde, einen sogenannten
  • aus dem übrigen zu berücksichtigenden druckschriftlichen Stand der Technik. b1) Die US
  • Klägerin davon aus, dass die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung "Jolly" als Stand der Technik zu

BPatG - 1 Ni 6/02

Bundespatentgericht vom 27.05.2003
Inhalt
  • naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 gehe außerdem über
  • Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik in
  • der D2. 3. Die Vorrichtung nach Anspruch 2 ist neu. Den aus dem druckschriftlichen Stand der Technik
  • naheliegender Weise aus dem Stand der Technik in Verbindung mit seinem vorauszusetzenden Fachwissen ergab
  • mit der gegen dasselbe Patent gerichteten Nichtigkeitsklage der M… GmbH das Aktenzeichen dieser

BPatG - 1 Ni 32/99

Bundespatentgericht vom 29.07.1982
Inhalt
  • Schriftsatzfrist zur Frage der Patentfähigkeit des Anspruchs 8 keinen weitergehenden Stand der Technik oder
  • jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus dem gattungsbildenden Stand der Technik ist nämlich
  • gattungsbildenden Stand der Technik nach der DE 29 28 158 A1 (K2) existieren bereits die Enden der (aufwärts- bzw
  • hier zu berücksichtigenden Stand der Technik kein Vorbild. Die Bolzen-Verbindungen der Aufnahmetaschen
  • Technik ein konkretes Vorbild. Zwar könnten bei der in der DE 29 28 158 A1 (K2) in Figur 7

OLG Düsseldorf - I-2 U 53/06

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.03.2008
Inhalt
  • Kristallform schreibt das Klagepatent gegenüber der aus dem Stand der Technik bekannten triklinen
  • vorbekannten Stand der Technik geläufige trikline Kristallform von Metazachlor im Laufe der Zeit ineinander
  • -1-ylmethyl)-acetanilid der Formel I 5Eine von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des
  • bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. 192. der
  • Verbreitungsgebiet, 25e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des

BPatG - 10 Ni 4/10

Bundespatentgericht vom 24.06.2010
Inhalt
  • entgegen und hält das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig und auch ausführbar
  • naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. I. Das Streitpatent betrifft Einklemmsicherungssysteme
  • . Folglich gibt der nachgewiesene Stand der Technik dem Fachmann die Lösungsmittel an die Hand, mit
  • den Überzug des Rahmens. Wenn dies passiert, wird der in dem Lichtwellenleiter zirkulierende
  • Hindernisses. Die Streitpatentschrift verweist als Stand der Technik für derartige

LG Mannheim - 7 O 412/03

Landgericht Mannheim vom 25.06.2004
Inhalt
  • der Technik gehörenden Vorrichtungen zu beliefern. Gerade dann, wenn es sich bei dem Abnehmer um
  • Personenkraftwagen verwendet. 4 Der Anspruch 1 des Patents hat folgenden Wortlaut: 5 Kontrollvorrichtung für
  • hänge der Wert einer ausschließlichen Lizenz von der Umsetzung des Patents ab, insoweit seien
  • Hallwil in der Schweiz geschlossenen Vertrag (Anlage K 3) zur Übertragung des Patents von der X. AG auf
  • Identifikationssignal zumindest einmal vor oder nach der Aussendung des Drucksendesignals ausgestrahlt wird; einer im