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LG Berlin - 62 T 5/07
Landgericht Berlin vom 03.01.2007
- Inhalt
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- Aktenzeichen: 62 T 5/07 Dokumenttyp: Beschluss Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung des Mieters gegen die
- Antragstellers vom 5. Januar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 3. Januar 2007 auf seine
- sich mit seiner am 5. Januar beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss
- getroffene Abrede, wonach der Vermieter die Kautionssumme sechs Monate nach ordnungsgemäßer Rückgabe
- ein dazu nicht geeignetes Verfahren gezogen, statt ihn dem Hauptverfahren mit allen prozessualen
OLG Koblenz - 2 Ws 336/10
Oberlandesgericht Koblenz vom 28.07.2010
- Inhalt
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- Verfahrensverbindung jedoch nicht mehr in Betracht, da sie wegen des Verfahrensstandes des gegen R., D
- Bandendiebstahls hier: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Erklärung der örtlichen Unzuständigkeit und
- unbegründet verworfen, als sie sich gegen die Ablehnung der Verbindung des Verfahrens mit dem bei der Kammer
- Staatsanwaltschaft Koblenz hat unter dem 7. Mai 2010 Anklage gegen K. D. zur 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz
- zu verbinden, das sich gegen Dr. R., A. C. sowie B. D. richtet. Gegenstand jenes Verfahrens sind
LSG Bayern - L 9 B 1175/07 AL
Bayerisches Landessozialgericht vom 22.04.2009
- Inhalt
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- 12. September 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. August 2007 wird
- Hauptverfahren macht der Kläger und Beschwerdeführer eine Beschwer durch eine zu Unrecht verkürzte
- bevollmächtigten Rechtsanwalt S. aus A-Stadt Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2003 mit dem Antrag, den
- Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2003. Das Bemessungsentgelt von 365,00 EUR
- Arbeitsamt - Widerspruchsstelle - den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.11.2003 als
BGH - 1 StR 531/04
Bundesgerichtshof vom 13.01.2005
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 531/04 vom 13. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen falscher
- . Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. August 2004 wird
- Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es
- zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf vier
- gegen die Annahme des Tatbestandes der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB. II. Die
Richterliche Unabhängigkeit und überlange Verfahrensdauer
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 10.12.2013
- Inhalt
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- Verfahren sei seit Juni 2010 um sechs Monate unangemessen verzögert worden, als rechtsfehlerhaft, da
- ), ein ebenso umfangreiches Parallelverfahren gegen Dritte (Az.: 5524 Js 46572/07) auszuwerten war und
- die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine komplexe Beweiswürdigung zahlreicher
SozG Schleswig - 2 L 92/93
Sozialgericht Schleswig vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Unterschied zwischen Hauptverfahren und Amtshilfeverfahren, wenn sie meint, wegen § 22 Abs. 4 Satz 2
- kommunalen Träger zu Vermittlungszwecken verstößt nicht gegen den Sozialdatenschutz. Der gesetzlich
- Antragsteller Amtshilfe dadurch zu leisten, dass sie ihm Zug um Zug gegen Erstattung der dafür
- . Tatbestand 1Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein
- ihm Zug um Zug gegen Erstattung der dafür anfallenden materiellen Aufwendungen einen
BGH - 5 StR 181/09
Bundesgerichtshof vom 24.06.2009
- Inhalt
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- 5 StR 181/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen
- gegen den Angeklagten B. anhängiges Verfahren wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
- Rechtsanwalt C. erneut als Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. Mai 2008 Anklage gegen B
- vier weiterer Fälle des unerlaubten Handeltreibens sowie gegen den nichtrevidierenden J. und die
- , zweimal für B. gegen Belohnung verkaufsfertig portioniertes Heroin zu einem Bunker in einem Park
OLG Stuttgart - 4 Ws 305/07
Oberlandesgericht Stuttgart vom 12.09.2007
- Inhalt
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- Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27. August 2007 wird als unbegründet v e r w o
- Untersuchungshaft in der Zeit vom 26. März 2003 bis zu dessen Außervollzugsetzung gegen Auflagen am 10. April 2003
- mit Beschluss vom 24. März 2006 Haftfortdauer zum Sechs-Monats-Termin angeordnet und mit Beschluss
- ist (4 HEs 21/06). 3Seit dem 20. September 2006 verhandelt das Landgericht gegen [den
- Ergebnisse der bisherigen Hauptverhandlung den dringenden Tatverdacht gegen [den Beschwerdeführer] (wie in
BVerfG - 2 BvR 806/08
Bundesverfassungsgericht vom 11.06.2008
- Inhalt
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- ., Hauptstraße 23, 97199 Ochsenfurt - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 2008
- zu erstatten. Gründe: A. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen
- die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft. I. 2 1. a) Gegen den Beschwerdeführer erging am 28
- Untersuchungshaft an. 8 g) Gegen das Urteil legten der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft
- Gesamtstrafenbildung keine Strafe von mehr als zwei Jahren und sechs Monaten zu erwarten. In diesem Fall
LSG Sachsen - L 1 B 198/08 KR
Sächsisches Landessozialgericht vom 25.04.2008
- Inhalt
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- . Danach sei die Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse
- Beschwerdeführerin nur die Möglichkeit verblieben, die Prüfung innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten der
- zu machen wäre. Gegen den ihr am 26.02.2008 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am
- Hauptverfahren mit dem Aktenzeichen S 8 KR 315/07. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist
- offen, ob die Beschwerdeführerin im Wege der Stufenklage gegen die Beschwerde-gegnerin in diesem und
LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 215/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.09.2009
- Inhalt
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- vorsorglich auch wegen grober Pflichtverletzung gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag unter
- vorsorglich eine Haftung des Beklagten wegen grober Pflichtverletzung gegen seine Verpflichtungen
- 1825/07 ArbG Koblenz Urteil vom 15.09.2009 Tenor: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
- unterschlagen habe. Auf die Strafanzeige der Klägerin hin wurde gegen den Beklagten das
- eröffnete das Hauptverfahren. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 14.07.2008 wurde der Angeklagte
BGH - XII ZB 41/07
Bundesgerichtshof vom 20.02.2007
- Inhalt
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- -Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den
- zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, die Anordnung der
- mit den anderen sechs Kindern weiterhin in P. und geht dort seiner Berufstätigkeit nach. Die Mutter
- Hauptverfahren hat das Amtsgericht die bereits mit der einstweiligen Anordnung getroffene Regelung über den
- erfordert. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit weder gegen die Schulpflicht noch - im
FG Berlin-Brandenburg - 6 V 6196/07
Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- bisher entsprechend heraufgesetzt wurde. 9Gegen diese Änderungsbescheide und gegen den Ausgangsbescheid
- betr. Einkommen- 9Gegen diese Änderungsbescheide und gegen den Ausgangsbescheid betr
- wegen der o.g. Einkommensteuerveranlagungen Klage gegen den Antragsgegner, die beim Senat unter dem
- Amtsgericht O... diesbezüglich Haftbefehle gegen sie erwirkt hatte, haben die Antragsteller beim
- noch über Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung (= 410 EUR monatlich) verfüge. Gegen die
VG Sigmaringen - t am 25.10.201
Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 08.11.2010
- Inhalt
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- Prozessbevollmächtigte des Antragstellers / der Antragstellerin für die von ihm vertretenen (sechs
- - unterstellt - kapazitätsdeckende Belegung von weiteren sechs Studienplätzen über der festgesetzten
- verfassungswidrig geworden“ und verstoße „gegen das europarechtliche Verbot der Inländerdiskriminierung“, rügt er
- . Stufe im Hauptverfahren) bereits abgelaufen und die (Über-)Belegung abgeschlossen, ohne dass der
- verfahrensbeendenden Erklärungen abgegeben haben. Die von der Antragsgegnerin für das Hauptverfahren
LAG Hamm - 4 Ta 415/05
Landesarbeitsgericht Hamm vom 28.06.2005
- Inhalt
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- als sofortige auszudeutende Beschwerde der Klägerin gegen den teilweise ablehnenden PKH
- Güteverhandlung – wie im Hauptverfahren 2 Ca 1255/05 – erfolglos, so hat der Vorsitzende die beklagte Partei
- Regel unter sechs bis acht Wochen nach dem Gütetermin keine Kammerverhandlung stattfinden kann
- , hätte einen solchen Antrag wohl nicht gestellt. 7Gegen diesen am 24.05.2005 formlos zum Zwecke der
- – 4 Ta 795/03, NZA- RR 2004, 102). Hat der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess wegen Rücknahme