Urteil des SozG Schleswig vom 13.03.2017

SozG Schleswig: ersuchte behörde, zugang, aufsichtsbehörde, erfüllung, öffentliches angebot, datenbank, ersuchende behörde, schutzwürdiges interesse, auflage, verfügung

Gericht:
SG Schleswig 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 5 AS 455/05 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 35 SGB 1, § 3 Abs 1 SGB 10,
§ 4 Abs 1 Nr 2 SGB 10, § 4 Abs
2 S 1 SGB 10, § 4 Abs 3 Nr 2
SGB 10
Sozialdatenschutz - unverschlüsselter Zugang zum
Arbeitgeberpool der Datenbank "Virtueller Arbeitsmarkt"
für Optionskommunen - Amtshilfepflicht
Leitsatz
1. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verlangt grundsätzlich danach, vor
gerichtlicher Geltendmachung eines Amtshilfeanspruchs die Entscheidung der jeweils
zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Anderes gilt dann, wenn aufgrund objektiver
Umstände offenkundig ist, dass die Aufsichtsbehörde dem Amtshilfeanspruch nicht
stattgeben wird.
2. Das Ersuchen eines zugelassenen kommunalen Trägers, von der Bundesagentur für
Arbeit gleichen Zugang wie die Arbeitsgemeinschaften zu verschlüsselten
Arbeitgeberdaten der von ihr zu Vermittlungszwecken genutzten Datenbank zu
erhalten, ist auf ergänzende Hilfe ausgerichtet und stellt ein Amtshilfeersuchen im
Sinne des § 3 Abs. 1 SGB X dar.
3. Das Kriterium der Hilfe im Einzelfall ist kein weiteres ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 1 SGB X.
4. Die Weitergabe verschlüsselter Arbeitgeberdaten durch die Bundesagentur für Arbeit
an einen zugelassenen kommunalen Träger zu Vermittlungszwecken verstößt nicht
gegen den Sozialdatenschutz. Der gesetzlich intendierte Wettbewerb zwischen
Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Trägern (§ 6 a Abs. 1 Satz 2
SGB II) steht der Weitergabe der verschlüsselten Daten auch an die zugelassenen
kommunalen Träger nicht entgegen, sondern zwingt schon deshalb zur
Gleichbehandlung, weil den optierenden Kommunen der Aufbau einer eigenen
bundesweiten Datenbank von vornherein unmöglich ist.
5. Der gesetzlich intendierte Wettbewerb zwischen Arbeitsgemeinschaften und
zugelassenen kommunalen Trägern (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 SGB II) steht der Weitergabe
der verschlüsselten Daten auch an die zugelassenen kommunalen Träger nicht
entgegen, sondern zwingt schon deshalb zur Gleichbehandlung, weil den optierenden
Kommunen der Aufbau einer eigenen bundesweiten Datenbank von vornherein
unmöglich ist.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
vorläufig bis zum 30. Juni 2006, längstens jedoch bis zur bestandskräftigen
Ablehnung eines bis zum 02. Dezember 2005 bei dem Beigeladenen zu 1.) zu
stellenden Antrags nach § 4 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
verpflichtet, dem Antragsteller Amtshilfe dadurch zu leisten, dass sie ihm Zug um
Zug gegen Erstattung der dafür anfallenden materiellen Aufwendungen bis zum
05. Dezember 2005, 6,00 Uhr einen unverschlüsselten Zugang zu dem Stellenpool
einschließlich sämtlicher Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit zur
Einspeisung in das entsprechende EDV-Verwaltungsnetz des Antragstellers zur
Verfügung stellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
2
3
4
5
6
7
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin
ein unverschlüsselter Zugang zu den gesamten in den Stellenpool der
Antragsgegnerin eingestellten Arbeitgeberangaben zusteht.
Der Antragsteller ist ein schleswig-holsteinischer Kreis, der von der zur
Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesetzlich in §§ 6 a ff.
Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - eingeräumten Option Gebrauch gemacht
hat, neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung, den Leistungen zur
Deckung einmaliger (Sonder-)Bedarfe und den Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1-4 SGB II auch die sonst den Agenturen für Arbeit zugewiesenen Aufgaben in
eigener Trägerschaft wahrzunehmen (Optionskommune). In dieser Eigenschaft
trägt der Antragsteller die alleinige Verantwortung zur Betreuung von ca. 7.000
Bedarfsgemeinschaften mit über 9.000 erwerbsfähigen Langzeitarbeitslosen.
Diese Betreuung schließt auch die Verpflichtung zur Vermittlung der
Hilfesuchenden in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit
ein.
Im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben bemühte sich der
Antragsteller in der Vergangenheit gegenüber der Antragsgegnerin darum, einen
uneingeschränkten Zugang zu deren Stellenpool zu erhalten, um auf diese Weise
die Vermittlung der Langzeitarbeitslosen effizienter gestalten zu können. Dieser
von der Antragsgegnerin betriebene Stellenpool firmiert unter der Bezeichnung
„Virtueller Arbeitsmarkt (VAM)"; auf ihn kann sowohl seitens öffentlich-rechtlicher
Verwaltungsträger als auch seitens interessierter Arbeitsuchender und Arbeitgeber
grundsätzlich frei über den Internetauftritt der Antragsgegnerin
www.arbeitsagentur.de zugegriffen werden. Registrierte Arbeitgeber haben dabei
die Möglichkeit, Stellenangebote selbst von ihrem PC aus offen oder anonymisiert
in den Stellenpool einzustellen. Stellenangebote können aber auch in sonstiger
Weise online an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Aufnahme in den Stellenpool
gesendet werden, wobei dem betreffenden Arbeitgeber wiederum die
Wahlmöglichkeit eingeräumt ist, das Stellenangebot offen, unter Angabe der
Arbeitgeberdaten, oder anonymisiert in den Stellenpool einzustellen. Im Falle der
Anonymisierung kann der Arbeitgeberkontakt grundsätzlich nur über die
Antragsgegnerin hergestellt werden. Allerdings haben auch die in den Gebieten
nicht-optierender Kommunen errichteten Arbeitsgemeinschaften, die die Aufgaben
der Antragsgegnerin wahrnehmen, Zugang zu den verschlüsselten Daten der
anonymisierten Stellenangebote.
Jedenfalls mit dem an die Regionaldirektion Nord der Antragsgegnerin gerichteten
Schreiben von 04. August 2005 beantragte er mit Fristsetzung bis zum 22. August
2005 die Freigabe der entsprechenden Dateien und die Herstellung des
unmittelbaren Zugangs auch zu den verschlüsselten Daten für seine
Sozialzentren. Dabei nahm er zur Begründung im Wesentlichen darauf Bezug,
dass wegen des Zugangs der Arbeitsgemeinschaften zu den anonymisierten
Daten eine bundesweit gleichartige Betreuung der Langzeitarbeitslosen nicht
gewährleistet sei.
Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin durch ihre Regionaldirektion Nord mit
Schreiben vom 10. August 2005 ab. Für den Zugriff auf ihren Stellenpool durch
den Antragsteller bestehe keine Rechtsgrundlage.
Am 06. September 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Schleswig um
einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
Zur Begründung trägt er vor, dass ein Anspruch auf Datenfreigabe sich aus den
die Amtshilfe betreffenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ergebe.
Die zeitnahe Weitergabe der gesamten im bundesweiten Arbeitgeberpool der
Antragsgegnerin erfassten Daten sei in diesem Zusammenhang insbesondere
deshalb erforderlich, weil die hilfesuchenden Bürgerinnen und Bürger in seinem
Gebiet einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch die bundesweite
Sozialverwaltung hätten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass den
Arbeitsgemeinschaften der vollständige Zugriff auf den Stellenpool der
Antragsgegnerin gewährt werde. Andererseits sei es den bundesweit nur 69
Optionskommunen nicht möglich, ein ähnlich effizientes Netz von
Arbeitgeberkontakten aufzubauen, wie jenes, das bei der Antragsgegnerin bereits
existiere. Vor diesem Hintergrund werde das Ziel des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV), die Eingliederungschancen
8
9
10
11
12
13
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV), die Eingliederungschancen
von Langzeitarbeitslosen zu verbessern, in den Optionskommunen verfehlt. Dies
sei indes bei der Verabschiedung des Kommunalen Optionsgesetzes nicht
beabsichtigt gewesen. Es habe durch dieses Gesetz auch kein Wettbewerb um die
effizienteste Form der Aufgabenerfüllung initiiert werden sollen.
Er beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig
zu verpflichten, ihm Amtshilfe dadurch zu leisten, dass sie ihm Zug um Zug gegen
Erstattung der dafür anfallenden materiellen Aufwendungen einen
unverschlüsselten Zugang zu dem Stellenpool einschließlich sämtlicher
Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit zur Einspeisung in sein EDV-
Verwaltungsnetz zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält den Antrag des Antragstellers für unzulässig, weil es an dem dafür
erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dem Antragsteller stehe insoweit ein
einfacherer Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes zur Verfügung, als er
sich in dem gesetzlich geregelten Verfahren an den Beigeladenen zu 1.) als
Aufsichtsbehörde wenden könne, der dann abschließend zu entscheiden habe.
Diesen Weg habe der Antragsteller bisher nicht beschritten. Der Eilantrag sei indes
jedenfalls unbegründet; dem Antragsteller fehle es insoweit insbesondere an
einem Anordnungsanspruch, weil er von der Antragsgegnerin keine Amtshilfe
verlangen könne. Die Amtshilfeleistung sei ihr dabei schon aus rechtlichen
Gründen verwehrt, weil es ihr kraft gesetzlicher Zuständigkeitsverteilung im Gebiet
einer optierenden Kommune untersagt sei, Leistungen der Arbeitsvermittlung an
erwerbsfähige Hilfebedürftige zu erbringen. Die Gewährung von Amtshilfe würde in
diesem Zusammenhang auch gegen die Bestimmungen des Datenschutzes
verstoßen. Dabei seien namentlich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des
Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen, durch die die
amtshilferechtlichen Bestimmungen dieses Buchs wesentlich mitgeprägt würden.
Schließlich sei sie auch wegen des besonderen Geheimhaltungsverbots, welches
auch für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren aus § 30
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - entlehnt werden könne, an der Leistung
von Amtshilfe im konkreten Falle gehindert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass
Arbeitgeber, die der Antragsgegnerin ihre Daten in der anonymisierten Form
anvertrauten, ein mutmaßlich objektiviertes Interesse an der Geheimhaltung
hätten. Sofern sich ein Arbeitgeber für sie als kompetente Dienstleisterin
entschiede, geschehe dies im Vertrauen auf die Garantie verbindlicher
Dienstleistungsstandards auf qualitativ hohem Niveau. Die Einhaltung dieser
Qualitätsstandards könne sie aber nur durch Controllingmaßnahmen innerhalb
ihrer Organisationsstruktur sicherstellen; bei Herausgabe der Daten an Dritte
könne ein gleichbleibendes Qualitätsniveau dagegen nicht garantiert werden.
Schließlich bestehe auch kein Anordnungsgrund, weil die dafür erforderliche
Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ein
stattgebender Beschluss irreparable Rechtsverletzungen mit sich bringen und der
Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens in irreversibler Weise
vorweggenommen werden würde.
Der Beigeladene zu 1.) hat keinen Antrag gestellt. Auch er hält den Eilantrag
mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, weil der Antragsteller das
Verfahren nach § 4 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - nicht
eingehalten habe. Im Übrigen liege ein Anordnungsgrund nicht vor, weil nicht
erkennbar sei, dass die Regelung eines vorläufigen Zustandes zur Abwendung
wesentlicher Nachteile des Antragstellers erforderlich sei. Schließlich fehle es auch
an einem Anordnungsanspruch. Das Anliegen des Antragstellers könne dabei
insbesondere nicht auf die Amtshilfevorschriften des sozialrechtlichen
Verfahrensrechts gestützt werden, weil es sich der Sache nach nicht um ein
Amtshilfeersuchen, sondern ein so genanntes erweitertes Amtshilfeersuchen
handele. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antrag des Antragstellers sich auf
eine dauerhafte Datenübermittlung beziehe und damit über die ergänzende Hilfe
rechtlicher oder tatsächlicher Art im Einzelfall hinausgehe. Tätigkeiten, die wie im
vorliegenden Falle für eine gewisse Zeit oder sogar dauernd vorgenommen werden
müssten, könnten nicht als Amtshilfe beansprucht werden, weil ansonsten die
gesetzliche Zuständigkeitsverteilung unterlaufen zu werden drohe. Vorliegend sei
14
15
16
17
18
gesetzliche Zuständigkeitsverteilung unterlaufen zu werden drohe. Vorliegend sei
schließlich besonders zu berücksichtigen, dass die Gewährung erweiterter
Amtshilfe im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Wettbewerb
zwischen den Agenturen für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern
stehen würde.
Die Beigeladenen zu 2.) und 3.) haben zum Eilantrag weder Stellung genommen
noch Anträge gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
1. Der gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte Antrag ist
auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller fehlt es entgegen der
Rechtsauffassung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1.) insbesondere
nicht an dem für die Bemühung gerichtlichen Rechtsschutzes stets erforderlichen
allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses
wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm
angestrengten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse
verfolgt, eine gerichtliche Sachentscheidung beanspruchen kann und dass beim
Fehlen eines solchen Interesses das prozessuale Begehren als unzulässig ohne
Eintritt in die Sachprüfung abgewiesen werden muss (Kopp/Schenke, VwGO, 13.
Auflage, München 2003, Vorb § 40 Rdnr. 30; vgl. auch Keller, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, München 2005, Vor § 51 Rdnr. 16 a). In
diesem Zusammenhang ist es zwar insbesondere anerkannt, dass das
Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn dem Antragsteller einfachere und effizientere
Möglichkeiten zur Realisierung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung stehen
(Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rdnr. 48; vgl. BGH, NJW 1986, 2704; OVG
Münster, NJW 1984, 1577). Einfachere und effizientere Wege zur Durchsetzung des
Rechtsschutzbegehrens sind indes vorliegend nicht mehr ersichtlich. Allerdings
stellt, soweit es um den Anspruch auf Leistung von Amtshilfe geht, das Verfahren
nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X grundsätzlich einen solchen gegenüber der
Beschreitung des sozialgerichtlichen Rechtswegs einfacheren und zielführenderen
Weg dar. Danach entscheidet, sofern die ersuchende Behörde auf der Leistung
von Amtshilfe besteht, über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame
Aufsichtsbehörde, oder, soweit eine solche nicht besteht, die für die ersuchte
Behörde zuständige Aufsichtsbehörde. Innerhalb des Rahmens der die Amtshilfe
betreffenden Vorschriften ist mit § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X grundsätzlich eine
Regelung getroffen, wie im Rahmen eines geordneten Verfahrens Konflikte über
die Begründetheit des Amtshilfeanspruchs zu lösen sind. Sieht das Gesetz aber
gerade ein solches verwaltungsinternes Verfahren vor, ist dessen Durchführung
vorrangig und der verwaltungs- bzw. sozialgerichtliche Rechtsschutz grundsätzlich
von der zuvor erfolglosen Durchführung abhängig (Engelmann, in: von Wulffen,
SGB X, 5. Auflage, München 2005; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
6. Auflage, München 2001, § 5 Rdnr. 42). Diese Grundsätze können aber dann
nicht mehr gelten, wenn für die Beteiligten aufgrund objektiver tatsächlicher
Umstände und Anhaltspunkte bekannt oder erkennbar ist, dass die
Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde dem Amtshilfeersuchen nicht
entsprechen wird. Dann nämlich würde die vorherige Anrufung der
Aufsichtsbehörde zu einem sachlich nicht begründeten bloßen Formalismus
geraten, der der ersuchenden Behörde gerade im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht zugemutet werden kann. In diesem Falle würde das mit dem
Kriterium des Rechtsschutzinteresses verfolgte Ziel, den Rechtsschutzsuchenden
zur Ausschöpfung zunächst der effizienteren Rechtsschutzmöglichkeiten zu
zwingen, gerade verfehlt. So aber liegen die Dinge hier.
Der Beigeladene zu 1.), der gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes
Buch - SGB III - die Aufsicht über die Antragsgegnerin samt ihrem gesamten
eigenen Behördenunterbau ausübt und damit als Aufsichtsbehörde der vorliegend
im Rahmen der Amtshilfe ersuchten Antragsgegnerin im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz
2 SGB X zu gelten hat, hat spätestens auf die gerichtliche Verfügung vom 09.
November 2005 hin mit Schriftsatz vom 18. November 2005 erklärt, den Eilantrag
des Antragstellers auch mangels Anordnungsanspruchs als unbegründet zu
erachten. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der Äußerungen insbesondere
zur Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Zugang zu den verschlüsselten
19
20
21
22
zur Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Zugang zu den verschlüsselten
Daten im Rahmen der Amtshilfe, wegen derer im Einzelnen auf Bl. 86 f. der
Gerichtsakte Bezug genommen wird, davon auszugehen, dass der Beigeladene
einem Ersuchen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X nicht stattgeben würde. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1.) den vorliegenden
Anspruch schon nicht als Amtshilfeanspruch, sondern als Ersuchen im Rahmen der
erweiterten Amtshilfe begreift und sich deshalb aus rechtlichen Gründen von
vornherein außerstande sieht, dem Begehren zu entsprechen. Vor diesem
Hintergrund gebietet auch nicht der Respekt vor der nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X
vorrangig bei der Aufsichtsbehörde liegenden Kompetenz zur Sachaufklärung die
Verneinung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung
treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile
abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum
anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte
Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung - ZPO - sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch
glaubhaft zu machen. Das bedeutet zwar zunächst, dass die Anforderungen an die
materielle Beweislast, die ein Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten
entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich zu tragen hat, vorerst geringer
als in einem Hauptsacheverfahren sind. Das Vorbringen muss der Kammer
insbesondere nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln, als dies im
Klageverfahren erforderlich wäre. Allerdings werden in einem Anordnungsverfahren
einstweilen zugesprochene Leistungen in aller Regel verbraucht und können,
abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung
oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr
zurückerstattet werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden damit
im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen; daher muss die
Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein,
wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die
verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und
hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen. Daran gemessen hat der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung Erfolg.
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft
gemacht. Ihm steht ein Anspruch auf die begehrte Einräumung des umfassenden
unverschlüsselten Zugriffs auf die Arbeitgeberdatenbank der Antragsgegnerin
nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 SGB X zu. Danach leistet, sofern dafür keine
Hinderungsgründe vorliegen (§ 4 Abs. 2 und 3 SGB X) jede Behörde einer anderen
Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Eine Behörde kann dabei um
Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen,
besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte
oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann bzw.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als
die ersuchte Behörde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
aa) Die von dem Antragsteller begehrte Handlung stellt insbesondere eine ihr
seitens der Antragsgegnerin zu gewährende ergänzende Hilfe und damit eine
Amtshilfemaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 SGB X dar. Amtshilfe im Sinne des §
3 Abs. 1 SGB X ist die zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf
Ersuchen einer Behörde geleistete ergänzende Hilfe rechtlicher oder tatsächlicher
Art (Engelmann, in: von Wulffen, a.a.O., § 3 Rdnr. 5; Bonk/Schmitz, in:
Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 4 Rdnr. 25). Amtshilfe ist dabei dadurch
gekennzeichnet, dass ohne Änderung der Zuständigkeitsordnung die ersuchte
Verwaltungseinheit der ersuchenden Verwaltungseinheit in deren Interesse, aber
nach außen in eigenem Namen ergänzende Hilfe leistet (Waschull, in:
Diering/Timme/Waschull, SGB X, Baden-Baden 2004, § 3 Rdnr. 3 m.w.N.).
Gegenstand der Amtshilfe ist dabei indes nach dem Wortsinn des § 3 Abs. 1 SGB
X, der Art. 35 Abs. 1 Grundgesetz - GG - einfachgesetzlich ausgestaltet, nur die
ergänzende Hilfe, wobei ergänzende Hilfe jede tatsächlich und rechtlich relevante
Handlung von untergeordneter Bedeutung sein kann (Waschull, in:
Diering/Timme/Waschull, a.a.O., § 3 Rdnr. 12). Dabei kommen als
Amtshilfehandlungen typischerweise die Mitwirkung bei der
Sachverhaltsaufklärung, die Bereitstellung von Räumen aber auch die
23
24
25
Sachverhaltsaufklärung, die Bereitstellung von Räumen aber auch die
Übersendung von Akten zum Zwecke der Einsichtnahme und Auswertung und die
Erteilung von Auskünften im Wege der so genannten Informationshilfe in Betracht.
Daran gemessen ist auch das Ersuchen des Antragstellers als Amtshilfeersuchen
zu qualifizieren.
Der Antragsteller verlangt die Gewährung von ergänzender Hilfe tatsächlicher Art
im Wege der Informationshilfe. Die Antragsgegnerin soll ihm Informationen
verschaffen, über die nicht er, wohl aber die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer
eigenen originären Aufgaben unmittelbar verfügt. Dabei steht vorliegend die
Gewährung tatsächlicher Hilfe in Rede, weil die Erfüllung des Anspruchs allein
dadurch erreicht werden kann, dass dem Antragsteller außerhalb des Intranets der
Antragsgegnerin Zugriff auf die begehrten Daten verschafft wird, deren
Weiterverarbeitung dann allein dem Antragsteller obliegt. Diese Hilfe ist auch eine
solche ergänzender Art. Der dafür erforderliche bloß untergeordnete Charakter
kann ihr insbesondere nicht mit Hinweis darauf abgesprochen werden, dass die
Bereitstellung der Daten für die Antragsgegnerin technisch aufwendig ist (dieser
Aspekt vermag gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB X allerdings der Verpflichtung zur
Leistung von Amtshilfe entgegenzustehen) und dass sie eine vergleichsweise
große Anzahl von Einzeldaten in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen
betrifft oder betreffen kann. Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich, dass die
Frage, ob eine Hilfeleistung von untergeordneter Bedeutung vorliegt oder nicht,
stets in Ansehung des so genannten Hauptverfahrens, vorliegend also des auf die
Betreuung des Langzeitarbeitslosen ausgerichteten Verwaltungsverfahrens, und
nicht in Ansehung des Amtshilfeverfahrens zu beurteilen ist. Im Hinblick auf das
gegenüber dem Hilfesuchenden geführten Hauptverfahren handelt es sich bei der
Bereitstellung des unverschlüsselten Zugriffs auf den gesamten Stellenpool der
Antragsgegnerin aber um eine verfahrensbezogen zwingend untergeordnete
Hilfeleistung, weil es nach wie vor dem Fallmanager bei dem Antragsteller
überlassen bleibt, den hilfesuchenden Langzeitarbeitslosen in der
zweckentsprechenden Weise zu fördern, ihm insbesondere die für ihn geeigneten
Stellenangebote zu präsentieren. Diesen Maßnahmen geht ihrer übergeordneter
Charakter nicht durch die Bereitstellung der dafür erforderlichen Daten verloren.
Am Merkmal der ergänzenden Hilfe fehlt es auch nicht deshalb, weil sich der von
dem Antragsteller begehrte (Gesamt-)Akt der Freischaltung des unverschlüsselten
Zugangs zur Arbeitgeberdatenbank begrifflich in eine unbestimmte Vielzahl von
Einzelakten, nämlich jeweils die Verfügbarmachung eines einzelnen
Arbeitgeberdatums im Rahmen eines einzelnen Vermittlungsvorgangs zerlegen
lässt. Allerdings wird, ohne dass dies im Wortlaut des § 3 Abs. 1 SGB X bzw. in
gleichartigen Vorschriften anderer Verwaltungsverfahrensgesetze unmittelbar zum
Ausdruck kommen würde, in der Literatur ohne weitere Begründung gelegentlich
verlangt, dass sich die Amtshilfe grundsätzlich auf die Hilfeleistung im Einzelfall
beschränken müsse (Waschull, in: Diering/Timme/Waschull, a.a.O., § 3 Rdnr. 5;
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, München 2005, § 4 Rdnr. 10). Diese im
unmittelbaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 SGB X keine Stütze findende Sichtweise
dürfte indes nur den Regelfall der Amtshilfe als ergänzender Hilfe beschreiben und
nicht eine zusätzliche ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung statuieren. Sie
lässt sich bei teleologischer Betrachtung nämlich nur dann rechtfertigen, wenn, wie
der Beigeladene zu 1.) insoweit zutreffend hervorhebt, ansonsten die gesetzliche
Zuständigkeitsverteilung unterlaufen zu werden droht. Davon kann indes nur dann
die Rede sein, wenn entweder (zugunsten der ersuchten Behörde) der Beitrag der
Amtshilfehandlung im Einzelfall mehr als nur untergeordnete Bedeutung hat (was
aus den oben genannten Gründen nicht der Fall ist), oder wenn (zulasten der
ersuchten Behörde) der mit der Wahrnehmung der Amtshilfeaufgaben in der
unbestimmten Vielzahl von Fällen verbundene Aufwand objektiv so groß ist, dass
bei Stattgabe des Ersuchens die Erfüllung der eigenen originären Aufgaben
nachhaltig gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich Maßnahmen begehrt
werden, die begrifflich über die Hilfe im Einzelfall hinausgehen. Die ansonsten
regelmäßig bei der Verpflichtung zur Vornahme einer unbestimmten Vielzahl von
Einzelmaßnahmen auftretende Gefährdung der eigenen Leistungsfähigkeit der
ersuchten Behörde steht vorliegend jedenfalls gerade nicht zu befürchten, weil die
Antragsgegnerin die Datenbank, zu der vorliegend der unverschlüsselte Zugang
begehrt wird, ohnehin und ohne Rücksicht auf die Interessen des Antragsgegners
betreibt. Der Aufwand, der mit der Zugänglichmachung der Datenbank gegenüber
dem Antragsteller verbunden ist, ist ungeachtet des § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB X
jedenfalls nicht so groß, dass ihm unter Zuhilfenahme des ungeschriebenen
26
27
28
29
jedenfalls nicht so groß, dass ihm unter Zuhilfenahme des ungeschriebenen
Kriteriums der Hilfeleistung im Einzelfall entgegengewirkt werden müsste. Vielmehr
spricht hier bei funktionaler Betrachtung viel dafür, die einmalige tatsächliche
Zugänglichmachung als Hilfe im Einzelfall anzusehen. Eine Zerlegung dieses
Vorgangs in Einzelakte ist aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips nicht erforderlich,
weil wegen des bloß untergeordneten Charakters der jeweiligen Information im
Hauptverfahren ein virtueller Zuständigkeitswandel nicht zu befürchten steht.
bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ihr die Amtshilfe auch nicht
aus rechtlichen Gründen verwehrt. Zwar darf die ersuchte Behörde Amtshilfe
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X Amtshilfe nicht Leisten, wenn sie dazu aus
rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Sie ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB X
namentlich zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von
Auskünften nicht verpflichtet, wenn diese Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem
Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier
jedoch nicht vor.
Die Gewährung von Amtshilfe verstößt vorliegend insbesondere nicht gegen die
von der Antragsgegnerin genannte Vorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 2
Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -. Nach dieser durch das Vierte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2848) eingeführten und durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 2014) abgeänderten Vorschrift werden insbesondere die in §§ 35 f. SGB
III geregelten Leistungen der Vermittlung (vgl. insbesondere § 35 Abs. 1 Satz 1
SGB III) nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch erbracht, wenn die Aufgaben in diesem Bereich durch
zugelassene kommunale Träger im Sinne des § 6 a SGB II wahrgenommen
werden. Allerdings statuiert diese Vorschrift für die Antragsgegnerin grundsätzlich
ein Vermittlungsverbot gegenüber Arbeitsuchenden, die im örtlichen
Zuständigkeitsbereich eines zugelassenen kommunalen Trägers wohnen und
zugleich zum Kreis der Leistungsberechtigten der Grundsicherung für
Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 1 SGB II gehören (vgl. Niesel, in: ders., SGB III, 3.
Auflage, München 2005, § 22 Rdnr. 31). Diese Vorschrift schließt jedoch lediglich
die eigenverantwortliche Vermittlungstätigkeit aus und steht der Leistung von
Amtshilfe nicht entgegen. Die Antragsgegnerin verkennt den Unterschied zwischen
Hauptverfahren und Amtshilfeverfahren, wenn sie meint, wegen § 22 Abs. 4 Satz 2
SGB II zur Amtshilfe nicht berechtigt zu sein. Das in dieser Vorschrift enthaltene
Verbot zur Leistung von Amtshilfe würde nämlich nur dann greifen, wenn die
Antragsgegnerin gewissermaßen im Hauptverfahren gegenüber dem
Hilfesuchenden in Konkurrenz zum Antragsteller aktiv Vermittlungsaufgaben
wahrnimmt. Diese Situation liegt hier aber nicht vor und soll bei Überlassung der
streitgegenständlichen Daten auch nicht erreicht werden. Vielmehr bleibt der
Antragsteller im Verhältnis zum Hilfesuchenden der verantwortliche Anbieter der
Vermittlungsleistung; die Zugänglichmachung durch die Antragsgegnerin stellt aus
den genannten Gründen eben insoweit nur eine untergeordnete Tätigkeit im
Rahmen ergänzender Hilfeleistung dar, durch die das Verbot des § 22 Abs. 4 Satz
2 SGB II nicht unterlaufen wird.
Die Leistung von Amtshilfe ist der Antragsgegnerin auch nicht aus
datenschutzrechtlichen Gründen untersagt. Zwar ist in Rechtsprechung und
Schrifttum anerkannt, dass der Amtshilfeanspruch im Hinblick auf die Weiterleitung
und Zugänglichmachung personenbezogener Daten durch die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen wesentlich modifiziert wird (OVG Schleswig,
Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 L 92/93 -, DVBl. 1994, 1316; Engelmann, in: von
Wulffen, a.a.O., § 3 Rdnr. 3). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in
den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 67 ff. SGB X grundsätzlich
abschließend die Fälle geregelt sind, in denen die Weitergabe personenbezogener
Daten oder der mit ihnen gleichgestellten Daten zulässig ist. Die Vorschriften der
§§ 67 ff. SGB X stehen vorliegend der Weitergabe der Daten an den Antragsteller
indes nicht entgegen. Namentlich ist eine solche Weitergabe durch die Vorschrift
des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gerechtfertigt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist
danach insbesondere zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der
Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch, oder einer solchen
Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35
Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I- genannte Stelle ist. Diese Voraussetzung
einer Datenübermittlung sind hier erfüllt.
Allerdings dürften die hier in Rede stehenden Arbeitgeberdaten als Sozialdaten im
29
30
31
32
Allerdings dürften die hier in Rede stehenden Arbeitgeberdaten als Sozialdaten im
weiteren Sinne in den gegenständlichen Anwendungsbereich der Vorschrift des §
69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X fallen. Es ist namentlich davon auszugehen, dass es sich bei
den hier in Rede stehenden Daten um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse im
Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X handelt, die gemäß § 35 Abs. 4 SGB I den
Sozialdaten gleichgestellt sind. Unter den Begriff des Geheimnisses fallen dabei
nämlich alle Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind
und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein von seinem
Standpunkt aus begründetes schutzwürdiges Interesse hat oder (bei Kenntnis der
Umstände) haben würde. Dabei ist indes an den Begriff des Geheimnisses kein
strenger Maßstab anzulegen (Bieresborn, in: von Wulffen, a.a.O., § 67 Rdnr. 13; vgl.
auch Seidel, in: Diering/Timme/Waschull, a.a.O., § 67 Rdnr. 7). Diese
Voraussetzungen dürften hier nach der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung vorliegen.
Dabei berücksichtigt die Kammer im Zusammenhang mit dem
Geheimhaltungsinteresse der Arbeitgeber insbesondere den Umstand, dass die
Antragsgegnerin den Arbeitgebern die verschlüsselte Bereitstellung der
Arbeitgeberdaten, die den vollständigen Zugriff allein aus dem Intranet der
Antragsgegnerin erlaubt, gerade alternativ zur Möglichkeit eines Vollzugriffs aus
dem Internet anbietet. Wollen die Arbeitgeber aber diesen Vollzugriff von
jedermann auf ihre Stellenangebote gerade nicht und wählen daher allein den
anonymisierten, verschlüsselten Zugriff, ist regelmäßig zu vermuten, dass ein
Interesse an der Geheimhaltung besteht. Dieses Interesse wird auch nicht von
vornherein schutzunwürdig sein, weil insbesondere zu berücksichtigen ist, dass
gerade bei geläufigen Berufsbildern auf ein unverschlüsseltes öffentliches Angebot
ein Vielzahl von Bewerbungen eingehen wird, deren Bearbeitung bei dem
jeweiligen Arbeitgeber in unerwünschter Weise Kapazitäten bindet.
Die Weitergabe der bei summarischer Prüfung dem Sozialdatenschutz
unterfallenden Arbeitgeberdaten an den gemäß §§ 12 Satz 1, 19 a Abs. 2 Satz 2,
35 Abs. 1 Satz 1 SGB I als Stelle im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X geltenden
Antragsteller ist im vorliegenden Falle indes zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich. Allerdings wird durch das in § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X statuierte
Merkmal der Erforderlichkeit der Übermittlungsanspruch auf diejenigen
Sozialdaten begrenzt, die die übermittelnde Stelle unbedingt mitteilen muss
(Seidel, in: Diering/Timme/Waschull, a.a.O., § 69 Rdnr. 2). Dabei ist auch der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips
insbesondere dort zu beachten, wo Grundrechte der Bürger betroffen sind
(Bieresborn, in: von Wulffen, a.a.O., § 69 Rdnr. 3). Es soll durch das
Verhältnismäßigkeitsprinzip namentlich verhindert werden, dass mit der
Weiterleitung der zur Erfüllung der Aufgaben unerlässlichen Informationen der
gesamte über den Betroffenen angelegte Datensatz weitergegeben wird, so dass
auf diesem Wege auch für andere Verwaltungsträger eine gläserne Persönlichkeit
entsteht. Diese Gesichtspunkte stehen vorliegend jedoch der Annahme der
Erforderlichkeit nicht entgegen.
Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Bereitstellung auch
der verschlüsselten Arbeitgeberdaten, die nach den insoweit glaubhaften
Einlassungen der Antragsgegnerin lediglich einen Anteil von 6-10 % der gesamten
in ihrem Stellenpool enthaltenen Stellen betreffen, für die ordnungsgemäße
Wahrnehmung der ihm gemäß § 19 a Abs. 2 Satz 2 SGB I i.V.m. §§ 6 a Abs. 1 Satz
1, 6 b Abs. 1 SGB II obliegenden Vermittlungsaufgaben (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 16
Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 35, 36 SGB III) notwendig und damit erforderlich ist.
Er hat insbesondere hinreichend plausibel und von der Antragsgegnerin nicht
hinreichend substantiiert bestritten dargelegt, dass die verschlüsselten
Stellenangeboten, die an der Gesamtangebotspalette der Antragsgegnerin
zahlenmäßig lediglich einen geringen Anteil haben, schwerpunktmäßig gerade
diejenigen sind, die für die Vermittlung von Langzeitarbeitslosen in
versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse besonders interessant sind. In
diesem Zusammenhang erscheint es hinreichend plausibel, dass Arbeitgeber
insbesondere dann, wenn es um eine kleine Zahl offener Stellen im
niederqualifizierten Tätigkeitsbereich geht, die unverschlüsselte Aufnahme der
Stellen in den Bewerberpool der Antragsgegnerin scheuen werden, weil gerade in
diesen Fällen mit einer Vielzahl von Bewerbungen zu rechnen ist. Es dürfte indes
aus Sicht der Arbeitgeber weniger darum gehen, für die Vermittlung dieser Stellen
allein die besonders qualifizierte Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin in
Anspruch zu nehmen, als vielmehr darum, eine Vielzahl von Initiativbewerbungen
von Personen zu vermeiden, die auf das Stellenangebot einzig durch Abfragen der
33
34
35
von Personen zu vermeiden, die auf das Stellenangebot einzig durch Abfragen der
Stellenbörse im Internet aufmerksam geworden sind.
Selbst wenn eine signifikante Häufung niederqualifizierter Tätigkeiten im Bereich
der verschlüsselten Stellenangebote nicht feststellbar wäre, wäre jedoch
gleichwohl von der Erforderlichkeit der Bereitstellung der Daten auszugehen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass jedes dem Antragsteller bekannte Stellenangebot im
Geltungsbereich des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und im Ausland prima facie
dazu geeignet ist, den Vermittlungserfolg im Einzelfall signifikant zu erhöhen. Nicht
ausgeschlossen werden kann ferner, dass sich der für eine sich im verschlüsselten
Pool der Antragsgegnerin befindende Stelle geeignetste Bewerber gerade im
örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragstellers aufhält und im Übrigen zum
Kreise der Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II gehört. Warum
aber diesem (hypothetischen) Bewerber mir Rücksicht auf die mangelnde
Erforderlichkeit der Datenweitergabe die Chance auf den Vermittlungserfolg allein
wegen des zufälligen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich eines zugelassenen
kommunalen Trägers verwehrt werden soll, vermag sich der Kammer nicht zu
erschließen. Dabei geht die Kammer im Übrigen davon aus, dass die seitens der
Antragsgegnerin für die Zwecke ihrer eigenen Vermittlungstätigkeit gespeicherten
Arbeitgeberdaten in ihrer Gesamtheit auch im Einzelfall für die Vermittlung und
damit auch für die Vermittlung durch den Antragsteller erforderlich sind.
Die Antragsgegnerin ist schließlich auch nicht wegen der Vorschrift des § 30 VwVfG
aus rechtlichen Gründen an der Leistung von Amtshilfe gehindert. Danach haben
die Beteiligten Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum
persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift, wie letztlich auch die Antragsgegnerin
anerkennt, wegen des allgemeinen Subsidiaritätsvorbehalts des § 1 VwVfG im
sachlichen Geltungsbereich des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch nicht
unmittelbar anwendbar ist, sondern allenfalls als Ausdruck einen allgemeinen
Rechtsgedankens ergänzend herangezogen werden kann (vgl. auch
Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 30 Rdnr. 25). Die ergänzende
und damit lückenfüllende Heranziehung einer Vorschrift als Ausdruck eines
solchen allgemeinen Rechtsgedankens verbietet sich aber dort, wo der
Gesetzgeber diesem Rechtsgedanken bereits durch andere spezialgesetzliche
Rechtsvorschriften hinreichend Geltung verschafft hat. So aber liegen die Dinge
hier; die Vorschriften des § 35 SGB I und der §§ 67 ff. SGB X regeln die
Geheimhaltungsansprüche der Beteiligten wesentlich ausführlicher und
engmaschiger als die Vorschrift des § 30 VwVfG bezogen auf das allgemeine
Verwaltungsverfahren, so dass für deren ergänzende Heranziehung kein Raum
bleibt.
cc) Der Leistung von Amtshilfe steht auch nicht der von der Antragsgegnerin und
dem Beigeladenen zu 1.) ins Feld geführte Wettbewerbsgedanke entgegen, dem
die Vorschriften der §§ 6 a ff. SGB II zu dienen bestimmt sind. Dabei ist die
Kammer entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings der Ansicht, dass
dem Kommunalen Optionsgesetz das Konzept zugrunde liegt, in einem
gleichberechtigten Nebeneinander über einen gewissen begrenzten Zeitraum das
System „Mischverwaltung" und das System „Kommunale Trägerschaft" bei der
Betreuung der Langzeitarbeitslosen miteinander zu vergleichen, um im Anschluss
an die diesem Vergleich immanente Wirkungsforschung eine gesetzliche
Entscheidung zugunsten des einen oder anderen Systems zu treffen. Dabei kann
sehr wohl von einer wettbewerbsähnlichen Situation gesprochen werden (so
explizit auch Münder, in: ders., LPK-SGB II, Baden-Baden 2005, § 6 a Rdnr. 3).
Dieser Wettbewerbscharakter wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das in
den Gesetzeswortlaut aufgenommene verwaltungsorganisatorische Ziel der
„Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" möglicherweise die
tatsächlichen Motive der Gesetzesentstehung kaschiert. Offen bleiben kann
insbesondere, ob es den politisch Beteiligten in Bundestag und Bundesrat dabei
darum gegangen ist, vor dem Hintergrund unüberbrückbarer
arbeitsmarktpolitischer Differenzen jeweils das Gesicht zu wahren (so Rixen, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, München 2005, § 6 a Rdnr. 2). Solche
gesetzgebungsgeschichtlichen Motive sind nämlich auch bei historischer
Auslegung allenfalls untergeordnet zu berücksichtigen. Sie sind hier angesichts der
im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck gebrachten experimentellen
Zwecksetzung („Experimentierklausel" und „Weiterentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende") zumal angesichts der Implementierung einer
Wirkungsforschung (§ 6 c SGB II) bei der Gesetzesauslegung schlechthin zu
36
37
38
39
40
Wirkungsforschung (§ 6 c SGB II) bei der Gesetzesauslegung schlechthin zu
vernachlässigen.
Dieser Wettbewerbscharakter des Kommunalen Optionsgesetzes spricht indes
nicht gegen, sondern eher für einen Anspruch des Antragstellers auf Zugang zur
Datenbank der Antragsgegnerin. Wettbewerb mit dem Ziel der Erforschung der
effizientesten Art der Aufgabenerfüllung setzt zwingend gleiche
Rahmenbedingungen voraus. Ohne die Gewährleistung solchermaßen
vergleichbarer Rahmenbedingungen und Grundlagen wird der experimentelle
Ansatz der §§ 6 a ff. SGB II von vornherein verfehlt, weil das Ergebnis des
Wettbewerbs letztlich schon zu Beginn der Experimentierphase vorgezeichnet wird.
Vergleichbare Rahmenbedingungen für einen Wettbewerb zwischen den
optierenden Kommunen auf der einen und den Arbeitsgemeinschaften auf der
anderen Seite bestehen aber insoweit nicht, als lediglich die
Arbeitsgemeinschaften, nicht aber die zugelassenen kommunalen Träger
umfassenden Zugriff auf die seitens der Antragsgegnerin für ihre eigene
Vermittlungstätigkeit vorgehaltene Arbeitgeberdatenbank haben. Dabei erkennt
die Kammer durchaus an, dass das Vorhandensein eines solchen Stellenpools
durchaus ein wettbewerbsimmanenter Vorteil sein kann, der nach Abschluss der
Wirkungsforschung für die Beibehaltung des Systems der Mischverwaltung zu
sprechen vermag. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die zugelassenen
kommunalen Träger, deren Zahl gegenwärtig gesetzlich auf 69 begrenzt ist (§ 6 a
Abs. 3 Satz 1 SGB II), bereits aus tatsächlichen Gründen nicht während der
Experimentierphase, wohl aber nach deren Abschluss bei einer flächendeckenden
Zulassung kommunaler Träger in der Lage wären, im Rahmen der
grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit einen eigenen Stellenpool
zu initiieren. Der im Zusammenhang mit dem Stellenpool der Antragsgegnerin
dem Antragsteller gegenüber den Arbeitsgemeinschaften entstehende Nachteil ist
damit im gegenwärtigen System angelegt und darf zur Wahrung der
Vergleichbarkeit der Systeme damit nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.
dd) Schließlich ist die Antragsgegnerin auch nicht nach § 4 Abs. 3 SGB X
berechtigt, die Leistung der Amtshilfe zu verweigern. Sie hat insbesondere weder
substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie die beantragte
Amtshilfe nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte (§ 4 Abs. 3
Nr. 2 SGB X). Dabei geht die Kammer nach den ihr im Rahmen dieses Verfahrens
zugänglich gemachten Informationen davon aus, dass der Anschluss der
Sozialzentren des Antragstellers an die relevanten Teile des Intranet der
Antragsgegnerin zur Zugänglichmachung der verschlüsselten Arbeitgeberdaten
technisch möglich ist und keinen unverhältnismäßigen personellen Aufwand
bedeuten würde. An den mit Schriftsatz vom 09. September 2005 (Bl. 20 der
Gerichtsakte) dahingehend geäußerten Bedenken hat die Antragsgegnerin im
weiteren Verlauf des Verfahrens jedenfalls nicht mehr festgehalten.
b) Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft
gemacht. Entgegen der Auffassung sowohl der Antragsgegnerin als auch des
Beigeladenen zu 1.) liegt die dafür erforderliche Eilbedürftigkeit vor. Dabei
berücksichtigt die erkennende Kammer insbesondere, dass der Beigeladene zu 1.)
dem Bundestag gemäß § 6 c Satz 1 SGB II bis zum 31. Dezember 2008 über die
Erfahrungen mit der Experimentierklausel berichten soll. Das Zeitfenster für die
Erprobung des Optionsmodells ist mit insgesamt vier Jahren, von denen eines
inzwischen bereits fast verstrichen ist, ohnehin recht eng gesetzt. Dem
Antragsteller, der als optierende Kommune grundsätzlich dazu berechtigt ist, die
ihm aus der Wahrnehmung der Option entstehenden Kompetenzen gerichtlich
durchzusetzen, ist es vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, den ordentlichen
Instanzenzug vollständig zu durchlaufen, weil bis zum Zeitpunkt einer letztlich
rechtskräftigen Entscheidung der Berichtszeitraum des § 6 c Satz 1 SGB II mit
großer Wahrscheinlichkeit bereits abgelaufen wäre.
Überdies gibt die Kammer zu bedenken, dass es auch den vom Antragsteller
betreuten Hilfesuchenden nicht zuzumuten sein dürfte, während des
Instanzenzugs auf Vermittlungsangebote zu verzichten, die den im örtlichen
Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgemeinschaften lebenden Hilfesuchenden zur
Verfügung stehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Sie orientiert sich am Ausgang des
Verfahren.
41 4. Der Streitwert ist gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2
Gerichtskostengesetz - GKG - mangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte
für den Wert des Begehrens auf 5.000,- Euro festzusetzen gewesen.