Urteil des LG Berlin vom 03.01.2007

LG Berlin: einstweilige verfügung, vermieter, auszahlung, verpfändung, erlass, rückgabe, vermögensverfall, prozess, hauptsache, link

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Gericht:
LG Berlin 62.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
62 T 5/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 551 BGB
Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung des Mieters gegen die
Auszahlung eines verpfändeten Mietkautionssparguthabens
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5. Januar 2007 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 3. Januar 2007 auf seine Kosten bei einem
Beschwerdewert von 500,00 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 5. Januar beim Amtsgericht eingegangenen
sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den sein Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wurde. Durch diese Verfügung sollte
der Antragsgegnerin verboten werden, sich das als Mietsicherheit verpfändete
Sparguthaben auf dem Sparkonto des Antragstellers auszahlen zu lassen. Das
Amtsgericht hat den Verfügungsgrund verneint und deshalb den Antrag im
Beschlussweg zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller den
Antrag in Höhe von 812,73 Euro mit Rücksicht auf die Nachforderung aus der
Betriebskostenabrechnung 2005 zurückgenommen. Er beantragt hilfsweise den Erlass
einer einstweiligen Verfügung, die seine Rechte an der verpfändeten Mietkaution sichert.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen
Beschlusses nicht abgeholfen.
Die gemäß § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist innerhalb der
Beschwerdefrist von 2 Wochen seit Zustellung der Entscheidung (§ 569 Abs.1 ZPO)
formgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie ist jedoch zu Haupt- und
Hilfsantrag unbegründet.
Zum einen fehlt es hier bereits an einem Verfügungsanspruch. Nach dem Inhalt des
Mietvertrages hatten die Mieter die Kautionssumme von 2.400,00 DM zu zahlen, von
einer Verpfändung des Sparguthabens ist dort nicht die Rede. Die in dem Mietvertrag
getroffene Abrede, wonach der Vermieter die Kautionssumme sechs Monate nach
ordnungsgemäßer Rückgabe zurückhalten darf, kommt damit, da sie nur die Leistung
der Barkaution betrifft, nicht zum Zuge. Sie steht damit der Verwertung des Guthabens
auch nicht im Wege.
Zu dem Inhalt der allem Anschein nach in Abänderung der schriftlichen Vereinbarung
getroffenen Sicherungsabrede zur Verpfändung des Sparguthabens trägt der
Antragsteller nichts vor. Es entspricht aber dem Sicherungszweck, dass der Vermieter
sich nach Ende des Mietverhältnisses ein verpfändetes Sparguthaben auszahlen lassen
kann. Der Ansicht der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin (GE 2003, 743), dass das
anscheinend auch hier erklärte Einverständnis des Mieters damit, dass die Vermieterin
jederzeit die Auszahlung des Guthabens verlangen könne, irrelevant sei, ist nicht zu
folgen. Denn damit erklären die Beteiligten, dass die Vermieterin sich jedenfalls am Ende
des Mietverhältnisses des Sparguthabens bedienen kann. Dass das Mietverhältnis
beendet ist, folgt aus der Verwendung der Vergangenheitsform im ersten Satz der
Begründung des Antrags vom 29. Dezember 2006. Ob bei einem
rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Vermieterseite eine andere Beurteilung
gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Dafür fehlen hier Anhaltspunkte.
Außerdem hat die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller nicht mehr in Zweifel zieht,
jedenfalls das Recht, sich im Hinblick auf ihre Forderung aus der Abrechnung 2005 des
Guthabens zu bedienen. Da der Antragsteller zum Zeitpunkt des Endes des
Mietverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Rückgabe der Räume nichts vorträgt, ist es
auch nicht auszuschließen, dass auch für 2006 - hier ist die Abrechnungsfrist noch nicht
abgelaufen - noch Abrechnungsforderungen der Antragsgegnerin bestehen können.
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Vor allem aber fehlt es an einem Verfügungsgrund. Auf die zutreffenden Gründe in dem
angefochtenen Beschluss wird verwiesen. Nach beendetem Mietverhältnis kann der
Mieter bei Verpfändung eines mit einem Sperrvermerk versehenen Sparguthabens den
Mieter auf Freigabe in Anspruch nehmen, wenn er meint, dass der Vermieter keinerlei
Gegenansprüche hat. Ist die Kaution vom Bankinstitut bereits an die Vermieterseite
ausgekehrt worden, kann Auszahlung verlangt werden. Die Notwendigkeit eines solchen
Rechtsstreits begründet keinen Verfügungsgrund. Es besteht kein Grund, den Streit über
das Bestehen von Gegenforderungen in das summarische einstweilige
Verfügungsverfahren zu verlagern. Damit würde der erfahrungsgemäß häufig
ausufernde Streit über die beiderseitigen Ansprüche und Gegenansprüche in ein dazu
nicht geeignetes Verfahren gezogen, statt ihn dem Hauptverfahren mit allen
prozessualen Möglichkeiten - etwa einer umfassenden Beweisaufnahme -
zuzuführen. Es ist auch nicht angemessen, den Vermieter mit der einstweiligen
Verfügung in die Rolle des Klägers im Rechtsstreit zu drängen. Denn er soll sich ja
gerade ohne Prozess aus der Mietsicherheit befriedigen können.
Dass ein Vermögensverfall der Antragsgegnerin zu befürchten ist, ist nicht erkennbar, so
dass offenbleiben kann, ob dies für sich gesehen einen Verfügungsgrund rechtfertigen
könnte. Damit ist nicht dargetan, dass die Rechte des Antragstellers bei einer
Auszahlung des Sparguthabens an die Antragsgegnerin vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnten. Dies aber ist Voraussetzung für den Erlass einer
einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO. Erst recht sind die Voraussetzungen des § 940
ZPO nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für
das Beschwerdeverfahren folgt aus § 3 ZPO und orientiert sich an dem Wert der Hälfte
der Hauptsache.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gibt es im einstweiligen Verfügungsverfahren
keine rechtliche Möglichkeit, §§ 574 Abs.1 Satz 2 neuer Fassung, 542 Abs.2 ZPO.
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