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ZPO: Sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 16.08.2018
- Inhalt
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- Wann kann ein sofortiges Anerkenntnis nach §93 ZPO im schriftlichen Vorverfahren noch rechtzeitig
- Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ein Beklagter, der innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1
- ZPO seine Verteidigungsbereit anzeigt, den geltend gemachten Anspruch noch im Sinne des … "ZPO
OLG Hamm - 8 U 190/06
Oberlandesgericht Hamm vom 12.03.2008
- Inhalt
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- Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geschützt, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Nichtigkeits- und
- gem. § 256 I ZPO 62Der in 2. Instanz von den Klägern gestellte Hilfsantrag, bei dem es sich um eine
- allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 I ZPO handelt, ist unzulässig. 63 1.64Zutreffend hat die
- ) begründet, dass die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 I ZPO gegenüber der Nichtigkeitsklage analog
- § 256 I ZPO; vgl. dazu auch K. Schmidt, a.a.O., S. 446). Es liegt - unter Zugrundelegung des sog
BGH - II ZR 308/06
Bundesgerichtshof vom 19.07.2006
- Inhalt
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- : nein BGHR: ja GmbHG §§ 11, 60, 66; ZPO §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 139 Abs. 3, 241 Abs. 1, 246 Abs. 1
- diesem erteilte Prozessvollmacht besteht nach § 86 ZPO fort (Senat, BGHZ 121, 263, 266
- ). Entsprechend §§ 241 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO wird das Verfahren durch den Wegfall des organschaftlichen
- voraussetzen. Solange die Liquidation dauert, besteht sie als rechtsfähige und nach § 50 Abs. 1 ZPO
- . 1 ZPO. Die Veränderungen der organschaftlichen Vertretung bei der Klägerin sind für den Fortgang
BGH - V ZR 155/12
Bundesgerichtshof vom 08.11.2013
- Inhalt
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- 11, 275, 277 ff.; 18, 275, 278 f.; 57, 200, 203 f.; 85, 316, 318 f.; RG, Gruchot 54 [1910], 398, 401
- drohenden Rechtsverlust vorgehen konnte (RGZ 18, 275, 278 f.; 57, 200, 203; 85, 316, 318; OLG
- Rn. 11; MünchKomm- ZPO/Götz, 4. Aufl., § 704 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 VII
- -ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 817 Rn. 13 mwN; Kindl in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der
- Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 817 ZPO Rn. 9; Becker in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 817 Rn. 4). 19Der
OLG Frankfurt - 9 U 43/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 10.04.2007
- Inhalt
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- , nicht gestattet, da dieser Titel nicht formwirksam zustande gekommen ist (§ 767 ZPO analog). 10 Mit
- nach § 767 ZPO unmittelbar nicht begründen. Sie können aber zum Gegenstand einer prozessualen
- Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden (ständige Rechtsprechung
- nicht unbedingt erforderlich; vielmehr reicht es aus, dass er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gemäß § 276
- ZPO eine entsprechende Verpflichtung vorgetragen hat. 18 4. Fehlt es damit bereits an einem
BGH - VI ZR 275/99
Bundesgerichtshof vom 05.12.2000
- Inhalt
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- : nein ZPO §§ 301, 304 Abs. 1 Ein Teilurteil über einen einheitlichen Anspruch, der seinem Grunde
- gegen § 301 ZPO unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nicht
- zugleich ein Grundurteil über den restlichen Zahlungsanspruch gemäß § 304 Abs. 1 ZPO erlassen hätte
- (vgl. § 318 ZPO). Solange das nicht geschieht, darf durch Teilurteil über einen Teil des einheitlichen
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 275/99 Verkündet am: 5. Dezember 2000 Holmes
BGH - V ZR 260/98
Bundesgerichtshof vom 16.02.1996
- Inhalt
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- wegen nachträglichen, von ihr nicht zu vertretenden Unvermögens frei geworden (§§ 275, 276 BGB). Die
- . § 322 Abs. 2 ZPO auszugehen. Die Feststellung des Bestehens der Gegenforderung der Beklagten und ihres
- eines Teilbetrags von 32.865,43 DM nebst Zinsen abweisungsreif (§§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 301 ZPO). 4
- Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Hierbei wird das
- sorgsames Vorgehen im Sinne des § 276 BGB verspricht (im letzteren Sinne Soergel/Beuthin, BGB, 12
BGH - VIII ZR 336/08
Bundesgerichtshof vom 03.12.2008
- Inhalt
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- einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO überprüft werden kann (RGZ 74, 292, 294 zu § 478 BGB aF
- ; Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rdnr. 79; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl
- . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit
- : ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 551 Abs. 3, § 273; ZVG § 152 Abs. 2 Zum Zurückbehaltungsrecht des
- Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB um ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen grundsätzlich im Rahmen
OLG Saarbrücken - 5 W 42/08
Saarländisches Oberlandesgericht vom 11.03.2008
- Inhalt
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- Koblenz, NJW-RR 1999, 72; OLG Köln, OLGR 1995, 147; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 406, Rdnr. 10
- vom 20.10.2007 und 24.10.2007, Bl. 272, 274 d.A.) die Originaldateien an. Der Sachverständige Dr. K
- Verfügung stellen könne (Schriftsatz vom 18.10.2007, Bl. 276 ff d.A.). Der Sachverständige forderte
- Sinne von § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO, also nicht unverzüglich gestellt worden sei. Der Umstand, dass dem
- . 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. 1. Das Ablehnungsgesuch ist
LG Aachen - 5 S 40/03
Landgericht Aachen vom 11.04.2003
- Inhalt
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- Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB zu vertreten. Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2003
- den §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. 1 Gründe 23Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung
- vertretende Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 Abs.1, 276 Abs.1 BGB verursacht worden ist
- Nutzungsausfall des Fahrzeuges nicht im Sinne der §§ 280 Abs.1, 276 Abs.1 BGB zu vertreten hat. Zu weiteren
- nicht verpflichtet (§ 276 Abs.1 Satz 1 BGB; vgl. ferner: Palandt/Heinrichs, aaO., § 280 Rd.19). 9Auch
BPatG - 4 Ni 61/00
Bundespatentgericht vom 16.01.2002
- Inhalt
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- of Lightwave Technology, Vol. LT-2 (4), Seiten 430 bis 435 (1984), im Nachdruck Seiten 271-276 (NK 3
- ) mitbeeinflussend behandelt, vgl dort Seite 272 rechte Spalte, letzter Absatz bis Seite 273 linke
- Spalte erster Absatz sowie Seite 273 erster Absatz des Abschnitts "Discussion" und Seite 275 rechte
- Technik. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch
- zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Dr. Schwendy Obermayer Kalkoff Müllner Dr. Hartung Pr
BGH - IX ZB 3/07
Bundesgerichtshof vom 20.05.2010
- Inhalt
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- Bundesgerichtshof zur Auslegung der §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV aufgestellt hat (vgl. BGHZ 165, 266, 274
- € festgesetzt. Gründe: 1Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthafte
- Rechtsbeschwerde ist weder nach § 574 Abs. 2 ZPO noch entsprechend § 544 Abs. 7 ZPO zulässig. 21. Die
LG Frankfurt am Main - e am 02.10.200
Landgericht Frankfurt am Main vom 08.06.2009
- Inhalt
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- Verhandlung und Entscheidung. Nach mündlicher Verhandlung am 13.01.2009 (Bl. 272, 273) wies das
- . A.) II. 31. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist
- zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt
- . gemäß § 528 Satz 2 ZPO nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Heßler in Zöller, § 572 ZPO, Rdnr
- Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte war auch im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO
OLG Brandenburg - 10 UF 33/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 06.12.2006
- Inhalt
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- es sich aber nicht um eine schematische Grenze (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 323, Rz
- Quelle: Normen: § 1601 BGB, § 1612b Abs 5 BGB, § 1629 Abs 3 BGB, § 323 ZPO Gericht
- Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 4Gegen dieses Urteil wendet sich die
- dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern, § 323 Abs. 1 und 4 ZPO. 21 Der Beklagte muss für seine
- Einkommensgruppe 6 zu entnehmen, was einem Betrag von 334 € für N… und 276 € für M… entspricht. Denn der Beklagte
OLG Köln - 22 U 72/92
Oberlandesgericht Köln vom 24.11.1992
- Inhalt
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- Zwangsvollstreckung gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden sowie 271 272 273 274 3.) 275276 277 278 der
- . Die Klägerin hat für beide Anträge das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da sie
- insoweit das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Ein solches Fest
- , 1629; Hoffmann-Becking, a.a.O., Seite 582). 362 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die
- Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 363 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 2 Millionen DM 364