Urteil des LG Frankfurt am Main vom 08.06.2009

LG Frankfurt Main: entstehung, post, zivilprozessrecht, akteneinsicht, anfechtungsklage, zustellung, quelle, einfluss, gerichtsgebühr, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 18.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 W 119/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 1 RVG, Vorbem 3 Abs
4 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV
Orientierungssatz
Das in einer Vergütungsvereinbarung vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr.
Es hat danach keine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV stattzufinden.
Tenor
In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 2. vom
10.03.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 06.03.2009 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu 2. zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt € 486,-.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese auf Grund einer
Vergütungsvereinbarung vorgerichtlich tätig geworden war, machte die Klägerin zu
2. mit Schriftsatz vom 19.09.2008 (Bl. 65 bis 69 d. A.) vor dem Landgericht
Frankfurt am Main eine Anfechtungsklage im Sinne von § 246 Abs. 3 Satz 2 AktG
gegen die Beklagte anhängig. Auch die Kläger zu 1., 3. und 4. haben mit
Schriftsätzen vom 23.09.2008, 25.09.2008 und vom 25.09.2008 (Bl. 1 bis 9, 84 bis
90, 107 bis 114 d. A.) solche Klagen anhängig gemacht. Mit zwei Schreiben vom
30.09.2008 (Bl. 62, 63 und 144, 145 d. A.) meldete sich ein Sozius der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten in den die Klagen des Klägers zu 1. und
der Klägerin zu 4. betreffenden Verfahren zu den Akten und bat um Akteneinsicht,
die am 02.10.2008 gewährt wurde (Bl. 61R und 144 d. A.). Sodann verband das
Landgericht mit Beschluss vom 21.10.2008 (Bl. 147, 148 d. A.) sämtliche Klagen
gemäß § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung. Nach mündlicher Verhandlung am 13.01.2009 (Bl. 272, 273) wies
das Landgericht die Klagen mit Urteil vom 27.01.2009 (Bl. 275 bis 285 d. A.) ab
und bestimmte unter anderem, dass die Klägerin zu 2. 18 Prozent der
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat. In diesem Urteil
bestimmte das Landgericht des Weiteren die Streitwerte für die Zeit bis zur
Verbindung der Verfahren für die Klagen der Kläger zu 1., 2. und 3. auf jeweils €
100.000,- und für die Klage der Klägerin zu 4. auf € 250.000,-. Für die Zeit ab der
Verbindung bestimmte das Landgericht den Streitwert des gesamten Verfahrens
auf € 250.000,-.
Auf am 05.02.2009 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag vom
03.03.2009 (Bl. 292 bis 294 d. A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom
06.03.2009 (Bl. 298, 299 d. A.) zu Gunsten der Beklagten unter anderem Kosten in
Höhe von € 1.172,92 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2009 gegen die Klägerin zu 2.
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Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.02.2009 gegen die Klägerin zu 2.
festgesetzt. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin zu 2. mit
am 12.03.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10.03.2009 (Bl. 303,
304 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und beanstandet, dass das Landgericht
hinsichtlich jeder der Klagen eine gesonderte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht
hat. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 30.03.2009 (Bl. 310, 311 d. A.) und
vom 09.04.2009 (Bl. 313, 314 d. A.) zur Beschwerde Stellung genommen. Die
Klägerin zu 2. hat auf die dortigen Ausführungen der Beklagten mit Schriftsätzen
vom 14.04.2009 (Bl. 323 d. A) und vom 21.04.2009 (Bl. 324, 325 d. A.) erwidert.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 329, 330 d. A.)
II.
1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige
Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte
Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht Kosten in Höhe von € 1.172,92 nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
seit dem 05.02.2009 gegen die Klägerin zu 2. zu Gunsten der Beklagten
festgesetzt. Die Kosten, deren Erstattung die Beklagte gemäß der
Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 27.01.2009
beanspruchen kann, betragen sogar € 1.226,09. Indes kommt eine entsprechende
Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht, weil die die
Beschwerde führende Klägerin zu 2. gemäß § 528 Satz 2 ZPO nicht schlechter
gestellt werden darf (vgl. Heßler in Zöller, § 572 ZPO, Rdnr. 39) und die Beklagte
trotz des richterlichen Hinweises vom 08.05.2009 (Bl. 332R d. A.) kein Rechtsmittel
eingelegt hat.
a) Auf Grund der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im
Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG
und § 13 Abs. 1 RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von €
250.000,- in Höhe von € 2.667,60 entstanden.
b) Hierzu addiert sich eine weitere Verfahrensgebühr, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1
RVG in Verbindung mit Nrn. 3100, 3101 VV RVG zu einem Satz von 0,8 in dem
zunächst selbständigen, die Klage der Klägerin zu 4. betreffenden Verfahren
entstanden ist. Dieses war bis zur Verbindung eine eigenständige Angelegenheit
im Sinne von § 15 RVG (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.01.2009, Az.: 5 W 207/07,
Magazindienst 2009, 425-427 – zitiert nach juris), auch wenn § 246 Abs. 3 Satz 5
AktG eine Verbindung mehrerer Anfechtungsprozesse zwingend vorschreibt.
Gerade der Wortlaut dieser Regelung zeigt, dass die Verfahren bis zur Verbindung
selbständig sind.
Mit Eingang des Schreibens vom 30.09.2006 (Bl. 144, 145 d. A.), mit welchem sich
ein Sozius der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Akte gemeldet und
dabei das Aktenzeichen genannt hat, unter dem das die Klage der Klägerin zu 4.
betreffende Verfahren ursprünglich geführt wurde, ist in diesem Verfahren eine
Verfahrensgebühr entstanden, bevor es mit Beschluss des Landgerichts vom
21.10.2008 zu den anderen Verfahren hinzuverbunden worden ist.
Der Entstehung der Verfahrensgebühr schon zu diesem Zeitpunkt steht nicht
entgegen, dass die Klage der Klägerin zu 4. zu dieser Zeit noch nicht zugestellt
war. Denn für das Entstehen der Verfahrensgebühr auf Seiten eines Beklagten ist
der Zeitpunkt der Zustellung der Klage unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass
der Beklagte seinem Prozessbevollmächtigten bereits einen unbedingten
Prozessauftrag erteilt und dieser zumindest schon prozessbezogene
Informationen entgegen genommen hat (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Nr.
3100 VV RVG, Rdnrn. 36, 37). Dies war vorliegend spätestens am 30.09.2008 der
Fall. Hätte die Beklagte ihre Prozessbevollmächtigte noch nicht damit beauftragt
gehabt, sie im Verfahren zur Entscheidung über die Klage der Klägerin zu 4. zu
vertreten, hätte der Sozius der Prozessbevollmächtigten der Beklagten das
Schreiben vom 30.09.2008 nicht verfasst. Diese Beauftragung ihrer
Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte war auch im Sinne von § 91 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendig, weil es die Beklagte als sachdienlich
ansehen durfte, sich schon vor der Verbindung der Verfahren einer Rechtsanwältin
zu bedienen, um sich gegen die Klage der Klägerin zu 4. zu verteidigen.
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Diese Verfahrensgebühr ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr.
3101 VV RVG lediglich zu einem Satz von 0,8 entstanden, weil das die Klage der
Klägerin zu 4. betreffende Verfahren mit der Verbindung am 21.10.2008 endete,
ohne dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuvor einen Antrag gestellt
oder angekündigt hatte. Da das die Klage der Klägerin zu 4. betreffende Verfahren
gemäß der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts vom 27.01.2009
schon vor Verbindung einen Streitwert von € 250.000,- hatte, beträgt die hier
entstandene Verfahrensgebühr € 1.641,60, § 13 Abs. 1RVG.
Die Hinzuverbindung des die Klage der Klägerin zu 4. betreffenden Verfahrens zu
den anderen Klagen hat nicht zu einem Wegfall der in diesem Verfahren bereits
entstandenen Verfahrensgebühr geführt. Dies folgt aus der Regelung des § 15
Abs. 4, 1. Alt. RVG, die bestimmt, dass es – sofern sich aus dem RVG nichts
anderes ergibt – auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss ist, wenn sich die
Angelegenheit vorzeitig erledigt. Deshalb bleiben im Falle der Verbindung von
Verfahren, die zunächst selbständig waren, einmal entstandene Gebühren aus den
getrennten Verfahren bestehen (KG Berlin a. a. O., Müller-Rabe in Gerold/Schmidt,
Nr. 3100 VV RVG, Rdnr. 81. Soweit Müller-Rabe a. a. O. von einem Wahlrecht des
Rechtsanwalts ausgeht, betrifft dies Konstellationen, in denen es sich bei dem
Einzelverfahren und dem aus Verbindung entstandenen Verfahren um dieselbe
Angelegenheit handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Beklagte in dem
verbundenen Verfahren auch gegen die anderen Kläger vertreten wurde).
c) Die vorliegend angefallenen Verfahrensgebühren sind nicht gemäß Teil 3
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anteilig vermindert. Dies wäre nur der Fall, wenn
wegen der verfahrensgegenständlich gewesenen Streitigkeiten Geschäftsgebühren
nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden wären. Solche Gebühren gelangten
vorliegend jedoch nicht zur Entstehung. Denn die Vergütung, die die
Prozessbevollmächtigte der Beklagten für ihre vorgerichtliche Tätigkeit
beanspruchen kann, findet ihre Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung,
die sie mit der Beklagten getroffen hat, und nicht in den Vorschriften des
Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das in einer
Vergütungsvereinbarung vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr (vgl.
Gerold / Schmidt – Madert, 2300, 2301 VV RVG, Rdnr. 39 a. E.).
Dass in Fällen, in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter auf Grund einer
Vergütungsvereinbarung vorgerichtlich tätig geworden ist, eine Anrechung nach
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe einer Geschäftsgebühr vorzunehmen ist,
ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen
Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07 (NJW 2008, 1323-1325 – zitiert nach
juris), denen zufolge es für die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene
Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher
Grundlage zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar
beglichen ist. Aus dieser Feststellung kann nicht geschlossen werden, auch im
Falle einer Gebührenvereinbarung, auf Grund derer die gesetzliche
Gebührenregelung im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt nicht
anwendbar ist, habe eine Anrechnung stattzufinden. Denn die mit der Feststellung
des Bundesgerichtshofs angesprochenen Fälle betreffen sämtlich die
Durchsetzung der auf der schon entstandenen Geschäftsgebühr basierenden
Forderung und nicht die hier einzig maßgebliche Frage der Entstehung der
Geschäftsgebühr. So heißt es in der oben genannten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs dann auch weiter:
“ (Rdnr. 10).
Wie schon dargelegt, entsteht die Geschäftsgebühr in einem Fall wie dem
vorliegenden gerade nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Dieses hat seine frühere, noch
in dem von der Klägerin zu 2. zitierten Beschluss vom 03.09.2008 (Az.: 8 W
348/08, AGS 2008, 511-512 – zitiert nach juris) vertretene Auffassung, die zur
Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr führte, mittlerweile aufgegeben und
sich ausdrücklich der Rechtsprechung des hier erkennenden Senats
angeschlossen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, Az.: 8 WF 32/09).
Ob eine Partei, die mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine
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Ob eine Partei, die mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine
Vergütungsvereinbarung gerade zu dem Zweck abschließt, eine Anrechnung der
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu vermeiden, rechtsmissbräuchlich
handelt, so dass die Verfahrensgebühr analog Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu
vermindern ist, kann dahinstehen. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme
ersichtlich, dass vorliegend ein solcher Fall gegeben sein könnte.
d) Da die Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikations-
dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG für jede
Angelegenheit geltend gemacht werden kann (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Nrn.
7001, 7002 VV RVG, Rdnr. 18), hat die Beklagte ihrer Prozessbevollmächtigten
wegen deren Tätigkeit im die Klage der Klägerin zu 4. betreffenden Verfahren vor
dessen Hinzuverbindung zu den anderen Verfahren einen weiteren Betrag von €
20,- zu zahlen, dessen anteilige Erstattung sie gemäß der
Kostengrundentscheidung im Urteil vom 27.01.2009 von der Klägerin zu 2.
ebenfalls beanspruchen kann.
e) Des Weiteren ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV
RVG und § 13 Abs. 1 RVG eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von €
250.000,- in Höhe von € 2.462,40 angefallen, weil die Prozessbevollmächtigte der
Beklagten den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am
13.01.2009 wahrgenommen hat.
f) Darüber hinaus hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen diese
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG Anspruch auf die Zahlung einer
Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen im
sämtliche Klagen betreffenden Verfahren in Höhe von € 20,-.
g) Damit belaufen sich die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auf €
6.811,60. Von diesem Betrag hat die Klägerin zu 2. der Beklagten gemäß der
Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 27.01.2009 18 Prozent
zu erstatten, so dass die Beklagte die Festsetzung von € 1.226,09 gegen die
Klägerin zu 2. beanspruchen kann und die Festsetzung von € 1.172,92 nicht zu
beanstanden ist.
h) Diesen Betrag hat die Klägerin zu 2. – wie festgesetzt – ab dem 05.02.2009 mit
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
zu verzinsen, weil der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten an diesem Tag bei
Gericht eingegangen ist, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
3. Auf Grund der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt zu Lasten der
Klägerin zu 2. eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV GKG an. Die Klägerin zu 2.
hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil
ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert bemisst sich nach den Kosten, hinsichtlich derer die Klägerin
zu 2. mit ihrem Rechtsmittel eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses
erstrebt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Da sich das Oberlandesgericht Stuttgart der Rechtsprechung des Senats zur Frage
der Anwendbarkeit von Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf Fälle, in denen
der spätere Prozessbevollmächtigte auf Grund einer Vergütungsvereinbarung
vorgerichtlich tätig geworden ist, angeschlossen hat (siehe oben II. 2. c)), ist die
Rechtsbeschwerde zwar nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zuzulassen (§ 574 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 ZPO). Jedoch ist dies gemäß § 574 Abs. 2
Ziff. 1, Abs. 3 ZPO erforderlich, weil die Frage, ob die Rechtsverteidigung
gegenüber Anfechtungsklagen mehrerer Kläger mehrere Verfahrensgebühren
auslöst und ob diese von den Klägern im Unterliegensfall zu erstatten sind, immer
wieder auftritt und nicht in gesicherter Weise obergerichtlich geklärt ist (vgl. KG
Berlin a. a. O.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.