Urteil des BGH vom 20.05.2010

BGH (rechtliches gehör, zpo, höhe, aufgabe, berlin, entlastung, beschränkung, verletzung, berechnungsgrundlage, vergütung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 3/07
vom
20. Mai 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof.
Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
am 20. Mai 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Traunstein vom 12. Dezember 2006 wird auf
Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf
21.514,24 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statt-
hafte Rechtsbeschwerde ist weder nach § 574 Abs. 2 ZPO noch entsprechend
§ 544 Abs. 7 ZPO zulässig.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Seit Einlegung
der Rechtsbeschwerde ist geklärt, dass nach § 19 Abs. 2 InsVV auf vorläufige
Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geen-
det haben, wie hier, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV in der Fassung vom
4. Oktober 2004 anzuwenden sind (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB
35/05, ZInsO 2008, 1321, 1322 Rn. 7 bis 9; v. 10. Dezember 2009 - IX ZB
181/06, ZInsO 2010, 350 Rn. 5). Die Berechnungsgrundlage der Vergütung be-
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stimmt sich daher für den Beteiligten zu 1 ohne weiteres nach den Grundsät-
zen, die der Bundesgerichtshof zur Auslegung der §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3
InsVV aufgestellt hat (vgl. BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324 ff). Diesen ist
das Beschwerdegericht gefolgt und hat die Liegenschaften des Schuldnerver-
mögens unter Abzug der Grundpfandrechte bewertet.
2. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht ersichtlich,
dass das Beschwerdegericht bei seiner Verneinung einer erheblichen Beschäf-
tigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den von Grundpfandrechten be-
lasteten Liegenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a) InsVV von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Maßstäbe zugrunde
gelegt oder erhebliches Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers unter Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG über-
gangen hat. Das ergibt sich im Beschwerdefall schon aus nachstehender Ver-
gleichsüberlegung:
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Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters war den Umständen
nach der eines Zwangsverwalters ähnlich, jedoch mit Beschränkung auf die Si-
cherungsfunktion seines Amtes. Als Zwangsverwalter hätte der Rechtsbe-
schwerdeführer nach seinem Vortrag über die Höhe der vereinnahmten Mieten
Anspruch auf eine Regelvergütung gemäß § 18 ZwVwV von 11.550 € gehabt.
Hier sind ihm neben der insolvenzrechtlichen Regelvergütung tätigkeits- und
zeitbezogene Zuschläge von jeweils 10 v.H., zusammen 4.096,12 € zugebilligt
worden. Zulässigkeitsbegründende Einwände gegen diese Ausübung des tat-
richterlichen Festsetzungsermessens sind angesichts der auf die Vermögenssi-
cherung beschränkten Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters und seiner
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Entlastung durch ein privates Hausverwaltungsunternehmen für die 23 Woh-
nungen des Schuldners in Berlin nicht erkennbar.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 17.01.2006 - 4 IN 210/04 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 12.12.2006 - 4 T 983/06 -