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OLG Brandenburg - 4 U 161/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, WM 2006, 2347 ff. (2350); WM 2007 , 114 ff (115
- einem mit den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 30.01.1999/04.02.1999 über eine
- Darlehenssumme von 135.312,02 DM. Die Klägerin hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 23.08.2001 wegen
- Parteien einen Darlehensvertrag, wobei die Beklagten durch die … GmbH vertreten wurden. Die
- den Erwerb der Wohnung Nr. 122 der Anlage O., M. Landstraße. 5Der Darlehensvertrag wurde in der
OLG Düsseldorf - I-6 U 308/05
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 29.03.2007
- Inhalt
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- aber noch keine arglistige Täuschung darstellen. 97Auch über die Kosten des Vorausdarlehens und der
- Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler
- von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen
- solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die
- habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. 93Von einer evidenten
LG Dortmund - 3 O 889/04
Landgericht Dortmund vom 30.03.2007
- Inhalt
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- Täuschung geradezu verschlossen. Arglistige Täuschung durch die Vermittler 104105Die Vermittler (hier Fa
- 53/02 = NJW- RR 2004, 632) ist in der vorliegenden Fallkonstellation - arglistige Täuschung über die
- damit zunächst, dass den Vermittlern eine arglistige Täuschung der Kläger zu Last fällt. 160Die
- im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler
- eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird
BGH - II ZR 394/02
Bundesgerichtshof vom 06.12.2004
- Inhalt
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- Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen. Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung
- Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Beklagten
- " (richtig: der Kreditnehmer) bestätigt. Damit legte schon die Vertragsurkunde eine Haustürsituation in aller
- ist. Der Fondsbeitritt der Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien bilden ein verbundenes
- der Darlehensvertrag wirksam sein sollte, müßten die Beklagten nach dem vom Berufungsgericht bisher
KG Berlin - 13 U 36/06
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Kaufpreis enthaltener Innenprovisionen keine arglistige Täuschung dar, denn es fehlt – wie bereits
- anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Miete zugrunde lag, eine arglistige Täuschung über die
- arglistige Täuschung als eine konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angabe des
- arglistige Täuschung auch nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner
- Berufungsentscheidung zu berücksichtigenden sind, belegen eine arglistige Täuschung des Klägers bei
OLG Brandenburg - 4 U 178/05
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 07.09.2005
- Inhalt
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- einem hinreichenden Vortrag des Klägers für eine arglistige Täuschung durch den Vermittler M. fehlt
- Schuld aus dem Darlehensvertrag unter Reduzierung des geschuldeten Zinssatzes, in Anspruch. 2Das
- Darlehensvertrag in einer Haustürsituation zustande gekommen sei. Der Vortrag des Klägers, dass bei
- Beitrittserklärung bereits am 19.03.1996 unterzeichnet worden sei, der Darlehensvertrag jedoch erst am
- Darlehensvertrag direkt vom Kläger und nicht in seiner Vertretung durch einen Treuhänder geschlossen worden sei
OLG Frankfurt - 9 U 93/06
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 09.04.2008
- Inhalt
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- eventuelle arglistige Täuschung der Kläger durch den Vermittler und die Kenntnis der Beklagten hiervon
- der Ansicht, der Darlehensvertrag mit der Beklagten sei unwirksam, die der A GmbH erteilte
- Darlehensvertrag gesehen werden. Die zur Finanzierung des Fonds mit der Beklagten geschlossenen
- den Darlehensvertrag mit der Beklagten im eigenen Namen schließen. Bei Vertragsschluss war sie von der
- geschlossenen Darlehensvertrag (§ 607 BGB a.F.) waren die Gesellschafter entsprechend § 128 HGB
OLG Hamm - 5 U 106/03
Oberlandesgericht Hamm vom 01.03.2003
- Inhalt
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- kann, als derjenige, der dazu durch eine arglistige Täuschung bestimmt wurde. 63Ist der
- Parteien schlossen am 12./19.6.1996 einen Darlehensvertrag über 70.000,00 DM (Nettokreditbetrag
- Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben. Dazu haben sie behauptet, dass der Zeuge M2 im Mai 1996 an sie
- , zu dessen Beitritt die Kläger nach dem Darlehensvertrag verpflichtet waren, verschuldet war. Im Jahr
- den Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben. Ein möglicher Rückgewähranspruch der Beklagten werde
BGH - XI ZR 414/04
Bundesgerichtshof vom 24.11.2004
- Inhalt
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- Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der
- Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer
- arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. 54cc) Bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden
- widerlegliche Vermutung, dass die Beklagte von der arglistigen Täuschung der Klägerin über die erzielte
- einen Darlehensvertrag über 100.000 DM mit der Landeskreditbank (im Folgenden: L-Bank), vertreten durch
OLG Brandenburg - 4 U 68/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 18.04.2008
- Inhalt
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- , ist auch nicht ersichtlich, worin eine arglistige Täuschung der Klägerin in Bezug auf einen hinter
- gilt auch für eine arglistige Täuschung durch die Streithelferin der Klägerin, die darüber hinaus im
- im Hinblick auf eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB kommt es deshalb noch darauf an
- BGB, noch unter dem einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 BGB unwirksam. Der Beklagte kann
- Überforderung von Angehörigen einer Bürgschaft; Auszahlungsanspruch aus Darlehensvertrag bei absehbar
LG Düsseldorf - 14d O 54/06
Landgericht Düsseldorf vom 26.05.2008
- Inhalt
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- . 61Die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer
- der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. 62Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im
- Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat. b. 6667Nach der eingangs zitierten
- Kenntnis der Beklagten von der arglistigen Täuschung durch die H2.W.F./H Immobilien widerleglich vermutet
- - zu werbende Darlehensnehmer durchzuführen, und - die Unterschrift unter den Darlehensvertrag
OLG Stuttgart - 6 U 57/02
Oberlandesgericht Stuttgart vom 30.09.2002
- Inhalt
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- , dass der Vorwurf der arglistigen Täuschung durch den Initiator den übrigen, nur kapitalistisch
- Urkunde bei. Am selben Tag unterschrieben sie den vorbereiteten Darlehensvertrag mit der
- um Zug gegen Übertragung der Anteile der Kläger am Fonds Nr. ... der G GbR L den Darlehensvertrag
- hierauf im Darlehensvertrag ausdrücklich hingewiesen. Alle Angaben der Vertriebsmitarbeiter über das
- verpflichtet, dass der Darlehensvertrag rückgängig gemacht werde. 20 Die Beklagte habe ihre
OLG Hamm - 5 U 37/01
Oberlandesgericht Hamm vom 06.11.2003
- Inhalt
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- (Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 826 BGB) nicht
- beurkundeter Erklärung vom 24.07.1995 an. Mit Darlehensvertrag vom 09./31.08.1995 gewährte die Beklagte, die
- , daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag durch Vermittlung der auch für den
- Kläger war der Darlehensvertrag mit der Beklagten auch nicht notwendiger Bestandteil des
- in allgemeiner Form eine Täuschung der Immobilienerwerber über permanent vorhandene
OLG Celle - 3 U 292/08
Oberlandesgericht Celle vom 27.05.2009
- Inhalt
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- Volksbank auf der einen und der Zessionarin auf der anderen Seite noch für eine arglistige Täuschung. d) Der
- gewährt wurde (Darlehens Nr. ...09). Der letztgenannte Darlehensvertrag wurde später prolongiert
- Zugeständnis gemacht wird. Dass sich der mit dem persönlichen Kreditnehmer identische Grundschuldbesteller
- Finanzinvestoren. Der Kreditnehmer habe bei Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht mit einem Verkauf des
- soll der Bank die Durchsetzung der Ansprüche gegen ihren Kreditnehmer erleichtern. Eine unangemessene
KG Berlin - 4 U 133/05
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Beitrittsmängeln oder arglistiger Täuschung durch Initiatoren und Gesellschafter für auf Beitrittsmängeln oder
- arglistiger Täuschung durch Initiatoren und Gründer der Gesellschaft beruhende Abfindungsforderungen
- zur Finanzierung der Einlage durch einen Treuhänder geschlossene Darlehensvertrag aufgrund
- ausgereichten Darlehensvaluta. Der Darlehensvertrag über einen Betrag von 191.880,75 DM mit der B. Bank AG
- Darlehensvertrag unwirksam sei. Die Beklagten seien bei Abschluss des Kreditvertrages nicht wirksam vertreten