Urteil des OLG Frankfurt vom 09.04.2008

OLG Frankfurt: verlängerung der frist, vollmachten, gesellschafter, arglistige täuschung, anleger, darlehensvertrag, immobilienfonds, rückzahlung, vertragsschluss, vermittler

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Gericht:
OLG Frankfurt 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 93/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 128 HGB, § 134 BGB, § 139
BGB, § 705 BGB, §§ 705ff BGB
(Finanzierter Beitritt zu einer Immobilienfonds-GbR zu
Steuersparzwecken: Haftung des Anlegers als
Gesellschafter für der Gesellschaft gewährte Darlehen;
Wirksamkeit und Reichweite einer im Zeichnungsschein
erteilte Vollmacht zur Beitrittserklärung)
Leitsatz
1. Zur Haftung des Anlegers als Gesellschafter eines Immobilienfonds (GbR), dem er zu
Steuersparzwecken beigetreten ist
2. Zur Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein gegebenen Vollmacht, die einen
Dritten zur Abgabe der Beitrittserklärung für den Anleger bevollmächtigt
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17.08.2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger machen Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einer
von der Beklagten finanzierten Immobilienfonds-Beteiligung geltend. Die Kläger
unterschrieben am 11.8.1992 einen Zeichnungsschein (Bl. 15/2), mit dem sie die
A-… GmbH beauftragten, für sie den Beitritt zum HAT-Gewerbefonds 43, Büro-
und Geschäftshaus „X“ GbR mit einer Anteilssumme von 200.000,- DM zu
bewirken, und ihr die Vollmacht erteilten, sowohl für die Gesellschaft als auch für
die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und
Endfinanzierungskredite aufzunehmen.
Unter dem 14.8.1992 boten die Kläger mit notariell beglaubigter Urkunde der A
GmbH den Abschluss eines Treuhandvertrags an und erteilten ihr Vollmacht zur
kompletten tatsächlichen und rechtlichen Abwicklung der Fondsbeteiligung
einschließlich der erforderlichen Finanzierung (Bl. 15/3). Die A GmbH bewirkte den
Beitritt der Kläger zur Fondsgesellschaft.
Nach dem die Beklagte dem HAT-Fonds 43 zuvor bereits
Zwischenfinanzierungskredite gewährt hatte, löste sie diese im Dezember 1993
durch sechs langfristige Kreditverträge über insgesamt knapp 46 Millionen DM ab.
Alle Darlehen wurden durch eine bereits zuvor an dem Fondsgrundstück bestellte
Grundschuld abgesichert. Die Fondsgesellschafter sollten aus diesen
Darlehensverträgen quotal haften, die Kläger in Höhe eines Betrags 177.800,- DM.
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In der Folgezeit erbrachten die Kläger die vertraglich vereinbarten Leistungen an
die GbR, die Einnahmen des Fonds wurden anteilig auf den von den Klägern
geschuldeten Betrag verrechnet.1998 fiel die HAT in Konkurs. Die Kläger
verhandelten daraufhin mit der Beklagten über eine vorzeitige Tilgung des
Darlehens und zahlten hierzu am 31.7.1998 insgesamt 180.128,09 DM (=
92.098,03 €). Mit Anwaltsschreiben vom 7.9.2005 erklärten die Kläger den Widerruf
der Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz, mit Schreiben vom
17.3.2006 auch den der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht. Mit der
vorliegenden Klage begehren die Kläger Rückzahlung der auf das Darlehen
erbrachten Leistungen sowie Feststellung, dass die Beklagte mit der Rücknahme
ihrer Fondsanteile in Annahmeverzug sei. Die Kläger sind der Ansicht, der
Darlehensvertrag mit der Beklagten sei unwirksam, die der A GmbH erteilte
notarielle Vollmacht verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Diese
Unwirksamkeit erfasse auch die Vollmacht im Zeichnungsschein. Die Beklagte sei
verpflichtet gewesen, sie über die absehbare Überschuldung der HAT und über die
Risiken des Fondsbeitritts aufzuklären.
Mit Urteil vom 17.8.2006, das den Klägern am 18.8.2006 zugestellt wurde, hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses
Urteils wird ergänzend Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die am
7.9.2006 eingegangene und nach Verlängerung der Frist bis zum 20.11.2006 am
9.11.2006 begründete Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches
Vorbringen wiederholen und vertiefen und an ihren Anträgen festhalten. Die
Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
B. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keine
Aussicht auf Erfolg. Sie rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils
nicht. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch
rechtfertigen Tatsachen, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegt werden
können, eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
I. Die Kläger können Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen
nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1
Satz 1 BGB) verlangen.
1. Ein Rechtsgrund für diese Leistungen kann zwar nicht in einem zwischen den
Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag gesehen werden. Die zur Finanzierung
des Fonds mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge sind nicht mit den
einzelnen Anlegern, sondern mit der Fondsgesellschaft zustande gekommen. Dies
hat der BGH mit Urteil vom 17.4.2007 (XI ZR 9/06) für den vorliegenden HAT-Fonds
ausdrücklich festgestellt und dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass
„Darlehensnehmer“ laut dem Rubrum des Vertrags nur die Fonds-GbR ist, die
Unterzeichnung durch die Treuhänderin „für die Fonds-GbR“ erfolgte, die
Darlehenssumme die Beteiligungssumme der einzelnen Anleger bei weitem
übersteigt und nicht auf diese aufgeteilt ist, und die Tilgung des Darlehens durch
Leistungen der Anleger auch als Erbringung deren GbR-Einlage gesehen werden
kann.
Es kommt deswegen nicht darauf an, ob die A GmbH aufgrund der Vollmacht im
Zeichnungsschein und/oder der Vollmacht in der notariellen Erklärung zum
Abschluss eines Darlehensvertrags im Namen der Kläger berechtigt war oder
nicht.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kläger zum Widerruf des Darlehensvertrags
nach dem Haustürwiderrufsgesetz berechtigt waren.
2. Rechtsgrund für die Leistungen der Kläger an die Beklagte war jedoch ihre
Haftung für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft (§ 128 BGB analog).
a) Die Fondsgesellschaft war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff.
BGB, die nach neuerer Rechtsprechung als Personengruppe am Rechtsverkehr
teilnehmen kann, hierdurch ein eigenes Zuordnungsobjekt darstellt und der damit
zumindest teilweise eigene Rechtsfähigkeit zukommt (BGHZ 146, 341). Die
Fondsgesellschaft konnte deswegen den Darlehensvertrag mit der Beklagten im
eigenen Namen schließen. Bei Vertragsschluss war sie von der A GmbH wirksam
vertreten (§ 714 BGB). Auf die Vertretung der Fondsgesellschaft findet das
Rechtsberatungsgesetz keine Anwendung, vertreten werden kann die Gesellschaft
wirksam auch durch einen Nichtgesellschafter (BGH Urt. v. 17.10.2006 – XI ZR
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wirksam auch durch einen Nichtgesellschafter (BGH Urt. v. 17.10.2006 – XI ZR
19/05).
b) Für die Verpflichtung zur Rückzahlung aus dem mit der Beklagten
geschlossenen Darlehensvertrag (§ 607 BGB a.F.) waren die Gesellschafter
entsprechend § 128 HGB verpflichtet. Eine dahingehende, akzessorische Haftung
der Gesellschafter ist notwendige Konsequenz der Annahme einer
Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft und in Rechtsprechung und Lehre überwiegend
anerkannt (BGHZ 142, 315; BGHZ 146, 341; Palandt/Sprau, § BGB, 67. Aufl. 2008,
Rn. 12 m.w.N.) und auch für Fondgesellschaften grundsätzlich anerkannt (zuletzt
BGH Urt. v. 26.6.2007 - XI ZR 287/05 m.w.N.).
c) Die Kläger sind auch Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden. Dass die A
GmbH ihren Beitritt bewirkt hat, ist unstreitig. Eine Vertretungsmacht hierzu ergab
sich für die GmbH aus dem Zeichnungsschein. Dieser enthält eine ausdrückliche
„Vollmacht“ zwar nur für die Darlehensaufnahme, der Auftrag, für die Kläger den
Gesellschaftsvertrag zu bewirken, kann aber nur als Bevollmächtigung zur Abgabe
entsprechender Erklärungen verstanden werden.
Diese Vollmacht im Zeichnungsschein war wirksam. Sie verstieß insbesondere
nicht nach § 134 BGB gegen das gesetzliche Verbot aus Art. 1 § 1 RBerG. Die
Vollmacht im Zeichnungsschein ist nicht auf den Abschluss eines ganzen Bündels
von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf und damit auf die Einräumung
so umfassender Befugnisse gerichtet, dass von einer Rechtsberatung auszugehen
wäre. Vielmehr beschränkt sich die hier erteilte Vollmacht in der Befugnis, den
Fondsbeitritt zu erklären und die zu dessen Finanzierung erforderlichen
Darlehensverträge abzuschließen. Eine solche, auf die Begründung einzelner,
konkret bezeichneter und in ihrem Umfang beschränkter Verpflichtungen
bezogene Vollmacht macht nicht die Klärung rechtlicher Verhältnisse erforderlich,
hat ihren Kern und Schwerpunkt nicht in der rechtlichen Beratung und unterfällt
deswegen dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes nicht (BGH,
Urteil vom 25.4.2006 – XI ZR 219/04; Senatsurteil vom 9.5.2007 – 9 U 21/06).Keine
Auswirkungen auf die Wirksamkeit dieser Vollmacht im Zeichnungsschein hat es,
dass die Kläger der A GmbH später einen umfassenden Treuhandauftrag erteilten,
der wegen der darin eingeräumten umfassenden rechtlichen Befugnisse und der
fehlenden Erlaubnis nach Art. 1 des RBerG wegen Verstoßes gegen § 134 BGB
nichtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfasst die Unwirksamkeit
dieses Treuhandvertrages die zur Ausführung der Geschäftsbesorgung erteilte
umfassende Vollmacht, weil es mit der Zweckrichtung des RBerG unvereinbar
wäre, den unbefugten Rechtsberater bei Wirksamkeit der Ausführungsvollmacht in
den Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen,
indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschließt (BGH Urteil vom
11.10.2001 – III ZR 182/00; Urteil vom 16.9.2003 – XI ZR 74/02). Um die
Wirksamkeit jeder Rechtshandlung zu verhindern, die aufgrund des nichtigen
Geschäftsbesorgungsvertrages vorgenommen wird, hat die Rechtsprechung sogar
eine Prozessvollmacht in das gesetzliche Verbot einbezogen (BGH Urteil vom
26.3.2003 – IV ZR 222/03; Urteil vom 2.12.2003 – XI ZR 429/02). Dieser
Rechtsgedanke kann indes nur diejenigen Vollmachten erfassen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag
stehen und zur Erfüllung der darin übernommenen Aufgaben des
Geschäftsbesorgers erteilt wurden. Bereits vorher erteilte, wirksame
Einzelhandlungsvollmachten werden vom Verbot des RBerG auch dann nicht
erfasst, wenn die darin erlaubte Tätigkeit später Teil einer wegen seiner
Komplexität erlaubnispflichtigen Gesamtvollmacht wird. Das Vertretungsrecht des
BGB lässt es zu, dass mehrere Vollmachten nebeneinander erteilt werden und
lässt diese rechtlich selbstständig nebeneinander auch dann bestehen, wenn sie
sich inhaltlich überschneiden. Rechtliche oder inhaltliche Mängel der einen
Vollmacht berühren andere Vollmachten grundsätzlich nicht. Eine andere
Betrachtung ist auch nach § 139 BGB nicht geboten (BGH Urteil vom 24.10.2007 –
XI ZR 216/05; Senatsurteil vom 9.5.2007 – 9 U 21/06). Dass sowohl die Vollmacht
im Zeichnungsschein als auch die im notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag
letztlich der Verwirklichung der Fondsbeteiligung der Kläger dienen, macht beide
Vollmachten noch nicht zu Teilen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts. Beide
Vollmachten stehen rechtlich selbstständig nebeneinander, sie ergänzen sich
nicht, sind weder rechtlich noch wirtschaftlich voneinander abhängig, sondern
überschneiden sich vielmehr. Mangels jeglicher anderweitiger Anhaltspunkte kann
nur davon ausgegangen werden, dass die erste Vollmacht durch die zweite
Vollmacht nicht etwa ersetzt werden, sondern neben dieser fortbestehen sollte.
Die Parteien hätten das Geschäft als Ganzes auch dann gewollt, wenn ihnen die
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Die Parteien hätten das Geschäft als Ganzes auch dann gewollt, wenn ihnen die
Unwirksamkeit einer der beiden Vollmachten bekannt gewesen wäre. Die zweite,
notarielle Vollmacht wurde erkennbar nur deswegen erteilt, weil mögliche Zweifel
über die Wirksamkeit der Vollmacht im Zeichnungsschein ausgeräumt und
sichergestellt werden sollte, dass die A GmbH die Kläger in jedem Fall wirksam
vertreten können sollte. Dass eine der Vollmachten ohne die andere nicht erteilt
worden wäre, ist genauso wenig anzunehmen, wie, dass die Fondsbeteiligung
insgesamt ohne eine der beiden Vollmachten nicht erfolgt wäre. Den Klägern ging
es um eine darlehensfinanzierte Kapitalanlage, die an sich völlig ohne Vollmachten
möglich gewesen wäre. Die Erteilung der Vollmachten sollte ihnen die Beteiligung
praktisch erleichtern, essentieller Bestandteil der Gesamtentscheidung waren sie
erkennbar nicht.
d) Einer Haftung der Kläger analog § 128 HGB steht auch nicht entgegen, dass
diese innerhalb der Fondsgesellschaft nur eine Rechtsstellung erlangt hätten, die
eine Haftung im Außenverhältnis nicht rechtfertigt. Die Kläger wurden vollwertige
Gesellschafter im Außenverhältnis mit allen Rechten und allen Pflichten. Bereits
der Zeichnungsschein macht deutlich, dass die Kläger dem Fonds als
Gesellschafter beitreten wollten. Dies war auch im Fondsprospekt so vorgesehen
und wird im notariellen Treuhandvertrag bereits vorausgesetzt. Die Kläger selbst
gingen nicht nur während ihrer Beteiligung davon aus, Gesellschafter geworden zu
sein (was sich zum Beispiel in der steuerlichen Geltendmachung ihrer Beteiligung
niederschlägt), sondern auch im vorliegenden Prozess, wo sie der Beklagten ihren
Fondsanteil anboten. Hierfür spricht auch der Wille aller Beteiligten bei
Vertragsschluss, der erkennbar dahin ging, dass die Kläger quotal für die bei der
Beklagten aufgenommenen Darlehen haften sollten. Für eine Rechtskonstruktion,
bei der lediglich ein Treuhänder Gesellschafter wird und die Anleger an diesem
mittelbar beteiligt sind, fehlt vorliegend jeder Anhaltspunkt. Die vorgelegten
Urkunden lassen im Gegenteil davon ausgehen, dass die A GmbH selbst nicht
Gesellschafterin des Fonds HAT 43 war.
e) Dahingestellt bleiben kann, ob die Kläger ihren Fondsbeitritt oder die der A
GmbH hierfür erteilte Vollmacht inzwischen nach dem Haustürwiderrufsgesetz
wirksam widerrufen haben. Auf diese Frage kommt es nicht an, weil die
Rechtswirkungen des längst vollzogenen Beitritts nach den auf
Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art anwendbaren Regeln über die
fehlerhafte Personengesellschaft allenfalls für die Zukunft beseitigt werden
konnten (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - II
ZR 218/04, WM 2006, 1523).
f) Die persönliche Haftung der Kläger für die Darlehensschuld der GbR ist auch
nicht nach § 4 VerbrKrG ausgeschlossen. Selbst unter Berücksichtigung des § 18
VerbrKrG ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Dem steht entgegen, dass die
persönliche Haftung für die Gesellschaftsschulden nicht durch vertragliche
Übernahme, sondern kraft Gesetzes begründet worden ist. Eine entsprechende
Anwendung kommt angesichts des Normzwecks des § 4 VerbrKrG nicht in
Betracht. Da die Darlehensverträge von der gewerblich handelnden GbR, nicht
aber von den lediglich akzessorisch haftenden Gesellschaftern geschlossen
worden sind, mussten ihnen die für einen Konditionenvergleich erforderlichen
Informationen nicht erteilt werden (BGH Urteil vom 18. Juli 2006, aaO S. 1677).
II. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückgewähr der auf das Darlehen
erbrachten Leistungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes
zu.
Die Beklagte hat keine ihr als Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag obliegende
Aufklärungs- und Hinweispflicht verletzt, als sie die Kläger nicht über Risiken aus
der Verwendung des Kredits aufklärte. Zu einer solchen Aufklärung war sie als
bloße Darlehensgeberin nicht verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt und die auch das Landgericht im
angefochtenen Urteil bereits ausgeführt hat, ist eine finanzierende Bank nicht
verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der
Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen
(BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 – XI ZR 387/02; BGH, Urteil vom 18. November 2003
– XI ZR 322/01; BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – XI ZR 460/02; BGH, Urteil vom
23. März 2004 – XI ZR 194/02; BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 – II ZR 393/02; BGH,
Urteil vom 25. Oktober 2004 – XI ZR 373/01; BGH, Urteil vom 9. November 2004 –
XI ZR 315/03; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – XI ZR 201/03; BGH, Urteil vom 15.
März 2005 – XI ZR 135/04; BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04; BGH, Urteil
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März 2005 – XI ZR 135/04; BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04; BGH, Urteil
vom 26. September 2006 – XI ZR 283/03; BGH, Urteil vom 19. September 2006 –
XI ZR 204/04; BGH, Urteil vom 13. März 2007 XI ZR 159/05). Das
Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Anleger selbst, dem es obliegt, sich
über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die
Entscheidung hierüber eigenverantwortlich zu treffen. Insbesondere bei
finanzierten Kapitalanlagen darf die finanzierende Bank regelmäßig davon
ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten
Anlage, ggf. unter Einschaltung besonderer Fachberater, hinreichend geprüft hat.
Dies gilt auch bei geschäftsunerfahrenen Kunden.
Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank kann nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen angenommen werden, so zum Beispiel, wenn die Bank im
Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des
Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den
allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen
Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung
begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl
gegenüber dem Bauträger als auch gegenüber dem einzelnen Erwerber in
schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle
Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem
Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.
Keine dieser Fallgestaltungen liegt hier vor.
1. Aus einer unzureichenden Aufklärung über die mit dem Anlagemodell
verbundenen Risiken durch die Vermittler können die Kläger einen Anspruch gegen
die Beklagte nicht herleiten. Soweit sich die Kläger hierfür auf eine Entscheidung
des BGH vom 14.6.2004 stützen, verkennen sie, dass es dort um ein verbundenes
Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG ging, das vorliegend nicht angenommen werden kann,
weil dem § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegensteht. Danach findet § 9 VerbrKrG
keine Anwendung auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung
durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich
abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird. Diese
Bereichsausnahme gilt für Realkredite ausnahmslos (BGH Urteil vom 15. Juli 2003 -
XI ZR 162/00), auch dann, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst
bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (BGH Urteil vom
26.10.2004 -XI ZR 255/03). Soweit der II. Zivilsenat im Urteil vom 14.6.2004 (II ZR
393/02) noch eine andere Auffassung vertreten hat, ist diese zwischenzeitlich
ausdrücklich aufgegeben (BGH Urteile vom 25.4.2006 -XI ZR 29/05-, -XI ZR 193/04-
, -XR ZR 106/04- und –XI ZR 219/04.Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG liegen vor. Es handelt sich auch um ein Darlehen zu üblichen
Bedingungen. Mit einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Jahreszins von 6,3%
hält sich der gewährte Kredit im unteren Rahmen der in den Monatsberichten der
Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Streubreitengrenze, auf die zur
Beurteilung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG grundsätzlich
abzustellen ist (BGH Urteil vom 18. März 2003 – XI ZR 422/01).
2. Ein Wissensvorsprung der Beklagten ist nicht vorgetragen. Zu Recht hat das
Landgericht festgestellt, es fehle an der substantiierten Darlegung, inwieweit der
Beklagten eine Überschuldung der HAT, die die Mietreinnahmen garantiert hatte,
bei Abschluss des Darlehensvertrags bekannt oder zumindest erkennbar war.
Hierzu enthält auch die Berufung keinen ergänzenden Vortrag.
Entsprechendes gilt für eine eventuelle arglistige Täuschung der Kläger durch den
Vermittler und die Kenntnis der Beklagten hiervon oder zumindest die Möglichkeit,
diese Kenntnis wegen institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen Bank und
Vermittler zu vermuten.
Auch insoweit verkennen die Kläger, dass die von ihnen in Bezug genommene
Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 2004 vom nunmehr
zuständigen XI. Zivilsenat des BGH aufgegeben wurde (BGH Urteile vom 25.4.2006
– XI ZR 193/04, XI ZR 29/05, XI ZR 106/05 und XI ZR 219/04; Urteil vom 16.5.2006 –
XI ZR 6/04) und ihr bisheriger Vortrag den nunmehr zu stellenden Anforderungen
an eine Schadensersatzhaftung nicht genügt.
III. Die Kosten des Rechtsmittels haben die Kläger zu tragen, da es ohne Erfolg
geblieben ist (§ 97 I ZPO).Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28 Die Zulassung der Revision erfolgt aufgrund des § 543 II ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.