Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2017

OLG Brandenburg: darlehensvertrag, vermittler, urkunde, immobilie, täuschung, kaufpreis, erwerb, verkehrswert, vertretungsmacht, unterzeichnung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 161/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 171 BGB, § 172 BGB, § 173
BGB , § 134 BGB , § 488 Abs 3 S
1 BGB
Finanzierter Immobilienerwerb: Wirksamkeit des durch den
vollmachtlosen Treuhänders geschlossenen Darlehensvertrages
bei Unkenntnis der finanzierenden Bank von der Nichtigkeit des
Vollmacht in den 1990er Jahren; Haftung der Bank bei
Unterschied zwischen Finanzierungswert einer Immobilie und
deren Beleihungswert; Auswirkung der Kenntnis der Bank vom
Beleihungswert auf die Bankhaftung; Haftung der Bank bei
Doppelrolle in der Immobilienfinanzierung
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Rückzahlung eines Betrages von 56.939,97 €
aus einem mit den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom
30.01.1999/04.02.1999 über eine Darlehenssumme von 135.312,02 DM. Die Klägerin hat
den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 23.08.2001 wegen Zahlungsverzuges
gekündigt.
Die Beklagten bevollmächtigten die … Steuerberatungsgesellschaft mbH im
Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung in O. damit, in ihrem Namen alle
Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen vorzunehmen, insbesondere
Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, welche für den Erwerb bzw. die
Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich
oder zweckmäßig waren, oder den Bevollmächtigten zweckmäßig erschienen.
Die … GmbH übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 03. November 1992 (Anlage K
7) einen Finanzierungsantrag mit beigefügten Bonitätsunterlagen sowie ein Schreiben
vom 16. November 1992 (Anlage K 8), mit dem die Ausfertigung der Vollmacht
übersandt werden sollte (Anlage K 34).
Am 07./17. Dezember 1992 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, wobei die
Beklagten durch die … GmbH vertreten wurden. Die Beklagten schlossen, wiederum
vertreten durch die … GmbH, am 28.12.1992 den notariellen Kaufvertrag über den
Erwerb der Wohnung Nr. 122 der Anlage O., M. Landstraße.
Der Darlehensvertrag wurde in der Folgezeit mit Vertrag vom 01./26. April 1993
dahingehend abgeändert, dass statt der ursprünglich vorgesehenen Tilgung über eine
Lebensversicherung nunmehr eine annuitätische Tilgung vereinbart wurde. Mit
Darlehensvertrag vom 30. September/07. Oktober 1993 wurde die Änderung rückgängig
gemacht und wieder die Tilgung über eine Lebensversicherung vereinbart. Während die
vorherigen Darlehensverträge jeweils von einem Vertreter der … GmbH als Vertreter der
Beklagten unterschrieben waren, wurde dieser Darlehensvertrag von den Beklagten
persönlich unterzeichnet. Alle Darlehen waren durch eine Grundschuld auf dem
Miteigentumsanteil über DM 136.983,00 gesichert. Mit Darlehensvertrag vom 30.
Januar/04. Februar 1999 wurden sämtliche Darlehen auf das Unterkonto-Nr. ...
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Januar/04. Februar 1999 wurden sämtliche Darlehen auf das Unterkonto-Nr. ...
umgeschuldet. Dieser Darlehensvertrag wurde wiederum von den Beklagten persönlich
unterschrieben.
Im Jahr 2000 stellten die Beklagten ihre Zahlungen ein. Die Klägerin kündigte mit
Schreiben vom 23. August 2001 das Darlehen und stellte einen Betrag von 138.781,27 €
zur Zahlung fällig.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 28.9.2006 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin R.
in vollem Umfang stattgegeben. Es begründet dies damit, dass der Darlehensvertrag
vom 04.02.1999 wirksam zustande gekommen sei. Er sei unstreitig von beiden
Beklagten persönlich unterschrieben worden, so dass sich die Frage einer wirksamen
Vertretung hier nicht stelle. Der vereinbarte Darlehensvertrag sei durch Ablösung der
alten Darlehen bestimmungsgemäß verwendet worden und gelte daher als Zahlung an
die Beklagten.
Der Darlehensvertrag vom 04.02.1999 sei auch aufgrund der Zahlungsrückstände der
Beklagten wirksam gekündigt worden.
Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mit dem Darlehen
vom 04.02.1999 Darlehen abgelöst worden seien, die ihrerseits nicht wirksam zustande
gekommen seien, so dass aus denen keine Verpflichtungen der Beklagten erwachsen
wären.
Die Kläger seien zwar bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 07.12.1992 nicht
wirksam vertreten worden, da der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 17.10.1992
zwischen den Beklagten und der Firma … GmbH wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz unwirksam gewesen sei, da die Firma … GmbH nicht über die für
solche Rechtsgeschäfte erforderliche Genehmigung verfügt habe.
Der Darlehensvertrag sei jedoch gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam anzusehen, weil
der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der notariellen
Vollmachtsurkunde vom 17.10.1992 vorgelegen habe. Der Klägerin könne nicht
vorgeworfen werden, dass sie die Unwirksamkeit der Vollmacht hätte kennen müssen.
Weder einem Notar noch einer Bank könne hinsichtlich des Abschlusses solcher
Geschäftsbesorgungsverträge vorgeworfen werden, dass unberücksichtigt geblieben sei,
dass die Vollmacht mangels der erforderlichen Erlaubnis nach dem Beratungsgesetz
unwirksam gewesen sei. Denn im Dezember 1992 habe die höchstrichterliche
Rechtsprechung für Verträge dieser Art eine Genehmigung nach dem
Rechtsberatungsgesetz noch nicht verlangt. Die Rechtsprechung des BGH insoweit sei
erst seit Dezember 2000 bekannt.
Die Kammer sehe als erwiesen an, dass bei Abschluss des Darlehensvertrages im
Dezember 1992 der Klägerin eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom
17.10.1992 vorgelegen habe. Die Kammer stützt sich hierbei auf eine Reihe von Indizien.
Zum einen sei die Klägerin im Besitz einer Ausfertigung der notariellen
Vollmachtsurkunde vom 17.10.1992. Diese habe die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vom 22.03.2005 dem Gericht zur Einsicht vorgelegt.
Zudem habe die Firma … GmbH unstreitig ein Schreiben vom 16.11.1992 an die
Klägerin gerichtet, in welchem vermerkt sei, dass als Unterlage ein notarielles
Angebot/Vollmacht übersandt werde. Es bestehe daher eine starke Vermutung, dass
eben diese Ausfertigung der Urkunde mit dem Schreiben vom 16.11.1992 der Klägerin
übersandt worden sei. Schließlich habe auch die Zeugin R. anlässlich ihrer Vernehmung
vor dem Amtsgericht Ludwigsburg ausdrücklich erklärt, dass sie und ihre Kolleginnen, die
die Darlehensverträge dieser Art zu bearbeiten gehabt hätten, eine Spezialeinweisung
von der Klägerin erfahren hätten. Hiernach habe die Anweisung bestanden, dass die
Unterlagen vollständig bei der Darlehenszusage vorliegen mussten. Auch wenn die
Zeugin R. sich an den konkreten Vorgang aus dem Jahre 1992 nicht mehr habe erinnern
können, ergebe sich insgesamt kein begründeter Zweifel daran, dass die im Besitz der
Klägerin befindliche Ausfertigung der notariellen Urkunde dieser mit Schreiben vom
16.11.1992 zugegangen sei.
Die Beklagten könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihnen die Valuta des
Darlehensvertrages nicht wirksam ausgezahlt worden sei. Die … GmbH habe
vereinbarungsgemäß die aufgenommenen Darlehensgelder zur Bezahlung der
eingegangenen Kaufpreisverpflichtung verwendet, als Gegenleistung seien die Beklagten
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eingegangenen Kaufpreisverpflichtung verwendet, als Gegenleistung seien die Beklagten
auch Eigentümer der Eigentumswohnung geworden. Nach einhelliger Rechtsprechung
habe ein Darlehensnehmer die Valuta auch dann erhalten, wenn sie ihm nicht direkt
zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zum Erwerb einer
Immobilie ausgezahlt worden sei.
Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Eigentumswohnung
sei überteuert und sie seien wegen deren Rentabilität von der Verkäuferin arglistig
getäuscht worden.
§ 9 Abs. 3 VerbrKrG finde keine Anwendung, da hier ein realer Kreditvertrag im Sinne des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vorliege. Der Umstand, dass die Grundschuld nicht unmittelbar
von den Beklagten sondern von dem Bauträger und Verkäufer zur Verfügung gestellt
worden sei, sei nach Rechtsprechung des BGH unerheblich. Es komme daher hier nicht
darauf an, ob die Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der Überteuerung der
gekauften Wohnung und hinsichtlich der falschen Angaben zur Finanzierung und zur
steuerlichen Abschreibung überhaupt zuträfen.
Die Beklagten könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Klägerin
hinsichtlich der Rentabilität und des Wertes der verkauften Eigentumswohnung einen
Wissensvorsprung gehabt habe und sie die Beklagten insoweit hätte aufklären müssen.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Planung des
Projektes in O., mit seiner Durchführung und seinem Vertrieb über ihre Rolle als
Kreditgeberin hinausgegangen bzw. sie darüber informiert gewesen sei, dass der Wert
der Eigentumswohnung angeblich nur die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises
ausgemacht habe oder dass die Rentabilität entgegen der Zusage der Verkäuferin nicht
gegeben gewesen sei. Die hierzu gemachten Ausführungen der Beklagten seien
allgemein und unspezifiziert gehalten und könnten nicht belegen, dass die Klägerin im
konkreten Fall insoweit einen Wissensvorsprung gehabt habe.
Im Übrigen sei aber auch nicht nachvollziehbar, dass die Eigentumswohnungen mit ca.
105.000,00 DM zwangsläufig überteuert gewesen sei. Die Höhe des Kaufpreises richte
sich neben der Größe maßgeblich nach der Wohnlage und der Ausgestaltung der
Wohnung. Insoweit fehlten aber konkrete Angaben seitens der Beklagten.
Die Beklagten streben mit dem Rechtsmittel der Berufung die Abweisung der Klage
insgesamt an. Sie begründen ihr Rechtsmittel wie folgt:
Das Landgericht habe zu Unrecht der Zeugenaussage entnommen, dass der Klägerin
am 17.11.1992 eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde zugegangen sei. Die Zeugin R.
sei am konkreten Kreditgeschäft jedenfalls zum rechtlich relevanten Zeitpunkt
überhaupt nicht beteiligt gewesen. Die Klägerin habe hier die falsche – weil unzuständige
– Zeugin benannt. Die Zeugin könne keine Auskunft darüber geben, ob im konkreten Fall
eine Vollmacht vorgelegen habe oder nicht. Nur der zuständige Sachbearbeiter könne
dem Gericht ein Bild über seine individuelle Arbeitsweise und Zuverlässigkeit vermitteln.
Erforderlich sei ein konkreter Nachweis im individuellen Fall, nicht etwa nur die
Bestätigung einer grundsätzlichen Arbeitsweise, wonach im Allgemeinen mit
Ausfertigungen gearbeitet worden sei. Mehr habe die Zeugin jedoch nicht bestätigen
können. Die mit der Erbringung des entsprechenden Vollbeweises belastete Klägerin
habe nicht den Beweis jenseits aller vernünftigen Zweifel dafür erbringen können, dass
ihr bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung vorgelegen
habe. Soweit die Zeugin behaupte, dass, wenn eine Kopie übersandt worden wäre, dies
auf dem Anschreiben vermerkt worden wäre, handele es sich um eine Behauptung ins
Blaue hinein, die durch nichts gerechtfertigt sei. Allein die Tatsache, dass sich die
Klägerin jetzt in Besitz einer notariellen Ausfertigung befinde, lasse nicht den Schluss zu,
dass dies bereits bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages so gewesen sei. Auch die
Tatsache des Stempelaufdruckes lasse keinen Rückschluss auf das Vorliegen der
notariellen Ausfertigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages zu,
vor allem auch deshalb, weil dem Stempelaufdruck gar nicht zu entnehmen sei, wann
dieser angebracht worden ist.
Der mangels wirksamer Vertretung unwirksame Darlehensvertrag sei auch nicht durch
die Prolongation genehmigt worden. Rechtsfolgen könnten sich an spätere Erklärungen
nur knüpfen, wenn sich diese als Novation, also Abschluss eines neuen
Darlehensvertrages, darstellten. Hier sei jedoch kein ein neuer Darlehensvertrag
geschlossen worden. Eine Neuvornahme könne nur vorliegen, wenn dem
Darlehensnehmer etwas Neues gewährt werde. Die Umstellung der Tilgungsform vom
endfälligen Darlehen auf eine annuitätische Tilgung gehöre dazu nicht.
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Zudem müsse sowohl bei einer konkludenten als auch bei einer ausdrücklichen
Genehmigung der Genehmigende die Unwirksamkeit kennen oder zumindest mit ihr
rechnen. Davon könne bei einem Darlehensnehmer, der von dem Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichts wissen könne, nicht die Rede sein. Das Verhalten der
Beklagten habe jedenfalls nicht den Erklärungswert „ich genehmige den bislang
unwirksamen Darlehensvertrag“ gehabt.
Die Beklagten hätten die Darlehensvaluta auch nicht empfangen. Die Beklagten seien
durch die Verfügung der Darlehensvaluta an Dritte nicht von Verbindlichkeiten befreit
worden. Denn alle Verträge, also auch der Kaufvertrag und die verschiedenen
Funktionsträgerverträge, seien von den hierzu nicht bevollmächtigten Treuhändern
abgeschlossen worden und damit gegenüber den Beklagten unwirksam.
Das Landgericht habe den Vortrag zum institutionalisierten Zusammenwirken,
insbesondere zum erkannten Vollmachtsmissbrauch und zur
Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin, nicht berücksichtigt.
Die Darlehensvermittler der S.-Gruppe hätten mit Wissen und Wollen der Klägerin die
Finanzierungsberatung durchgeführt und seien damit im Pflichtenkreis der Klägerin tätig
gewesen. Die Klägerin habe sich systematisch der Vertriebsstruktur und des
Treuhandmodells bedient, um eine Vielzahl von Darlehen problemlos an den Mann zu
bringen.
Das Darlehensgeschäft wäre ohne das Verkaufsgeschäft nicht abgeschlossen worden
und umgekehrt. Die Kreditvermittlung habe auf einem eindeutigen Auftrag im Rahmen
des Exklusivfinanzierungsvermittlungsvertrages zwischen der Klägerin und den
Vertriebstreuhändern beruht. Es lägen hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,
um von einem organisierten Zusammenwirken der Klägerin und des Vermittlers
auszugehen.
Wesentliche Verkaufsargumente seien gewesen, dass sich die Kunden um nichts
kümmern müssten und eine seriöse deutsche Großbank das gesamte Objekt finanziere.
Im Prospekt und in der Stammurkunde sei mehrfach die Rede von der finanzierenden
Bank oder dem großen deutschen Kreditinstitut, welches die Erwerberfinanzierung
bereits zugesagt habe. Die Klägerin habe als einzige Bank die Investitionen finanziert.
Die Klägerin habe das gesamte Vertragswerk durch ihre Rechtsabteilung überprüft. Sie
habe sich die gesamte Zwischen- und Enderwerberfinanzierung vertraglich gesichert. Sie
habe um den an den Erwerbern verübten Betrug, gerade im Hinblick auf den überhöhten
Garantiemietzins und die versteckte Innenprovision, gewusst.
Die Klägerin habe zudem genaue Kenntnis über die Vertriebsprovision gehabt. Die
gesamte Abwicklung der Provisionszahlungen sei über Konten der Klägerin gelaufen.
Dem Informationsmaterial sei für den Verbraucher lediglich zu entnehmen gewesen,
dass eine Maklercourtage von 3 % zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten sei. Anhaltspunkte
dafür, dass hier eine Innenprovision in Höhe von 18,24 % fällig würde, seien dem
Informationsmaterial nicht zu entnehmen gewesen. Den Mitarbeitern der Klägerin K., H.,
Sch. und E. seien Grund und Höhe der versteckten Innenprovision in Höhe von 16 % +
Mehrwertsteuer bezogen auf den vollfinanzierten Gesamtaufwand bekannt gewesen.
Aufgrund einer am 25.10.2006 vor dem Landgericht Schweinfurt durchgeführten
Beweisaufnahme hätten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstmals
wesentliche Umstände erfahren, die bisher nicht in das Verfahren hätten eingeführt
werden können. Diese neuen Umstände seien nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hier
zuzulassen. Nach Aussage der Zeugin habe die Klägerin im Vorfeld dem Vertrieb die
entsprechenden Angaben zu den Darlehenskonditionen und zu frei bleibenden
Zinssätzen zum Zwecke der Bewerbung von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die
Klägerin habe damit dem Vertrieb das Material zur Darlehensberatung geliefert. Der
Zeuge E. habe zur Frage nach der konkreten Höhe der Innenprovision (dort 18,24 %)
befragt geantwortet „ja, das wusste bei uns jeder Stift“.
Die Klägerin habe gewusst, dass der Kredit 182,64 % des von ihr selbst ermittelten
Verkehrswerts betragen habe. Dies ergebe sich aus dem in dem Kreditprotokoll (Anlage
BB 13) aufgeführten Passus „Bel. Auslauf: 182,64„ . Schließlich finde sich in diesem
Kreditprotokoll der Hinweis „Vermittlerschlüssel: 66-7“. Hieraus ergebe sich, dass die …
GmbH mit Wissen und Wollen der Beklagten als deren Kreditvermittlerin tätig gewesen
sei, ansonsten sei kein vernünftiger Grund denkbar, weshalb die Klägerin hier
Vermittlernummern zuweisen sollte.
Dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn K., sei aus den Prospektunterlagen bekannt
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Dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn K., sei aus den Prospektunterlagen bekannt
gewesen, dass gegenüber den Erwerbern nicht mit dem marktüblichen Mietzins in Höhe
von 8,00 bis 10 DM/m² sondern mit dem fiktiven, weit überhöhten Garantiemietzins von
15,00 DM/m² geworben worden sei. Hiermit seien sowohl das institutionelle
Zusammenwirken als auch die Kenntnis der an den geschädigten verübten Täuschung
der Initiatoren nachgewiesen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie tritt dem Vortrag der Beklagten
unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages entgegen. Sie
bestreitet insbesondere die Angaben der Beklagten zur Höhe des marktüblichen
Mietzinses und der Verkehrswertes der Wohnung zum Zeitpunkt des Erwerbs.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages – der der Höhe
nach nicht bestritten ist – gem. § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB zu. Zwischen den Parteien ist
unstreitig, dass bei Kündigung des Darlehns am 23.08.2001 die
Kündigungsvoraussetzungen gem. Nr. 12 e der Allgemeinen Darlehensbedingungen
vorlagen.
1. Der Darlehensvertrag ist wirksam zwischen der Klägerin und den Beklagten zustande
gekommen.
Zwar wurde der Darlehensantrag vom 07.12. 1992, der von der Klägerin am 17.12.1992
angenommen wurde, nicht von den Beklagten selbst, sondern von dem durch notarielle
Urkunde vom 17.10.1992 bevollmächtigten Vermittler gestellt.
Diese Vollmacht war wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1RBerG i .V.m. § 134 BGB
nichtig.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird der gute Glaube eines Vertragspartners
an den durch eine nichtige Vollmacht gesetzten Rechtsschein jedoch nach den
Vorschriften des §§ 171 f. BGB geschützt, wenn die Vollmachtsurkunde im Original oder
in Form einer Ausfertigung bei Abschluss des Darlehensvertrages vorliegt.
Eine objektive Rechtsscheinsgrundlage war hier ab dem 17.11.1992 gegeben, da zu
diesem Zeitpunkt der Beklagten eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht gem. § 47
BeurkG vorgelegen hat.
Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass dem Schreiben der … GmbH an die
Klägerin vom 16.11.1992, welches dieser am 17.11.1992 zugegangen ist, als Anlage
eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde beilag. Der Senat hat seiner Entscheidung
diese vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen,
da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht stützt seine Überzeugung insoweit auf ein Zusammenkommen
verschiedener Indizien, die in der Gesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
dafür sprechen, dass die Ausfertigung bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht im Rahmen seiner
richterlichen Überzeugungsbildung von einer unvollständigen oder fehlerhaft ermittelten
Tatsachengrundlage ausgegangen ist.
Das Landgericht hat durchaus berücksichtigt, dass die Zeugin R. nicht bestätigen
konnte, dass sie sich erinnere, dass bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages die
Urkunde vorgelegen habe. Sie konnte lediglich angeben, dass eine Handlungsanweisung
der Bank an die mit den Projekten der … GmbH beschäftigten Mitarbeiter bestanden
hat, wonach Darlehensverträge erst zu unterzeichnen waren, wenn die Urkunde vorlag.
Sie selbst habe sich sorgfältig an diese Vorgabe gehalten, gehe aber davon aus, dass
die an dem Projekt mitwirkenden Kollegen sich entsprechend verhalten hätten. Die
Zeugin sagte ferner aus, dass mit den Anschreiben, die dem vom 16.11.1992
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Zeugin sagte ferner aus, dass mit den Anschreiben, die dem vom 16.11.1992
entsprachen, regelmäßig die Urkunden eingereicht worden seien. Die Anschreiben und
die Vollmachtsurkunden seien separat abgelegt worden.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese Aussage im Zusammenspiel
mit weiteren unstreitigen Tatsachen für seine Überzeugungsbildung hat ausreichen
lassen.
Immerhin ist unstreitig, dass den Mitarbeitern der Klägerin eine entsprechende
Arbeitsanweisung erteilt worden; sie ist in Kopie zu den Akten gereicht worden (B 23, Bl.
215 d.A.).
Die Klägerin ist zudem im Besitz einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde. Die
Beklagten haben auch nicht vorgetragen, wann und wie die Klägerin in den Besitz der
Ausfertigung gekommen sein soll, wenn nicht mit dem Schreiben vom 16.11.1992. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Schreiben vom 16.11.1992 nur eine
Abschrift der Vollmachtsurkunde übersandt worden sein könnte. Der Notar war
angewiesen, lediglich mehrere Ausfertigungen und keine Abschriften zu fertigen.
Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in vergleichbaren
Fällen einer Anlagefinanzierung durch die Klägerin Darlehensverträge unter Daten
unterzeichnet wurden, zu denen die Ausfertigung der jeweiligen Vollmachtsurkunde aus
tatsächlichen Gründen noch nicht vorliegen konnte. In den von den Beklagten in den
Einzelheiten geschilderten Fällen gilt jeweils die Besonderheit, dass es sich um
Darlehensverträge handelte, die in den letzten Tagen eines Jahres unterzeichnet wurden,
während der Treuhandvertrag erst Anfang des Folgejahres beurkundet wurde. Diese
zeitliche Abfolge lässt sich damit erklären, dass es aus steuerlichen Gründen von
Bedeutung war, dass der Darlehensvertrag noch im Vorjahr geschlossen wurde. Die
Datierung auf dem Darlehensvertrag besagt zudem nicht zwingend, dass der
Darlehensvertrag tatsächlich bereits vor Vorlage der Urkunde unterzeichnet wurde;
genauso gut ist es möglich, dass dieser dann im „Kundeninteresse“ rückdatiert wurde.
Im vorliegenden Fall bestand ein derartiger Zeitdruck jedoch nicht. Die Vollmacht
datierte bereits vom 17.10.1992. Selbst wenn dem Schreiben vom 16.11.1992 die
Vollmacht nicht beigelegen hätte, hätte die Klägerin diese anfordern und deren Zugang
abwarten können, ohne dass eine rechtzeitige Unterzeichnung des Darlehensvertrages
gefährdet gewesen wäre.
Nachdem danach feststeht, dass die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde der Klägerin
ab dem 17.11.1992 vorgelegen hat, kommt es entgegen den Ausführungen des
Prozessbevollmächtigten im Termin am 30.05.2007 auch nicht darauf an, ob die
Vollmacht bereits bei Eröffnung des Kontos am 30.11.1992 vorgelegen haben muss,
oder ob es genügt, wenn diese bei Auszahlung des Darlehensbetrages am 23.12.1992
bei der Klägerin vorlag.
b) Die Klägerin hat die Nichtigkeit der vorgelegten Vollmacht weder gekannt noch
kennen müssen (§173 BGB).
Die Klägerin musste nicht erkennen, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG
vorliegt, weil selbst der BGH bis Ende der neunziger Jahre derartige Vollmachten als
wirksam angesehen hat (BGH v. 16.03.2004, XI ZR 60/03, zitiert nach juris, Rn. 17, m.
umfangreichen Rechtsprechungshinweisen). Soweit die Beklagten meinen, dass es für
die Klägerin aufgrund der besonderen Reichweite der Vollmacht erkennbar gewesen sei,
dass hier ein Verstoß gegen das RBerG vorliege, da die Bevollmächtigte für die
Beklagten sogar Rechtsanwälte beauftragen durfte, ist dem nicht zuzustimmen. Der
Gutglaubensschutz greift nach der Rechtsprechung des BGH sogar dann, wenn die
umfassende Vollmacht eine Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten und
Behörden enthält ( BGH, WM 2005, 327 ff. (329)).
Allein die Tatsache, dass die Klägerin in ihrer Handlungsanweisung vorgegeben hat, nur
bei Vorlage einer notariellen Ausfertigung Darlehen zu vergeben, genügt entgegen der
Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht dafür, deren Bösgläubigkeit anzunehmen.
Denn es ist eine Vielzahl von Gründen denkbar, weshalb die Klägerin Wert auf die
Vorlage einer Vollmachtsurkunde bzw. deren Ausfertigung gelegt hat.
Hinzu kommt, dass es nach § 173 BGB nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen
der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände ankommt, sondern auf
Kenntnis oder Kennenmüssen der fehlenden Vertretungsmacht selbst. Die in Rede
stehende Urkunde enthält jedoch keine Angaben dazu, dass der Geschäftsbesorger
über die erforderliche Rechtsbesorgungserlaubnis nicht verfügt, so dass sich der
Urkunde selbst nicht alle relevanten Umstände hätten entnehmen lassen (BGH, a.a.O.).
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c) Der Anwendbarkeit der §§ 172 f. BGB steht auch nicht entgegen, dass sich
Grundstücksverkäufer und Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben. Der II.
ZS des BGH hat zwar in zwei Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in obiter dicta bei einem
kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils die Heilungsmöglichkeit nach §§
172 f. BGB in Abrede gestellt, weil ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbKrG vorliege,
wenn sich Fondsgesellschaft und kreditgebende Bank derselben Vertriebsorganisation
bedienten. In einem solchen Fall könne dem Anleger der Rechtsschein einer wirksame
Vollmacht mangels eines Vertrauensverhältnisses zum Treuhänder nicht zugerechnet
werden und die an dem Vertriebskonzept beteiligte Bank nicht wie ein gutgläubiger
Dritter behandelt werden (BGH, WM 2004, 1529 ff. (1531); 1536 ff. (1538)).
Diese Rechtsprechung können die Beklagten jedoch nicht für sich fruchtbar machen.
Zum einen liegt kein verbundenes Geschäft gem. § 9 VerbrKrG vor, da der Kredit durch
ein Grundpfandrecht gesichert worden ist. Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sind die
Vorschriften über verbundene Geschäfte auf Grundpfandkreditverträge nicht anwendbar.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG greift auch dann ein, wenn das Grundpfandrecht nicht von dem
Verbraucher, sondern von einem Dritten bestellt worden ist und vom Verbraucher
lediglich teilweise übernommen wurde (BGH, WM 2005, 72 ff. (74); 375 ff. (376)).
Darüber hinaus besteht kein systematischer Zusammenhang zwischen den §§ 172 ff.
BGB und § 9 VerbrKrG. Die Regelungen der §§ 172 ff. BGB setzen kein irgendwie
geartetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus,
sondern knüpfen nur an die eigenverantwortliche Vollmachtskundgabe des Vertretenen
an (BGH, WM 2006, 1060 ff (1062)).
d) Es liegt auch kein Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht vor.
Die §§ 172 ff. BGB sind in einem Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht oder der
Beteiligung an einem unerlaubten Rechtsgeschäft nicht anwendbar.
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn die nach dem Anlagekonzept
vorgesehene Einschaltung und Bevollmächtigung des Treuhänders nicht auf der
eigenverantwortlichen Entscheidung des einzelnen Anlegers, sondern mit Billigung der
Bank durch Initiatoren des Anlagemodells gegen dessen ausdrücklichen oder
mutmaßlichen Willen ohne ausreichende Wahrung seiner schutzwürdigen Interessen
erfolgt (BGH, v. 09.11.2004, XI ZR 315/03, juris Rn. 20).
Anhaltspunkte dafür, dass die … GmbH nicht genau die Rechtgeschäfte abgeschlossen
hat, die sie den Beklagten in den der Vollmachterteilung vorangegangenen Gesprächen
bzw. den übergebenen Unterlagen angekündigt hat, wurden seitens der Beklagten
jedoch nicht vorgetragen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es gerade der Wunsch der Beklagten war, sich
um nichts kümmern zu müssen. Zwar können die Schutzinteressen des
Vollmachtgebers ausnahmsweise höher zu bewerten sein als diejenigen des auf die
Vollmachtskundgabe vertrauenden Vertragspartners, etwa wenn die Urkunde dem
Vollmachtsgeber entwendet worden ist. Davon kann jedoch bei Anlegern, die sich zum
Erwerb einer Eigentumswohnung entschließen, um Steuern zu sparen, und sich um die
dafür erforderlichen Geschäfte ebenso wenig kümmern wollen, wie um die Verwaltung
und Vermietung der Wohnung, sondern alles in fremde Hände legen und einer
Geschäftsbesorgerin deshalb eine notariell beurkundete Vollmacht erteilen, keine Rede
sein (BGH, a.a.O., Rn. 21).
Die Tätigkeit der Klägerin stellt sich auch nicht als Beteiligung an einer unerlaubten
Rechtsbesorgung dar. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Darlehensvertrag
gem. Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB nichtig sein, wenn die Bank und der
Geschäftsbesorger in einer Weise zusammengearbeitet haben, dass die Tätigkeit der
Bank als Beteiligung an einer unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich der Darlehensvertrag als wirtschaftliches
Teilstück zur Erreichung eines verbotenen Gesamtzwecks darstellt (BGH, v. 09.11.2004,
XI ZR 315/03, juris Rn. 30). Davon kann indes bei einem kreditfinanzierten
Immobilienerwerb zu Steuersparzwecken, ohne dass weitere Umstände hinzukommen,
keine Rede sein (a.a.O).
2. Den Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein aufrechenbarer
Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss unter dem
Gesichtspunkt der Verletzung von Beratungspflichten zu.
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Ein Anlageobjekt finanzierendes Kreditinstitut ist grundsätzlich nur verpflichtet, den
Darlehensnehmer hinsichtlich der Geeignetheit der Anlage zu beraten, wenn zwischen
den Vertragsparteien neben dem Darlehensvertrag auch ein Beratungsvertrag zustande
gekommen ist. Von den Beklagten wird nicht behauptet, dass ein solcher geschlossen
worden sei.
3. Die Klägerin trifft auch unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs keine
Haftung wegen einer unterlassenen Aufklärung der Beklagten über unzutreffende
Angaben des Vermittlers oder im Prospekt.
Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ein institutionelles Zusammenwirken der
Klägerin und des Vermittlers zu bejahen ist und deshalb das Vorliegen eines
Wissensvorsprunges seitens der Bank widerleglich vermutet wird; denn hinzukommen
muss, dass der Vermittler den Anleger über wertbestimmende Faktoren getäuscht hat.
Dies setzt voraus, dass die Angaben des Vermittlers oder diejenigen im
Verkaufsprospekt objektiv grob falsch sind, so dass es sich aufdrängt, die Bank habe
sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, WM 2006,
2347 ff. (2350); WM 2007 , 114 ff (115)).
Eine evidente Täuschung der Beklagten durch den Vermittler oder die Angaben im
Prospekt kann jedoch nicht festgestellt werden.
a) Überhöhter Kaufpreis
Allein eine Überhöhung des Kaufpreises kann nicht zu einer Haftung der Klägerin führen.
Eine Bank ist nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts aufzuklären. Die Bank hat
insbesondere nicht über Bedenken gegen die Werthaltigkeit der kreditfinanzierten
Immobilie zu informieren. Anderenfalls würde das Kreditverwendungsrisiko auf die Bank
verlagert, obwohl anerkanntermaßen bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit nicht einmal der
Verkäufer einer Immobilie über den überhöhten Kaufpreis aufklären muss (BGH WM
2003, 1686 ff (1688; WM 2006, 2343 ff. (2345); WM 2007, 174 ff (175)).
Eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises, die nur vorliegen würde, wenn der
Verkaufspreis den Verkehrswert um annähernd 100 % überstiege, haben die Beklagten
nicht schlüssig dargetan.
Die Beklagten gehen bei ihrer Berechnung von einer unzutreffenden
Berechnungsgrundlage aus. Sie legen den Gesamtaufwand von 136.983 DM zugrunde,
was bei einer Wohnungsgröße von 27,27 qm einen Quadratmeterpreis von 5.023 DM
ergäbe. Bei der Prüfung der Relation zwischen Verkehrswert und Verkaufspreis ist
hingegen von dem seitens der Anleger gezahlten Kaufpreis der Wohnung auszugehen,
der laut notarieller Urkunde 105.066 DM betragen hat. Dies ergäbe einen
Quadratmeterpreis von 3.852,80 DM. Die Differenz zwischen den Gesamtkosten und
dem Kaufpreis entfiel auf sog. weiche Kosten. Hierbei handelte es sich um Kosten für die
Finanzierungsvermittlung, steuerrechtliche und anwaltliche Beratung, den Mietgaranten
etc. Auch bei einem Erwerber, der auf eigene Initiative, d.h. ohne Vermittler, ein
Investitionsobjekt erwirbt, kommen zu den Grundstückskosten die Kosten für den
Steuerberater, die Vermittlung eines Mieters oder einer Finanzierung zu Kaufpreis hinzu.
Könnte man den Vortrag der Beklagten zugrunde legen, im Jahr 1992 sei für die
Wohnung ein Quadratmeterpreis von 1.800 .- DM üblich gewesen (Bl. 562 d.A.), wäre
allerdings auch bei Bezugnahme auf den Kaufpreis eine Überhöhung von mehr als 100
% zu bejahen. Angesichts des Bestreitens der Klägerin reicht die lediglich pauschale
Behauptung des Quadratmeterpreises von 1.800,- DM jedoch nicht aus.
Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zur sittenwidrigen
Überteuerung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu
den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (BGH, v. 13.03.2007, XI ZR
159/05, zitiert nach juris Rn. 27 ff.). Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich jedoch
auf die Bezugnahme auf den Auszug des Immobilienspiegels des RDM 1992 (Bl. 760).
Dies allein genügt nicht. Laut diesem Auszug wurden etwa für Neubauwohnungen in O…
in guten Wohnlagen bis zu 5.000,- DM/qm gezahlt. In welcher Lage sich das Objekt
befindet und wie es ausgestattet ist, haben die Beklagten indes nicht vorgetragen.
Den Beklagten war spätestens aufgrund der Urteilsgründe des Landgerichts bekannt,
dass konkrete Angaben zur Wohnlage und Ausstattung der Wohnung fehlen. Die
Beklagten haben jedoch auch in der Berufungsbegründung keine ergänzenden Angaben
gemacht. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, sie hätten, weil das
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gemacht. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, sie hätten, weil das
Landgericht zu dieser Frage nur im Wege eines obiter dictum Stellung bezogen hat,
einen erneuten Hinweis des Senats abwarten können. Gerade weil die Beklagten den das
Urteil des Landgerichts tragenden Aspekt des fehlenden Wissens der Klägerin mit ihrer
Berufung angreifen, hätten sie dem Hinweis des Landgerichts zur Unzulänglichkeit ihres
tatsächlichen Vortrages, der im Übrigen der vorzitierten Rechtsprechung des BGH
entspricht, auch ohne erneuten Hinweis Rechnung tragen müssen.
Eine Pflichtverletzung seitens der Klägerin kann auch nicht damit begründet werden,
dass sie aufgrund ihrer eigenen Ermittlungen wusste, dass der Beleihungswert der
Immobilie unter dem Kreditbetrag lag. Ein Kreditinstitut prüft den Wert der ihnen
gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse, nicht dagegen im
Kundeninteresse. Dementsprechend kann sich aus der grundsätzlich nur zu
bankinternen Zwecken erfolgten Ermittlung des Beleihungswertes keine Pflichtverletzung
gegenüber dem Kreditnehmer ergeben (BGH, v. 16.05.2006, XI ZR 6/04, juris Rn. 45).
b) Innenprovision
Die Klägerin haftet den Beklagten auch nicht auf Schadensersatz wegen eines
unterlassenen Hinweises auf die nicht ausgewiesene Innenprovision.
aa) Hohe Vertriebskosten können allerdings dazu beitragen, dass eine sittenwidrige
Übervorteilung des Käufers vorliegt, weil der Verkaufspreis der Wohnung deren
Verkehrswert um etwa das doppelte übersteigt (BGH, WM 2006, 2343 ff. (2345)).
Der Umstand, dass in dem nach den Prospektangaben auf Grundstück, Gebäude,
Vertrieb und Marketing entfallenden Teil der Anlagekosten nach dem Vortrag der
Beklagten 18,24 % nicht ausgewiesene Innenprovisionen enthalten waren, vermag, wie
oben ausgeführt, mangels ausreichenden Vortrages der Beklagten zum Verkehrswert
die Sittenwidrigkeit des vereinbarten Kaufpreises nicht zu begründen.
Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht, wenn man zugunsten der Beklagten
berücksichtigen würde, dass zusätzlich 23,80 % ausgewiesene weiche Kosten in den
Gesamtaufwand einflossen. Auch insoweit scheitert die Annahme der Sittenwidrigkeit
daran, dass der Vortrag zum Verkehrswert nicht hinreichend substantiiert ist.
bb) Die Beklagten können eine evidente Täuschung auch nicht allein daraus herleiten,
dass Innenprovisionen in Höhe von 18,24 % weder im Prospekt noch durch den
Vermittler offengelegt wurden.
Die Bank trifft grundsätzlich keine Pflicht, auf eine im überhöhten Kaufpreis enthaltene
versteckte hohe Provision für den Vermittler hinzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn die
Provision über 15 % beträgt. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des XI.
Zivilsenats des BGH vom 16.05.2006, dass eine Bank grundsätzlich keine
Aufklärungspflicht über im Kaufpreis enthaltene versteckte Innenprovisionen trifft (XI ZR
48/06, juris Rn. 46).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bank weiß oder damit rechnet, dass wertbildende
Faktoren durch Manipulationen verschleiert wurden oder der Kreditnehmer von seinem
Vertragspartner arglistig getäuscht wurde (BGH, v. 17.10.2006, XI ZR 205/05, zitiert nach
juris Rn. 19f.).
Eine derartige Täuschung oder Verschleierung lässt sich hier jedoch nicht feststellen.
Aus dem Prospekt ergibt sich, dass 23,80 % des Gesamtaufwandes auf sog. weiche
Kosten entfallen, die nicht mit dem Wert der Immobilie im Zusammenhang stehen.
Hinsichtlich der verbleibenden 76,20 % ergibt sich aus dem Prospekt, dass diese auf
Grundstück, Gebäude, Vertrieb und Marketing entfallen. Wie sich diese Positionen
innerhalb dieses Kostenanteiles verteilen, wurde den Beklagten nicht mitgeteilt.
Tatsächlich gingen 57,96 % nach dem Vortrag der Beklagten an den Bauunternehmer,
der auch Grundstückseigentümer war, und 18,24 % sollen als Innenprovision an die …
GmbH weitergeleitet worden sein (sog. Fremdkosten, vgl. Aufstellung Bl. 996).
Danach wurden zwar keine konkreten Angaben dazu gemacht, in welcher Höhe
Vermittlungsprovisionen für die Vermittlung der Immobilie anfielen. Es wurden aber auch
weder falsche Angaben zur Höhe der Innenprovision gemacht, noch wurden
Kostenbestandteile verschleiert. Die Beklagten erhielten vielmehr in dem Prospekt
jedenfalls den Hinweis, dass in dem Grundstückskaufpreis auch ein Anteil für Vermittlung
und Marketing enthalten war.
Die Beklagten können sich nicht darauf stützen, dass sie aufgrund der Angaben im
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Die Beklagten können sich nicht darauf stützen, dass sie aufgrund der Angaben im
Prospekt zwar mit Vermittlungskosten rechnen mussten, nicht jedoch damit, dass diese
einen so hohen Anteil ausmachen würden. Die Beklagten berufen sich insoweit darauf,
dass sie den Hinweis im Vermittlungsauftrag (Bl. 149 d.A.), der Vermittler sei berechtigt,
3 % des kalkulierten Gesamtaufwandes zuzüglich MwSt. von den Anlegern zu
vereinnahmen, so verstehen durften, dass hiermit die an den Vermittler zu zahlende
Provision abgegolten sei. Dieser Schluss ist jedoch nicht gerechtfertigt, da der Auftrag
ausdrücklich auf eine von den Anlegern direkt an den Vermittler zu zahlende Provision
hinweist. Hierbei handelte es sich daher erkennbar nicht um die im Prospekt genannte,
im Grundstückskaufpreis enthaltene Vermittlungsprovision.
Die Beklagten konnten aufgrund des Umstandes, dass sie verpflichtet waren, an den
Vermittler 3 % Provision zu zahlen, auch nicht darauf vertrauen, dass keine weitere oder
bestenfalls eine geringfügige Provisionszahlung an den Vermittler fließen würde. Denn
die 3 % waren ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes im Vermittlungsauftrag auf den
Gesamtaufwand zu zahlen. Damit definiert der Vermittlungsauftrag keine im
Gesamtaufwand enthaltene Position, sondern beschreibt einen Kostenfaktor, der für die
Beklagten zum Gesamtaufwand hinzukam bzw. dessen Bemessungsgrundlage der
Gesamtaufwand war. Dass in dem Gesamtaufwand auch neben den ausgewiesenen sog.
weichen Kosten weitere Kosten für den Vertrieb des Objektes enthalten waren, ergab
sich für die Beklagten aus dem Hinweis im Prospekt (Bl. 312 d.A.), wonach im Anteil am
Gesamtaufwand für Grundstück und Gebäude auch Kosten für Vertrieb und Marketing
enthalten waren.
Die Beklagten können sich nicht darauf stützen, dass sie in Anbetracht der Tatsache,
dass die übrigen weichen Kosten in dem Prospekt im Einzelnen prozentual
aufgeschlüsselt angegeben wurden, darauf schließen durften, dass die im
Grundstückspreis enthaltene Vermittlungsprovision lediglich von geringer Höhe sein
würde. Gerade die Tatsache, dass keinerlei Angaben zur Höhe der Vermittlungsprovision
gemacht wurden, konnte bei den Beklagten keine Vorstellung begründen, dass sie nur
eine geringe Höhe haben würde.
c) Mieteinnahmen
Die Klägerin trifft auch kein Aufklärungsverschulden wegen eines unterlassenen
Hinweises auf unzutreffende Angaben des Vermittlers zu den erzielbaren
Mieteinnahmen.
Ein Aufklärungsverschulden der Klägerin könnte nur daran anknüpfen, dass den
Beklagten gegenüber deutlich höhere Mieteinnahmen angekündigt worden waren, als sie
tatsächlich erzielbar gewesen wären (BGH, v. 16.05.2006,XI ZR 48/06, juris Rn. 57).
Hier wurde den Beklagten jedoch keine bestimmte Miethöhe angekündigt, sondern
lediglich ein bestimmter Betrag in dem Berechnungsbeispiel zu deren tatsächlicher
monatlichen Belastung in Ansatz gebracht. Dies allein genügt nicht, da es sich
erkennbar lediglich um eine Kalkulation gehandelt hat, die keine verbindlichen Angaben
zur erzielbaren Miete beinhaltete. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagten in
dem Prospekt darauf hingewiesen worden sind, dass nach Ablauf der Garantiezeit die
Mieteinnahmen unterhalb des garantierten Wertes liegen könnten. Enthält der
Verkaufsprospekt einen derartigen Hinweis, haftet die Bank nicht wegen eines
Wissensvorsprunges über die tatsächlich erzielbare Miete (BGH, WM 2005, 72 ff. (76)).
Auch aus der für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährten Mietgarantie als solcher
lässt sich keine Täuschung über die erzielbare Miete herleiten. Die Mietgarantie
versprach den Beklagten nicht eine bestimmte Höhe an Mieteinnahmen, sondern
garantierte ihnen lediglich die Deckung der Differenz zwischen der garantierten Miethöhe
und einer ggf. darunter liegenden tatsächlichen Miete.
d) Finanzierungsvermittlung
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie seien über die Erbringung
einer (gesondert zu vergütenden) Leistung der Finanzierungsvermittlung getäuscht
worden, da von vornherein festgestanden habe, dass die Klägerin sämtliche
Endfinanzierungen übernehmen werde. Die Beklagten tragen selbst vor, mit dem
Argument, eine Großbank stehe hinter dem Projekt und würde das erforderliche
Darlehen gewähren, angelockt worden zu sein. Daraus ergibt sich jedoch, dass die
Beklagten von vornherein gewusst haben, dass die Finanzierungsvermittlungsleistung
sich darauf beschränkte, einen Kreditantrag mit den entsprechenden Anlagen zum
Bonitätsnachweis an eben diese Großbank zu senden. Eine Täuschung der Beklagten
darüber, welche Leistung tatsächlich für die zu zahlende Vermittlungsprovision von 5 %
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darüber, welche Leistung tatsächlich für die zu zahlende Vermittlungsprovision von 5 %
zu erbringen war, kann daher nicht bejaht werden.
4. Die Klägerin war auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden
Interessenkonfliktes zur Aufklärung verpflichtet.
Die Beklagten können die Rechtsprechung des BGH, wonach besondere
Aufklärungspflichten der Bank bestehen, wenn diese sich in einem schwerwiegenden
Interessenkonflikt befindet, nicht für sich fruchtbar machen können. Ein schwerwiegender
Interessenkonflikt liegt nicht schon dann vor, wenn die kreditgebende Bank zugleich
Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers einer Immobilie ist oder ihm eine globale
Finanzierungszusage erteilt hat. Etwas anderes kann erst dann gelten, wenn zu dieser
Doppelrolle der Bank besondere Umstände hinzutreten, etwa die Abwälzung eines
Risikos aus dem eigenen notleidenden Kreditengagement der Bank auf den Anleger
(BGH v. 20.03.2007, XI ZR 414/04, zitiert nach juris Rn. 50). Dass der seitens der Klägerin
dem Bauträger gewährte Kredit drohte Not leidend zu werden, wurde von den Beklagten
jedoch nicht vorgetragen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 57.198, 55 € festgesetzt.
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