Urteil des OLG Hamm vom 06.11.2003

OLG Hamm: wirtschaftliche einheit, kaufpreis, darlehensvertrag, immobilie, eigentumswohnung, kreditvertrag, aufklärungspflicht, erwerb, firma, kaufvertrag

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 37/01
Datum:
06.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 37/01
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 298/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2000
verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Gegen Ende des Jahres 1994 kam es zu Gesprächen zwischen dem Kläger und einer
Vertreterin der I & C5-Gruppe, Frau T, die dem Kläger ein Anlagekonzept zum
Immobilienerwerb vorstellte. Frau T war ohne Voranmeldung zu dem ersten Gespräch in
dem Geschäftslokal des Klägers erschienen. Der Kläger war zunächst skeptisch. Es
schlossen sich dann in der Folgezeit mehrere Treffen, auch in umliegenden Restaurants
und Cafés, an, die in aller Regel vorab telefonisch vereinbart worden waren. Am
02.06.1995 unterzeichnete der Kläger zunächst zwei Anträge auf Abschluß von
Bausparverträgen mit der C Bausparkasse AG. Die C nahm diese Anträge mit
Schreiben vom 27./28.06.1995 an. Am 19.07.1995 unterzeichnete der Kläger einen
Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag für die J Immobilien I & C5 GmbH und die
C4 GmbH. Es ging um den Erwerb einer Eigentumswohnung in C3 von der Firma B2.
Ebenfalls am 19.07.1995 unterschrieb der Kläger eine Vereinbarung über die
Mietenverwaltung der Wohnung mit der K, einer ebenfalls zur I & C5-Gruppe
gehörenden Firma, als Mietpoolverwalterin. Mit notariell beurkundetem
Kaufvertragsangebot vom 20.07.1995 bot die Firma B2 dem Kläger die genannte
2
Eigentumswohnung in C3 zu einem Kaufpreis von 110.362,00 DM zum Erwerb an.
Dieses Angebot nahm der Kläger mit notariell beurkundeter Erklärung vom 24.07.1995
an. Mit Darlehensvertrag vom 09./31.08.1995 gewährte die Beklagte, die hierbei von der
C vertreten wurde, dem Kläger ein Vorausdarlehen über 133.000,00 DM abzüglich
eines Disagios von 7.980,00 DM zu einem effektiven Jahreszins von 8,09 %, der für fünf
Jahre fest vereinbart war. Die Tilgung des Vorausdarlehens sollte mit den zugeteilten
Bausparsummen der zuvor abgeschlossenen Bausparverträge erfolgen. Das
Vorausdarlehen wurde gemäß § 2 des Vertrages durch die Guthaben aus den
vorfinanzierten Bausparverträgen sowie eine Grundschuld zugunsten der C in Höhe von
133.000,00 DM gesichert. Die Grundschuld wurde mit notarieller Urkunde vom
06.09.1995 bestellt und anschließend im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom
02.03.1999 hat der Kläger u.a. den Widerruf seiner Willenserklärung auf Abschluß des
Darlehensvertrages erklärt, da es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe.
Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung der erbrachten Zinsleistungen zuzüglich
der angefallenen Kosten unter Anrechnung der erhaltenen Mieteinnahmen in Höhe von
18.770,45 DM nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen, die Freistellung von allen
Verbindlichkeiten aus dem Darlehen mit der Beklagten sowie die Rückabtretung der an
die Beklagte zur Sicherheit abgetretenen Bausparguthaben bei der C Zug um Zug
gegen Übertragung der erworbenen Eigentumswohnung begehrt; ferner hat er die
Feststellung verlangt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen nach dem Monat
Januar 2000 entstehenden Schaden zu ersetzen, der mit dem Kauf der
Eigentumswohnung im Zusammenhang stehe. Der Kläger hat behauptet, daß der bei
den Gesprächen hinzugezogene Zeuge X2 behauptet habe, die Wohnung könne mit
Gewinn weiterveräußert werden. Dies sei jedoch unrichtig, da der Ertragswert der
Immobilie tatsächlich höchstens 54.108,00 DM betrage und der zugrundeliegende
Kaufpreis zudem wegen verdeckter Innenprovisionen der B2 und der Beklagten an die I
& C5-Gruppe/C4 überteuert gewesen sei. Herr X2 habe zudem unzutreffende
Mieterhöhungsmöglichkeiten sowie unrealistische Steuervorteile in Aussicht gestellt,
hierbei aber verschwiegen, daß den Mietern der B2 ein lebenslanges Wohnrecht
eingeräumt worden sei. Ferner habe er verschwiegen, daß die monatlichen
Bausparraten im weiteren erheblich ansteigen würden, daß nach fünf Jahren ein
höherer Zinssatz möglich sei und daß eine Tilgung erst nach Zuteilung der
Bausparsummen vorgenommen werde. Zudem habe Herr X2 angegeben, daß der im
Kreditvertrag vorgesehen obligatorische Beitritt zu einem Mietpool eine Mietgarantie
bedeute. Die Finanzierung der Wohnung sei ihm ohne eine bankübliche
Bonitätsprüfung und ausschließlich über die Beklagte angeboten worden. Der Kläger
behauptet weiter, der vereinbarte Effektivzinssatz liege außerhalb der Streubreite für
vergleichbare Hypothekendarlehen.
3
Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß die Streubreite für diese
Darlehen ausweislich des Monatsberichts der Deutschen Bundesbank aus Januar 1996
im August 1995 bis zu 8,04 % betragen habe. Zudem sei der Verkehrswert der
Wohnung nach einer internen Verkehrswertermittlung der C vom 28.07.1995 mit
141.000,00 DM anzusetzen. Sämtliche Finanzierungsanbahnungsgespräche seien in
den Geschäftsräumen des Herrn X2 geführt worden. Die Beklagte ist zudem der
Auffassung, daß sie nicht mehr passivlegitimiert sei, da die C den Vertrag abgelöst
habe.
4
Mit Urteil vom 21.12.2000 hat das Landgericht Dortmund die Klage abgewiesen, da der
Kläger aus keinem in Betracht kommenden Rechtsgrund die von ihm geltend
5
gemachten Rechtsfolgen verlangen könne.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vertiefend weiter.
Er ist der Auffassung, daß sich eine Haftung der Beklagten auch aus der
gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der beteiligten Unternehmen ergebe. So sei was
unstreitig ist die B und N Beteiligungs AG, deren 100 %ige Tochter die C sei,
Gesellschafter sowohl der B2 als auch der Beklagten; zudem sei das Vorstandsmitglied
der C, Herr B, zwischen 1989 und März 2001 gleichzeitig auch Mitglied des
Aufsichtsrats der B2 gewesen und im Jahre 1997 darüber hinaus in den Beirat der I &
C5 GmbH berufen worden. Der Kläger behauptet ferner, daß eine stille Beteiligung der
C an der I & C5-Gruppe/C4 vorliege, was sich insbesondere aus der Existenz
ungesicherter Darlehensforderungen der C gegenüber den genannten Firmen ableite.
Eine Finanzierung sei ausschließlich über die Beklagte angeboten worden, wobei
allerdings auch eine Finanzierung über die D-Bank möglich gewesen sei, wenn ein
Kunde eine Bausparfinanzierung abgelehnt habe. Zudem behauptet der Kläger, daß die
von der Beklagten an die C4 gezahlte versteckte Innenprovision als eine
Zinssubvention in Höhe von 5 % des Verkehrswertes je zur Hälfte von der B2 und der I
& C5-Gruppe an die Beklagte zurückgeflossen sei, was zusätzlich zu der von der B2
gezahlten versteckten Innenprovision an den Vermittler den Kaufpreis erhöht habe. Im
Innenverhältnis sei die C und für diese wiederum die C4 für notleidende Kredite
ablösepflichtig gewesen. Ferner seien die Mietpoolausschüttungen in einer die
tatsächlichen Mieteinnahmen übersteigenden Höhe vorgenommen worden, da der
Mietpool in den ersten Jahren aufgrund einer Absprache der beteiligten Unternehmen
defizitär betrieben werden sollte. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Beklagte
habe nicht hinreichend über die speziellen Risiken bei einer Finanzierung durch
Vorausdarlehen und Bausparverträge sowie über andere günstigere
Finanzierungsmethoden aufgeklärt. Auch habe die Beklagte nicht darauf hingewiesen,
daß die C gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen sei, den Kredit abzulösen. Der
Verkehrswert der Wohnung betrage höchstens 72.750,00 DM.
6
Der Kläger beantragt,
7
die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen,
8
a)
9
an den Kläger 18.777,45 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
10
b)
11
den Kläger von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen mit der Beklagten zu
Konto-Nr. #####/#### freizustellen,
12
c)
13
das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene Bausparguthaben bei der C
Bausparkasse mit den Bausparvertragsnummern ####3 und ####4 an den Kläger
zurückabzutreten,
14
und zwar Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die
zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts C3 von C3, Band
15
A, Blatt ####1 eingetragenen Wohnungseigentumsanteils nach WEG, verbunden
mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichneten
Wohnung, gelegen in ####2 C3, E-Weg, erstes OG Mitte, mit sämtlichen im
Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und
Beschränkungen auf die Beklagte erforderlich sind.
Der Zug-um-Zug-Antrag wird nur gestellt, soweit den Klageanträgen zu 1 a) bis c)
in vollem Umfang entsprochen wird.
16
2.
17
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den
Monat Januar 2000 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden zu
ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Kauf der aus dem Klageantrag 1
c) ersichtlichen Immobilie.
18
Die Beklagte beantragt,
19
die Berufung zurückzuweisen.
20
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zu der von dem Kläger behaupteten
Zinssubvention weist sie erläuternd darauf hin, daß sie sich an der von der C an die C4
geleisteten Vermittlungsprovision intern beteiligt habe, woraufhin die B2 ihr diese
internen Zahlungen erstattet habe. Etwaige Darlehen der C an die Firmen der I & C5-
Gruppe seien durch Grundschulden abgesichert gewesen. Soweit die Klage auch auf
das Vorliegen einer Haustürsituation gestützt wird, erklärt die Beklagte die Aufrechnung
mit ihr zustehenden Rückgewähransprüchen.
21
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen X2 und R. Auf das
Ergebnis der Beweisaufnahme, festgehalten in den Berichterstattervermerken, wird
ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klagebegehren auf Zahlung, Freistellung von allen
Verbindlichkeiten aus dem Darlehen und auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet
sei, sämtliche über den Monat Januar 2000 hinausgehende Schäden zu ersetzen, sind
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
24
1.
25
Die Kläger können der Beklagten als Darlehensgeberin etwaige Einwendungen aus
dem Immobilienkaufvertrag (Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung, § 826 BGB) nicht entgegenhalten.
26
a)
27
Die von den Klägern behaupteten Täuschungshandlungen der Vermittler zur Höhe der
monatlichen Belastung, zur Steuerersparnis, zur mietrechtlichen Situation der Wohnung,
zu ihrer Wiederverkaufsmöglichkeit sowie zum Wert der Immobilie führen zu keiner
28
Duchgriffshaftung nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG.
Es liegen bereits die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG nicht vor. Ein
"verbundenes Geschäft" im Sinne dieser Vorschrift liegt nämlich nur dann vor, wenn
beide Geschäfte über den Kreditzweck hinaus eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Kreditaufnahme und finanzierter Wohnungskauf stellen jedoch regelmäßig keine solche
Einheit dar (vgl. BGH WM 2002, 1186; NJW 2003, 199).
29
§ 9 VerbrKrG findet zudem gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung. Denn
ausweislich Ziffer 2 des Darlehensvertrages wurden die hier in Rede stehenden
Darlehen von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht, wobei eine
Zwischenfinanzierung ausdrücklich vom Gesetzgeber in die Regelung einbezogen wird.
Der Kreditzins (8,09 % effektiv) lag nur um 0,05 % über der im Monatsbericht der
Deutschen Bank genannten Zinsbreite. Mithin wurde der Kredit auch zu den "üblichen
Bedingungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt. Dabei ist es
unerheblich, ob bestimmte Beleihungsgrenzen eingehalten werden und in welchem
Umfang der Kredit durch das Grundpfandrecht gesichert ist (vgl. BGH NJW 2000, 2354).
30
Der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG steht nicht entgegen, daß in § 3 des
Darlehensvertrages nur die tatsächliche Auszahlung des Kreditbetrages, nicht aber der
Kreditvertrag selbst von den grundpfandrechtlichen Sicherungen abhängig gemacht
wird (vgl. BGH ZIP 2002, 477).
31
Eine gegebenenfalls unzulässige Umgehung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist auch
nicht wegen der unstreitig an die Beklagte geleisteten Zinssubvention anzunehmen.
Diese Zinssubvention hat bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich die für die
Finanzierungsvermittlung geleistete verdeckte Innenprovision wieder ausgeglichen, so
daß sie aus Sicht der Kläger im Ergebnis allenfalls zu einer Verteuerung des
Kaufpreises der erworbenen Wohnung geführt haben mag.
32
Nach allem kommt eine Durchgriffshaftung nach § 9 VerbrKrG nicht in Betracht.
33
b)
34
Ein Einwendungsdurchgriff ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB.
35
Bei der Finanzierung von Immobilien wurde schon vor Inkrafttreten des
Verbraucherkreditgesetzes der auf § 242 BGB gestützte Einwendungsdurchgriff von der
Rechtsprechung nicht zugelassen (vgl. OLG Hamm WM 1998, 1233). Es fehlt in der
Regel bei Immobilienfinanzierungen an einer typischen Dreiecksverbindung zwischen
Anleger, Bank und Unternehmen. Ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft liegt nicht vor.
Der getrennte Abschluß der verschiedenen Verträge mit entsprechender
Risikoverteilung liegt im Interesse des Anlegers, der insoweit auch das
Aufspaltungsrisiko tragen muß. Im Normalfall sind Kaufvertrag und Kreditvertrag nicht
nur rechtlich, sondern regelmäßig auch aus der Sicht des Käufers/Kreditnehmers
wirtschaftlich zu trennen. Auch der rechtsunkundige Laie weiß, daß Immobilienverkäufer
und kreditgebende Bank verschiedene Rechtsträger sind, die ihre eigenen, jeweils
verschiedenen Interessen wahrnehmen.
36
Beim finanzierten Immobilienkauf kommt ein Einwendungsdurchgriff allenfalls dann in
Betracht, wenn sich die kreditgewährende Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin
37
beschränkt, sondern sich in darüber hinausgehender Weise aktiv an dem finanzierten
Geschäft beteiligt und dadurch dem Käufer gleichsam als Partner des finanzierten
Geschäfts gegenübergetreten ist. Dazu fehlen im vorliegenden Fall jedoch konkrete
Anhaltspunkte. Insbesondere reicht nicht aus, daß der zwischen den Parteien
abgeschlossene Darlehensvertrag durch Vermittlung der auch für den Verkäufer tätigen
Personen zustandegekommen ist. Dieser Umstand hält sich im Rahmen der bei
drittfinanzierten Geschäften üblichen Zusammenarbeit zwischen Verkäufer und
Finanzierungsbank. Dadurch konnte auf Seiten des Klägers noch nicht der Eindruck
entstehen, Verkäufer und Kreditgeber stünden ihm als einheitlicher Vertragspartner
gegenüber. Daß die Beklagte darüber hinaus von sich aus für die hier in Rede stehende
Immobilie geworben hätte oder sonst in irgendeiner Weise aktiv in das
Immobiliengeschäft eingeschaltet gewesen wäre oder sogar Verkäuferfunktionen
wahrgenommen hätte, ist nicht feststellbar.
Der Kläger ist bei den Verhandlungen auch nicht an die Beklagte als
Zwischenfinanzierer gebunden gewesen. Er trägt selbst vor, daß dann, wenn der Kunde
die angebotene Finanzierung über Bausparverträge nicht wollte, eine andere
Finanzierung möglich war.
38
2.
39
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch wegen
Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten (c.i.c.) zu.
40
a)
41
Die Beklagte muß sich das Verhalten der Kreditvermittler nur insoweit gemäß § 278
BGB zurechnen lassen, als es den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.
Denn nur insoweit waren sie als Erfüllungsgehilfen im Pflichtenkreis der in den Vertrieb
der Immobilie selbst nicht eingeschalteten Beklagten tätig (vgl. BGH NJW 2000, 3559;
NJW-RR 1997, 116; OLG München WM 2002, 1297). Die behaupteten
Täuschungshandlungen, die sich auf den Kaufvertrag beziehen, haben daher im
Verhältnis zu der Beklagten außer Betracht zu bleiben.
42
b)
43
Falsche oder bewußt unvollständige Angaben hinsichtlich der Grundlagen des
Kreditvertrages werden nicht dargelegt. Soweit der Kläger geltend macht, es sei für ihn
nicht ersichtlich gewesen, daß es während der Laufzeit des Zwischenkredites keine
Tilgung geben werde und daß nach dem Ablauf der Zinsbindungsfrist ein höherer
Zinssatz möglich sei, widerspricht das dem Inhalt des Darlehensvertrages. Soweit er
darauf hinweist, er hätte nicht damit rechnen können, daß die monatlichen Bausparraten
später erheblich ansteigen würden, betrifft das jedenfalls nicht die Beklagte.
44
c)
45
Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, die Erwerber nicht über die Risiken des
finanzierten Geschäfts aufgeklärt zu haben.
46
Zur Aufklärung über die Risiken der vom Kunden beabsichtigten Verwendung des
Darlehens ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine kreditgebende Bank
47
grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BGH NJW-RR 1992, 880; NJW 1991, 693). Nur
ausnahmsweise können sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls
Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall sein,
wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem
Vertrieb des Objektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu
den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen
Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt,
wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als
auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat. Derartige besondere Umstände
liegen hier jedoch nicht vor.
aa)
48
Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei auch als Partei des finanzierten Geschäfts
anzusehen, trägt ihr Vortrag dies nicht. Die Beklagte hat nicht erkennbar Funktionen
übernommen, die typischerweise vom Veräußerer wahrgenommen werden. Nur dann
müßte sie aber den im jeweiligen Funktionsbereich geltenden Prüfungs- und
Aufklärungspflichten nachkommen. Für den Kläger war der Darlehensvertrag mit der
Beklagten auch nicht notwendiger Bestandteil des Eigentumserwerbs. Er hätte nach
seinem eigenen Vorbringen eine andere Bank als Kreditgeber hinzuziehen können. Das
finanzierte Erwerbsgeschäft und das Darlehensgeschäft waren somit nicht in einer
Weise verbunden, daß kein Geschäft ohne das andere geschlossen worden wäre.
49
Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch der Forderung der Beklagten nach
einem Beitritt in den Mietpool gemäß § 3 des Kreditvertrages nicht die Bedeutung
beigelegt werden, daß die Beklagte hierdurch über ihre Rolle als Finanzierer
hinausgegangen ist. Der Beitritt zu einem Mietpool hat zum Ziel, daß für die beklagte
Bank bestehende Einzelrisiko zu verringern. Das Bestreben nach einer genügenden
Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle
eines Kreditgebers verknüpft. Eine hierdurch veranlaßte Einflußnahme auf die
Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank daher nicht
gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (vgl. BGH WM 1992, 905).
50
bb)
51
Soweit der Kläger in allgemeiner Form eine Täuschung der Immobilienerwerber über
permanent vorhandene Mietpoolunterdeckungen durch Gewährung entsprechender
Darlehen an die Mietpoolverwalter seitens der C behauptet, führt dies ebenfalls nicht zu
einer Haftung der Beklagten.
52
Die Abwicklung der Mieteinnahmen durch den eingerichteten Mietpool gehört ebenso
wie z.B. die mietrechtliche Situation der Wohnung, die Wiederverkaufsmöglichkeit des
Objektes sowie die aus dem Erwerb des Objektes resultierende Steuerersparnis zu den
bloß objektbezogenen Kriterien. Über diese haben sich die Erwerber in ihrem eigenen
Interesse selbst zu unterrichten. Das Kreditinstitut kann daher bei Abschluß der
Finanzierungsvereinbarung zugrundelegen, daß der Kunde eine Bewertung zu diesen
Fragen bereits durchgeführt hat. Einen Wissensvorsprung über derartige Umstände
allein löst noch keine Aufklärungspflicht aus.
53
cc)
54
Eine weitere Aufklärungspflicht der Bank über ihren bankspezifischen Pflichtenkreis
hinaus ist auch nicht aufgrund angeblicher gesellschaftsrechtlicher Verflechtung mit der
Verkäuferin und der C gerechtfertigt. Eine hierdurch erweiterte Haftung der Bank setzte
nicht nur voraus, daß das Maß der Zusammenarbeit zwischen dem Veräußerer bzw.
dem Vertreiber der Kapitalanlage und ihr die Grenzen dessen überschreitet, was bei der
Finanzierung eines derartigen Projekts für eine Bank üblich ist. Weil die Haftung aus
c.i.c. ihre Wertungsgrundlage im Vertrauensprinzip hat, ist zum anderen auch eine
erkennbar nach außen in Erscheinung tretende Übernahme von Funktionen des
Vertreibers erforderlich (vgl. BGH a.a.O.). Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß
die Beklagte in irgendeiner Weise mit der von ihm behaupteten Beteiligung an der
unternehmerischen Konzeption der Kapitalanlagevermittlung nach außen
hervorgetreten ist.
55
Die bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtung begründet zudem keinen allein
daraus herzuleitenden schwerwiegenden Interessenkonflikt, der eine besondere
Gefährdungslage des Klägers begründen könnte. Ein Anhalt dafür, daß die juristisch
selbständige Beklagte an dem Verkauf der Wohnung ein besonderes Eigeninteresse
haben konnte, insbesondere ein eigenes wirtschaftliches Wagnis auf den Kläger
verlagern wollte (vgl. BGH NJW 1992, 2147), besteht nicht. Auch ist nichts dafür
ersichtlich, daß die Zugehörigkeit zur gleichen Unternehmensgruppe nicht lediglich
Folge kapitalistischer Beteiligung ist, sondern im Rahmen der hier in Rede stehenden
Geschäfte zur Erreichung eines einheitlichen Unternehmensziels bewußt im Sinne
eines arbeitsteiligen Konzeptes eingesetzt worden ist. Nur im letzteren Fall wäre
überhaupt eine Wissenszurechnung zu Lasten der Beklagten zu erwägen. (vgl. Drexl,
Wissenszurechnung im Konzern ZHR 1997, 491 ff. und 514 ff. m.w.N.).
56
dd)
57
Die in diesem Zusammenhang behauptete Ablösepflicht der C bzw. der C4 für
notleidende Kredite begründet ebenfalls keine weitergehende Offenbarungspflicht der
Beklagten, da das Bestehen zusätzlicher Sicherheiten für die Kauf- und
Kreditentscheidung des Klägers ohne Relevanz war.
58
ee)
59
Auch die Tatsache, daß die Beklagte für die Finanzvermittlung Provisionen gezahlt
haben mag, genügt nicht für eine weitergehende Haftung. Der Vertrieb der Darlehen
betrifft die Beklagte ausschließlich in ihrer Rolle als Kreditgeberin, geht also nicht
darüber hinaus (vgl. OLG Köln WM 2000, 2142). Durch diese internen Zahlungen mag
zwar letztlich der Kaufpreis erhöht worden sein. Die Überprüfung der Berechtigung des
Kaufpreises ist aber grundsätzlich Sache des Käufers, der sich notfalls hierzu der Hilfe
eines Fachmannes bedienen muß.
60
Der von dem Kläger herangezogene Gedanke des § 654 BGB (Verwirkung des
Lohnanspruchs eines Maklers) betrifft den Objekt- und Finanzierungsvermittler, nicht
jedoch die Beklagte als Kreditgeberin. Auch der von dem Kläger angeführte
Gesichtspunkt einer heimlichen Schmiergeldzahlung, welche ein Verschulden nach
Vertragsschluß darstellen könnte, paßt ebensowenig auf den vorliegenden Fall wie die
angeführte Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2001, 962 ff. und NJW 2001, 1065 ff.). In
61
den beiden vom BGH entschiedenen Fällen wurde einmal der Verhandlungsführer des
Darlehensnehmers und zum anderen der Vermögensverwalter eines Depotkunden von
der Bank mit einer gegenüber dem jeweiligen Kunden nicht offengelegten Provisions-
oder Schmiergeldzahlung bedacht. Beiden Fällen ist im Unterschied zum vorliegenden
Fall gemein, daß der Verhandlungsführer bzw. Vermögensverwalter des Bankkunden
in einem besonderen Treueverhältnis zu diesem stand. Eine Tätigkeit für die andere
Seite also für die Bank mußte zwangsläufig zu einer vertragswidrigen
Interessenkollision führen, was auf Seiten der provisionszahlenden Bank gewußt und
gewollt war. Im vorliegenden Fall fehlt ein derartiges Treueverhältnis. Es ist nicht
ersichtlich, daß neben der Objekt- bzw. Finanzierungsvermittlung ein darüber
hinausgehender, besonderer Vermittlungs- bzw. Verhandlungsauftrag bestand.
Grundsätzlich ist dem Makler eine derartige Doppeltätigkeit erlaubt und diese braucht
auch nicht offengelegt zu werden (vgl. Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch
62. Aufl., Rn. 4 f. zu § 654).
Allein das Wissen der Beklagten um die Doppeltätigkeit der Vermittler stellt keinen
konkreten Wissensvorsprung vor dem Kläger als Darlehensnehmer in Bezug auf die
speziellen Risiken seines Finanzierungsvorhabens dar. So handelte es sich bei der
nachgewiesenen Finanzierung der Beklagten um eine absolut übliche
Finanzierungsmethode zu üblichen Finanzierungskonditionen. Daran änderte die von
der Beklagten gegebenenfalls gezahlte Provision nichts.
62
ff)
63
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, daß die
Zahlung der Provisionen die Kreditkosten für den Kläger erhöht haben könnte.
Angesichts der vereinbarten Zinshöhe zu üblichen Bedingungen ist bereits nichts dafür
ersichtlich, daß der Zins durch die von der Beklagten gezahlte Provision überteuert
worden ist. Zudem ist aber auch unstreitig, daß die Beklagte die Provision als
Zinssubvention zurückerhalten hat, so daß es im Ergebnis zu keinem höheren
Kreditzins gekommen ist. Die in diesem Zusammenhang von den Klägern aufgestellte
Behauptung, daß nach dem Ablauf der Zinsbindungsfrist allein schon wegen der dann
wegfallenden Zinssubvention mit einer nachhaltigen Steigerung der Zinsbelastung zu
rechnen sei, ist rein spekulativer Natur und übergeht die grundsätzliche Bindung der im
vorliegenden Fall gewährten Zinskonditionen an den Marktzins. Dieser ist gerade im
Zeitraum von 1994 bis heute stark gefallen.
64
Entgegen der Auffassung des Klägers kann ebenfalls dahinstehen, ob auf die von der
Beklagten geleistete versteckte Innenprovision nach § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 d VerbrKrG in
dem Darlehensvertrag hätte hingewiesen werden müssen. Denn nach § 6 Abs. 2
VerbrKrG wird der Kreditvertrag trotz seines Mangels gültig, wenn der Verbraucher das
Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt, was hier unstreitig der Fall war.
65
gg)
66
Eine andere Frage ist es, ob die durch die Zinssubvention bewirkte Erhöhung des
Kaufpreises eine Offenbarungspflicht der Beklagten begründete. Insoweit ist jedoch eine
allgemeine Verpflichtung der Bank, bei entsprechender Kenntnis über in die
Kaufpreiskalkulation des Verkäufers eingeflossene Innenprovisionen aufzuklären, zu
verneinen (vgl. OLG Köln, WM 2002, 121). Hierbei mag dahinstehen, ob eine solche
Offenbarungspflicht möglicherweise dann besteht, wenn dem Erwerber die einzelnen
67
Kalkulationsbestandteile des Kaufpreises dargestellt wurden und er danach annehmen
konnte, daß im Kaufpreis kein weiterer ihm nicht mitgeteilter Kostenaufwand enthalten
ist. Denn dem Kläger ist der zugrundeliegende Kaufpreis unstreitig nicht aufgeschlüsselt
worden. Demnach richtet sich die Beurteilung auch im vorliegenden Fall nach dem
Grundsatz, daß zu den vom Kreditinstitut zu tragenden Risiken nicht die Beurteilung
gehört, ob die vom Käufer geschuldeten Gesamtkosten in einem angemessenen
Verhältnis zu dem Wert des zu erwerbenden Objektes stehen (vgl. BGH NJW 2000,
2352 f.). Darüber hinaus muß sich der Erwerber in seinem eigenen Interesse,
gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Fachmannes, in aller Regel selbst
unterrichten. Das Kreditinstitut darf daher beim Abschluß des Darlehensvertrages im
allgemeinen ohne Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, daß der
Erwerber/Darlehensnehmer eine entsprechende Prüfung selbst vorgenommen hat.
Selbst ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende
Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objektes
steht, ist für einen Aufklärungspflichten auslösenden Wissensvorsprung einer Bank nicht
ausreichend. Das kann allenfalls dann anders sein, wenn die Bank von einer
sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen muß. Daß dies hier der Fall
gewesen sein konnte, kann nicht festgestellt werden.
68
d)
69
Die Beklagte schuldete dem Kläger keine Kreditberatung in dem Sinne, daß sie über
verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung und deren Vor- und Nachteile informieren
mußte. Auch hier war es grundsätzlich Sache des Klägers selbst, sich kundig zu
machen. Wenn der Kläger eine Beratung durch die Beklagte gewünscht hätte, hätte er
das mit ihr besonders vereinbaren müssen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1990, 878).
70
Aus diesem Grund begründet auch eine etwaige Geschäftsunerfahrenheit des Klägers
keine Aufklärungspflicht der Beklagten. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines
Kreditgebers, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Erwerbs durch den Interessenten für
diesen von sich aus zu prüfen, wenn der Kunde nicht um eine entsprechende Beratung
bittet (vgl. OLG Köln, WM 2000, 2144; OLG Frankfurt WM 2002, 1281).
71
Vor diesem Hintergrund war die von der Beklagten durchgeführte Bonitätsprüfung
ausreichend, zumal es sich um einen Zwischenkredit handelte, der schon nach wenigen
Jahren durch die Bausparverträge abgelöst werden sollte. Grundsätzlich geschieht die
Bonitätsprüfung und die Prüfung ausreichender Sicherheit ausschließlich im Interesse
der Bank (vgl. BGH NJW 1992, 1820). Etwaige Verstöße gegen § 18 Kreditwesengesetz
bzw. § 7 Abs. 1 Bausparkassengesetz begründen daher keine
schadensersatzauslösende Pflichtverletzung zu Lasten des Bankkunden. Sie stellen
keine Schutzgesetze zugunsten des Bankkunden dar. Eine Aufklärungspflicht kann sich
allenfalls dann ergeben, wenn von vornherein klar ist, daß der Kreditnehmer seinen
Zahlungspflichten nicht nachkommen kann. Das war hier aber nicht der Fall und wird
von dem Kläger selbst nicht behauptet.
72
3.
73
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß § 3 HWiG a.F. auf Rückgewähr der von
ihm erbrachten Leistungen, da der Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation
geschlossen worden ist. Zwar ist der Begriff des Arbeitsplatzes nach dem Schutzzweck
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des Gesetzes weit auszulegen, so daß auch die Verhandlungen in den
Geschäftsräumen des Klägers hierunter fallen (vgl. OLG Düsseldorf, BB 1999, 1784). Es
fehlt aber in diesem Fall an einer Mitursächlichkeit der nicht bestellten Verhandlung in
den Geschäftsräumen für den späteren Vertragsschluß. Schon bei einem zeitlichen
Abstand zwischen Besuchen in der Privatsphäre und dem Darlehensgeschäft von rund
drei Wochen bei einer zwischenzeitlichen notariellen Kaufvertragsverhandlung kann es
an einer Fortdauer des Überrumpelungseffektes fehlen, vor dem das
Haustürwiderrufsgesetz schützen will (vgl. BGH NJW 2003, 2529, 2530 = BKR 2003,
583, 584; BGH, Urt. v. 22. Okt. 2003 - IV ZR 398/02 - ). Der Kläger ist nach seinen
eigenen Angaben im Termin vor dem Senat erstmals noch im Jahre 1994 von der
Vermittlerin T angesprochen worden, die unvermittelt in seinem Geschäftslokal
erschienen sei und den Erwerb einer Eigentumswohnung als Steuersparmodell
angepriesen habe. Da er skeptisch gewesen sei und Bedenkzeit gebraucht habe, sei es
in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen zu weiteren Besprechungen auch in
umliegenden Restaurants und Cafés gekommen. Die späteren Treffen seien in aller
Regel vorab telefonisch verabredet worden. Die Anträge auf Abschluß der
Bausparverträge hat der Kläger dann am 02.06.1995 unterschrieben. Der
Vermittlungsauftrag an die Firma J trägt ebenso wie der Vertrag über die
Mietenverwaltung das Datum vom 19.07.1995. Das Kaufangebot hat der Kläger am
24.07.1995 in notarieller Form angenommen. Der Darlehensvertrag mit der Beklagten ist
schließlich am 09./31.08.1995 abgeschlossen worden. Bei diesem Werdegang kann
eine Mitursächlichkeit der unangemeldeten Kontaktaufnahme für den Abschluß des
Darlehensvertrages nicht festgestellt werden. Der Kläger hat sich annähernd ein halbes
Jahr Zeit gelassen, bevor er den Antrag auf Abschluß der Bausparverträge unterschrieb
und wiederholt zuvor verabredete Gespräche mit der Vermittlerin über das
Anlagemodell geführt. Der Darlehensvertrag ist ca. 8 Monate nach der Kontaktaufnahme
zustandegekommen, nachdem im Juli der Kaufvertrag geschlossen worden war. Zu
berücksichtigen ist weiter, daß es sich bei dem Kläger um einen selbständigen
Kaufmann handelt, dessen Geschäft immerhin so gut lief, daß es sich lohnte, über
Steuersparmodelle nachzudenken. Von einer Überrumpelung dieses
geschäftserfahrenen Mannes kann nach dem gesamten Geschehensablauf nach der
Auffassung des Senats keine Rede sein.
4.
75
Auch eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263
StGB und 826 BGB scheidet aus, da keinerlei Anhaltspunkte für eine vorsätzliche
Schädigung gegeben sind.
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Die Beklagte haftet schließlich auch nicht gemäß § 831 BGB für Handlungen der
Vermittlerfirmen und der von diesen eingeschalteten Untervermittler, da es sich nicht um
ihre Verrichtungsgehilfen handelte. Es fehlt insoweit an einer Abhängigkeit sowie an
einer Weisungsgebundenheit im Verhältnis zur Beklagten (vgl. Palandt-Thomas a.a.O.,
Rn. 6 zu § 831).
77
5.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2
ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.
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