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§ 7 SVLFÜG
Beiräte
- Inhalt
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- Gartenbau werden für die Dauer der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode Regionalbeiräte
- ;r diesen Zeitraum ein Beirat für den Gartenbau gebildet.(2) Mitglieder der Beiräte sind
- und Gartenbau gewählt wurden. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Besteht der Beirat fü
- ;r den Gartenbau nicht je zur Hälfte aus Vertretern der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer und
- ) Der Beirat für den Gartenbau hat ein Vorschlagsrecht bei Unfallverhütungsvorschriften
§ 4 BLES
Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und
ihrer Stellvertreter
- Inhalt
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- Deutschen Bauernverband e.V. im Einvernehmen mit dem Zentralverband Gartenbau e.V., dem Deutschen
- ßlich des Gartenbaus, des Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft durch den
§ 71d SGB 4
Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- Inhalt
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- (1) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist
- kann.(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen
Abschnitt 3 SVLFÜG
Aufbau der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§ 3 SVLFÜG
Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
- Inhalt
-
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine neue Dienstordnung gegeben hat.(2) F
- ür Beschäftigte der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten
- Dienstvereinbarungen, bis die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu dem
- Regelungen als bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verbrachte
- Zeiten.(4) Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird eine neue
§ 8 SVLFÜG
Errichtungsausschuss
- Inhalt
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- (1) Zum Aufbau der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird ein
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,2.Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung der
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,3.Vorbereitung der Sitzung der
- Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gemäß
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und5.Ausarbeitung eines Entwurfs eines Personal
§ 10 SVLFÜG
Sondervermögen
- Inhalt
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- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau auf die Sozialversicherung für
- Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übergegangen ist, werden für eine Übergangszeit bis zum
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach den für sie geltenden
- für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu. Die Sondervermögen dienen den in §
- Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau benötigten Betriebsmittel in Höhe von 125 Millionen Euro
§ 5 SVLFGG
Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht
- Inhalt
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- Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat das Recht, Beamtinnen
- Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten § 144 Satz 1 sowie die §§ 145 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 3 SVLFGG
Eingliederung der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
- Inhalt
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- Gartenbau eingegliedert.(2) Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger
- Gartenbau über.(3) Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der
§ 1 GartenKundenBerPrV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- Inhalt
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- Fortbildung zum Kundenberater/zur Kundenberaterin - Gartenbau erworben worden sind, kann die zuständige
- Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Kundenberaters - Gartenbau sachgerecht und eigenverantwortlich
- Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau.
§ 4 SVLFÜG
Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- Inhalt
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- Gartenbau nach den §§ 5 und 6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten
§ 6 ZVALG
- Inhalt
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- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Hat die Sozialversicherung für
- Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied
§ 8 SVLFGG
Zusammenarbeit mit Dritten
- Inhalt
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- landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- , Forsten und Gartenbau hat mit dem Dritten einen Vertrag abzuschließen, in dem Art, Inhalt und
- und Gartenbau kann einzelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung für örtliche Bezirke
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann die zur Gewährung von h
FG Düsseldorf - 16 K 3244/08
Finanzgericht Düsseldorf vom 22.04.2010
- Inhalt
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- . – 03.12.2004 und 08.08. – 03.12.2005 bei der Fa. Gartenbau B in C gearbeitet. Für diese Tätigkeiten
- der Kläger erneut bei der Fa. Gartenbau B sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Die Familienkasse
- . Gartenbau B. Allerdings bescheinigte der Arbeitgeber nunmehr, dass ein Sozialversicherungsverhältnis zur
LSG Bayern - L 3 U 233/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 01.02.2006
- Inhalt
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- aufgrund des Arbeitsunfalls vom 25.06.1991 von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Verletztenrente nach
- der Beklagten, der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zum Unfall vom 25.06.1991 und des Sozialgerichts