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Vierter Abschnitt BGBEG

Erbrecht
Titel
  • Erbrecht

Buch 5 BGB

Erbrecht
Titel
  • Erbrecht

Vierter Abschnitt BGBEG

Erbrecht
Titel
  • Erbrecht

§ 10 LPartG

Erbrecht
Titel
  • Erbrecht
Inhalt
  • Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des

Art 235 BGBEG

Fünftes Buch. Erbrecht
Titel
  • Fünftes Buch. Erbrecht

§ 1936 BGB

Gesetzliches Erbrecht des Staates
Titel
  • Gesetzliches Erbrecht des Staates

Art 235 BGBEG

Fünftes Buch. Erbrecht
Titel
  • Fünftes Buch. Erbrecht

§ 1931 BGB

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Titel
  • Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

§ 1934 BGB

Erbrecht des verwandten Ehegatten
Titel
  • Erbrecht des verwandten Ehegatten

§ 1965 BGB

Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
Titel
  • Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
Inhalt
  • äßig groß sind.(2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem
  • Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht
  • , das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.
  • (1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter

§ 36 GBO

Inhalt
  • ;ndigen Gericht nachgewiesen ist.(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder
  • öffentliche Urkunden erbracht ist undb)die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in

§ 36 BGBEG

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015
Titel
  • Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften

§ 36 BGBEG

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015
Titel
  • Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften

§ 2350 BGB

Verzicht zugunsten eines anderen
Inhalt
  • (1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel
  • ) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen

§ 352 FamFG

Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
Inhalt
  • ;rigkeit des Erblassers,3.das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,4.ob und welche Personen
  • sind,6.ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,7.dass er die Erbschaft
  • der sein Erbrecht beruht,2.anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von
  • die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverh