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§ 10 LPartG
Erbrecht
- Titel
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- Erbrecht
- Inhalt
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- Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des
§ 1965 BGB
Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
- Titel
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- Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
- Inhalt
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- äßig groß sind.(2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem
- Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht
- , das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.
- (1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter
§ 36 GBO
- Inhalt
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- ;ndigen Gericht nachgewiesen ist.(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder
- öffentliche Urkunden erbracht ist undb)die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in
§ 36 BGBEG
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015
- Titel
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- Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften
§ 36 BGBEG
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015
- Titel
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- Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften
§ 2350 BGB
Verzicht zugunsten eines anderen
- Inhalt
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- (1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel
- ) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen
§ 352 FamFG
Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
- Inhalt
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- ;rigkeit des Erblassers,3.das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,4.ob und welche Personen
- sind,6.ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,7.dass er die Erbschaft
- der sein Erbrecht beruht,2.anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von
- die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverh