Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
10.02.2015

Spezialist für Erbrecht - BGH zur Abgrenzung zum Fachanwalt für Erbrecht

Rechtsanwälte und die zuständigen Rechtsanwaltskammern nehmen es bei der Anwaltswerbung oft recht genau. Immer wieder mussten sich Gerichte daher mit der Frage beschäftigen, welche Rechtsanwälte am Markt als "Spezialisten" auftreten.

Ehemals hohe Hürden für Spezialisten

Noch 2014 urteilte der AGH Nordrhein-Westfalen über einen Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Erbrecht war und sich selbst als Spezialist für Erbrecht bezeichnete. Das Gericht war der Auffassung, dass dieser nicht den Anforderungen an die herausragenden Kenntnisse und Erfahrungen des Rechtsanwaltes, der sich als "Spezialist" auf dem Gebiet des Erbrechts bezeichnen will, verfügte. Spezialisten, so der AGH NRW, müssten in der von ihnen beworbenen Tätigkeit qualitativ weit über den Mitbewerbern herausragen und in ihrem speziellen Rechtsgebiet über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche ein Fachanwalt nicht bieten könne. Interessant war die Entscheidung vor allem deshalb, weil das Gericht zwar grundsätzlich die Möglichkeit anerkannte, dass ein Rechtsanwalt es zum Spezialisten schaffen kann, dies aber für das Rechtsgebiet Erbrecht praktisch ausschloss. Betrachte man den Umfang des gesamten Erbrecht, so der AGH NRW, erscheine es nahezu ausgeschlossen, dass ein Rechtsanwalt in sämtlichen Bereichen heruasragende Kenntnisse aufweisen könne. Die hohen Anforderungen seien angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch einen Fachanwaltstitel abgedeckt würden, aufgrund der erwarteten besonderen überdurchschnittlichen Kenntnisse, aus der Natur der Sache heraus nicht zu erfüllen.

BGH sieht Fachanwälte und Spezialisten auf Augenhöhe

Der BGH folgt dieser nicht leicht nachzuvollziehenden Entscheidung und Begründung nicht. In einer jetzt erschienenen Entscheidung zeigen sich die Richter in Karlsruhe liberaler. Rechtsanwälte, so der BGH, dürfen sich Spezialist nennen, wenn ihre Fähigkeiten den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen entsprechen. Im zu entscheidenden Fall ging es zwar nicht um einen Spezialisten für Erbrecht sondern um einen im Familienrecht. Die Entscheidungsgründe stellen jedoch - anders als der AGH NW oben - nicht auf das Rechtsgebiet ab.

Die Interessen der Mandanten bzw. potentiellen Mandanten sieht der BGH durch die Gleichstellung von Fachanwalt und Spezialist nicht beeinträchtigt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Selbsteinschätzung trage der sich als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt.

Das Bild zeigt meine Kollegin Rechtsanwältin Kristin Winkler - Fachanwältin und Spezialistin für Erbrecht in unserer Kanzlei in Hamburg. Weitere Informationen zum Erbrecht und unseren Beratern im Erbrecht in Hamburg und Berlin finden Sie hier:

http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge.html