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Art 2 DBAVerArabEmG

Inhalt
  • Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 29 Abs. 2 und der Nr. 9 des Protokolls zum Abkommen
  • zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft
  • für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden ist, sind bereits ergangene
  • getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berü
  • Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art XIII OffshStAbk

Inhalt
  • befriedigenden Lösung entsprechend den Grundsätzen dieses Abkommens.(3) Dieses Abkommen kann
  • Abkommen getroffenen Maßnahmen oder Vereinbarungen betrifft.(2) Jeder Vertragsteil kann
  • jede Frage ins Benehmen setzen, die die Anwendung dieses Abkommens oder die gemäß diesem
  • jederzeit eine Nachprüfung der Bestimmungen dieses Abkommens beantragen. Die beiden Regierungen werden

Kurz notiert: Abkommen mit IRENA

Rechtsanwalt Dr. Peter Nagel vom 06.06.2011
Inhalt
  • Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik

Art 46 EStRGEG

Übergangsregelung bei Außerkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen
Inhalt
  • (1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland
  • Kindergeld, die in einem zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind, weiterhin
  • anwendbar bleiben, wenn sie durch Kündigung des Abkommens außer Kraft getreten sind.Die H

Art 2 DBAG SAU

Inhalt
  • Soweit das Abkommen aufgrund seines Artikels 6 Abs. 2 für die Zeit vor dem Inkrafttreten des
  • das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt
  • Abkommens anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben
  • des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der
  • ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

§ 2 AuslSchuldAbkAG

Inhalt
  • auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, können sich aber Gläubiger und
  • Schuld die Ansprüche und sonstigen Rechte, die ihm nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehen
  • Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens gemacht oder eine Beitrittserklärung abgegeben
  • und hat der Gläubiger gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch
  • Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen

§ 2 FATCA-USA-UmsV

Begriffsbestimmungen
Inhalt
  • (1) Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das in § 1 genannte Abkommen, das am 11. Dezember
  • sind die in Artikel 4 Absatz 7 des in Absatz 1 genannten Abkommens erwähnten Ausfü
  • Finanzinstitut im Sinne dieser Verordnung ist ein Rechtsträger, der im Sinne des Abkommens in der
  • Abkommens.(4) Ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ist ein von einem meldenden deutschen
  • Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe gg des Abkommens ist oder2

Art 2 DBAESTG

Inhalt
  • Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
  • Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
  • Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
  • Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art 2 DBAG LTU

Inhalt
  • Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
  • Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
  • Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
  • Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

§ 3 KonsVerNLDV

Territorialer Geltungsbereich des Abkommens
Inhalt
  • Für die Zwecke des Abkommens umfassen die Begriffe „Königreich der Niederlande
  • 27 des Abkommens sowie der Begriff „Bundesrepublik Deutschland“ auch den auß

LSG Bayern - L 14 R 612/06

Bayerisches Landessozialgericht vom 23.01.2007
Inhalt
  • geschichtlichen Vorgänge: Erstes Münchener Abkommen vom 29.09.1938 - Abtretung des Sudetenlandes
  • Münchener Abkommen und den darauf bis 1946 folgenden Ereignissen mit allseitiger Akzeptanz zu
  • Meinung finden. Die Haager Landkriegsordnung ist Anlage zu dem 1907 geschlossenen IV. Haager Abkommen
  • Landkriegsordnung in dem später abgeschlossenen 4. Genfer Abkommen von 1949 mit Zusatzprotokoll
  • auf die "Nichtigkeitserklärung" des Münchener Abkommens vom 29.09.1938 und des Beschlusses der

§ 1 AuslSchuldAbkAG

Inhalt
  • (1) Abkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche
  • Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331).(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.

§ 3 AuslSchuldAbkAG

Inhalt
  • die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so kann der Gläubiger in bezug auf die Schuld
  • die Ansprüche und sonstigen Rechte, die ihm nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehen
  • des Abkommens einen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Beitrittserklärung abzugeben, und hat
  • der Gläubiger gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch auf
  • Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzen

OLG Oldenburg - 11 U 52/87

Oberlandesgericht Oldenburg vom 12.01.1990
Inhalt
  • . Zum EWG-Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit ... in Zivil- und Handelssachen (GVÜ). 2. Zum
  • Abkommen über den Intern. Währungsfond ("Bretton-Wood-Abkommen"). Volltext: Aus den Urteils
  • über den Internationalen Währungsfond (sog. "Bretton-Wood-Abkommen"; BGBl. II 1952 S. 645; vgl. auch
  • Abkommen ... eingeführten Devisenkontrollbestimmungen ... in den Gebieten der Mitglieder nicht geklagt
  • berücksichtigenden (BGH NJW 1970, 1507) - Verstoßes gegen Art. VIII Abschnitt 2 (b) Satz 1 des Abkommens

§ 13 AuslSchuldAbkAG

Inhalt
  • Abkommens), werden auf Antrag des Gläubigers, der Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und
  • Bedingungen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, für vollstreckbar zu erklären.
  • Inkrafttreten des Abkommens rechtskräftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des