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BGH - III ZR 3/00

Bundesgerichtshof vom 14.12.2000
Inhalt
  • Rechts wegen Tatbestand Die Kläger kauften am 6. Oktober 1995 ein im Bezirk N. gelegenes
  • . Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der
  • . Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 6.382,50 DM nebst Zinsen
  • abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und
  • 6.382,50 DM. Mit der Behauptung, das erworbene Wohnhaus weise zahlreiche, vom Verkäufer in betrügerischer

OLG Köln - 16 Wx 53/01

Oberlandesgericht Köln vom 02.04.2001
Inhalt
  • in die Rechte des Betroffenen eingegriffen werde. Im Übrigen folge aus der Regelung des § 68 b Abs
  • Rechtsfehler stand, § 27 FGG, § 550 ZPO. Die Erstbeschwerde hat das Landgericht mit Recht als
  • ist es auch im vorliegenden Fall, in dem der ehemals behandelnde Facharzt auf die mögliche
  • unerheblicher Weise in die Rechte eines Beteiligten eingreifen (vgl. BayObLG v. 6.3.1987, FamRZ 87,966 m.w.N
  • beinhaltet ( Bl. 15 f GA ), greift noch nicht in die Rechte des Betroffenen ein, da sie diesem keine

BGH - VIII ZR 45/05

Bundesgerichtshof vom 08.02.2006
Inhalt
  • mit Recht geltend macht, allein die Zuständigkeit zur Entgegennahme von Fahrzeugen, die von den
  • mit Recht hervorhebt, auch nicht aus dem vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht
  • , soweit über diese nicht bereits rechtskräftig entschieden ist. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Der
  • Rahmenvertrages mit der Leasinggesellschaft verpflichtet ist, so kann die Gewinnchance, die für den Händler
  • Hermanns für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des

LG Karlsruhe - 16 O 32/05

Landgericht Karlsruhe vom 05.12.2008
Inhalt
  • ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30. Juni 1964 geltenden Recht
  • (Landrechtssätze 686 ff.) in Betracht. Das hier in Frage stehende Recht ist als Wegegerechtigkeit eine
  • Schulgasse“ im Ortsteil A. vom 27. Juni 2005, in der geänderten Fassung vom 13. Oktober 2005 ist
  • 2003 leidet bereits an einem Abwägungsmangel im Sinne von §§ 214, 215 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs
  • einen Bebauungsplan zu erlassen. Das Recht - und die Pflicht - der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in

§ 140 InsO

Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
Inhalt
  • ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung
  • gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechts
  • eintreten.(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch
  • des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.(3) Bei einer bedingten oder befristeten
  • (1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen

BGH - III ZR 37/01

Bundesgerichtshof vom 11.04.2002
Inhalt
  • Kläger in Prozeßstandschaft für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts R. & Partner erhobene Klage ist
  • Makler mit einem Interessenten in Kontakt, so muß er, wenn er im Erfolgsfalle von diesem eine Provision
  • einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verurteilt; im übrigen hat es die Abweisung der Klage und der
  • , Schlick, Dr. Kapsa und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des
  • 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. August 2000 im Kostenpunkt und insoweit

BGH - IX ZR 161/04

Bundesgerichtshof vom 07.12.2006
Inhalt
  • übergegangenem Recht der Klägerin oder der Fa. M. zu. Es komme darauf an, wer im Verhältnis zur Kreissparkasse
  • . sämtliche Ansprüche im Wege der Abtretung erworben hat und die Klägerin aus dem Recht der Kreissparkasse W
  • Rechtsstreit für die Masse aufzunehmen (§ 85 Abs. 2 InsO), ist notwendig mit der Freigabe des im Streit
  • Kaufpreisanspruchs. Auf der anderen Seite ist es jedoch nicht ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit diesem
  • Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Der Beklagte ist

§ 13 MarkenG

Sonstige ältere Rechte
Inhalt
  • 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen
  • Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere: 1.Namensrechte, 2.das Recht an der eigenen
  • Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis
  • Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.(2) Zu den sonstigen Rechten im

§ 9a EUZBBG 2013

Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat
Inhalt
  • Entscheidung im Rat soll die Bundesregierung mit dem Bundestag Einvernehmen herstellen. Das Recht der
  • den Bundestag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 8 hin.(2) Vor der abschließenden
  • (1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse des
  • ;ischen Union zur Einführung des Euro in einem weiteren Mitgliedstaat weist die Bundesregierung
  • Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder

BGH - IX ZR 198/98

Bundesgerichtshof vom 27.01.2000
Inhalt
  • unstreitig in eheähnlicher Gemeinschaft mit der Hauptschuldnerin. Ein solches Lebensverhältnis ist
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 198/98 Verkündet am: 27. Januar 2000 Preuß
  • Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des
  • , nachdem er persönlich in früherer Zeit ein Fuhrgeschäft geleitet habe. II. Demgegenüber rügt die
  • beurteilen ist, ist der Verbürgung im vorliegenden Fall eine Hauptschuld von 1,65 Mio. DM zugrunde zu

Art 5 IMFAbkG

Inhalt
  • Bundesministerium der Finanzen übt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besetzung der Stellen eines
  • übt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besetzung der Stelle eines Exekutivdirektors
  • Bundesrepublik Deutschland im Internationalen Währungsfonds im Benehmen mit der Deutschen
  • Bundesbank. Der Gouverneur oder der Stellvertretende Gouverneur können im Einvernehmen mit dem
  • der Beigeordneten im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank aus.(3) Das Bundesministerium der Finanzen

OLG München - Unwirksame Löschung eines Beitrags auf einer Social-Media-Plattform

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 22.10.2018
Inhalt
  • bekannten - „Erklärung der Rechte und Pflichten“ unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk
  • , in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer
  • " eingestellten Kommentar mit folgendem Wortlaut: "... Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert's daß sie
  • ....com zu sperren. Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 14.08.2018 den Antrag auf
  • Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Landgericht hat

§ 3 KonBefrV

Inhalt
  • In den Fällen des § 2 Nr. 2 kann das Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europä
  • Unterlagen in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anstelle eines sonst nach dem Recht dieses
  • offengelegt werden. Dem befreienden Konzernabschluß ist eine Bestätigung über die
  • erfolgte Hinterlegung in dem anderen Mitgliedstaat beizufügen.

§ 113 BNotO

Inhalt
  • (1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates
  • ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen. Sie hat
  • ist;2.Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit, der
  • die Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gew
  • üssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts sein.(13) Die Mitglieder des

Anlage III EinigVtr

Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 15. Juni 1990
Inhalt
  • unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf
  • Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist
  • ;hrt oder in eine neue Unternehmenseinheit einbezogen wurden, ist von der Natur der Sache her nicht m
  • ;bereignenden Immobilien Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben, ist
  • äuden werden wie bisher gewahrt und regeln sich nach dem jeweils geltenden Recht der Deutschen