Urteil des OLG Köln vom 02.04.2001

OLG Köln: anfechtbare verfügung, hauptsache, gerichtsbarkeit, erstellung, beweisanordnung, vormundschaft, krankheit, grundrechtseingriff, verfahrensgegenstand, verfahrensablauf

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 53/01
Datum:
02.04.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 53/01
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 3 T 318 /00 und 3 T 323/00
Tenor:
Die weitere Beschwerde vom 5.3.2001 gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.12.2000 - 3 T 318 /00 und
3 T 323/00 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die
Anordnung der Betreuung und Bestellung einer Betreuerin im Wege
einer einstweiligen Anordnung richtet (Beschluss des Amtsgerichts vom
27.Juni 2000). Sie wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die
Bestimmung einer Sachverständigen sowie deren Beauftragung zur
Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit
gemäß Beschluss des Amtsgerichts vom 3.7.2000 wendet.
G r ü n d e
1
I.
2
Aufgrund einer Anregung des behandelnden Arztes hat das Vormundschaftsgericht mit
Beschluss vom 27.6.2000 im Wege der einstweiligen Anordnung die Beteiligte zu 2)
zur vorläufigen Betreuerin des Betroffenen für die Aufgabengebiete
Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestimmt und die Maßnahme auf 6
Monate befristet. Mit weiterem Beschluss vom 3.7.2000 hat das Amtsgericht eine
Fachärztin zur Sachverständigen bestimmt und diese mit der Erstellung eines
Gutachtens zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit beauftragt. Gegen beide
Entscheidungen hat der Betroffene Rechtmittel eingelegt, die das Landgericht als
Beschwerden behandelt hat. Nach Einholung der Stellungnahmen des Betroffenen,
seines für die 2. Instanz bestellten Verfahrenspflegers und der Betreuerin sowie der
Anhörung des Betroffenen durch den Berichterstatter hat das Landgericht mit
Beschluss vom 13.12.2000 die Beschwerde gegen den Beschluß vom 3.7.2000 als
unzulässig verworfen und die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.6.2000
zurückgewiesen, weil sie unbegründet sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die
weitere Beschwerde des Betroffenen vom 5.3.2001, die dieser am 5.3.2001 zu
Protokoll des Rechtspflegers am Landgericht Aachen erklärt hat und die inhaltlich nicht
beschränkt wurde.
3
II.
4
1.
5
Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung der Betreuung
wendet, ist das Rechtsmittel mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn die
Hauptsache hat sich durch Zeitablauf am 27.12.2000 erledigt. Derzeit besteht für den
Betroffenen keine Betreuung mehr.
6
Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache erledigt, wenn nach
Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine
Veränderung der Sach- oder Rechtslage herbeiführt, weggefallen oder
gegenstandslos geworden ist. Das ist der Fall bei Beendigung einer vorläufigen
Betreuung durch Zeitablauf ( vgl. BayObLG, FamRZ 93, 720; FamRZ 94,1190 m.w.N.).
Vorliegend endet die nach § 69f Abs. 3 FGG vorläufige Bestellung der Betreuerin mit
Ablauf der 6-Monatsfrist von selbst ( vgl. Damrau/ Zimmermann, Betreuung und
Vormundschaft, 2.Aufl., § 69 f FGG, Rz. 15 ). Dasselbe gilt für die damit
zusammenhängende vorläufige Betreuerbestellung nach § 69f Abs.3 FGG.
7
Mithin hat sich im vorliegenden Verfahren die Hauptsache erledigt, soweit
Verfahrensgegenstand die Anordnung der Betreuung und die Bestellung einer
Betreuerin sind. Die am 5.3.2001 eingelegte Rechtsbeschwerde war somit von Anfang
an unzulässig. Die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung darf mithin nicht mehr
vom Beschwerdegericht überprüft werden ( vgl. Damrau/Zimmermann, aaO., § 69f
FGG, Rz. 28 b ).
8
Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutzinteresse bei Rechtsmitteln gegen
bereits abgeschlossenen Maßnahmen. Trotz Hauptsacheerledigung kann in
Ausnahmefällen ein solches Rechtsmittel als zulässig angesehen werden, wenn ein
nicht mehr andauernder, tiefgreifender Grundrechtseingriff vorgelegen hat und dessen
direkte Belastung durch den Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine
Zeitspanne beschränkt war, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in
der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann ( BVERfG v.
30.4.1997, NJW 97, 2163; BVerfG v. 10.5.1998, NJW 98, 2432 ). Effektiver
Rechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dem Betroffenen Gelegenheit zur
gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch des bereits beendeten
Grundrechtseingriffs zu geben.
9
Hier ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Ob bereits ein tiefgreifender
Grundrechtseingriff vorliegt, ist hier sehr zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die
gesetzlich vorgesehene Zeitspanne von ( längstens ) 6 Monaten für eine vorläufige
Betreuerbestellung ist jedoch zeitlich so bemessen, dass in diesem Zeitraum der
Betroffene oder ein anderer Beteiligter bei typischem Verfahrensablauf eine
gerichtliche Entscheidung erlangen könnte, die die Verfahrensordnung hierfür
einschließlich der eröffneten Instanzen vorsieht. In 6 Monaten kann nämlich bei
typischem Verfahrensgang, auf den abzustellen ist, eine vorläufige
Betreuungsanordnung sowohl vom Beschwerdegericht wie vom
Rechtsbeschwerdegericht überprüft werden.
10
Im Übrigen ist darüber hinaus ein rechtliches Interesse des Rechtsmittelführers an
einer Entscheidung über die Zulässigkeit der abgelaufenen einstweiligen Anordnung
auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu den vom
Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen geht es bei der einstweiligen
11
Anordnung einer Betreuung nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt, vielmehr
hängt die Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung von dem jeweiligen Zustand und
den Lebensumständen des Betreuten ab. Diese Beurteilung kann nicht ohne
aktualisierte Tatsachenfeststellung erfolgen. In der Beschwerdeinstanz wird deshalb
darüber entschieden, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts die
Voraussetzungen einer Betreuung gem. § 1896 BGB ( noch ) gegeben sind.
2.
12
Soweit die weitere Beschwerde sich gegen die Beweisanordnung vom 3.7.2000
richtet, wovon in Anbetracht der uneingeschränkten Rechtsmitteleinlegung
auszugehen ist - die Bezugnahme auf das Schreiben vom 15.12.2000 soll ergänzend
zur Begründung herangezogen werden -, ist die nach §§ 19, 21 II, 27, 29 I FGG
nunmehr zulässige weitere Beschwerde unbegründet.
13
a. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde in diesem Punkt mit der Begründung als
unzulässig verworfen, es handele sich um eine lediglich vorbereitende
Zwischenverfügung, die im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht
mit der Beschwerde anfechtbar ist, § 19 FGG. Es läge auch keine Ausnahme vor, da
nicht in die Rechte des Betroffenen eingegriffen werde. Im Übrigen folge aus der
Regelung des § 68 b Abs. 3 S. 1 und 2 FGG, dass lediglich die Anordnung, ein
Sachverständigengutachten zu erstellen, noch nicht einer Überprüfung durch die
Obergerichte unterliegen solle.
14
b. Dies hält der Nachprüfung auf Rechtsfehler stand, § 27 FGG, § 550 ZPO. Die
Erstbeschwerde hat das Landgericht mit Recht als unstatthaft angesehen.
15
16
Grundsätzlich sind Beweisanordnungen als Zwischenverfügungen auch im Verfahren
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit keine beschwerdefähigen Verfügungen. Ob eine
anfechtbare Verfügung vorliegt, beurteilt sich nach § 19 FGG. Anfechtbare
Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift sind sachliche Entschließungen des Gerichts
mit Außenwirkung, die auf eine Feststellung oder Änderung der Sach- und Rechtslage
abzielen oder einen Antrag ablehnen (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14.Aufl., § 19 Rz.
4 ). Nicht anfechtbar sind dagegen vorbereitende Verfügungen wie Beweiserhebungen
nach §§ 12, 15 FGG, die eine Endentscheidung vorbereiten und dieser vorausgehen,
da die Rechte der Beteiligten dadurch nicht berührt werden. Für die Anordnung der
Begutachtung im Betreuungsverfahren nach § 68 b Abs. 1, S. 1 FGG entspricht dies
herrschender Meinung ( vgl. beispielsweise Damrau/ Zimmermann, Betreuung und
Vormundschaft, 2. Aufl., § 68 b FFG Rz. 30; Bumiller/Winkler, FGG, 6.Aufl., § 68 b
Anm. 4; BayObLG v. 6.7.87, FamRZ 87,966; FamRZ 94, 50 (LS); v. 5.1.96 FamRZ
96,499 (LS); v. 7.9.2000, FamRZ 01, 255 f; OLG Hamm, FAmRZ 97,440; OLG
Brandenburg v. 18.7.1996, FAmRZ 97, 1019; Senat vom 20.11.2000 - 16 Wx 167/00 -
nicht veröffentlicht).
17
Eine solche Beweisanordnung beinhaltet der amtsgerichtliche Beschluß vom
3.7.2000, wonach Notwendigkeit, eventueller Umfang und Dauer einer Betreuung
durch einen Sachverständigen aus medizinischer Sicht geprüft werden sollen.
18
Ausnahmsweise können allerdings verfahrensleitende Verfügungen anfechtbar sein,
19
wenn sie unmittelbar und in nicht völlig unerheblicher Weise in die Rechte eines
Beteiligten eingreifen (vgl. BayObLG v. 6.3.1987, FamRZ 87,966 m.w.N.;
Keidel/Kuntze/Kayser, a.a.aO., § 68 b, Rz. 13 ). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die
bloße Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie sie der
Beschluß vom 3.7.2000 beinhaltet ( Bl. 15 f GA ), greift noch nicht in die Rechte des
Betroffenen ein, da sie diesem keine Handlungs- oder Duldungspflichten auferlegt, ihn
insbesondere nicht zu dazu verpflichtet, sich untersuchen und/oder explorieren zu
lassen (BayObLG, FamRZ 01,256; OLG Brandenburg a.a.O.). In der Anordnung der
Begutachtung als solcher zu der Frage, ob eine die Betreuung als notwendig
erscheinende Krankheit vorliegt, vermag der Senat keinen tiefgreifenden Eingriff in die
persönliche Sphäre des Betroffenen, noch eine Verletzung seiner Würde als Person zu
sehen( so aber KG, FamRZ 01, 311). Die Anordnung der medizinischen Begutachtung
des Betroffenen, die gesetzliche Voraussetzung einer Zwangsbetreuung ist ( § 68 b
Abs. 1 S. 1 FGG ), geschieht nämlich im Interesse des Betroffenen und zu seinem
Wohl, um eine Betreuung als staatlichen Beistand in Form der Rechtsfürsorge
vorzubereiten. Dem geht die Einleitung eines Betreuungsverfahrens durch das
Vormundschaftsgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - voraus, wenn ein
Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der
Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, § 1896 Abs. 1 BGB. Wenn das
Vormundschaftsgericht nicht auf Antrag des Betroffenen, sondern von Amts wegen
tätig wird, liegen bereits Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit vor, sei es
durch Anregungen aus dem familiären Umfeld, sei es durch Hinweise seitens der
behandelnden Ärzte. In diesem Fall dient die Anordnung der Begutachtung, die den
Betroffenen selbst nicht zu bestimmten Handlungen verpflichtet, letztlich seinem
Interesse. So ist es auch im vorliegenden Fall, in dem der ehemals behandelnde
Facharzt auf die mögliche Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen aufmerksam
gemacht hat. Demnach ist die weitere Beschwerde insoweit unbegründet und
zurückweisen.
Eine Verpflichtung zur Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Hinblick auf die Entscheidung
des Kammmergerichts vom 12.9.2000 ( FamRZ 01, 311 ) besteht nicht, da diese
inhaltlich abweichende Entscheidung nicht infolge einer weiteren Beschwerde
ergangen ist, wie es § 28 Abs. 2 S. 1 FGG verlangt. Vielmehr hat das Kammergericht in
der Entscheidung vom 12.9.2000 als Gericht der Erstbeschwerde und damit als zweite
Tatsacheninstanz entschieden, da der angegriffene Beschluss vom Landgericht
erlassen worden war. In diesen Fällen besteht keine Vorlagepflicht für ein von dieser
Entscheidung abweichendes Gericht, das auf Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat
(vgl. auch Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 28 Rz. 23 f ).
20
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 131 Abs. 3 Kost0, § 13 a FGG nicht erforderlich.
21