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Art 6 UNWaVtrÜbkG
- Inhalt
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- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 4 SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURG
- Inhalt
-
- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 3 SozSichÄndAbkTURG
- Inhalt
-
- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 3 SozSichRheinSchiffÜbkVwVbgG
- Inhalt
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- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
- feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
BAG - 9 AZR 855/12
Bundesarbeitsgericht vom 15.10.2013
- Inhalt
-
- Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2012 - 25 Sa 331/12 und 25 Sa 472/12
- - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26
- öffentlichen Rechts (im Folgenden: BKK Berlin). Im August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem
- Vorstand der BKK Berlin die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab
- . 3Der Kläger erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot von der BKK Berlin. Mit Schreiben vom
LSG Berlin-Brandenburg - L 15 B 88/04 KR ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 26.10.2004
- Inhalt
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- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.10.2004 (rechtskräftig) Sozialgericht
- Berlin S 81 KR 2337/03 ER 04 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 B 88/04 KR ER Die Beschwerde der
- Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2004 wird
- rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2004 (Aktenzeichen: S 75 KR 2337/03 ER
- gestellter ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 5
§ 2 SBkBÜblG
- Inhalt
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- Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Vermögen der Staatsbank Berlin als Ganzes ohne
- anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Staatsbank Berlin
- abzuwickeln.(2) Vor Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Staatsbank Berlin
- Staatsbank Berlin geht einschließlich der Verbindlichkeiten, gegebenenfalls nach Maßgabe der in der
- einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Staatsbank Berlin. Auf Grund der Ü
Art 1 StreitkrNotWG
- Inhalt
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- Streitkräfte dieser Staaten in Berlin (Notenwechsel vom 23. September 1991 über Besuche
- von Streitkräften in Berlin), c)Notenwechsel vom 25. September 1990 zwischen der Bundesrepublik
- önigsreichs Großbritannien und Nordirland in Berlin (Notenwechsel vom 25. September 1990
- über den befristeten Verbleib von Streitkräften in Berlin), d)Übereinkommen vom 25
- zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin (Übereinkommen vom 25. September 1990 in bezug
§ 1 BEG§172DV 45
Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und
der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2002
- Inhalt
-
- Rechnungsjahr 2002 betragen - jeweils gerundet -: - in den Ländern (außer Berlin
- ) 489.195.342 Euro, - in Berlin 55.457.297 Euro,
- ;digungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -: - in den Ländern (außer Berlin
- ) 244.597.671 Euro, - in Berlin 33.274.378 Euro,
- , - in Hamburg 6.819.959 Euro, - in Bremen 2.610.723 Euro, - in Berlin 8.318.595
§ 1 BEG§172DV 46
Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der
elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2003
- Inhalt
-
- Rechnungsjahr 2003 betragen - jeweils gerundet -: - in den Ländern (außer Berlin
- ) 458.086.045 Euro, - in Berlin 51.271.007 Euro, ----------------------- - insgesamt
- beträgt - jeweils gerundet -: - in den Ländern (außer Berlin) 229.043.022
- Euro, - in Berlin 30.762.604 Euro, ----------------------- - insgesamt
- Euro, - in Bremen 2.443.701 Euro, - in Berlin 7.690.651 Euro,
§ 1 BEG§172DV 44
Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und
der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2001
- Inhalt
-
- Rechnungsjahr 2001 betragen - jeweils gerundet -: - in den Ländern (außer Berlin
- ) 508.561.510 Euro, - in Berlin 60.826.520 Euro, - insgesamt 569.388.030 Euro. (2) Der
- -: - in den Ländern (außer Berlin) 254.280.755 Euro, - in Berlin
- , - in Hamburg 7.110.800 Euro, - in Bremen 2.732.124 Euro, - in Berlin 9.123.978 Euro
- Euro, - an Berlin 51.702.542 Euro, - insgesamt 326.427.473 Euro. (4) Die Lä

Erfolg für CLLB Rechtsanwälte: Kammergericht Berlin beabsichtigt, Berufung der Sunrise Energy zurückzuweisen
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 12.03.2015
- Inhalt
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- vor dem Landgericht Berlin ein. Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Sunrise
- 09.02.2015 erteilte das Kammergericht Berlin den Parteien nun den Hinweis, dass es beabsichtige, die
- Landgericht Berlin habe zutreffend festgestellt, dass zwischen den Parteien wirksame Kaufverträge
- Kaufpreis geeinigt. „Es ist erfreulich, dass sich sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin
- Büros in München, Berlin und Zürich. „Wir sind daher zuversichtlich, dass das Landgericht Berlin

Skiausrüstung für die Klassenfahrt muss nicht vom Jobcenter bezahlt werden
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 30.01.2015
- Inhalt
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- Ergebnis kommt das Sozialgericht Berlin bei einer vorläufigen Einschätzung im gerichtlichen
- Eilverfahren.Der 14jährige Antragsteller aus Berlin-Mitte steht mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern
- im Leistungsbezug des Jobcenters Berlin Mitte (Antragsgegner). Im Oktober 2014 bewilligte ihm der
- vor der Klassenfahrt, beantragte der Antragsteller deshalb bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass
- Berlin den Antrag abgelehnt. Jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren bestehe kein

Mit Hartz IV zu den Kindern nach Australien
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 12.09.2013
- Inhalt
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- nach Berlin zurück, arbeitet hier als Rechtsanwalt und bezieht aufstockend Leistungen nach dem SGB
- vor dem Sozialgericht Berlin erkannte der Antragsgegner, das Jobcenter Berlin Charlottenburg
- nicht hatte durchdringen können, ersuchte er im August 2013 beim Sozialgericht Berlin um
- Beschluss vom 21. August 2013 lehnte die 201. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Antrag ab. Zwar könne
- nicht mehr gesehen habe.Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21. August 2013 (S 201 AS 19424/13 ER)
LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SF 9/09
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 30.12.2008
- Inhalt
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- Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin durch Beschluss vom 7. März 2007 die aus der Landeskasse Berlins im
- Quelle: Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15. Senat Normen: § 45 RVG, § 56 RVG, § 73a
- Sozialgerichts Berlin vom 30. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des
- Rechtsschutzes zum Aktenzeichen SG Berlin S 18 SO 1812/05 ER im Rahmen der Bewilligung von
- Verfahrensgegner ist, wie erster Instanz, das Land Berlin, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Sozialgericht