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§ 3 LPartG
Lebenspartnerschaftsname
- Inhalt
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- beglaubigt werden.(2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erkl
- Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.(3) Ein
§ 1 MindNamÄndG
- Inhalt
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- ;here Namensführung glaubhaft macht.Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklärende
- nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der
§ 25 SVG
- Inhalt
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- ür einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten ö
- Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berü
§ 16 SamEnV
Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
- Inhalt
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- Spendertieres, die Daten und Ergebnisse der Zuchtwertschätzung auf das jeweilige Spendertier, dessen Samen
- üssen einer Besamungsstation oder einem Samendepot auf Verlangen von der Zuchtorganisation oder im
§ 28 SeeUnterkunftsV
Freizeitbereiche und Freizeiträume
- Inhalt
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- den Freizeitbereichen an Deck, insbesondere Sonnensegel oder Sonnendächer, vorzusehen.(5) Messen
- vorzusehen. Die Freizeitbereiche müssen so gelegen oder abgeschirmt sein, dass die
§ 34 KaffeeStV 2010
Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
- Inhalt
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- aufzuzeichnen: 1.den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein
§ 7 HdGStiftG
Kuratorium
- Inhalt
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- ählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.(5) Das Kuratorium beschließt
- Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder müssen Abgeordnete sein; sie und die von der
§ 2 KrFArbZG
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des
- an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;3.die während der Fahrt neben dem Fahrer oder
Anlage 6 Min/TafelWV
(zu § 9 Abs. 3)
- Inhalt
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- ;gt mehr als 1 mg/l EisenhaltigDer Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l
- 0,002 mg/l nicht überschreiten.Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen
§ 11a RDG
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
- Inhalt
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- oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,3.bei Verträgen die
- (1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine
BGH - 2 ARs 93/14
Bundesgerichtshof vom 15.05.2014
- Inhalt
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- gegen wegen Betrugs u.a. Az.: 55 Js 1032/09 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 63 VRJs 24/14 Amtsgericht
- Essen Az.: 3 BRs 75/11 jug. Amtsgericht Mayen Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
- Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Mai 2014 beschlossen: Der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen
- ist für die Einleitung der Vollstreckung der durch Urteil des Jugendschöffengerichts Essen vom 23
- Amtsgerichts Essen für Einleitung der Strafvollstreckung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 JGG. Sie wurde durch
OLG Hamm - 5 Ss 266/08
Oberlandesgericht Hamm vom 26.06.2008
- Inhalt
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- : 5. Strafsenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 5 Ss 266/08 Vorinstanz: Landgericht Essen
- eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zrückverwiesen. Gründe: 1I. 23Das Amtsgericht
- – Schöffengericht – Essen hat den Angeklagten durch Urteil vom 09. Januar 2008 wegen tateinheitlich
- Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hatte die XIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen am
- Amtsgerichts Essen vom 09. Januar 2008 gem. § 329 StPO verworfen. 45Gegen dieses Urteil richtet sich
§ 4 KWKG 2002
Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
- Inhalt
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- trifft den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die in Satz 1
- auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre
- erneuerbaren Energien und aus Grubengas sind gleichrangig.(1a) Bei Neuanschlüssen und
- Netzbetreiber müssen für den Bilanzkreiswechsel von Anlagen im Sinne des Absatzes 2a ab dem 1. Januar
- auf vorrangigen Netzzugang im Sinne des Absatzes 1 zu.(5) Netzbetreiber müssen für die
§ 24 WeinG 1994
Bezeichnungen und sonstige Angaben
- Inhalt
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- Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind
- Regelungen treffen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich
- Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse aufweisen müssen,3.welche sonstigen
- sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den
- ;nzt werden müssen,6.dass und in welcher Art und Weise Angaben nach Nummer 5 auch auf
§ 52 BBergG
Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes
- Inhalt
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- werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung
- Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein
- und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;2.für bestimmte Teile des
- , errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zust
- ;ne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des