Urteil des OLG Hamm vom 26.06.2008

OLG Hamm: rüge, unterbrechung, entschuldigung, form, mangel, angeklagter, geldstrafe, bewährung, körperverletzung, schöffengericht

Oberlandesgericht Hamm, 5 Ss 266/08
Datum:
26.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ss 266/08
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 33 Ns (15/08)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
ie Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts Essen zrückverwiesen.
Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht – Schöffengericht – Essen hat den Angeklagten durch Urteil vom 09.
Januar 2008 wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung,
Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung und wegen
Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Auf die
gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hatte die XIII. kleine
Strafkammer des Landgerichts Essen am 18. März 2008 Berufungshauptverhandlung
anberaumt und durchgeführt und nach Unterbrechung des Verfahrens
Fortsetzungstermin auf den 07. April 2008 anberaumt. Trotz nachgewiesener Ladung ist
der Angeklagte zu diesem (Fortsetzungs-)Termin ohne genügende Entschuldigung
ausgeblieben. Die Berufungskammer hat darauf hin durch Urteil vom 07. April 2008 die
Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom
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09. Januar 2008 gem. § 329 StPO verworfen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die materielle
Rüge in allgemeiner Form erhebt und die Verletzung formellen Rechts unter näheren
Ausführungen rügt.
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II.
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Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest
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vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur
Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts
Essen.
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Bereits die Rüge der Verletzung des § 329 StPO verhilft der Revision zu ihrem
vorläufigen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten in der Sitzung vom 07. April 2008,
einem Fortsetzungstermin, verworfen, nachdem zuvor bereits am 18. März 2008
verhandelt worden war. Trotz der unzutreffenden Formulierung im Protokoll des
Hauptverhandlungstermins vom 18. März 2008, die Hauptverhandlung werde "vertagt",
handelt es sich zweifelsfrei um eine Unterbrechung der Hauptverhandlung, wie sich
eindeutig aus den weiteren Formulierungen in diesem Protokoll und denen im Protokoll
des als solcher auch bezeichneten Fortsetzungstermins vom 07. April 2008 ergibt. In
diesem Fall ist § 329 Abs. 1 StPO jedoch nicht anwendbar, da der Angeklagte nicht "bei
Beginn" einer Hauptverhandlung, sondern bei deren Fortsetzung ausgeblieben ist (vgl.
BayObLG VRS 61, 131, KR-Ruß StPO, 5. Aufl., § 329 Rdnr. 2; OLG Karlsruhe in NStZ
1990, 297). Wenn ein Angeklagter im Fortsetzungstermin nicht erscheint, kann nur nach
§§ 231 Abs. 2, 332 StPO verfahren werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 329
Rdnr. 3 m. w. N.).
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Da das Urteil auch auf dem aufgezeigten Mangel beruht, ist es schon auf die
Verfahrensrüge hin aufzuheben. Auf die im Übrigen vom Angeklagten erhobene
allgemeine Sachrüge kommt es daher nicht mehr an. Die Sache ist zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere
kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.
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