Urteil des BGH vom 15.05.2014

BGH: übertragung, strafvollstreckung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 9 3 / 1 4
2 A R 7 3 / 1 4
vom
15. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Az.: 55 Js 1032/09 Staatsanwaltschaft Essen
Az.: 63 VRJs 24/14 Amtsgericht Essen
Az.: 3 BRs 75/11 jug. Amtsgericht Mayen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. Mai 2014 beschlossen:
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen ist für die Einleitung
der Vollstreckung der durch Urteil des Jugendschöffengerichts Es-
sen vom 23. Juni 2010 verhängten Jugendstrafe zuständig.
Gründe:
Die Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Essen für Einlei-
tung der Strafvollstreckung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 JGG. Sie wurde durch
die mit Beschluss des Gerichts vom 24. November 2010 erfolgte Übertragung
der weiteren, die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen
an den Jugendrichter des Amtsgerichts Mayen nicht berührt. Die nach § 58
Abs. 3 Satz 2 JGG zulässige Übertragung beschränkte sich auf diese Entschei-
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dungen und umfasste nicht auch jene Einleitungsbefugnis (BGH, Beschluss
vom 20. Oktober 1976 - 2 ARs 347/76, BGHSt 27, 25, 26; Beschluss vom
28. Juli 1986 - 2 ARs 182/86, MDR 1986, 952).
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott