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Ausführliche strafrechtliche Informationen zum Verbreiten, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens vom 15.11.2013
Inhalt
  • spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen und auf keinen Fall Angaben zur Sache zu machen (weitere
  • kinderpornografischen Material um sog. pornografische Schriften handeln damit man sich strafbar machen
  • neutralen Betrachters dienen.     Kinderpornografische Schriften Um sich des Weiteren strafbar zu machen
  • Kinderporniografie strafbar zu machen, muss man sich solcherlei Schriften entweder verschafft (sog. Sich
  • Erwerb von kinderpornografischen Schriften. Um sich strafbar zu machen muss der Täter die

OLG Düsseldorf - I-20 U 8/10

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 06.07.2010
Inhalt
  • Verfügung gestellten Download-Links bekannt zu machen und so anderen zu ermöglichen, die gespeicherten
  • vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen
  • www.r.com, zu vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung
  • Internetangebot www.r.com, vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese
  • für das Internetangebot www.r.com, vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen

BGH - I ZR 69/11

Bundesgerichtshof vom 20.09.2012
Inhalt
  • , wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen? 3. Dürfen die von
  • digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen? 3. Dürfen die
  • . 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und es öffentlich zugänglich zu machen und damit öffentlich wiederzugeben
  • machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Dabei dürfen nach § 52b Satz 2 UrhG
  • Werke von seinen „Bedingungen“ („terms“ bzw. „conditions“) abhängig machen. Das spricht dafür, dass

§ 21 AP-mDBGSV

Durchführung der schriftlichen Prüfung
Inhalt
  • den angefertigten Arbeiten nicht angeben. Sollte dies trotzdem geschehen sein, machen die Aufsichtf

Inhaltsübersicht AVAG 2001

Inhalt
  • beweglicher Sachen§ 22Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche

§ 39 MitbestGWO 2 2002

Wahlausschreiben
Inhalt
  • zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben

§ 4 AEG 1994

Sicherheitspflichten, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
Inhalt
  • streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

§ 96 AO 1977

Hinzuziehung von Sachverständigen
Inhalt
  • zwei Wochen unter Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe geltend zu machen. Nach diesem Zeitpunkt

§ 250 AktG

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Inhalt
  • und 249 Abs. 2 sinngemäß. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.

§ 3 GPSGV 2

Allgemeine Pflichten der Hersteller
Inhalt
  • unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.

§ 18 AbgG

Übergangsgeld
Inhalt
  • Parlament geltend machen.(7) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag auf

§ 98 ArbGG

Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
Inhalt
  • Bundesanzeiger bekannt zu machen.(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine

§ 78a ArbGG

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Inhalt
  • zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rü

§ 15 BAPostG

Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost
Inhalt
  • Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

§ 675y BGB

Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
Inhalt
  • ;nger unverzüglich verfügbar zu machen.(3) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen