Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.07.2010

OLG Düsseldorf (suchmaschine, internet, link, einstweilige verfügung, film, verfügung, download, öffentlich, daten, sperrung)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 8/10
Datum:
06.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 8/10
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 9. Dezember 2009
verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
abge-ändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Düsseldorf vom 6. Juli 2009 unter Zurückweisung des Antrags auf ihren
Erlass aufgeho-ben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
1. Gründe
1
1. A)
2
3
4
Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen
Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Die Antragstellerin vertreibt in Deutschland Filme im Kino und auf Video. Sie ist unter
anderem Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte für Deutschland an dem
Film "I.S.". Der Film hat keine Altersfreigabe.
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Die Antragsgegnerin betreibt einen sogenannten Sharehosting-Dienst. Sie ermöglicht
es Nutzern, Dateien auf ihren Servern zu speichern und stellt den Nutzern einen
sogenannten Download-Link zur Verfügung, über den die Datei heruntergeladen
werden kann. Ein durchsuchbares Verzeichnis der auf den Servern der Antragsgegnerin
gespeicherten Dateien gibt es nicht. Allerdings betreiben Dritte Webseiten, auf denen
sie Nutzern der Antragsgegnerin ermöglichen, die von der Antragsgegnerin zur
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Verfügung gestellten Download-Links bekannt zu machen und so anderen zu
ermöglichen, die gespeicherten Dateien herunterzuladen. Derartige Verweise von
Dritten können auch über Suchmaschinen wie zum Beispiel Google gefunden werden.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (Anlage ASt 11) machte die Antragstellerin die
Antragsgegnerin auf acht Links aufmerksam, unter denen der Film "I.S." abrufbar war.
Sie forderte die Antragsgegnerin zur Löschung auf und zugleich dazu, dafür Sorge zu
tragen, dass weitere rechtsverletzende Dateien unverzüglich gelöscht werden. Die
Antragsgegnerin löschte daraufhin die angegebenen Dateien. Sie behauptet, noch
umfangreiche weitere Maßnahmen getroffen zu haben, insbesondere den betroffrenen
Benutzeraccount gesperrt zu haben und auf ihr bekannten Drittseiten nach dem
streitgegenständlichen Werk gesucht zu haben.
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Die Antragstellerin behauptet, dass auch Anfang Juni 2009 noch rechtsverletzende
Inhalte verlinkt und zum Beispiel über Google auffindbar waren. Sie meint daher, die
Antragsgegnerin hafte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Auf
ihre entsprechende Abmahnung vom 4. Juni 2009 (Anlage ASt 12) lehnte die
Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. Juni 2009 (Anlage ASt 13) die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.
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Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin hafte als Störerin nach § 97 Abs.
1, §§ 16, 19a, 94 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung. Sie macht im vorliegenden Verfahren
ferner geltend, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr.
11 UWG, weil die Antragsgegnerin kein effektives Altersverifikationssystem unterhalte.
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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um
künftige Rechtsverletzungen durch ihre Nutzer zu verhindern.
11
Das Landgericht hat mit im Beschlusswege erlassener einstweiliger Verfügung vom
6. Juli 2009 der Antragsgegnerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel
untersagt,
12
den Film "I.S." im Internet, insbesondere über von der Antragsgegnerin betriebene
Server für das Internetangebot www.r.com, zu vervielfältigen oder öffentlich
zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen,
jedoch nur
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a) soweit die Filmdateien mit einem Dateinamen, welcher den Titel des Films
enthält, auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind, oder
14
b) soweit bei Eingabe des Filmtitels in die Suchmaschine Google Hyperlinks
ausgeworfen werden, die auf die Filmdateien verweisen, welche auf den
Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind.
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Diese Beschlussverfügung hat die Kammer mit dem angefochtenen Urteil mit der
Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird,
16
den Film "I.S." im Internet, insbesondere über von der Antragsgegnerin betriebene
Server für das Internetangebot www.r.com, zu vervielfältigen zu lassen oder
öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu
lassen, jedoch nur
17
a) soweit die Filmdateien mit einem Dateinamen, welcher den Titel des Films
enthält, auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind, oder
18
b) soweit bei Eingabe des Filmtitels in die Suchmaschine Google Hyperlinks
ausgeworfen werden, die auf die Filmdateien verweisen, welche auf den
Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind.
19
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
der Antragsgegnerin.
20
Die Antragsgegnerin beantragt,
21
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Abänderung des am
9. Dezember 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf
zurückzuweisen.
22
Die Antragstellerin beantragt,
23
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antragsgegnerin
untersagt wird, den Film "I.S." im Internet, insbesondere über von der
Antragsgegnerin betriebene Server für das Internetangebot www.r.com,
vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese
Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur
24
a) soweit die Filmdateien mit einem Dateinamen, welcher die Bezeichnung
"I.S." enthält, auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind, oder
25
b) soweit bei Eingabe des Filmtitels "I.S." in die Suchmaschine Google solche
Hyperlinks ausgeworfen werden, die auf die Filmdateien verweisen, welche
auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind.
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hilfsweise,
27
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antragsgegnerin
untersagt wird, den Film "I.S." im Internet, insbesondere über von der
Antragsgegnerin betriebene Server für das Internetangebot www.r.com,
vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese
Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur soweit die Filmdateien die
Bezeichnung beinhalten "I.S. G.2001.DVDRip.XViD-V.".
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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
29
2. B)
30
31
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin weder aus § 97 Abs. 1, §§
16, 19a, 94 Abs. 1 UrhG noch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
32
Zwar liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG vor, denn unstreitig wurden
über den Internetdienst der Antragsgegnerin illegal Kopien des streitgegenständlichen
Films zum Download angeboten. Hieran war die Antragsgegnerin durch das Zur-
Verfügung-Stellen der technischen Voraussetzungen beteiligt. Im vorliegenden
Verfahren ist auch zu Recht unstreitig, dass die Antragsgegnerin für diese
Verletzungshandlungen nicht als Täterin oder Teilnehmerin, sondern allenfalls unter
dem Gesichtspunkt der Störerhaftung einzustehen hat. Insoweit hat der Senat bereits mit
Urteil vom 27. April 2010 zwischen den gleichen Parteien (I-20 U 166/09) ausgeführt:
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"Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 – 6U 86/07,
GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) zur Antragstellerin herausgearbeitet hat, ist
die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden
Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil
vom 2.Juli 2008 – 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom
30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51). Indem sie die Nutzung ihres
Dienstspeicherplatzes zum Hochladen beliebiger Dateien zur Verfügung stellt und
den Hochladern durch Mitteilung des Download-Links die Möglichkeit gibt, auch
anderen Nutzern Zugriff auf die gespeicherten Daten zu verschaffen, nimmt sie
selbst keine Veröffentlichungen des Inhaltes vor, so dass ein täterschaftlicher
Urheberrechtsverstoß ausscheidet. Über die Bekanntgabe des Download-Links
und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhaltes
entscheidet nicht die Antragsgegnerin, sondern der Nutzer selbst. Etwas anderes
könnte nur dann gelten, wenn die Antragsgegnerin selbst ein Verzeichnis mit
Download-Links zu den auf ihren Servern gespeicherten Daten bereithalten würde.
Auch eine Haftung als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer
kommt nicht in Betracht. Die Teilnehmerhaftung setzt zumindest einen bedingten
Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein
der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13,17 = GRUR 2001, 1038 –
Ambiente.de). Von einem solchen Vorsatz kann im vorliegenden Fall nicht
ausgegangen werden. Es ist dem Geschäftskonzept der Antragsgegnerin inhärent,
dass sie von dem Inhalt der gespeicherten Daten weder vorher noch zu einem
späteren Zeitpunkt bis zu der vom Nutzer veranlassten Bekanntgabe der
Download-Links an Dritte Kenntnis hat. Die Hinweise, dass die Antragsgegnerin es
darauf anlege, die Raubkopierszene zur Nutzung ihres Dienstes einzuladen,
entspricht einem Generalverdacht gegen Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer, der
so nicht zu rechtfertigen ist. Solange daher die illegalen Nutzungszwecke nicht
überwiegen oder von der Antragsgegnerin beworben werden und sich besonders
das Inkaufnehmen durch die Antragsgegnerin, wie hier, nicht nachweisen lässt, ist
ein Gehilfenvorsatz nicht anzunehmen.
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Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 – 6 U 86/07) zu Recht
feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein
beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl
vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 – 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927
= GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP
2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem
35
Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung
von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden). In der Literatur wird daher
nahezu einhellig betont, daß die Dienste der Antragsgegnerin in weiten Teilen
legal sind und es sich insofern um ein von der Rechtsordnung durchaus gebilligtes
Geschäftsmodell handelt (so etwa Rössel, ITRB 2008, 6, 7; Raitz von
Frentz/Masch, ZUM 2007, 930, 931; Klinger, jurisPR-ITR 3/2008 Anm. 4; Breyer,
MMR 2009, 14) Denn hierbei kommt der Schutz eines für sich betrachtet neutralen
Angebots zum Tragen. Auch wenn die Weitergabe von Informationen zwangsläufig
die abstrakte Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen enthält, so ist nicht
festgestellt, zu welchem konkreten Anteil die Nutzung von Speicherdiensten illegal
erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass die weit überwiegende Zahl von Nutzern
die Speicherdienste zu legalen Zwecken einsetzen und die Zahl der
missbräuchlichen Nutzer in der absoluten Minderheit ist. Soweit das Angebot
daher legal genutzt werden kann, genügt es nicht, dass der Anbieter mögliche
Urheberrechtsverletzungen mit der Eröffnung seines Angebots allgemein in Kauf
nimmt.
Ebensowenig wird durch den Begriff "R." die Rechtswidrigkeit des Dienstes
indiziert, wie das Landgericht meint. Der Wortbestandteil "Share" verweist darauf,
daß "R." zu den sog. Sharehostern zählt. Mit diesem technischen Begriff werden
Dienste bezeichnet, die zur Übertragung größerer Dateien an bestimmte Personen
genutzt werden können. Auf diese Weise können vielfältige legale Funktionalitäten
eingeführt werden, wie die Verbreitung von Softwareupdates an Kunden oder der
Zugriff auf umfangreiche Kanzleidaten innerhalb einer Anwaltssozietät."
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Hieran ist festzuhalten. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht mehr in Frage. Im
Grundsatz hält der Senat auch an den weiteren Ausführungen im Urteil vom 27. April
2010 fest. Der Senat hat zu der Störerhaftung des Antragsgegnerin ausgeführt:
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"Der Bundesgerichtshof bejaht eine Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen
für diejenigen, die ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Gutes beitragen
(BGHZ 148,13,17 – Ambiente.de; BGH WRP 2002, 532 = GRUR 2002,618, 619 –
Meißner Dekor). Ist das Verhalten des vermeintlichen Störers in irgendeiner Weise
mitursächlich für die Rechtsverletzung geworden, richtet sich die Beurteilung der
Adäquanz danach, ob der Verursachungsbeitrag allgemein und nicht nur unter
besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, den konkreten
Erfolg herbeizuführen. Werden im Internet fremde, die Rechte Dritter verletzende
Inhalte durch einzelnde Anbieter auf vorhandenen Internetplattformen verbreitet
oder zugänglich gemacht, so kann in der Zurverfügungstellung von Speicherplatz
und eines bestimmten Rahmens, in dem die Inhalte präsentiert werden, ein
adäquat-kausaler Beitrag des Betreibers dieser Internetplattform gesehen werden.
Eine Störerhaftung ist dann grundsätzlich in Betracht zu ziehen (Ensthaler, WRP
2010, 309). Hinsichtlich der Einstufung der Antragsgegnerin als Mitstörerin ist seit
der Entscheidung "Internetversteigerung I" und der Entscheidung
"Internetversteigerung II" des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004,
860 = CR 2004, 763 m. Anm. Volkmann = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren; BGHZ
172, 119 = GRUR 2007, 708) davon auszugehen, dass die
Haftungsprivilegierungen der §§ 7 – 10 TMG nicht auf den allgemeinen
verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden sind. Vielmehr
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gilt für den Unterlassungsanspruch die allgemeine Störerhaftung (§§ 823, 1004
BGB analog).
Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen, setzt eine solche
Verantwortlichkeit die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich
nach allgemeinen Zumutbarkeitsüberlegungen richtet. Eine erhöhte Prüfungspflicht
besteht insbesondere dann, wenn der Störer vom Recht der Inhaber auf eine klare
Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur
den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus
zumutbare Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen
Rechtsverletzungen kommt (siehe BGHZ 158, 26236, 251 f. – Internetversteigerung
I; BGH GRUR 2007, 708, 712 – Internetversteigerung II).
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Allerdings hat die Antragstellerin im Streitfall die Anspruchsvoraussetzungen der
allgemeinen Störerhaftung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Haftung der
Antragsgegnerin hängt entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis der
Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter
Rechtsverletzungen vorgenommen hat. Dies setzt eine umfangreiche Prüfung der
technischen Möglichkeiten zur Sperrung ähnlicher Fälle voraus. Insbesondere ist
zu fragen, inwieweit tatsächlich effektive Möglichkeiten der Vorbeugung,
Verhinderung und nachträglichen Beseitigung inklusive Verhinderung einer
Wiederholung der Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material bei "R."
bestehen. Soweit das Geschäftsmodell selbst nicht auf der Nutzung der
Rechtswidrigkeit eingestellter Inhalte beruht, ist dem Provider nicht zuzumuten, auf
Grund der Prüfpflichten sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen
(Willmer, NJW 2008, 1845)." ...
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Im Übrigen soll es - nach dem Unterlassungsantrag - verboten sein, Filmdateien
mit einem Dateinamen, welcher den Titel des Films enthält, auf den Servern der
Antragsgegnerin zu speichern. Der Kernvorwurf bei den hier
streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen liegt aber nicht darin, dass
Filmtitel als solche gespeichert werden. Der Titel des Films ist als solcher kein
Gegenstand des Urheberrechts und damit auch als Name einer Datei rechtmäßig
speicherbar. Ein Wortfilter funktioniert im Übrigen nur bei Dateien, bei denen schon
im Dateinamen Hinweise auf einen urheberrechtlich geschützten Inhalt
existieren."...
41
"Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter "falschem" Namen eingestellt,
um die Wortfilter zu umgehen (so ausführlich Oberlandesgericht Hamburg, Urteil
vom 2.Juli 2008 – 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom
30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155). Dazu kommt, dass ein
Textfilter auch mit ausreichend vielen Schlüsselwörtern versehen sein muss, damit
möglichst viele geschützte Werke erkannt werden können. Eine fehlerhafte
Erkennung kann übrigens auch dann stattfinden, wenn eine nicht-urheberrechtlich
geschützte Datei ein oder mehrere Schlüsselworte des Filters enthält.
Beispielsweise könnte die Datei "Mein_Office_2007_Erfahrungs-bericht.txt"
aufgrund der Schlüsselwörter "Office" und "2007" als geschütztes Material erkannt
und gelöscht werden, obwohl nur ein persönlicher Erfahrungsbericht vorläge
(Breyer, MMR 2009, 14.) Daher schränkt die Sperrung ganzer Begriffe auch die
Meinungsfreiheit unangemessen ein. Der Text-Filter für Dateinamen ist also für
einen effektiven Ausschluss von geschütztem Material ungeeignet.
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Eine Sperrung bestimmter Dateinamen erscheint ungeeignet. Denn Dateinamen
sind jederzeit veränderbar. Aus diesem Grund scheidet auch eine Sperrung aller
Dateinamen, die bestimmte Begriffe enthalten, aus. Im Übrigen sind die Nutzer
selbst nicht auf den Dateinamen zum Auffinden der gesuchten Datei angewiesen,
da sie die Datei über einen externen Link abrufen, welcher auf einer anderen
Internetseite mit dem entsprechenden Begriff versehen und dadurch auffindbar ist.
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Die Forderung nach einer menschlichen, gezielten Überprüfung von Inhalten, bei
denen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Rechteverletzungen besteht, lässt
sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis regelmäßig
nicht realisieren. Sie führt lediglich dazu, dass die zu prüfenden Dateien oder
Nutzerkonten ohne menschliche Überprüfung automatisiert gelöscht werden. Als
Anknüpfungspunkt dienen nur bestimmte Schlüsselwörter im Dateinamen.
Angesichts der Vielzahl der Dateien und der Mehrdeutigkeit der einzelnen Begriffe,
sowie der leichten Umgehbarkeit steht eine manuelle Überprüfung nicht im
Verhältnis zum Erfolg.
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Eine Anknüpfung an IP-Adressen ist abzulehnen, da eine IP-Adresse regelmäßig
von so vielen verschiedenen Personen genutzt wird, dass die Wahrscheinlichkeit,
eine weitere Rechtsverletzung festzustellen, unverhältnismäßig gering ist. Aus
diesem Grund ist auch eine Sperrung von IP-Adressen nicht wirkungsvoll.
45
Zu beachten ist, dass man im Internet einer Filmdatei nicht ansehen kann, dass sie
eine Filmdatei ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass für ihn die Verwendung
einer Endkennung ".rar" ein wichtiges Indiz für eine Filmdatei sei. Dies ist
unzutreffend. RAR ist ein allgemeines Dateiformat zur Datenkompression, um den
Speicherbedarf von Dateien für die Archivierung und Übertragung zu verringern.
Mit Filmdateien hat das unmittelbar nichts zu tun.
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Wie Gerhard Schneider aus technischer Sicht beschrieben hat (Schneider: Sperren
und Filtern im Internet, MMR 2004, 18 ff.), kann selbst der Betreiber eines Rechners
(z.B. ein Content-Provider) nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, welche
Information sich hinter einer Bitfolge verbirgt, die ein Benutzer auf diesem Rechner
abgelegt hat. Dies gilt selbst dann, wenn man filmspezifische Suffixe verwendet
(wie zB .mov, .avi, .mpeg, .divx). So kann in Microsoft-Betriebssystemen
problemlos durch den Benutzer eingestellt werden, dass .jpg-Dateien mit dem
ASCII-Editor, .txt-Dateien jedoch mit einer Bildbetrachtungssoftware zu öffnen sind.
Es besteht für den Nutzer folglich kein Zwang, überhaupt ein Suffix zu benutzen,
oder sich an diese Bequemlichkeitsstandards zu halten.
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Ferner ist auch eine inhaltliche Kontrolle der auf den Servern der Antragsgegnerin
gespeicherten Daten in der Regel ausgeschlossen. Urheberrechtlich geschützte
Inhalte werden von Nutzern vor dem Upload meist verschlüsselt, so dass der Inhalt
für den Serverbetreiber ohne den Schlüssel nicht mehr erkennbar ist. Wie in der
Literatur beschrieben, sind Daten, die mit modernen Verschlüsselungsprogramme
verschlüsselt wurden, mit heutigen Entschlüsselungstechniken nicht zu "knacken"
(Gercke: Die Bekämpfung der Internetkriminalität als Herausforderung für die
Strafverfolgungsbehörden, MMR 2008, 291 ff,).
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Über die Einschränkung des Antragsteils b) verliert der Unterlassungsantrag weiter
an Zumutbarkeit. Auch die Variante b) des Unterlassungsantrags ist zu unbestimmt.
Hiernach soll unterbunden werden, dass die Antragsgegnerin eine Suchanfrage in
verschiedenen Linksammlungen ermögliche. Diese Linksammlungen haben aber
nichts mit der Antragsgegnerin zu tun, sondern sind externe, auch sachlich
selbständig organisierte Dienstleistungen. Insofern ist es der Antragsgegnerin
unmöglich, die externen Linksammlungen und deren Konfiguration zu
beeinflussen. Pflichten eines Sharehosters, fremde Inhalte auf Rechtsverletzungen
zu überprüfen, Inhalte zu durchsuchen oder sonst vorsätzliche Rechtsverletzungen
Dritter, von denen der Anbieter keine positive Kenntnis hat, scheiden aus (Breyer,
MMR 2009, 14, 19.) Die Links zu den von der Antragstellerin genannten
Filmdateien auf den Servern der Antragsgegnerin werden in der Regel über
sogenannte Linksammlungen oder Link-Resourcen verbreitet. Ohne eine
Geschäftsbeziehung zwischen Sharehoster und den Linkservern, bei denen der
Sharehoster an den Erfolgen Letzterer beteiligt ist, kann eine manuelle Suche nicht
verlangt werden (Willmer, NJW 2008, 1845). Das Oberlandesgericht Köln stellte
aber bereits fest (Urteil vom 21.09.2007 - MMR 2007, 786), dass die regelmäßige
Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Resourcen im Internet die einem
Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt. Lediglich für
eine kleine Anzahl einschlägiger Link-Resourcen sei es zumutbar, eine
Überprüfung bezüglich genannter Werke durchzuführen.
49
Ähnliches gilt für den Antragsteil c), wo es um den Verantwortlichkeitsbereich im
Hinblick auf die Eingabe des Filmtitels in die Suchmaschine Google geht. Letztlich
kann der Antragsgegnerin nur verboten werden, dass Nutzer des Dienstes der
Antragsgegnerin das streitgegenständliche Filmmaterial auf deren Servern
speichern. Allerdings kommt man dann in weitere Schwierigkeiten, da das
Abspeichern von Filmmaterial durch die Nutzer der streitgegenständlichen Dienste
durchaus den Bereich der Privatkopierfreiheit berühren kann. Nach § 53 Absatz 1
Urheberrechtsgesetz ist es niemandem verwehrt, eine rechtmäßig erworbene
Filmkopie auf externen Servern zu privaten Zwecken zu speichern. Er darf dann
aber seinerseits nicht den entsprechenden "Standort" in der Öffentlichkeit
preisgeben. Diese Entscheidung wird aber seinerseits nicht von der
Antragsgegnerin beeinflusst oder gesteuert."
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Auch an dieser Würdigung hält der Senat fest. Das vorliegende Verfahren bietet
insoweit Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
51
Soweit mit dem Antrag erstrebt wird, "dass der Antragsgegnerin untersagt wird, den Film
"I.S." im Internet, insbesondere über von der Antragsgegnerin betriebene Server für das
Internetangebot www.r.com, vervielfältigen zu lassen" steht einem derartigen Verbot
schon entgegen, dass auch bei Berücksichtigung der Einschränkung zu a) in Bezug auf
den Dateinamen, der Antragsgegnerin auch ein erlaubtes Verhalten verboten würde. Es
liegt nämlich nicht fern, dass Benutzer den Dienst der Antragsgegnerin zu nach § 53
Abs. 1 UrhG zulässigen privaten Vervielfältigungen nutzen. Ein Nutzer, der eine
zulässigerweise erstellte Privatkopie zum Beispiel von der von ihm erworbenen DVD
erstellt, kann durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, diese Kopie für den
eigenen Gebrauch auf den Servern der Antragsgegnerin abzulegen, denn zum einen
sind derartige Dateien sehr groß und zum anderen gewährleistet die Antragsgegnerin in
der Regel eine größere Ausfallsicherheit, als sie bei privaten Datenträgern gegeben ist.
Solange der hochladende berechtigte Nutzer diese Kopie nur selber nutzt, handelt es
52
sich dann aber um eine nach § 53 Abs. 1 UrhG erlaubte Vervielfältigungshandlung,
denn das Speicherverfahren der Antragsgegnerin stellt an sich sicher, dass nur
derjenige auf die Datei zugreifen kann, der auch den Downloadlink kennt. Dies ist
jedenfalls zunächst nur derjenige, der die Datei auf dem Server abgelegt hat.
Hieran ändert auch die Verwendung des Filmtitels im Dateinamen nichts, dieser liegt
vielmehr auch für den berechtigten Verwender sehr nahe. Auch die im Hilfsantrag
angesprochene Verwendung des Dateinamensbestandteils "I.S. G.2001.DVDRip.XViD-
V." indiziert nicht notwendigerweise, dass es sich nicht um eine nach § 53 Abs. 1 UrhG
zulässige Privatkopie handelt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich dies
insbesondere nicht aus der Bezeichnung als "DVDRip", denn diese Bezeichnung
kennzeichnet lediglich, dass es sich um eine "geripte", das heißt letztlich nur
"ausgelesene" DVD handelt.
53
Die Erstellung eines Vervielfältigungsstückes mit entsprechendem Dateinamen auf
einen Server der Antragsgegnerin ist damit nicht ohne weiteres rechtswidrig. Würde
man der Antragsgegnerin verbieten, eine solche Vervielfältigung zuzulassen, wäre
damit auch ein rechtmäßiges Verhalten verboten.
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Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der hier streitige Filmtitel nicht – wie im
vorangegangenen Verfahren – nur aus ganz allgemeinen Begriffen zusammengesetzt
ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert.
55
Soweit die Antragstellerin begehrt, dass der Antragsgegnerin das öffentliche
Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films untersagt wird, ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass, wie bereits oben ausgeführt, nicht die Antragsgegnerin, sondern
deren Nutzer durch Veröffentlichung des Zugangslinks die Datei öffentlich zugänglich
machen. Auch insoweit kann die Antragsgegnerin daher allenfalls als Störerin haften.
Anders als das Kopieren, das unter nicht ganz fernliegenden Umständen zulässig sein
kann, stellt das öffentliche Zugänglichmachen allerdings stets eine
Urheberrechtsverletzung dar. Insoweit stellt sich die Frage, ob es zumutbare
Möglichkeiten für die Antragsgegnerin gibt, eine derartige Zugänglichmachung zu
verhindern. Das ist indes nicht der Fall.
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Wie bereits ausgeführt, kann aus einem bestimmten Dateinamen noch nicht auf die
Absicht des Nutzers geschlossen werden, die Datei öffentlich zugänglich zu machen.
Eine entsprechende Dateibenennung liegt vielmehr auch für rechtmäßige Nutzer nahe.
Ein Rückschluss auf das öffentliche Zugänglichmachen ist damit nur dann möglich,
wenn ein Link veröffentlicht wird. Es stellt sich damit die Frage, ob die Antragsgegnerin
zumutbare Möglichkeiten hat, entweder eine solche Veröffentlichung zu unterbinden
oder wenigstens hiervon Kenntnis zu erlangen.
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Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, die Antragsgegnerin könne unter
Verwendung ihrer Markenrechte gegen die Betreiber von Linksammlungen vorgehen,
hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sie hieran letztlich aus den
gleichen Gründen gehindert ist, die es der Antragstellerin verwehren, sich gegen deren
Teilnahme an den Urheberrechtsverletzungen zu wehren, nämlich dass die Betreiber
derartiger Dienste in der Regel nicht zu ermitteln oder zu belangen sind. Hinzu kommt,
dass in einigen Fällen zumindest auch eine erlaubte Beschreibung der angebotenen
Dienstleistung in Betracht käme.
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Wie aus der Einschränkung zu b) hervorgeht, erstrebt die Antragstellerin jedoch eine
Überwachung der Suchmaschine Google. Allerdings führen Verweise bei dieser
Suchmaschine unstreitig nicht unmittelbar zu den Servern der Antragsgegnerin, weil
diese nicht von den Suchmaschinen durchsucht und indiziert werden. Aufgefunden
werden vielmehr Links, die sich auf den entsprechenden Linksammlungsseiten finden.
Hieraus folgt zunächst, dass die Antragsgegnerin keine Möglichkeit hat, unmittelbar auf
die Suchergebnisse von Google Einfluss zu nehmen, weil ihre Server nur mittelbar
verlinkt werden. Ein Vorgehen gegen die Betreiber der Linksammlungen dürfte an den
gleichen Gründen scheitern, die ein markenrechtliches Vorgehen verhindern. In Betracht
kommt damit nur eine Beobachtung der Suchmaschine selber. Hier ist aber zunächst
fraglich, welche Suchmaschine in welchem Umfang zu überwachen sein soll. Insoweit
hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass die Suchergebnisse unter "Google.de",
"Google.ch" und z.B. "Google.com" jeweils unterschiedlich sind. Dem ist zum einen die
Antragstellerin nicht entgegen getreten, zum anderen ist es dem Senat auch aus eigener
Anschauung bekannt. Hinzu kommt, dass die Suchergebnisse auch bei mehrfacher
identischer Suche auf der gleichen Suchmaschine unterschiedlich sein können. Ferner
ist zu berücksichtigen, dass eine derartige Suche auch Links hervorbringen kann, die
auf bereits gelöschte Dateien verweisen. Dies hat seine Ursache darin, dass die
Suchmaschine nur die Linksammlungen durchsucht und diese nicht notwendigerweise
auf noch bestehende Dateien verweisen. Auch werden durch die Suchmaschinen die
Linkseiten nicht permanent, sondern nur in gewissen zeitlichen Abständen
durchsuchen. Auch ist eine permanente Überwachung der Suchmaschinen kaum
realisierbar, zumal sie nicht allein die Suche nach dem hier streitgegenständlichen Titel,
sondern auch nach den Werken anderer Rechteinhaber beinhalten würde. So führte
allein die von der Antragstellerin vorgelegte Suchanfrage vom 26. Juni 2009 zu
ungefähr 26.100 Treffern, die jeweils über den Weg der aufgeführten Linksammlung zu
den Servern der Antragsgegnerin verfolgt werden müssten zwecks Prüfung, ob es sich
tatsächlich um eine Vervielfältigung des streitgegenständlichen Films handelt. Es liegt
aber auf der Hand, dass ein solches Vorgehen praktisch nicht mit einem vertretbaren
technischen und personellen Aufwand möglich ist. Es ist nämlich insbesondere bei der
Verwendung der Suchworte "I." und "S." nicht ausgeschlossen, dass mit diesen
Suchbegriffen auf ganz unverfängliche Dateien verwiesen wird. Daher ist jedenfalls eine
manuelle Prüfung erforderlich. Das bedeutet, dass die Antragsgegnerin allen über
25.000 Links zunächst einmal auf die entsprechende Linksammlung folgen müssen, um
dann einen Link auf die Server der Antragsgegnerin zu ermitteln, diesem zu folgen und
zu prüfen, ob es sich um einen funktionierenden Link zu einer Kopie des
streitgegenständlichen Filmwerkes handelt. Um der einstweiligen Verfügung Folge zu
leisten, müsste sie dies permanent machen.
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Soweit die Antragstellerin einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend macht, hat
sie bereits ihre Aktivlegitimation nicht dargetan. Sie hat nicht dargelegt, dass zwischen
ihr und der Antragsgegnerin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, sie also nach
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugter Mitbewerber ist, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die
Antragstellerin vermarktet Filmrechte, die Antragsgegnerin hingegen bietet
Speicherplatz zur Nutzung an. Damit sind die angebotenen Leistungen nicht
substituierbar. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis fehlt damit. Im Übrigen dürften die
vorstehend angestellten Erwägungen aber auch für eine wettbewerbsrechtliche
Beurteilung gelten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit entfällt, weil das Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.
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Streitwert: 20.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht
angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)
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