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Architekt muss Wunschvorstellungen des Auftraggebers auf Machbarkeit prüfen
Rechtsanwalt Mathias Münch vom 30.07.2014

Ferienwohnungen: Heute läuft Anmeldefrist ab
Rechtsanwalt Mathias Münch vom 31.07.2014

Gewährleistungssicherheit – entscheidend ist das vereinbarte Bürgschaftsmuster
Rechtsanwalt Mathias Münch vom 28.04.2015

Bauüberwachender Architekt haftet nicht, wenn ihm Spezialkenntnisse fehlen?
Rechtsanwalt Mathias Münch vom 26.02.2015

Ist Bambus eine Hecke und ist Metallzaun gleich Maschendrahtzaun?
Rechtsanwalt Mathias Münch vom 28.10.2014

Bau: Kein Werklohn ohne Abnahme?
Rechtsanwalt Mathias Münch vom 28.10.2014

Rechtsanwältin Mareike Luther
Luther Nierer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Baurecht und Architektenrecht
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
Baurecht und Architektenrecht
Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
- Qualifikation
-
- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Daniel Sommerfeld
- Qualifikation
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- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Johannes Himmes
Fränznick & Himmes
Arbeitsrecht
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Erbrecht
- Qualifikation
-
- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
KG Berlin - 24 W 317/06
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- BGB Dokumenttyp: Beschluss Wohnungseigentumsrecht: Haftung eines Wohnungseigentümers wegen
KG Berlin - 7 U 39/02
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- … verzeichneten Wohnungseigentumsrecht verbunden werden soll; 11 weiter hilfsweise, 12 die Beklagte
KG Berlin - 24 W 141/02
Kammergericht vom 26.04.2001
- Inhalt
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- 19 zu § 23; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrecht, 3. Auflage, Rz. 365). 32 b) Aus
VerfGH Berlin - 24 W 5149/98
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 28.02.2000
- Inhalt
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- . Zwar seien auch im Wohnungseigentumsrecht Wideranträge und Hilfsanträge zulässig. Vorliegend fehle
BGH - V ZB 132/05
Bundesgerichtshof vom 26.01.2006
- Inhalt
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- ., Rdn. 26 ff.; Köhler/Bassenge/Greiner, Anwalts-Handbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 14 Rdn. 5