Urteil des BGH vom 26.01.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 132/05
vom
26. Januar 2006
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 26 Abs. 1
Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt
nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann
(Fortführung von BGHZ 107, 268, 272).
BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - V ZB 132/05 - OLG Frankfurt
LG Darmstadt
AG Michelstadt
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 9. März 2005 wird zurückgewie-
sen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens
der weiteren Beschwerde wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Notarvertrag vom 12. Mai 2004 kauften die Antragsteller zu 1 und 2
von dem Beteiligen zu 3 eine Eigentumswohnung. Als Inhalt des verkauften
Sondereigentums ist im Grundbuch unter anderem eingetragen: "Veräuße-
rungsbeschränkung: Zustimmung durch Verwalter."
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Das Wohnungseigentum wurde den Antragstellern zu 1 und 2 aufgelas-
sen. Die Antragsteller haben die Eintragung der Antragsteller zu 1 und 2 als
Eigentümer in das Grundbuch beantragt. Als Zustimmung des Verwalters ha-
ben sie eine notariell beglaubigte Erklärung der "W. -Vermietungen-GbR", der
Beteiligten zu 4, vorgelegt, die nach dem Protokoll der Wohnungseigentümer-
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versammlung vom 8. Juli 2002 zur Verwalterin der Gemeinschaft bestellt wor-
den ist. Die Zustimmung ist von H. A. zugleich in Vollmacht für
R. H. und L. B. erklärt.
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Zwischenverfügungen vom
11. August, 22. September und 12. Oktober 2004 beanstandet, weil die Beteilig-
te zu 4 als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht Verwalterin einer Eigen-
tümergemeinschaft sein könne. Der beurkundende Notar hat daraufhin eine
beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags vorgelegt, aus der sich die Ver-
tretungsberechtigung der Genannten ergibt, und eine eidesstattliche Versiche-
rung der Gesellschafter, nach der diese seit dem 10. Juni 1999 die alleinigen
Mitglieder der Beteiligen zu 4 sind und der Gesellschafterbestand seither un-
verändert ist. Das Grundbuchamt ist mit Verfügung vom 11. November 2004 bei
seiner Beanstandung geblieben. Der Notar hat gegen "die Zwischenverfügun-
gen" Erinnerung eingelegt. Das Grundbuchamt hat die Erinnerung dem Landge-
richt als Beschwerde vorgelegt.
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Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. In der Folge hat
das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Mit der weiteren
Beschwerde wenden sich die Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Entscheidung
des Landgerichts. Das Oberlandesgericht Frankfurt hält die Beschwerde für
begründet. Es sieht sich durch die Entscheidungen des Senats vom 18. Mai
1989 (BGHZ 107, 268 ff.) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
12. Januar 1989 (BayObLGZ 1989, 4 ff.) an einer entsprechenden Entschei-
dung gehindert und hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entschei-
dung vorgelegt.
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II.
Die Vorlage ist nach § 79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht
ist der Auffassung, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei mit der Zuerken-
nung der (beschränkten) Rechtsfähigkeit durch die neue Rechtsprechung des
Bundesgerichthofes taugliche Verwalterin nach §§ 26, 27 WEG. Die fehlende
Publizität ihrer Vertretungsverhältnisse und ihres Gesellschafterbestands stehe
dem nicht entgegen. Die Wohnungseigentümer könnten sich hierüber durch
Einsicht in den Gesellschaftsvertrag informieren. Damit weicht das vorlegende
Gericht in der entscheidungserheblichen Frage, ob eine Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts Verwalter nach §§ 26, 27 WEG sein kann, von dem Beschluss des
Senats vom 18. Mai 1989 (BGHZ 107, 268 ff.) ab. Die Divergenz rechtfertigt die
Vorlage.
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III.
1. Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO zulässig. Die Zurückwei-
sung des Eintragungsantrags steht dem nicht entgegen. Das Grundbuchamt
war an die Entscheidung des Beschwerdegerichts gebunden. Die Bindungswir-
kung würde erst durch eine abändernde Entscheidung des Gerichts der weite-
ren Beschwerde beseitigt. Aufgrund dieser hätte das Grundbuchamt seine zu-
rückweisende Entscheidung von Amts wegen zu ändern (Senat, BGHZ 88, 62,
64; BayObLGZ 1986, 54, 55; Demharter, GBO, 25. Aufl. § 78 Rdn. 6).
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2. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Gesellschaft des bür-
gerlichen Rechts kann nicht wirksam zur Verwalterin einer Wohnungseigentü-
mergemeinschaft bestellt werden.
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a) Rechtsprechung und Schrifttum haben dies in der Vergangenheit na-
hezu einhellig so gesehen (Senat, BGHZ 107, 268 ff.; BayObLGZ 1989, 4, 5;
KG NJW 1995, 62 ff.; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 26 WEG Rdn. 95
m.w.Nachw. zur älteren Rspr.). Seit die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts von der Rechtsprechung anerkannt worden ist (vgl. statt aller
BGHZ 146, 341 ff.), haben sich indessen die Stimmen gemehrt, die die Bestel-
lung einer solchen Gesellschaft zum Verwalter nach §§ 26, 27 WEG für möglich
halten (LG Frankfurt NZM 2001, 1152; LG Hamburg Rpfleger 2004, 693 f.;
AnwK-BGB/Schultzky, § 26 WEG Rdn. 2; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 26
WEG Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 4. Aufl., § 26 WEG Rdn. 3; Merle
in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 26 Rdn. 13; Niedenführ/Schulze,
WEG, 7. Aufl., § 26 Rdn. 9; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 26 WEG Rdn. 91;
Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 26 Rdn. 6; Deckert/Gottschalg, Die Eigen-
tumswohnung, Gr. 4 Rdn. 1079; Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach
WEG, 3. Aufl., Rdn. 26 ff.; Köhler/Bassenge/Greiner, Anwalts-Handbuch Woh-
nungseigentumsrecht, Teil 14 Rdn. 5; Armbrüster, GE 2001, 821, 828; Daute,
ZWE 2001, 475, 476; Drasdo, NZM 2001, 258 ff.; Lautner, MittBayNot 2001,
425, 436; Steinmann, GE 2001, 1663 ff.)
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Die Gegenposition hält unter Hinweis auf die fehlende Publizität der Ver-
tretungsregelungen und des Gesellschafterbestandes der Gesellschaft des bür-
gerlichen Rechts an der überkommenen Auffassung fest (LG Darmstadt Rpfle-
ger 2003, 178; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 26 Rdn. 3; KK-WEG/Abramenko, § 26
Rdn. 2; Köhler/Bassenge, aaO, Teil 3 Rdn. 6; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
13. Aufl. Rdn. 2930; krit. auch Hügel, ZWE 2003, 323, 324 ff.; offen gelassen
OLG Bremen ZWE 2002, 416, 417; Bamberger/Roth/Hügel, BGB, § 26 Rdn. 2
mit Fn. 2). Auch der Senat hält hieran fest.
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b) Soweit die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als tauglicher Woh-
nungseigentumsverwalter angesehen wird, ist zwar ohne weiteres zuzugeben,
dass die gegenteilige Auffassung nicht mehr auf deren fehlende Rechts- und
Handlungsfähigkeit gestützt werden kann (Hügel, ZWE 2003, 323 f.). Die Mög-
lichkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ist indessen nur notwendige,
nicht aber auch hinreichende Bedingung für die Bestellung zum Wohnungsei-
gentumsverwalter. Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft muss
nicht nur rechtsfähig sein, sondern darüber hinaus den weiteren Voraussetzun-
gen genügen, deren Erfüllung das Wohnungseigentumsgesetz von dem Ver-
walter verlangt (zu derartigen spezialgesetzlichen Gesichtspunkten, die der
Einnahme einer Rechtsposition durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
entgegenstehen können, s. schon BGH, Urt. v. 16. Juli 2001, II ZB 23/00, NJW
2001, 3221, 3122; zur Grundbuchfähigkeit BayObLG, ZMR 2003, 218 f.;
Armbrüster, GE 2001, 821, 826 f.; Demharter, NJW-Sonderheft, Abschied zum
Ende eines Gerichts, 18, 19 f; ders., Rpfleger 2001, 329, 330 f.). Daran fehlt es.
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Welche Eigenschaften der Verwalter erfüllen muss, ist im Wohnungsei-
gentumsgesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Die notwendigen Eigenschaften
ergeben sich jedoch aus dem Sinn und dem Zweck der Aufgaben des Verwal-
ters. Dieser hat die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
im Rechtsverkehr sicher zu stellen (Merle in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 27
Rdn. 2; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 27 WEG Rdn. 5; Weitnauer/Lüke, aaO,
§ 27 Rdn. 1; ähnlich Köhler/Bassenge/Greiner, aaO, Teil 14 Rdn. 1). Hierzu
muss er die in § 27 Abs. 2 WEG genannten Aufgaben erfüllen. Dazu gehört es
insbesondere, Zahlungen von Wohnungseigentümern und Dritten an die Ge-
meinschaft entgegen zu nehmen, Willenserklärungen, die für oder gegen die
Gemeinschaft wirken, abzugeben bzw. zu empfangen und Leistungen der Ge-
meinschaft zu bewirken. Wohnungseigentümer und Dritte müssen hierbei dar-
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auf vertrauen können, dass an den Verwalter erbrachte Leistungen oder diesem
gegenüber abgegebene Erklärungen gegen die Eigentümergemeinschaft wir-
ken, und dass umgekehrt die von dem Verwalter für die Gemeinschaft abgege-
benen Erklärungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft wirksam sind.
aa) Diese Voraussetzungen sind bei Bestellung einer natürlichen Person
zum Verwalter ohne weiteres gegeben. Auch bei Bestellung einer in ein Regis-
ter eingetragenen juristischen Person, einer offenen Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft als Verwalter kann insoweit keine Unklarheit aufkom-
men. Wer für diese handeln kann, ist dem Handelsregister zu entnehmen. Die
Eintragungen in das Handelsregister wirken im Rahmen von § 15 HGB gegen
die jeweilige Gesellschaft. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine
offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft kann daher zum
Verwalter einer Eigentümergemeinschaft bestellt werden (Senat, BGHZ 107,
268, 272; BayObLGZ 1989, 4, 6; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1299, 1300;
BayObLG WuM 1993, 488, 489 f.).
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bb) Anders verhält es sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Für diese wird kein Register geführt. Das Vertrauen in die Gesellschaftereigen-
schaft und die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Vertretungsregelungen wird
von der Rechtsordnung nicht geschützt (s. schon Senat, BGHZ 107, 268, 272;
ähnlich auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts BayObLG ZMR 2003, 218, 220; Hügel, ZWE
2003, 323, 324 f.; Lautner, MittBayNot 2001, 425, 429; Müther, MDR 2002, 987,
988; Steinmann, GE 2001, 1663, 1664).
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cc) Dies lässt sich entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts
nicht durch die Einsichtnahme in den Gesellschaftsvertrag ausgleichen. So ge-
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wonnene Erkenntnisse genießen nicht den öffentlichen Glauben eines Regis-
ters (vgl. BayObLG ZMR 2003, 218, 219; Armbrüster, GE 2001, 821, 826). Vor
allem aber gibt der Gesellschaftsvertrag nur Auskunft über Gesellschafterbe-
stand und Vertretungsbefugnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt (BayObLG
ZMR 2003, 218, 219; LG Darmstadt Rpfleger 2003, 178; Hügel, ZWE 2003,
323, 324; Lautner, MittBayNot 2001, 425, 429). Änderungen im Bestand der
Gesellschafter werden in der Regel im Gesellschaftsvertrag nicht verlautbart.
Kenntnis hiervon erlangen die Wohnungseigentümer üblicherweise nur durch
Mitteilung seitens der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter. Sicherheit dahin,
ob eine Zahlung an die Gesellschaft befreiend wirkt, und ob eine namens der
Gesellschaft abgegebene Erklärung oder eine gegenüber der Gesellschaft ab-
gegebene Erklärung gegen die Gesellschaft wirkt, besteht auf dieser Grundlage
nicht.
dd) Die Einsicht der Wohnungseigentümer in den Gesellschaftsvertrag
kann allenfalls diesen Aufschluss über Gesellschafterbestand und Vertretungs-
verhältnisse einer zum Verwalter bestellten Gesellschaft bürgerlichen Rechts
bieten, nicht aber deren Vertragspartnern und dem allgemeinen Rechtsverkehr.
Auch zu dessen Schutz dienen die in § 27 WEG geregelten Verwalterbefugnis-
se. Sie sind im Hinblick hierauf unentziehbar (Merle in Bärmann/Pick/Merle,
aaO, § 27 Rdn. 190; Staudinger/Bub, aaO, § 27 WEG Rdn. 6; Becker/
Kümmel/Ott, Wohnungseigentum, Rdn. 338; ähnlich wohl MünchKomm-BGB/
Engelhardt, aaO, § 27 WEG Rdn. 1).
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ee) Entsprechendes gilt für Zustellungen. Die in § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG
bestimmte Berechtigung des Verwalters zur Entgegennahme von Zustellungen
dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Die aufwändige und bei großen Woh-
nungseigentümergemeinschaften häufig auf kaum überwindbare Schwierigkei-
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ten stoßende Zustellung an alle Wohnungseigentümer soll durch die Empfangs-
zuständigkeit des Verwalters nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG vermieden werden.
Dies setzt voraus, dass über die Identität und die Befugnis des Verwalters zur
Vertretung der Eigentümergemeinschaft kein Zweifel besteht. So verhält es sich
bei den Mitgliedern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, an die nach
§ 170 Abs. 1 ZPO zuzustellen ist (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 170 Rdn.
6; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl. § 170 Rdn. 3; Müther, MDR 2002, 987, 988 f.),
nicht, weil der Wechsel der Gesellschaftereigenschaft und eine Änderung der
Vertretungsbefugnisse ein Internum der Gesellschaft sind und Außenstehende
hiervon nicht durch ein öffentliches Register sichere Kenntnis erlangen können.
c) Das gilt erst recht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Senat, BGHZ 163,
154 ff). Der Verband kann selbst Beteiligter bzw. Partei eines gerichtlichen Ver-
fahrens sein. Das erübrigt die Zustellung an alle Wohnungseigentümer und ver-
einfacht das Gerichtsverfahren (Abramenko, ZMR 2005, 749, 750). Anders als
nach früherer Rechtspraxis, die alleine die Wohnungseigentümer als Beteiligte
bzw. Partei ansah, kann diesen aber nicht mehr ohne weiteres zugestellt wer-
den, wenn der Verband Beteiligter oder Partei ist. Der Verband wird durch den
Verwalter vertreten und kann nur durch diesen am Rechtsverkehr und an einem
gerichtlichen Verfahren teilnehmen. Soweit eine juristische Person oder eine
Handelsgesellschaft zum Verwalter bestellt ist, erfolgt die Vertretung der Woh-
nungseigentümergemeinschaft zwar durch die juristische Person bzw. durch die
Handelsgesellschaft. Diese werden jedoch ihrerseits zumindest letztlich durch
eine natürliche Person vertreten, die in ein mit öffentlichem Glauben versehe-
nen Register eingetragen werden muss. Zustellungen müssen an diese erfol-
gen, § 170 Abs. 1 ZPO. Ihre Wirksamkeit hängt grundsätzlich davon ab, dass
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der Zustellungsadressat tatsächlich zur Vertretung befähigt ist, und sei es auch
nur aufgrund der Wirkung einer Eintragung in ein Register.
3. Das kann durch die Bestellung einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts zum Verwalter einer Eigentümergemeinschaft nicht erreicht werden.
Eine dennoch erfolgte Bestellung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
zum Verwalter ist nichtig (Senat, BGHZ 107, 268, 270 f.). Die Zustimmung der
Beteiligten zu 4 zur Auflassung des Wohnungseigentums ist ohne rechtliche
Wirkung.
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IV.
Eines Kostenausspruchs bedarf es nicht (zu den Gerichtskosten vgl.
§ 131 Abs. 1, § 2 KostO). Der Geschäftswert für die Beschwerde und die
Rechtsbeschwerde beträgt nach dem für die Eigentumswohnung vereinbarten
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Kaufpreis (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 60 KostO Rdn. 11; Korinten-
berg/Lappe, KostO, 16. Aufl., § 60 Rdn. 19) 40.000 €.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.03.2005 - 26 T 53/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.08.2005 - 20 W 182/05 -