Urteil des VerfGH Berlin vom 28.02.2000

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, grundstück, verfassungsbeschwerde, garage, grundrecht, teilungsvertrag, bedingung, behörde, sammlung, rechtsverletzung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
47/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 15 Abs 1 Verf BE, § 49 Abs
2 VGHG BE, § 321 ZPO
Tenor
Der Beschluß des Kammergerichts vom 28. Februar 2000 - 24 W 5149/98 - verletzt Art.
15 Abs. 1 VvB, soweit mit diesem die sofortige weitere Beschwerde der
Beschwerdeführer bezüglich ihres Antrags auf Beseitigung des von den Beteiligten zu 2)
und 3) errichteten Carports zurückgewiesen wurde. Der Beschluß wird insoweit
aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer, die Beteiligten zu 2) und 3) und ein weiteres Ehepaar bilden
eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin-Spandau. Im Ausgangsverfahren
waren zwischen den drei Wohnungseigentümerehepaaren diverse Sach- und
Rechtsfragen streitig. Die Beschwerdeführer hatten sich zunächst im Wege eines
Zurückbehaltungsrechts darauf berufen, daß die Beteiligten zu 2) und 3) verpflichtet
seien, einen von diesen auf deren Kfz-Stellplatz errichteten sog. Carport zu entfernen.
Auf dem gemeinsamen Grundstück könne nach dem geltenden Baurecht nur eine
Garage oder ein Carport errichtet werden. Aus der Teilungserklärung folge aber, daß das
Recht zur Errichtung einer Garage bzw. eines Carports den Beschwerdeführern zustehe.
Die Beteiligten zu 2) und 3) hätten ihren Carport ohne Genehmigung der übrigen
Eigentümer errichtet und nachträglich „durch Vernagelung in eine Garage
umgewandelt“. Die Beschwerdeführer stellten vor dem Landgericht den Widerantrag auf
Beseitigung des bereits errichteten Carports zunächst „für den Fall, daß das Gericht
über die im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend gemachten Gegenansprüche
nicht in der Sache entscheidet oder deshalb nicht entscheiden muß, weil die Anträge
insgesamt zurückzuweisen sind“.
Das Amtsgericht Spandau wies diesen zunächst als bedingten Hauptantrag gestellten
Widerantrag durch Teilbeschluß vom 17. Oktober 1997 als unzulässig zurück. Zwar seien
auch im Wohnungseigentumsrecht Wideranträge und Hilfsanträge zulässig. Vorliegend
fehle es indessen sowohl an einer zulässigen Verknüpfung als auch an einem wirklichen
Eventualverhältnis. Es sei keine zulässige innerprozessuale Bedingung, Anträge davon
abhängig zu machen, ob über die ihnen zugrundeliegenden Gegenansprüche bereits im
Wege des Zurückbehaltungsrechts entschieden werde, da ihr Erfolg nicht zum Erlöschen
der Forderung und damit zur Abweisung des Hauptantrags führe. Zulässig seien nur
innerprozessuale Bedingungen, die sich auf die gerichtliche Beurteilung eines anderen
als des jeweils bedingten Sach- oder Prozeßantrages bezögen. Darüber hinaus fehle es
an einem erforderlichen Eventualverhältnis, da der Antrag einen neuen selbständigen
Streitgegenstand beinhalte, der in keiner Weise von der Entscheidung über die
Hauptanträge abhänge. Die bloße Anwendung derselben Rechtsvorschriften oder die
Tatsache, daß sich alle Anträge auf dasselbe Grundstück bezögen, begründe die für eine
Hilfswiderklage erforderliche logische Verknüpfung zwischen den Anträgen noch nicht.
Gegen den Teilbeschluß des Amtsgerichts Spandau legten die Beschwerdeführer
sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht habe ihrem Gegenantrag stattgeben
müssen. Die Verknüpfung des Antrags mit den genannten Bedingungen sei zulässig,
weil diese sich auf innerprozessuale Umstände bezögen. Für Zurückbehaltungsrechte
könne nichts anderes gelten als für Aufrechnungen, bei denen eine Hilfswiderklage auch
zulässig sei. Zur Begründung des Gegenantrags verwiesen sie auf ihre erstinstanzlichen
Ausführungen.
Da das Amtsgericht die gestellte prozessuale Bedingung nicht für eingetreten erachtet
habe, habe es über den Hilfsantrag nicht durch Teilbeschluß entscheiden dürfen,
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habe, habe es über den Hilfsantrag nicht durch Teilbeschluß entscheiden dürfen,
sondern die Zurückbehaltungsrechte auch im Rahmen der weiteren Anträge, über die es
noch nicht entschieden habe, berücksichtigen müssen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärten die Beschwerdeführer am
27. Februar 1998, ihren Antrag nunmehr als unbedingten Gegenantrag anhängig zu
machen. Sie hätten am 27. Mai 1994 ihre Zustimmung zu der Errichtung eines Carports
auf dem Grundstück durch die Beteiligten zu 2) und 3) nur für den Fall erteilt, daß es
baurechtlich zulässig sei, zwei Garagen bzw. zwei Carports auf diesem zu errichten, und
ihnen durch die Errichtung des Carports nicht die Möglichkeit genommen werde, auf dem
baurechtlich einheitlichen Grundstück ebenfalls eine Garage/Carport zu errichten.
Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 23. Juli 1998 zurück.
Den Beschwerdeführern stehe ein Anspruch auf Entfernung des Carports der Beteiligten
zu 2) und 3) derzeit nicht zu. Zwar hätten die Beschwerdeführer zur Errichtung dieses
Carports jedenfalls keine unbedingte Zustimmung erteilt und laut Teilungsvertrag und im
Gegensatz zu den anderen Eignern das Recht, auf ihrer Sondernutzungsfläche im
Rahmen der zulässigen Bebauung ein Bauwerk zu errichten. Es sei derzeit auch unklar,
ob die Existenz des bereits errichteten Carports die Verwirklichung des Rechts der
Beschwerdeführer, ihrerseits einen Carport zu errichten, ausschlösse. Auch wenn nach
der Bauordnung von Berlin nur an eine Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe, könne
nicht ausgeschlossen werden, daß angesichts der Bebauung des Grundstücks mit
mehreren Einfamilienhäusern hinsichtlich Lage und Anzahl der Carports oder Garagen
Ausnahmen oder Befreiungen möglich seien. Auch sei es unklar, wann die
Beschwerdeführer ihrerseits bauen wollten. Ein Bauantrag, der allein Klarheit bringen
könne, liege nicht vor. Das Gericht brauche in dieser Richtung auch nicht weiter zu
ermitteln, weil dies darauf hinauslaufen würde, für die Beschwerdeführer einen
Bauantrag zu formulieren.
Gegen diesen Beschluß des Landgerichts legten die Beschwerdeführer sofortige weitere
Beschwerde ein. Das Landgericht könne die Rechtsfrage, ob die Beteiligten zu 2) und 3)
ihren Carport zu entfernen hätten, nicht offenlassen. Jedenfalls hätte es selbst
entscheiden und darlegen müssen, ob Ausnahmen und Befreiungen tatbestandsmäßig
in Betracht kämen. Ausnahmen seien nur zulässig, wenn sie das Gesetz vorsehe, was
hier nicht der Fall sei. Befreiungen seien nur unter weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen möglich, die hier ebenfalls nicht vorlägen. Die
Beschwerdeführer hätten im übrigen vorgetragen, daß der Carport der Beteiligten zu 2)
und 3) baurechtlich nicht zulässig und nicht genehmigt worden sei. Das Bauamt habe in
seiner telefonischen Auskunft gegenüber dem Landgericht mitgeteilt, daß nach § 6 der
Bauordnung von Berlin ein zweiter auf einer Grundstücksgrenze errichteter Carport
vorliegend nicht genehmigungsfähig sei. Im übrigen habe im WEG-Verfahren die
Möglichkeit zu einer eingeschränkten Verurteilung bestanden. Die Beschwerdeführer
legten ein Schreiben des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes des Bezirksamts Spandau
vom 3. Mai 1999 vor, in dem ihnen mitgeteilt wurde, daß dieses einem etwaigen Antrag
auf Errichtung eines Carports auf dem streitbefangenen Grundstück nicht zustimmen
könne, da nach § 6 Abs. 12 der Bauordnung von Berlin in der Fassung vom 3.
September 1997 auf dem Grundstück lediglich eine Garage bzw. ein Carport an einer
Nachbargrenze zulässig sei. Auf dem Grundstück sei jedoch bereits der Carport der
Beteiligten zu 2) und 3) an der Grenze zum Grundstück M. Straße 19 errichtet worden,
so daß eine weitere Grenzbebauung ausscheide.
Durch Beschluß vom 28. Februar 2000 wies das Kammergericht die sofortige weitere
Beschwerde zurück. Das Landgericht habe, nachdem die Beschwerdeführer ihren Antrag
auf Beseitigung des von den Beteiligten zu 2) und 3) errichteten Carports als
Hauptantrag gestellt hätten, diesen als unbegründet zurückgewiesen, weil es nicht habe
feststellen können, daß der Carport unrechtmäßig errichtet worden sei. In dem
Rechtsbeschwerdeverfahren hätten die Beschwerdeführer das nicht angegriffen, sondern
die Entscheidung des Landgerichts lediglich in anderen Punkten gerügt.
Gegen diese Entscheidung des Kammergerichts wenden sich die Beschwerdeführer mit
ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügen eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB und Art.
10 Abs. 1 VvB.
Die Darlegung des Kammergerichts, die Beschwerdeführer hätten die weitere sofortige
Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts insoweit nicht erhoben, als ihr Antrag
auf Beseitigung des von den Beteiligten zu 2) und 3) errichteten Carports vom
Landgericht zurückgewiesen worden war, sei weder nachvollziehbar noch vom
Kammergericht begründet worden. Die weitere sofortige Beschwerde gegen den
Beschluß des Landgerichts habe sich ohne Einschränkung gegen die Zurückweisung aller
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Beschluß des Landgerichts habe sich ohne Einschränkung gegen die Zurückweisung aller
von ihnen beim Landgericht gestellten vier Anträge gerichtet und also auch in vollem
Umfang gegen die Zurückweisung ihres Antrags, den Carport der Beteiligten zu 2) und
3) zu entfernen. Es bleibe unklar, ob das Kammergericht ihren Antrag übersehen oder
mißverstanden habe. Die Entscheidung des Kammergerichts sei insoweit jedenfalls
willkürlich und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch erscheine es
zweifelhaft, ob das Kammergericht sich bei seiner Entscheidung des
Eigentumsgrundrechts nach Art. 23 VvB hinreichend bewußt gewesen sei. Entgegen den
anders lautenden Ausführungen des Kammergerichts habe das Landgericht nur
festgestellt, daß der Antrag der Beschwerdeführer derzeit unbegründet gewesen sei.
Eine Negierung des Anspruchs auf Beseitigung des Carports der Beteiligten zu 2) und 3)
würde die Vereinbarung im Teilungsvertrag, wonach die Beschwerdeführer das Recht
hätten, auf ihrer Sondernutzungsfläche ein Gebäude zu errichten, inhaltlos machen und
damit verfassungswidrig Eigentumsrechte entziehen. Nach der Mitteilung des Bauamts
vom 3. Mai 1999 sei offensichtlich, daß lediglich der Carport der Beteiligten zu 2) und 3)
entgegenstehe. Es wäre Formalismus, die Beschwerdeführer zunächst auf einen
ablehnenden Bescheid in einem kostenverursachenden förmlichen
Baugenehmigungsverfahren zu verweisen. Die Beschwerdeführer hätten im September
1999 auf ihrem Stellplatz eine baugenehmigungsfreie Pergola errichtet, die sie durch
eine feste Dacheindeckung nach entsprechender Baugenehmigung in einen Carport
umwandeln wollten.
Den Beteiligten zu 1) bis 3) ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II. Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführer den Beschluß des
Kammergerichts nur insoweit angreifen, als dieses die Entscheidung des Landgerichts,
den Antrag der Beschwerdeführer auf Beseitigung des Carports der Beteiligten zu 2) und
3) zurückzuweisen, bestätigt, ist zulässig und begründet. Der Beschluß verletzt insoweit
die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Gehör vor Gericht aus Art. 15 Abs. 1 VvB.
Zwar setzt das Begründungserfordernis des § 50 VerfGHG für die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs neben
der Bezeichnung des als verletzt gerügten Rechts sowie der Handlung oder des
Unterlassens des Organs bzw. der Behörde, durch die die Beschwerdeführer sich verletzt
fühlen, grundsätzlich auch voraus, daß der der Rechtsverletzung zugrundeliegende
Lebenssachverhalt als geschlossener Geschehensablauf aus sich heraus verständlich
dargestellt wird. Das ist hier allenfalls ansatzweise geschehen. Allerdings wird aus der
beigefügten Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde sowie aus den gleichfalls
beigefügten Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts, erstere mit
ausführlichem Tatbestand, der der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende
Sachverhalt zwanglos klar, so daß von einer neuerlichen zusammenhängenden
Sachverhaltsdarstellung in der Verfassungsbeschwerde selbst hier abgesehen werden
kann, ohne das Begründungserfordernis des § 50 VerfGHG zu verletzen.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht an mangelnder
Rechtswegerschöpfung i. S. von § 49 Abs. 2 VerfGHG, weil die Beschwerdeführer es
unterließen, nach § 321 ZPO einen Ergänzungsbeschluß zu beantragen. Zwar findet §
321 ZPO grundsätzlich auch im WEG-Verfahren entsprechende Anwendung (BayObLG
ZMR 2001, 361), doch ist ein Fall dieser Vorschrift hier nicht gegeben. Das
Kammergericht hat mit seinem Beschluß vom 28. Februar 2000 nicht versehentlich
unterlassen, einen Antrag der Beschwerdeführer zu bescheiden und daher einen
Teilbeschluß erlassen, sondern es hat den fraglichen Antrag als solchen nicht erkannt
und deshalb bewußt nicht in der Sache behandelt. In einem solchen Fall ist ein Anspruch
nicht i. S. des § 321 ZPO übergangen worden und kann daher auch ein
Ergänzungsbeschluß nach § 321 Abs. 1 ZPO nicht ergehen (vgl. BGH NJW 1980, 840).
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 15 Abs. 1 VvB verpflichtet das Gericht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (LVerfGE 3, 116). Daran fehlt es hier
betreffend eines von den Beschwerdeführern gestellten Antrags. Die Beschwerdeführer
haben mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 8. Juli 1998 die Zurückweisung ihrer
gestellten Wideranträge durch das Landgericht Berlin uneingeschränkt gerügt und ihre
Anträge vor dem Kammergericht weiterverfolgt. Dazu gehört auch der vor dem
Landgericht als Widerantrag zu 6) gestellte Antrag, die Beteiligten zu 2) und 3) zu
verpflichten, den von ihnen auf dem Grundstück errichteten Carport zu beseitigen. Auf
Seite 5 der sofortigen weiteren Beschwerde sowie mit einem weiteren Schriftsatz vom 1.
Juni 1999 haben sie diesen Antrag unter der Überschrift „Carport“ begründet. Das
Kammergericht hat dagegen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten die
Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Carports der Beteiligten zu 2) und 3) durch
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Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Carports der Beteiligten zu 2) und 3) durch
das Landgericht in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffen. Das
Kammergericht hat daher den Antrag der Beschwerdeführer insoweit in seine
Erwägungen nicht mit einbezogen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Kammergericht
über den genannten Antrag, hätte es ihn als Gegenstand seiner Entscheidung erwogen,
zugunsten der Beschwerdeführer entschieden hätte.
Der angegriffene Beschluß beruht danach, soweit er die Rechtsbeschwerde auch
hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführer auf Beseitigung des Carports der
Beteiligten zu 2) und 3) zurückgewiesen hat, auf einem Verstoß gegen das Grundrecht
aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Einer Prüfung am Maßstab des Art. 10 Abs. 1 VvB und des Art.
23 VvB bedarf es unter diesen Umständen daneben nicht. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist
der angegriffene Beschluß insoweit aufzuheben und die Sache in entsprechender
Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Kammergericht
zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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