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§ 13.10 DonauSchPVAnl 1993
Stilliegen an der Liegestelle Heining
- Inhalt
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- sie auf Schleusung warten. 2.Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen auch dann an Land
- .Fahrzeuge müssen vom Ufer einen Abstand von mindestens 10 m halten. 4.Kleinfahrzeuge dürfen an der Liegestelle nicht stilliegen.
Anlage 10 EBO
(zu § 24)Zug- und Stoßeinrichtungen
- Inhalt
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- (Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)1.Die Pufferscheiben müssen so bemessen
- nicht kleiner als 1 500 mm sein.3.Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von
§ 9 FFG 1979
Befangenheit
- Inhalt
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- rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die Gew
§ 7 EEG 2014
Gesetzliches Schuldverhältnis
- Inhalt
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- vertragliche Regelungen 1.müssen klar und verständlich sein,2.dürfen keinen
- Zahlungen führen und4.müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.
§ 3 KStDV 1977
Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
- Inhalt
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- Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1.Die Leistungsempfä
- ;nger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet
§ 4 GleiStatV
Elektronische Datenverarbeitung und Erhebungsvordrucke
- Inhalt
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- hat, müssen die Vordrucke den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen
- . Meldungen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern müssen inhaltlich den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen.
§ 4 InfoGesStatG
Hilfsmerkmale
- Inhalt
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- Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 3.bei
- Haushalten zusätzlich Angaben zu Telekommunikationsanschlüssen, Familienstand der in dem
§ 15 HeimMindBauV
Funktions- und Zubehörräume
- Inhalt
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- (1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein: 1.ausreichende Kochgelegenheiten f
- ist. (2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach
§ 2.04 RheinSchPV 1994
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- Inhalt
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- 1.An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein
- - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsä
§ 4 OStrV
Messungen und Berechnungen
- Inhalt
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- Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu müssen Messverfahren und -geräte
- ;ssen die Entscheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden
§ 27 SeeUnterkunftsV
Einrichtungen für Kleidung und persönliche Gegenstände, Umkleideeinrichtungen
- Inhalt
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- (1) Außerhalb der Schlafräume müssen gut belüftete, verschließbare
- mehr müssen für die Besatzungsmitglieder zusätzlich zu den Schlafräumen und sanit
§ 35f StVZO 2012
Notausstiege in Kraftomnibussen
- Inhalt
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- . Notausstiege und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müssen sich in Notfällen bei
- ätigungseinrichtungen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit
BGH - 3 StR 470/04
Bundesgerichtshof vom 21.12.2005
- Inhalt
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- Angeklagten Dr. Esser, Rechtsanwalt und Prof. Dr. als Verteidiger des Angeklagten Dr. Ackermann
- . Esser - damals Vorstandsvorsitzender - und Dr. D. - damals Leiter der für die Betreuung der aktiven
- Aufhebung der Freisprüche. 3A. Anerkennungsprämien für den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser und vier
- 1999 versuchten der Angeklagte Dr. Esser und seine Mitarbeiter eine Übernahme der Mannesmann AG durch
- ") an den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser, vier weitere Vorstandsmitglieder und den früheren
§ 9 ZZulV 1998
Kenntlichmachung
- Inhalt
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- , berechnet als Schwefeldioxid, durch die Angabe "geschwefelt",6.bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen
- -II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe "geschwärzt",7.bei frischen
- -Kennzeichnungsverordnung angegeben werden.(9) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 müssen bei
LG Köln - 23 O 223/03
Landgericht Köln vom 25.02.2004
- Inhalt
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- der Beklagten angemeldet habe und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6 d. A.), ein
- Beklagten vom 08.05.2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 37 d. A.), erfüllt gewesen
- . Infolge dessen bestand auch zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Auskunftsanspruch der Klägerin
- Rechtsgeschäft wäre als entgeltlich zu bewerten, dann allerdings am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB zu messen