Urteil des BGH vom 21.12.2005
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 470/04
vom
21. Dezember 2005
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StGB § 266 Abs. 1
AktG § 87 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 112, § 116 Satz 1
1. Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertrag-
lich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im
Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden
Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt
(kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige
Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens.
2. Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Ver-
mögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen ei-
nes Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich "gravierend" sein (Klarstellung zu BGHSt
47, 148 und 187).
BGH, Urt. vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04 - LG Düsseldorf
in der Strafsache
gegen
1. Prof. Dr. Dr. h. c. Joachim Alexander F u n k
- 2 -
2. Klaus Z w i c k e l
3. L.
4. Dr. Klaus E s s e r
5. Dr. Josef A c k e r m a n n
6. Dr. D.
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
20. und 21. Oktober 2005 in der Sitzung am 21. Dezember 2005, an denen teil-
genommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- 3 -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr.
als Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. Dr. h. c. Funk,
Rechtsanwalt Prof. Dr. und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Zwickel,
Rechtsanwalt Dr.
als Verteidiger des Angeklagten L.,
Rechtsanwalt Dr. und
Rechtsanwalt Prof. Dr.
als Verteidiger des Angeklagten Dr. Esser,
Rechtsanwalt und
Prof. Dr.
als Verteidiger des Angeklagten Dr. Ackermann,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Dr. D. ,
Justizangestellte in der Verhandlung vom
20. und 21. Oktober 2005,
Justizamtsinspektor bei der Verkündung vom
21. Dezember 2005
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
- 4 -
für Recht erkannt:
- 5 -
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2004 wird
1. das Verfahren im Fall II. 6. der Urteilsgründe ("TOPP-200-
Beschluss") eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der An-
geklagten der Staatskasse zur Last;
2. das vorgenannte Urteil in den weiteren Fällen mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Acker-
mann, Zwickel und L. mit der Anklage vorgeworfen, als Mitglieder des
Aufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der frühe-
ren Mannesmann AG im engen zeitlichen Zusammenhang mit deren Übernah-
me durch das britische Telekommunikationsunternehmen Vodafone Airtouch
plc (im folgenden: Vodafone) durch Zuerkennung freiwilliger Sonderzahlungen
und Abgeltung von Pensionsansprüchen Untreue zum Nachteil der Mannes-
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- 6 -
mann AG begangen zu haben. Die Angeklagten Dr. Esser - damals Vorstands-
vorsitzender - und Dr. D. - damals Leiter der für die Betreuung der aktiven
Vorstandsmitglieder zuständigen Abteilung - sollen mehrere der Taten durch die
Vorbereitung von Beschlüssen und deren Umsetzung unterstützt haben. Den
an den Entscheidungen beteiligten Präsidiumsmitgliedern soll bewusst gewesen
sein, dass die Sonderzahlungen, die als Anerkennungsprämien für in der Ver-
gangenheit erbrachte besondere Leistungen bezeichnet wurden, tatsächlich
bezweckt hätten, die freundliche Übernahme durch Vodafone zu fördern und
die Empfänger unrechtmäßig zu bereichern.
Das Landgericht hat alle Angeklagten freigesprochen. Dagegen wendet
sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt im Fall II. 6. der Urteilsgründe
("TOPP-200-Beschluss") zur Einstellung des Verfahrens, in den übrigen Fällen
zur Aufhebung der Freisprüche.
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A. Anerkennungsprämien für den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser und
vier weitere Vorstandsmitglieder
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I. Zur Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone und zu den Be-
schlüssen über die Anerkennungsprämien hat das Landgericht folgende Fest-
stellungen getroffen:
4
Ab November 1999 versuchten der Angeklagte Dr. Esser und seine Mit-
arbeiter eine Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone abzuwehren
und deren wirtschaftliche Selbständigkeit zu erhalten. Nach einem harten Über-
nahmekampf kam es Anfang Februar 2000 zu einer Einigung der Vertreter bei-
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der Unternehmen über die Bedingungen einer einvernehmlichen Übernahme,
nachdem ein verbessertes Umtauschverhältnis für die Aktien der Mannesmann
AG erzielt worden war. Bis zum 4. Februar 2000 wurden von den Aktionären
21 %, bis zum 28. Februar 2000 90,2 % und bis zum 29. März 2000 98,66 %
des Grundkapitals der Mannesmann AG in Aktien von Vodafone umgetauscht.
Die Aktionäre, die keinen freiwilligen Aktienumtausch vorgenommen hatten,
wurden im Jahre 2002 abgefunden. Danach war Vodafone Alleininhaberin aller
Aktien der Mannesmann AG, die anschließend in die Vodafone Holding GmbH
umgewandelt wurde.
Kurz nach der Entscheidung über die einvernehmliche Übernahme be-
fasste sich das bis Mitte April 2000 aus den Angeklagten Prof. Dr. Funk,
Dr. Ackermann, Zwickel und L. bestehende Präsidium der Mannesmann
AG, das bei einer Beteiligung von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig
war und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschied, mit
der Zuerkennung freiwilliger Anerkennungsprämien ("appreciation awards") an
den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser, vier weitere Vorstandsmitglieder und den
früheren Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Funk. Dem lag ein Vorschlag der Hut-
chison Whampoa Ltd zugrunde, die als Großaktionärin 10 % des Grundkapitals
der Mannesmann AG hielt. Die Geschäftsleitung von Vodafone hatte ihr Einver-
ständnis erklärt.
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Die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. Esser in Höhe von ca.
16 Mio. € (10 Mio. GBP), die er zusätzlich zu vertraglich vereinbarten Abfindun-
gen von knapp 15 Mio. € wegen seines Ausscheidens als Vorstandsvorsitzen-
der der Mannesmann AG und neben weiteren 2 Mio. € zur Abgeltung verschie-
dener Sachansprüche erhielt, wurde am 4. Februar 2000 von den bei der Präsi-
diumssitzung anwesenden Angeklagten Prof. Dr. Funk und Dr. Ackermann ver-
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einbart. Sie wollten damit insbesondere die Verdienste des Angeklagten Dr. Es-
ser für die Mannesmann AG als Finanzvorstand im Zeitraum 1994 bis Ende Mai
1999 und als Vorstandsvorsitzender seit Ende Mai 1999 im Hinblick auf die gute
Ertragslage des Unternehmens, die Steigerung des Aktien- und Unternehmens-
wertes sowie die Leistungen im Übernahmekampf würdigen und angemessen
entlohnen. Der Angeklagte Zwickel nahm telefonisch an der Abstimmung teil. Er
war mit der Bewilligung der Prämie einverstanden, enthielt sich aber der Stim-
me, weil er die Prämienzahlungen nicht als Angelegenheit der von ihm im
Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmer betrachtete. In der Folgezeit wurde der
Beschluss vom 4. Februar 2000 durch weitere Beschlüsse sprachlich geändert
und präzisiert, ohne dass damit eine inhaltliche Veränderung verbunden war.
In der Präsidiumssitzung vom 17. Februar 2000 beschlossen die Ange-
klagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel, der sich wiederum der
Stimme enthielt, die Gewährung von freiwilligen Anerkennungsprämien für vier
weitere Vorstandsmitglieder. Die Begünstigten, von denen zwei erst seit weni-
gen Tagen dem Vorstand angehörten, sollten wegen ihrer Beiträge zum Erfolg
des Telekommunikationsbereiches der Mannesmann AG und zur Steigerung
des Unternehmenswertes - zusätzlich zu den in den Dienstverträgen vereinbar-
ten Bezügen - mit Zahlungen in Höhe von ca. 1,89 Mio. €, 1,38 Mio. €, 1,02
Mio. € und 770.000 € bedacht werden. Die Dauer ihrer zukünftigen Tätigkeit für
die Mannesmann AG war dabei ohne Bedeutung. Drei der vier begünstigten
Vorstandsmitglieder verließen am 31. Juli 2000 das Unternehmen.
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Die an den Beschlüssen beteiligten Präsidiumsmitglieder, also die Ange-
klagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel - der Angeklagte L.
wirkte nicht mit -, gingen bei ihren Entscheidungen davon aus, sich im Rahmen
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eines ihnen insoweit eingeräumten unternehmerischen Ermessensspielraums
zu bewegen und hielten daher ihr Handeln für erlaubt. Der Angeklagte Zwickel
wusste, dass die Beschlüsse nur mit seiner Teilnahme an den Abstimmungen
zustande kommen würden, und wollte dies durch seine Stimmenthaltungen er-
reichen. Die Prämien, die der Mannesmann AG keinen Vorteil brachten, wurden
in der Folgezeit an die Begünstigten ausbezahlt.
II. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht der Auf-
fassung, die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel hätten
den Tatbestand der Untreue nicht erfüllt. Zwar hätten sie aktienrechtlich pflicht-
widrig gehandelt und die ihnen gegenüber der Mannesmann AG obliegende
Vermögensbetreuungspflicht verletzt, weil in der konkreten Situation der bereits
vereinbarten Übernahme die Anerkennungsprämien nicht im Interesse der
Mannesmann AG gelegen hätten und für ihre Bewilligung deshalb kein Ermes-
sensspielraum bestanden habe. Die erfolgreiche Tätigkeit der Begünstigten,
ihre Leistungen während des Übernahmekampfes und die während der Integra-
tionsphase noch zu bewältigenden Aufgaben seien durch die dienstvertraglich
vereinbarten Vergütungen abgegolten gewesen. Die Prämienzahlungen hätten
auch keinen Leistungsanreiz für aktive oder zukünftige Führungskräfte oder
einen sonstigen Nutzen für das Unternehmen mehr entfalten können. Jedoch
sei eine gravierende Pflichtverletzung, die bei risikoreichen unternehmerischen
Entscheidungen Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Untreue sei, bei ei-
ner Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu verneinen. Da bereits eine
Haupttat fehle, hätten sich die Angeklagten Dr. Esser und Dr. D nicht we-
gen Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht.
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III. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landge-
richt hat den objektiven Tatbestand der Untreue rechtsfehlerhaft verneint.
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1. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten Prof.
Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel durch die Zuerkennung der für die Ge-
sellschaft nutzlosen Anerkennungsprämien ihre Vermögensbetreuungspflicht im
Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gegenüber der Mannesmann AG verletzt und die-
ser dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt.
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a) Die Mitglieder des Präsidiums, das die Aktiengesellschaft gegenüber
den Vorstandsmitgliedern vertritt (§ 84 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Satz 1, § 107 Abs. 3
Satz 1 und 2, § 112 AktG i. V. m. der Satzung), haben bei Entscheidungen über
die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern
und über deren Bezüge eine Vermögensbetreuungspflicht, die aus ihrer Stel-
lung als Verwalter des für sie fremden Vermögens der Aktiengesellschaft folgt.
Nach den Vorgaben des Aktienrechts müssen sie bei allen Vergütungsent-
scheidungen im Unternehmensinteresse (zu den dabei neben dem wirtschaftli-
chen Erfolg der Gesellschaft zu berücksichtigenden Interessen vgl. Hüffer, AktG
6. Aufl. § 76 Rdn. 12) handeln, insbesondere den Vorteil der Gesellschaft wah-
ren und Nachteile von ihr abwenden (vgl. BGHZ 135, 244, 253; Hüffer, AktG §
84 Rdn. 9, § 93 Rdn. 4, 5, § 116 Rdn. 4). Das Gebot, alle Maßnahmen zu unter-
lassen, die den Eintritt eines sicheren Vermögensschadens bei der Gesellschaft
zur Folge haben, gehört - ohne dass es dazu weiterer gesetzlicher oder rechts-
geschäftlicher Regelungen bedürfte - zu den Treuepflichten, die ein ordentli-
ches und gewissenhaftes Präsidiumsmitglied (§ 93 Abs. 1 Satz 1, § 116 Satz 1
AktG) zwingend zu beachten hat. Diese aktienrechtliche Pflicht stellt sich im
Sinne des § 266 Abs. 1 StGB als Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermö-
gensinteressen dar (vgl. BGHSt 47, 187, 200 f. m. w. N.).
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b) Diese ihnen obliegende Vermögensbetreuungspflicht haben die Präsi-
diumsmitglieder Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel verletzt.
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- 11 -
aa) Allerdings beinhaltet nicht jede Vergütungsentscheidung des Präsidi-
ums, die im Ergebnis zu einer Schädigung der Aktiengesellschaft führt, eine
Pflichtverletzung. Denn auch hierbei handelt es sich um unternehmerische Füh-
rungs- und Gestaltungsaufgaben, für die in der Regel ein weiter Beurteilungs-
und Ermessensspielraum eröffnet ist. Die Anerkennung eines solchen weiten
Handlungsspielraums findet ihre Rechtfertigung darin, dass unternehmerische
Entscheidungen regelmäßig aufgrund einer zukunftsbezogenen Gesamtabwä-
gung von Chancen und Risiken getroffen werden müssen, die wegen ihres
Prognosecharakters die Gefahr erst nachträglich erkennbarer Fehlbeurteilun-
gen enthält.Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht gegeben, solange die
Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, aus-
schließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der
Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen
muss, nicht überschritten sind (vgl. BGHZ 135, 244, 253 f.; 111, 224, 227;
BGHSt 46, 30, 34 f.; 47, 148, 149 f.; 47, 187, 192).
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bb) Soweit es um die Bewilligung nachträglicher Sonderzahlungen für
dienstvertraglich geschuldete Leistungen geht, gilt:
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(1) Ist im Dienstvertrag vereinbart, dass eine an den Geschäftserfolg
gebundene einmalige oder jährlich wiederkehrende Prämie als variabler Be-
standteil der Vergütung (vgl. die Empfehlungen des Deutschen Corporate Go-
vernance Kodex 4.2.3.) bezahlt wird, darf sie nach Ablauf des Geschäftsjahres
nachträglich zuerkannt werden. Der weite Beurteilungs- und Ermessensspiel-
raum der Präsidiumsmitglieder ist als Ausfluss ihrer Vermögensbetreuungs-
pflicht nur insoweit eingeschränkt, als die Gesamtbezüge des bedachten Vor-
standsmitglieds gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG in einem angemessenen Ver-
hältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft stehen müssen (vgl.
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zu den Maßstäben des Angemessenheitsgebots Fleischer DStR 2005, 1279,
1280 ff., 1321).
(2) Auch bei fehlender Rechtsgrundlage im Dienstvertrag ist die Bewilli-
gung einer nachträglichen Anerkennungsprämie zulässig, wenn und soweit dem
Unternehmen gleichzeitig Vorteile zufließen, die in einem angemessenen Ver-
hältnis zu der mit der freiwilligen Zusatzvergütung verbundenen Minderung des
Gesellschaftsvermögens stehen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn
die freiwillige Sonderzahlung entweder dem begünstigten Vorstandsmitglied
selbst oder zumindest anderen aktiven oder potentiellen Führungskräften signa-
lisiert, dass sich außergewöhnliche Leistungen lohnen, von ihr also eine für das
Unternehmen vorteilhafte Anreizwirkung ausgeht. Unter dem Gesichtspunkt
einer Anreizwirkung für Dritte erscheint die Zuwendung einer freiwilligen Aner-
kennungsprämie auch an ein Vorstandsmitglied denkbar, das demnächst aus
der Gesellschaft ausscheidet (vgl. Hefermehl/Spindler in MünchKomm-AktG
2. Aufl. § 87 Rdn. 15; Rönnau/Hohn NStZ 2004, 113, 119 f.; Fleischer aaO
1320 f.). In all diesen Fällen wird aber dem Angemessenheitsgebot des § 87
Abs. 1 Satz 1 AktG besondere Bedeutung zukommen. Welche Grenzen sich
daraus für die Höhe einer Prämie ergeben, entzieht sich generalisierender Be-
trachtung und bedarf hier angesichts der Besonderheiten des zu entscheiden-
den Falles keiner näheren Erörterung.
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(3) Eine im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung für eine ge-
schuldete Leistung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und der Ge-
sellschaft keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringen kann (kompensationslose
Anerkennungsprämie), ist demgegenüber als treupflichtwidrige Verschwendung
des anvertrauten Gesellschaftsvermögens zu bewerten (vgl. Roth, Unternehme-
risches Ermessen und Haftung des Vorstands 2001, 108 f.; Rönnau/Hohn aaO
19
- 13 -
113, 120 ff.; Fastrich in FS für Heldrich 2005 S. 143, 157 ff.). Sie ist bereits dem
Grunde nach unzulässig, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Ge-
samtbezüge des begünstigten Vorstandsmitglieds unter Einschluss der Sonder-
zahlung nach den Grundsätzen des § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG der Höhe nach
noch als angemessen beurteilt werden könnten.
cc) Die in der aktienrechtlichen Literatur demgegenüber vertretene Mei-
nung, eine freiwillige Sonderzahlung sei zur Belohnung einer in der Vergangen-
heit erbrachten besonderen Leistung - unabhängig von einer Anreizwirkung
oder einem sonstigen für die Gesellschaft eintretenden Vorteil - generell zuläs-
sig, wenn die Gesamtvergütung des Begünstigten den Grundsätzen über die
Höhe der Bezüge der Vorstandsmitglieder nach § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG ent-
spreche (vgl. Hüffer Beilage 7 zu BB 2003, 18 ff.; Mertens, Rechtsgutachten zu
Fragen der Vergütung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft, 10 ff.;
Baums, Anerkennungsprämien für Vorstandsmitglieder, Johann Wolfgang Goe-
the-Universität Frankfurt am Main, Institut für Bankrecht Nr. 121, 2 ff.; Fonk
NZG 2005, 248 ff.; Liebers/Hoefs ZIP 2004, 97 ff.; Hoffmann-Becking ZHR 169
(2005), 155, 161 ff.; Kort NJW 2005, 333 ff.), vermag nicht zu überzeugen.
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Soweit diese Auffassung damit begründet wird (vgl. Hüffer Beilage 7 zu
BB 2003, 20 ff.; Mertens aaO 65 ff.; Baums aaO 9 ff.), das Unternehmensinter-
esse führe nur im Falle der Gefährdung von Bestand und Rentabilität des Un-
ternehmens zu bestimmten Handlungsge- und -verboten, sei aber im Übrigen
wegen der Besonderheiten des Aktienrechts ein unverbindlicher Leitgedanke,
der lediglich die Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte erfordere, wird dies
der Treuepflicht der Präsidiumsmitglieder als Verwalter fremden Vermögens
nicht gerecht (vgl. Fastrich aaO 157 ff.). Sie höhlt letztlich den Inhalt der Ver-
mögensbetreuungspflicht für Organmitglieder einer Aktiengesellschaft in einer
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Weise aus, wie es bisher für keinen sonstigen Fall vermögensrechtlicher
Treuebeziehungen ernsthaft erwogen worden ist. Das Unternehmensinteresse
ist bei unternehmerischen Entscheidungen als verbindliche Richtlinie anerkannt
(vgl. BGHZ 135, 244; BGHSt 46, 30; 47, 187). Der allgemeine Grundsatz des
Zivilrechts, dass derjenige, der fremdes Vermögen zu betreuen hat, ausschließ-
lich und uneingeschränkt im Interesse des Vermögensinhabers handeln muss
und das anvertraute Vermögen nicht nutzlos hingeben darf, gilt auch im Aktien-
recht. Er lässt sich auch dem inzwischen durch das Gesetz zur Unternehmens-
integrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2802 Nr. 60) eingeführten § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG nF
i. V. m. § 116 Satz 1 AktG entnehmen, nach dem eine Pflichtverletzung nicht
vorliegt, wenn das Präsidiumsmitglied bei einer unternehmerischen Entschei-
dung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener
Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Damit unterscheiden sich
die Befugnisse der fremdes Vermögen verwaltenden Präsidiumsmitglieder von
den Möglichkeiten des Einzelunternehmers, dem es unbenommen bleibt, einem
verdienten Mitarbeiter aus seinem Betriebsvermögen auch dann eine freiwillige
Sonderzahlung zuzuwenden, wenn hierdurch dem Unternehmen kein Vorteil
erwächst.
Die Zulässigkeit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie kann
auch nicht damit begründet werden, ihr liege eine einvernehmliche Abänderung
des Dienstvertrages zugrunde. Die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
besteht bei diesem Ansatz nämlich gerade in der freiwilligen Änderung des
Dienstvertrages (vgl. Rönnau/Hohn aaO 113, 120; Martens ZHR 169 (2005),
124, 133 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertragsänderung wirksam ist
oder nicht. Ebenso wenig lässt sich die Zulässigkeit einer kompensationslosen
Anerkennungsprämie auf § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG (Gehalt oder ... Nebenleis-
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tungen jeder Art) stützen. Denn diese Vorschrift regelt lediglich die Höhe der
Bezüge (vgl. Baums aaO 3 ff.) und sagt nichts über die Zulässigkeit oder Unzu-
lässigkeit der Sonderzahlung im Hinblick auf die Vermögensbetreuungspflicht
der Präsidiumsmitglieder aus.
Auch der Einwand, dass eine besonders erfolgreiche Tätigkeit nachträg-
lich besser beurteilt werden könne als bei Abschluss des Dienstvertrages, ver-
fängt nicht. Zum einen stehen bereits bei Abschluss des Dienstvertrages vielfäl-
tige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, um eine leistungsgerechte Vergü-
tung des Vorstandsmitglieds sicherzustellen. Zum anderen ist der Erfolg einer
geschuldeten Tätigkeit für sich allein kein rechtfertigender Grund, das im ur-
sprünglichen Dienstvertrag von den Parteien als angemessen bewertete Ver-
hältnis von Leistung und Gegenleistung nachträglich einseitig zum Nachteil der
Gesellschaft abzuändern (vgl. Martens aaO 124, 128 ff.), die umgekehrt das
Vertragsrisiko auch dann zu tragen hat, wenn der Vorstand die in ihn gesetzten
Erwartungen nicht erfüllt.
23
Aus dem Vergleich mit einer Ermessenstantieme kann die aktienrechtli-
che Zulässigkeit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie ebenfalls
nicht gefolgert werden. Denn die Ermessenstantieme, die entsprechend einer
dienstvertraglichen Regelung nach Ablauf des Geschäftsjahres bezahlt und de-
ren Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen vom Präsidium oder seinem
Vorsitzenden festgesetzt wird, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sich für
sie im Dienstvertrag eine Anspruchsgrundlage findet und deshalb von ihr
regelmäßig eine Anreizwirkung ausgeht, besondere Leistungen zu erbringen.
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Entgegen der Meinung der Verteidigung ergibt sich die "normative Legi-
timation" einer kompensationslosen Anerkennungsprämie auch nicht aus der
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- 16 -
neueren Gesetzgebung. Entsprechendes kann weder dem Gesetz zur Kontrolle
und Transparenz im Unternehmensbereich (KontraG) vom 27. April 1998
(BGBl. I S. 786), dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) oder dem Gesetz zur Unternehmensin-
tegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2802 Nr. 60) entnommen werden. Dasselbe gilt für die
Ziffern 4.2.2. und 4.2.3. des Deutschen Corporate Governance Kodex, der le-
diglich Empfehlungen zur inhaltlichen Ausgestaltung von Dienstverträgen mit
Vorstandsmitgliedern gibt, sich aber nicht zur Zulässigkeit einer nachträglichen
kompensationslosen Anerkennungsprämie verhält.
dd) Aus alledem folgt hier:
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Nach den Urteilsfeststellungen waren die Sonderzahlungen in der kon-
kreten Situation der beschlossenen Übernahme, die durch den bevorstehenden
Verlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit, das sich abzeichnende Ausschei-
den der Führungskräfte und eine neue Unternehmensstrategie entsprechend
den Vorgaben von Vodafone gekennzeichnet war, für die Mannesmann AG oh-
ne jeden Nutzen. Die Leistungen der bedachten Vorstandsmitglieder waren,
auch soweit sie zu erheblichen Steigerungen des tatsächlichen Unternehmens-
wertes sowie des von spekulativen Gesichtspunkten mit beeinflussten Börsen-
wertes geführt hatten, durch die dienstvertraglich vereinbarten Vergütungen
abgegolten. Nach den Dienstverträgen waren diese verpflichtet, ihre gesamte
Arbeitskraft uneingeschränkt für die Mannesmann AG einzusetzen. Dies gilt
auch für die Aktivitäten während des Übernahmekampfes und der bevorstehen-
den Integrationsphase. Eine Anreizwirkung für die Begünstigten, für andere ak-
tive Vorstandsmitglieder oder potentielle zukünftige Führungskräfte konnte von
den Sonderzahlungen nicht mehr ausgehen. Diese waren insbesondere nicht
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- 17 -
geeignet, die vier Vorstandsmitglieder als Leistungsträger zukünftig an das Un-
ternehmen zu binden. Auch das Ansehen der Mannesmann AG in der Öffent-
lichkeit wurde durch die Anerkennungsprämien nicht gefördert. Ein Interesse
der Gesamtheit der Aktionäre, der Gesellschaftsgläubiger, der Arbeitnehmer
oder der Öffentlichkeit, das bei der Frage, ob die Präsidiumsmitglieder bei der
Zuerkennung der Anerkennungsprämien im Unternehmenswohl handelten, mit
zu berücksichtigen wäre (vgl. Hüffer, AktG 6. Aufl. § 76 Rdn. 12), lag nicht vor.
Insbesondere waren die freiwilligen Sonderzahlungen auch von keinem Nutzen
für die Aktionäre, weil die Steigerung des Börsenwertes - von den Anerken-
nungsprämien unabhängig - bereits eingetreten und das Umtauschverhältnis für
die Aktien festgelegt war.
Da somit die Anerkennungsprämien das Vermögen der Mannesmann AG
ohne Kompensation minderten, durften die Präsidiumsmitglieder diese nicht
bewilligen. Ein Handlungsspielraum war ihnen nicht eröffnet. Daher haben die
Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel im Sinne des § 266
Abs. 1 StGB ihre Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch der Gesell-
schaft in Höhe der gezahlten Prämien einen Nachteil zugefügt. Dabei kann of-
fen bleiben, welche der beiden Tatbestandsvarianten des § 266 Abs. 1 StGB
- Missbrauchs- oder Treubruchstatbestand - verwirklicht worden ist, was davon
abhängt, ob die Zuwendungen zivilrechtlich wirksam sind oder nicht (vgl.
Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 266 Rdn. 17 m. w. N.). Denn
die verletzte Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens ist für beide Tatbe-
standsalternativen identisch; der Missbrauchstatbestand ist lediglich ein Spezi-
alfall des umfassenderen Treubruchstatbestandes (vgl. BGHSt 24, 386, 387 f.;
47, 187, 192; BGH NJW 1984, 2539, 2540).
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Soweit die Verteidigung versucht, die den Senat bindenden Feststellun-
gen des Landgerichts durch Angriffe gegen die Beweiswürdigung in Zweifel zu
ziehen, erschöpfen sich ihre Ausführungen weitgehend in einer eigenen Be-
weiswürdigung. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Selbst wenn sie insoweit Rechtsfehler aufzeigen würde, könnte dies nicht dazu
führen, dass der Senat eigene Feststellungen trifft, die die Freisprüche rechtfer-
tigen könnten. Auch die vom Landgericht aus diesen Feststellungen gezogenen
aktienrechtlichen Wertungen sind - entgegen der Auffassung der Verteidigung -
nicht zu beanstanden.
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c) Das von der Geschäftsleitung der Übernehmerin Vodafone erklärte
Einverständnis mit den Prämien steht der Annahme einer Pflichtverletzung nicht
entgegen.
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Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen an-
vertraute fremde Vermögen zu schützen (vgl. BGHSt 43, 293, 297), ist die
Vermögensbetreuungspflicht des § 266 Abs. 1 StGB in der Regel nicht verletzt,
wenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis mit der Vermögensschädi-
gung erklärt hat (vgl. BGHSt 3, 23, 25; siehe auch BGHSt 9, 203, 216, wonach
die Rechtswidrigkeit entfällt; offen gelassen in BGHSt 30, 247, 249). Bei einer
Aktiengesellschaft ist Voraussetzung für ein strafrechtlich bedeutsames Einver-
ständnis mit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie, dass es entweder
von dem Alleinaktionär oder von der Gesamtheit der Aktionäre durch einen Be-
schluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 58
Abs. 3 Satz 1, § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG, vgl. Kropff in MünchKomm-AktG
2. Aufl. § 174 Rdn. 32) erteilt worden ist, nicht gegen Rechtsvorschriften ver-
stößt oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise als unwirksam zu bewerten
ist (vgl. BGHSt 35, 333, 335 ff.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37).
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Das Einverständnis von Vodafone mit den Sonderzahlungen lässt schon
deshalb eine Untreue nicht entfallen, weil es an der erforderlichen Zustimmung
aller Anteilseigner der Mannesmann AG oder der diese repräsentierenden
Hauptversammlung fehlt. Die Mannesmann AG, der gegenüber die Präsidi-
umsmitglieder vermögensbetreuungspflichtig waren, war als juristische Person
rechtlich selbständig und Inhaberin eines eigenen Vermögens, das allen Aktio-
nären in ihrer Gesamtheit zustand. Ein Einverständnis aufgrund eines Be-
schlusses der Hauptversammlung lag nach den Feststellungen nicht vor. Die
Übernehmerin Vodafone, die im Zeitpunkt der Zustimmung am 3. Februar 2000
lediglich 9,8 % des Grundkapitals hielt und im Zeitpunkt der Prämienauszahlun-
gen Ende März 2000 mit 98,66 % des Grundkapitals nur Mehrheitsaktionärin
war, wurde erst im Jahre 2002 nach Abfindung der übrigen Aktionäre alleinige
Inhaberin der Mannesmann AG. Dies reicht für ein rechtlich wirksames Einver-
ständnis in die Vermögensschädigung nicht aus, weil ein solches vor der Tat
erteilt worden sein muss (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder aaO vor § 32 Rdn.
44; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. vor § 32 Rdn. 3 b). Das Einverständnis ei-
nes zukünftigen Alleinaktionärs ist somit für den Schuldspruch ohne Bedeutung,
kann aber - je nach den Umständen - als den Unrechtsgehalt erheblich min-
dernder Faktor die Strafzumessung beeinflussen.
32
2. Soweit die Strafkammer meint, bei risikoreichen unternehmerischen
Entscheidungen setze die Annahme einer tatbestandsmäßigen Untreue zusätz-
lich eine "gravierende" Pflichtverletzung voraus, die hier nach einer Gesamt-
schau vor allem im Hinblick auf die gute Ertrags- und Vermögenslage der Man-
nesmann AG, die Wahrung innerbetrieblicher Transparenz, die ausreichende
Kenntnis der Präsidiumsmitglieder von den maßgeblichen Entscheidungsgrund-
lagen sowie auf das Fehlen sachwidriger Motive zu verneinen sei, kann dem
nicht gefolgt werden.
33
- 20 -
Für ihre Meinung hat sich die Strafkammer auf zwei Urteile des 1. Straf-
senats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 148, 149 f., 152; 47, 187, 197 f.)
gestützt, aus denen auch Teile der Literatur (vgl. Dierlamm StrafFo 2005, 397,
402 f.; Wollberg ZIP 2004, 646, 656 f.; Braum KritV 2004, 67, 76 f.)
entsprechende Folgerungen ableiten. Eine nähere Analyse dieser Urteile er-
weist indes, dass auch der 1. Strafsenat bei risikobehafteten unternehmeri-
schen Entscheidungen keineswegs eine gravierende Verletzung der Vermö-
gensbetreuungspflicht verlangt. Im Übrigen läge, selbst wenn man eine solche
Auslegung für geboten halten wollte, die Voraussetzung einer risikobehafteten
Entscheidung hier nicht vor.
34
a) In dem Urteil BGHSt 47, 148, das sich mit der Frage strafbarer Un-
treue durch die Vergabe von Krediten befasst, stellt der 1. Strafsenat fest, dass
die Annahme, die Entscheidungsträger hätten bei der Gewährung eines später
Not leidend gewordenen Kredits ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber
dem Kreditinstitut verletzt, nicht schlicht darauf gestützt werden könne, dass
einzelne der banküblichen Informations- und Prüfungspflichten - wie im dort
gegebenen Fall - nicht eingehalten worden seien. Für die Pflichtverletzung im
Sinne des Untreuetatbestandes sei - so die Entscheidung wörtlich - "maßge-
bend, ob die Entscheidungsträger … ihre Informations- und Prüfungspflichten
bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers ver-
letzt haben" (BGHSt 47, 148, 150). Danach bezieht sich das Merkmal "gravie-
rend" nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Vermögensbetreu-
ungspflicht. Es ist vielmehr - sowohl nach dem Wortlaut der zitierten Wendung
als auch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - unmissver-
ständlich auf die Verletzung der Informations- und Prüfungspflicht bezogen. Mit
der Klarstellung, dass nicht die Verletzung jeder Sorgfaltspflicht bei der Ent-
scheidungsfindung für ein nach § 266 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhal-
35
- 21 -
ten ausreicht, ist aber nichts anderes zum Ausdruck gebracht als das, was nach
dem Gesetz in seiner Auslegung durch die ständige Rechtsprechung ohnehin
gilt: § 266 StGB ist nur anwendbar, wenn die in Frage stehende Maßnahme -
nach dem Ergebnis der durchgeführten und erforderlichen Prüfungen - die
Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Vermögensinhabers verletzt. In
der Sache wird danach nur der in der Rechtsprechung und Literatur anerkannte
weite Beurteilungs- und Ermessensspielraum, ohne den risikobehaftete unter-
nehmerische Entscheidungen nicht möglich sind, für Fälle der Kreditvergabe
weiter ausgestaltet und klargestellt, dass nicht jeder Pflichtenverstoß bereits
eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründet.
b) Auch in seinem Urteil BGHSt 47, 187, das sich mit Fragen der Untreue
durch Unternehmensspenden befasst, hat der 1. Strafsenat nicht die Auffas-
sung vertreten, dass im Bereich risikobehafteter unternehmerischer Entschei-
dungen der Untreuetatbestand lediglich auf gravierende Verletzungen der Ver-
mögensfürsorgepflicht angewandt werden könne. Das kommt schon im Leitsatz
des Urteils "… genügt für die Annahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Un-
treuetatbestandes des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtver-
letzung; diese muss vielmehr gravierend sein" deutlich zum Ausdruck und steht
nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe außer Zweifel. Anliegen
des Urteils ist es, speziell für den Bereich der Unternehmensspenden in ihren
unterschiedlichen Erscheinungsformen unter Berücksichtigung der diese Fall-
gruppe prägenden Besonderheiten - insbesondere auch mit Blick darauf, dass
sich deren Werbewirkung keinesfalls exakt messen lässt und der wirtschaftliche
Nutzen für das spendende Unternehmen nicht genau bestimmt werden kann -
die Notwendigkeit eines weiten Handlungsspielraums des Entscheidungsträgers
zu betonen und Kriterien für die Beurteilung anzubieten, ob sich die Gewährung
der Spende im Einzelfall im Rahmen dieses Spielraums hält. Der Senat braucht
36
- 22 -
nicht zu entscheiden, welche Aussagekraft den vom 1. Strafsenat verwendeten
Kriterien im Einzelnen zukommt und ob ihre Zusam-menstellung insgesamt hilf-
reich ist. Desgleichen bedarf es keiner Auseinandersetzung damit, ob die Prob-
lematik der Unternehmensspenden dadurch sachgerechter gelöst werden könn-
te, dass die Annahme einer strafbaren Untreue nach dem Grundsatz "in dubio
pro reo" ausscheidet, solange nur ein die Spende kompensierender Nutzen für
das Unternehmen möglich erscheint (vgl. Samson, Untreue durch Unterneh-
mensspenden? in Non Profit Law Yearbook 2004 S. 233, 241). Jedenfalls kann
die Verteidigung auch das Urteil BGHSt 47, 187 nicht für ihre Auffassung in An-
spruch nehmen, dass bei unternehmerischen Entscheidungen nur "gravierende"
Verletzungen der Vermögensfürsorgepflicht als tatbestandsmäßige Untreue-
handlungen in Betracht kommen.
c) Unabhängig davon, ob die Urteile des 1. Strafsenats in dem vom
Landgericht und Teilen der Literatur angenommenen Sinn verstanden werden
könnten, bieten sie für eine Verneinung des objektiven Tatbestandes hier keine
Grundlage. Die Entscheidung zur Unternehmensspende betrifft einen in keiner
Weise vergleichbaren Sachverhalt. Gegenstand des Urteils zur Kreditvergabe
ist ausschließlich eine risikobehaftete unternehmerische Prognoseentschei-
dung. In diesem Fall hatten die Entscheidungsträger die Aussicht auf den mög-
lichen Nutzen und Vorteil der Maßnahme für das Unternehmen mit dem Risiko
eines Nachteils - Ausfall des Kredits - abzuwägen. Die Unwägbarkeiten dieser
Entscheidung sind der Grund für die Anerkennung eines Handlungsspielraums,
dessen Betonung und Ausgestaltung Anliegen des 1. Strafsenats war.
37
Demgegenüber standen die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann
und Zwickel nicht in der Situation einer in dem beschriebenen Sinne risikobe-
hafteten Entscheidung, als sie die Bewilligung der Anerkennungsprämien zu-
38
- 23 -
gunsten des Angeklagten Dr. Esser und der vier weiteren Vorstandsmitglieder
beschlossen. Die Zuerkennung der Prämien hatte - wie dargelegt - für das zu
betreuende Vermögen der Mannesmann AG ausschließlich nachteilige Wirkun-
gen. Ein im Übrigen auch nicht angestrebter, irgendwie gearteter Vorteil für die
Gesellschaft konnte unter den gegebenen Umständen - ersichtlich - nicht eintre-
ten. Damit bestand für die Präsidiumsmitglieder kein Handlungsspielraum. Für
solche Fallgestaltungen steht auch nach der Rechtsprechung des
1. Strafsenats außer Frage, dass die Entscheidungsträger die ihnen obliegende
Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verletzen, ohne
dass dem Merkmal einer "gravierenden" Pflichtverletzung irgendeine Bedeutung
zukommen kann (vgl. auch BGH, Urt. vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04).
d) Da die genannten Urteile des 1. Strafsenats der Entscheidung des er-
kennenden Senats nicht entgegenstehen, ist eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 2
und 3 GVG - abgesehen davon, dass die Ausführungen in BGHSt 47, 187, 197
zur Notwendigkeit "gravierender" gesellschaftsrechtlicher Pflichtverletzungen
nicht tragend sind - nicht veranlasst.
39
IV. Die Freisprüche der Angeklagten können auch nicht aus anderen
Gründen bestehen bleiben.
40
1. Die Feststellungen bilden keine Grundlage, um die Freisprüche wegen
eines den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums oder eines unvermeid-
baren Verbotsirrtums aufrechtzuerhalten. Auf die zutreffende rechtliche Einord-
nung einer etwaigen Fehlvorstellung kommt es daher nicht an.
41
- 24 -
a) Es fehlen tragfähige Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven
Tatseite. Da es die Freisprüche auf das Fehlen objektiver Tatbestandsvoraus-
setzungen gestützt hat, hat es - von seinem Ansatz her konsequent - den "fest-
gestellten" Irrtum, die vermögensbetreuungspflichtigen Präsidiumsmitglieder
hätten ihr Handeln für erlaubt gehalten, nicht durch eine Beweiswürdigung be-
legt. Es bleibt daher unklar, welche tatsächlichen Umstände diesen Irrtum her-
vorgerufen haben.
42
b) Auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die
Feststellungen des Landgerichts zum Irrtum der Angeklagten Dr. Ackermann
und Zwickel bei der Zuerkennung der Sonderzahlung an den Angeklagten Prof.
Dr. Funk können die fehlende Beweiswürdigung zu den Vorstellungen der An-
geklagten bei Bewilligung der Prämien für Dr. Esser und die vier weiteren Vor-
standsmitglieder nicht ersetzen. Seine Feststellung, die Präsidiumsmitglieder
Dr. Ackermann und Zwickel seien davon ausgegangen, wegen ihres unterneh-
merischen Handlungsspielraums zur Bewilligung der Prämie an den Angeklag-
ten Prof. Dr. Funk befugt zu sein, beruht auf ihren Einlassungen, die das Land-
gericht als unwiderlegbar angesehen hat. Da an die Bewertung der Einlassung
eines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beur-
teilung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese seiner Entscheidung aber
nur dann zugrunde legen, wenn er in seine Überzeugungsbildung auch die Be-
weisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Richtigkeit der Einlassung spre-
chen können (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6; Über-
zeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). Hier hat die Strafkammer zwar die
zugunsten der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel sprechenden Umstän-
de wie die Nichtaufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Düs-
seldorf im Fall der Sonderzahlung an den Angeklagten Dr. Esser und den ein-
geholten Rechtsrat berücksichtigt, jedoch eine Vielzahl von Indizien nicht in die
43
- 25 -
Beweiswürdigung einbezogen, die - zumindest in ihrer Gesamtheit - Zweifel an
einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hindeuten, dass ihnen die Verlet-
zung der Vermögensbetreuungspflicht bewusst, jedenfalls die Rechtmäßigkeit
ihres Handelns gleichgültig war:
Die Beschlussfassungen vom 4. Februar 2000 erfolgten innerhalb kür-
zester Zeit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur beschlossenen freundlichen
Übernahme. Der Angeklagte Zwickel nahm an den Abstimmungen telefonisch
nach einer nur kurzen mündlichen Information durch Prof. Dr. Funk teil, obwohl
keine Eilbedürftigkeit vorlag. Die Höhe der Sonderzahlung für den Angeklagten
Dr. Esser, die für den Wirtschaftsstandort Deutschland außergewöhnlich war,
wurde von den Präsidiumsmitgliedern weder näher diskutiert noch begründet,
vielmehr folgten diese dem mit der Übernehmerin Vodafone abgestimmten Vor-
schlag der Großaktionärin Hutchison Whampoa Ltd, deren Interessen offen-
sichtlich nicht mit denen der Mannesmann AG übereinstimmten. Sie nahmen
keinen Anstoß an der von ihnen erkannten Selbstbegünstigung des Angeklag-
ten Prof. Dr. Funk mit Beschuss vom 4. Februar 2000, dem eine - letztendlich
nicht ausbezahlte - Prämie von ca. 4,8 Mio. € zuerkannt wurde. Bei der am
17. April 2000 beschlossenen und später ausbezahlten Anerkennungsprämie
von ca. 3 Mio. € handelten die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel mit der
sachwidrigen Motivation, dem Wunsch des Prof. Dr. Funk nachzukommen, eine
sachlich nicht gerechtfertigte Sonderzahlung zu erhalten (vgl. B. I.). Der Ange-
klagte Dr. Ackermann befürwortete diese Prämie, obwohl er zuvor von den
mündlich und schriftlich geäußerten Bedenken der Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft KPMG zu den Sonderzahlungen für die aktiven Vorstandsmitglieder hin-
sichtlich Vertragsgrundlage, Veranlassung und Größenordnung Kenntnis erhal-
ten hatte.
44
- 26 -
2. Der Freispruch des Angeklagten Zwickel kann nicht deshalb aufrecht-
erhalten werden, weil er den Sonderzahlungen nicht zugestimmt, sondern sich -
mit Rücksicht auf die von ihm zu vertretenden Arbeitnehmerinteressen - der
Stimme enthalten hat.
45
Angesichts der Besonderheiten der Abstimmungen besteht für den Senat
keine Notwendigkeit, sich grundsätzlich mit der strafrechtlichen Verantwortlich-
keit der einzelnen Mitglieder eines Gremiums bei Mehrheitsentscheidungen zu
befassen. Denn nach den Feststellungen wusste der Angeklagte Zwickel bei
seinen Stimmabgaben, dass sich die Angeklagten Prof. Dr. Funk und
Dr. Ackermann bereits auf die Zuerkennung der Anerkennungsprämien ver-
ständigt hatten und dass die Beschlüsse - unabhängig von seinem eigenen Ab-
stimmungsverhalten - mit seiner Teilnahme an den Beschlussfassungen wirk-
sam würden. Ebendies wollte er auch erreichen, weil er mit deren Inhalt nach
den Urteilsfeststellungen einverstanden war. Damit hat er durch seine Stimm-
enthaltungen vorsätzlich die Wirksamkeit der Beschlüsse herbeigeführt, so dass
ihm das Landgericht die Mehrheitsentscheidungen des Präsidiums zu Recht als
Mittäter zugerechnet hat (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 25 Rdn. 19; Dencker, Mit-
täterschaft in Gremien, in Amelung, Individuelle Verantwortung und Beteili-
gungsverhältnisse bei Straftaten in bürokratischen Organisationen des Staates,
der Wirtschaft und der Gesellschaft, 63 ff., 70). Entgegen der Meinung der Ver-
teidigung kann sich der Angeklagte Zwickel nicht mit Erfolg darauf berufen, die
Beschlüsse wären mit demselben Ergebnis zustande gekommen, wenn er mit
"Nein" gestimmt hätte. Denn dieser Einwand lässt den den Sachverhalt prägen-
den, für die rechtliche Einordnung wesentlichen Umstand unberücksichtigt: Die
Stimmenthaltung des Angeklagten Zwickel entsprach hier objektiv und subjektiv
im Ergebnis einer "Ja-Stimme", die mit Rücksicht auf seine Stellung als Arbeit-
nehmervertreter lediglich nach außen nicht erkennbar werden sollte.
46
- 27 -
3. Die Freisprüche der Angeklagten Dr. Esser und Dr. D. vom Vor-
wurf der Beihilfe zur Untreue haben auch unter dem Gesichtspunkt einer "straf-
losen Hilfeleistung durch berufstypische neutrale Handlungen" keinen Bestand.
47
Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt
46, 107, 109 ff., 112 f.; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20, § 266 Abs. 1
Beihilfe 3) tragen dem Umstand Rechnung, dass äußerlich neutrale berufsübli-
che Verhaltensweisen von Dritten zur Begehung einer Straftat ausgenutzt wer-
den können. Die deshalb erforderliche Einschränkung der Beihilfestrafbarkeit
hat danach innerhalb des subjektiven Tatbestands aufgrund einer wertenden
Betrachtung im Einzelfall zu erfolgen. Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von
ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, und hält er es lediglich
für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat ausgenutzt wird, so ist
sein Handeln regelmäßig keine strafbare Beihilfe, es sei denn, das von ihm er-
kannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch,
dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten
Täters angelegen sein ließ. Zielt das Handeln des Haupttäters dagegen aus-
schließlich auf eine strafbare Handlung und weiß dies der Hilfeleistende, so ist
sein Tatbeitrag als Beihilfe zu werten, weil dann sein Tun den "Alltagscharakter"
verliert, als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten ist und deshalb auch nicht
mehr als sozialadäquat angesehen werden kann (vgl. BGHSt 46, 107, 112).
48
Es kann offen bleiben, ob diese zur Eingrenzung der Beihilfestrafbarkeit
bei "berufstypischen neutralen Handlungen" entwickelten Kriterien der Sache
nach weiter führen oder ob nicht vielmehr die Strafbarkeitsbeschränkung bei
sachgerechter Auslegung ausreichend nach den herkömmlichen und allgemein
anerkannten Regeln etwa über die objektive Zurechnung oder den Gehilfenvor-
satz erfolgen kann. Selbst wenn man der dargestellten Rechtsprechung folgt,
49
- 28 -
scheidet nämlich nach den getroffenen Feststellungen unter diesem Gesichts-
punkt eine Beihilfe zur Untreue nicht aus. Für die Angeklagten Dr. Esser und
Dr. D. waren die Vorbereitung der Präsidiumsbeschlüsse sowie deren Um-
setzung schon deshalb keine "berufstypischen Handlungen mit Alltagscharak-
ter", weil sie damit gezielt die Zuwendung der Sonderzahlungen förderten. Bei
ihren Hilfeleistungen kannten sie - in gleicher Weise wie die Präsidiumsmitglie-
der Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel - alle Umstände, welche die ob-
jektive Pflichtverletzung begründeten. Soweit der Gehilfe einer Straftat seine
unterstützende Tätigkeit innerhalb eines weisungsgebundenen Dienstverhält-
nisses erbracht hat, liegt darin lediglich ein zu seinen Gunsten bei der Strafzu-
messung zu berücksichtigender Umstand.
V. Demgemäß sind die Freisprüche aufzuheben. Eine Aufrechterhaltung
der an sich fehlerfreien Feststellungen zum objektiven Sachverhalt kommt
schon deshalb nicht in Betracht, weil die freigesprochenen Angeklagten die Tat-
vorwürfe bestreiten und das rechtsfehlerfreie Zustandekommen der Feststel-
lungen mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnten (vgl. BGH NStZ
1999, 206, 207; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 24 aE). Folglich muss auch
nicht entschieden werden, ob das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung
- wie die Staatsanwaltschaft meint - rechtsfehlerhaft von Anerkennungsprämien
und nicht von Zuwendungen zur Erleichterung und Beschleunigung der freund-
lichen Übernahme oder zumindest der Übernahmeverhandlungen ausgegangen
ist.
50
B. Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. Funk
51
- 29 -
Auch die Freisprüche der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel vom
Vorwurf der Untreue wegen der Zuwendung der Anerkennungsprämie an den
Mitangeklagten Prof. Dr. Funk sowie die Freisprüche der Angeklagten Dr. Esser
und Dr. D. vom Vorwurf der Beihilfe hierzu sind nicht frei von Rechtsfehlern
und deshalb aufzuheben.
52
I. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Prof. Dr. Funk von
1994 bis Mai 1999 Vorstandsvorsitzender der Mannesmann AG. Deren Unter-
nehmenswert steigerte sich in diesem Zeitraum deutlich. Inspiriert durch die für
die aktiven Vorstandsmitglieder vorgeschlagenen Prämien äußerte er spontan
den Wunsch, selbst eine Sonderzahlung von der Mannesmann AG zu erhalten.
Nachdem sich der Vertreter der Großaktionärin Hutchison Whampoa Ltd damit
einverstanden erklärt hatte, vereinbarten am 4. Februar 2000 die Angeklagten
Prof. Dr. Funk und Dr. Ackermann, aus dem für die leistungsstärksten Mitglie-
der des Telekommunikationsteams vorgesehenen Prämienfonds von ca. 16
Mio. €, Prof. Dr. Funk eine Anerkennungsprämie in Höhe von ca. 4,8 Mio. € zu
gewähren. Der Angeklagte Zwickel nahm telefonisch an der Beschlussfassung
teil, enthielt sich aber der Stimme, wodurch er auch diesen Beschluss zustande
bringen wollte. Allen drei Präsidiumsmitgliedern war bewusst, dass der Ange-
klagte Prof. Dr. Funk an einer Beratung und Abstimmung teilnahm, die ihn
selbst begünstigte. Da in der Folgezeit vor allem wegen der Selbstbegünstigung
Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit des Beschlusses entstanden waren,
wurde die Prämie nicht ausbezahlt.
53
Nach dem Ausscheiden des Angeklagten Prof. Dr. Funk aus dem Auf-
sichtsrat beschloss das Präsidium der Mannesmann AG am 17. April 2000
durch den neuen Aufsichtsratsvorsitzenden Sir Gent - Chief Executive Officer
von Vodafone - sowie die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel, der sich
54
- 30 -
wiederum der Stimme enthielt, dem Angeklagten Prof. Dr. Funk eine freiwillige
Sonderzahlung in Höhe von ca. 3 Mio. € zuzuwenden. Nach dem Inhalt des
Beschlussprotokolls geschah dies, um seine maßgeblichen Beiträge zum wirt-
schaftlichen Erfolg der Mannesmann AG und zur Steigerung des Unterneh-
menswertes zu honorieren. Das tatsächliche Motiv der Angeklagten Dr. Acker-
mann und Zwickel für die Prämienbewilligung war jedoch allein der Wunsch des
Begünstigten, selbst auch eine Anerkennungsprämie zu erhalten. Sie gingen
auch insoweit davon aus, die Beschlussfassung wahre die Grenzen unterneh-
merischen Ermessens und hielten ihr Handeln für erlaubt. Ende April 2000 wur-
de die Prämie an Prof. Dr. Funk überwiesen.
II. Das Landgericht ist der Meinung, die Angeklagten Dr. Ackermann und
Zwickel hätten sich auch in diesem Fall nicht wegen Untreue strafbar gemacht.
Zwar hätten sie vorsätzlich ihre gegenüber der Mannesmann AG bestehende
Vermögensbetreuungspflicht gravierend verletzt und die Gesellschaft geschä-
digt, weil sie die nicht im Unternehmensinteresse liegende Anerkennungsprä-
mie aus einer sachwidrigen Motivation heraus willkürlich zuerkannt hätten. Den
Präsidiumsmitgliedern habe jedoch aufgrund einer fehlerhaften aktienrechtli-
chen Gesamtbetrachtung das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Ihr Verbotsirrtum
sei unvermeidbar gewesen. Wenn sie Rechtsrat eingeholt hätten, wäre die Zah-
lung einer freiwilligen Anerkennungsprämie, deren aktienrechtliche Zulässigkeit
zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum als
problematisch behandelt worden sei, als rechtlich unbedenklich bezeichnet
worden. Die Angeklagten Dr. Esser und Dr. D. , die lediglich innerhalb ihres
beruflichen Aufgabenbereiches die Tat gefördert hätten, hätten sich nicht we-
gen Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht. Es fehle an den besonderen Vor-
aussetzungen, die bei einem berufstypischen Verhalten an den Gehilfenvorsatz
zu stellen seien.
55
- 31 -
III. Dieser rechtlichen Würdigung ist zuzustimmen, soweit das Landge-
richt annimmt, dass die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel den objektiven
Tatbestand der Untreue erfüllt haben. Wie sich aus den Ausführungen zu den
Anerkennungsprämien für den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser und die vier
weiteren Vorstandsmitglieder (vgl. A. III. 1.) ergibt, stand es den Präsidiumsmit-
gliedern nicht frei, die in der Vergangenheit erbrachte, durch die dienstvertragli-
chen Bezüge bereits abgegoltene Leistung durch eine Sonderzahlung zusätz-
lich zu honorieren. Denn die Prämie war für die Mannesmann AG ohne Nutzen.
Hinzu kommt, dass die Zuwendung aufgrund sachwidriger Motivation und damit
willkürlich beschlossen wurde. Dies folgt auch daraus, dass das Präsidium beim
Ausscheiden des Prof. Dr. Funk als Vorstandsvorsitzender für eine Anerken-
nungsprämie keinen Anlass gesehen und diese nicht zeitnah zuerkannt hatte.
56
IV.
Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme, die Angeklagten
Dr. Ackermann und Zwickel hätten sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum
befunden.
57
Unter den gegebenen Umständen, vor allem angesichts der offensichtli-
chen Pflichtwidrigkeit einer willkürlichen Zuwendung, hätten die Angeklagten
Dr. Ackermann und Zwickel bei Anlegung der an die Unvermeidbarkeit eines
Verbotsirrtums zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHSt 3, 357, 366; 4, 1, 5
und 237, 242 f.) nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen einen eventuell gege-
benen Irrtum vermeiden können. Dazu hätte es nicht einmal eines Rechtsrats
bedurft. Bei Einholung von Rechtsrat durch eine sachkundige, neutrale Person
hätte richtigerweise die Frage gestellt werden müssen, ob eine ausschließlich
durch den Wunsch des Begünstigten motivierte, dem Unternehmen keinen Vor-
teil bringende Prämiengewährung rechtlich zulässig ist. Dies wäre mit Sicherheit
verneint worden.
58
- 32 -
V. Entgegen der Meinung der Verteidigung vermögen die Urteilsfeststel-
lungen zur subjektiven Tatseite auch sonst einen Freispruch nicht zu tragen.
Insofern braucht nicht entschieden zu werden, ob die Fehlvorstellung der Ange-
klagten Dr. Ackermann und Zwickel - entgegen der Meinung des Landgerichts -
bereits einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum darstellen würde.
59
1. Die Ausführungen der Strafkammer zu den Vorstellungen dieser An-
geklagten sind bereits in sich widersprüchlich. Nach den Feststellungen kannten
sie ihre Vermögensbetreuungspflicht und ihr Vorsatz umfasste auch die Pflicht-
widrigkeit ihres Handelns. Dies ist ohne nähere Erörterung mit der Annahme
fehlenden Unrechtsbewusstseins unvereinbar.
60
2. Außerdem beruhen die Feststellungen zum Irrtum auf einer lückenhaf-
ten Beweiswürdigung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu A. V. 1. b) Bezug
genommen. In die Beweiswürdigung hat die Strafkammer vor allem nicht er-
kennbar das gegen einen Irrtum sprechende Indiz einbezogen, dass die Aner-
kennungsprämie nicht die Verdienste des früheren Vorstandsvorsitzenden Prof.
Dr. Funk für die Mannesmann AG angemessen entlohnen sollte, sondern ohne
hinreichenden unternehmensbezogenen Anlass aus willkürlichen Gründen al-
lein aufgrund des Wunsches des Begünstigten zugewendet wurde. Die diesem
Beweisergebnis entgegen stehenden Einlassungen der Angeklagten
Dr. Ackermann und Zwickel hat sie nicht geglaubt und die sachwidrige Motivati-
on ausdrücklich festgestellt. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fehlen-
den Unrechtsbewusstseins fern. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass
sich der in führenden Positionen der deutschen Wirtschaft tätige Angeklagte
Dr. Ackermann und der Gewerkschaftsführer Zwickel für berechtigt gehalten
haben könnten, in Millionenhöhe willkürlich - so das angefochtene Urteil - über
61
- 33 -
das ihnen anvertraute Gesellschaftsvermögen verfügen zu dürfen. Auch hätte
erörtert werden müssen, dass die ursprünglich bewilligte Prämie in Höhe von
ca. 4,8 Mio. € ohne weitere Diskussion und Erläuterung innerhalb weniger Wo-
chen durch eine solche von ca. 3 Mio. € ersetzt wurde, dies unter anderem aus
Verärgerung des neuen Aufsichtsratsvorsitzenden über Äußerungen des Ange-
klagten Prof. Dr. Funk gegen Ende des Übernahmekampfes. Schließlich erweist
sich die Beweiswürdigung auch im Hinblick darauf als lückenhaft, dass der An-
geklagte Dr. Ackermann am 17. April 2000 unmittelbar vor der Beschlussfas-
sung von den rechtlichen Bedenken der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG
gegen die Prämien für Dr. Esser und die vier weiteren Vorstandsmitglieder er-
fahren hatte; diese Bedenken beanspruchten indessen für die Sonderzahlung
an Prof. Dr. Funk in noch stärkerem Maße Beachtung. Unter diesen Umständen
kann die Annahme eines Irrtums allein auf die Erwägung, die Hinweise der
KPMG genügten nicht, um eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder Zweifel an
der Rechtmäßigkeit positiv feststellen zu können, nicht rechtsfehlerfrei gestützt
werden.
VI. Der Freispruch der Angeklagten Dr. Esser und Dr. D. vom Vor-
wurf der Beihilfe zur Untreue hat ebenfalls keinen Bestand. Eine Beihilfestraf-
barkeit scheidet auch hier nicht unter dem Gesichtspunkt "berufstypischen Han-
delns" aus (vgl. A. IV. 3.). Soweit die Verteidigung zusätzlich einwendet, dass
es unsicher gewesen sei, ob das Präsidium tatsächlich entsprechend der
Beschlussvorlage entscheiden werde, stellt dies den Gehilfenvorsatz nicht in
Frage, weil dieser nicht das sichere Wissen der Tatbegehung durch den Haupt-
täter voraussetzt.
62
- 34 -
C. Abfindung der Alternativpensionsansprüche
63
Schließlich halten die Freisprüche der Angeklagten Prof. Dr. Funk,
Dr. Ackermann, Zwickel und L. vom Vorwurf der Untreue in vier Fällen
wegen der Abfindung der Alternativpensionsansprüche sowie der Freispruch
des Angeklagten Dr. D. vom Vorwurf der Beihilfe rechtlicher Überprüfung
nicht stand und sind daher aufzuheben.
64
I. Hierzu hat das Landgericht folgendes festgestellt:
65
Die Mannesmann AG gewährte den ehemaligen Vorstandsmitgliedern
und deren Hinterbliebenen Pensionen, deren Höhe sie durch einen Vergleich
der Fest- mit der Alternativpension ermittelte. Der Festpension lag - abhängig
vom Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls - ein prozentualer Anteil des
vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen Bruttojahresgehalts zugrunde, wäh-
rend sich die Alternativpension aus einem Prozentsatz der durchschnittlichen
jährlichen Gesamtbezüge der aktiven Vorstandsmitglieder der jeweiligen Hie-
rarchiestufe errechnete. Gezahlt wurde der höhere Betrag.
66
Mit Beschluss des Präsidiums vom 20. November 1998 wurde die Rege-
lung über die Alternativpensionen, die zu unvorgesehen hohen Ansprüchen ge-
führt hatte, für die aktiven Vorstandsmitglieder unter gleichzeitiger Erhöhung der
Festpensionen abgeschafft. Für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr.
Funk und die bereits pensionierten Vorstandsmitglieder galt weiterhin das alte
Pensionsmodell. Der Angeklagte Prof. Dr. Funk, der nach der Übernahme der
Mannesmann AG durch Vodafone in Zukunft fallende Vorstandsbezüge und
damit ein Absinken oder einen Wegfall der Alternativpensionen befürchtete, be-
reitete in Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Dr. D. eine pauschale Ab-
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findung der zukünftigen Ansprüche auf die Differenz zwischen Alternativ- und
Festpension vor.
In der Präsidiumssitzung vom 27. März 2000 sprach der Angeklagte Prof.
Dr. Funk die Abfindung der Alternativpensionsansprüche an, legte einen vorbe-
reiteten Beschlussentwurf vor und versicherte, dass die Abfindungsbeträge
rechtlich und versicherungsmathematisch geprüft worden seien. Anschließend
beschlossen die Angeklagten Dr. Ackermann, Zwickel und L. , die sich auf
das Beschlussthema nicht vorbereitet hatten, einstimmig, 18 Pensionären Ab-
findungsangebote in der Gesamthöhe von über 31 Mio. € zu unterbreiten, von
denen über 2,7 Mio. € auf den Angeklagten Prof. Dr. Funk entfielen. Dabei gin-
gen sie von einer Reduzierung der durchschnittlichen Vorstandsvergütungen
und damit verbunden von einem Absinken oder dem Wegfall der Alternativpen-
sionen in der Zukunft aus. Sie erkannten, dass bei Beibehaltung der bisherigen
Pensionsregelung die Alternativpensionsansprüche langfristig ihren wirtschaftli-
chen Wert verlieren würden.
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Durch weitere Beschlüsse erhöhte das Präsidium in der Folgezeit die Ab-
findungsbeträge für zwei Pensionäre wegen unberücksichtigt gebliebener per-
sönlicher Umstände um ca. 394.000 € und ca. 380.000 €, in einem Fall be-
schloss es die Auszahlung der Abfindung als jährliche Rente auf die Dauer von
15 Jahren, was Mehrkosten von ca. 450.000 € zur Folge hatte.
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Die Präsidiumsmitglieder waren bei ihren Entscheidungen der Meinung,
zur Abfindung der Alternativpensionen berechtigt zu sein, insbesondere da-
durch drohende gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Pensionären ver-
meiden zu können. Nachdem die Pensionäre und Hinterbliebenen ihr Einver-
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ständnis mit den beschlossenen Abfindungen erklärt hatten, wurden die Beträ-
ge ausbezahlt.
II. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Beschlüsse über die Ab-
findung der Alternativpensionsansprüche seien im Ergebnis nicht als Untreue zu
bewerten. Bei der Grundentscheidung vom 27. März 2000 hätten die Präsidi-
umsmitglieder zwar ihre gegenüber der Mannesmann AG bestehende Vermö-
gensbetreuungspflicht verletzt, weil sie in Zukunft tatsächlich nicht mehr beste-
hende Ansprüche abgefunden hätten. Dies habe nicht im Unternehmensin-
teresse gelegen. Die Pflichtverletzung sei jedoch nicht gravierend gewesen, da
die Ertrags- und Vermögenslage der Mannesmann AG gut gewesen sei, die
Präsidiumsmitglieder nicht aus sachwidrigen Motiven gehandelt hätten und sie
wegen des bestehenden Prozessrisikos zu Recht von einem Vergleich ausge-
gangen seien. In den weiteren Fällen fehle es wegen der Vergleichsmotivation
bereits an einem Pflichtenverstoß. Mangels einer Haupttat scheide eine Straf-
barkeit des Angeklagten Dr. D. wegen Beihilfe zur Untreue aus.
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III. Die Urteilsgründe tragen die Freisprüche der Angeklagten nicht.
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1. Die zur Grundentscheidung vom 27. März 2000 über die Abfindung
der Alternativpensionsansprüche getroffenen Feststellungen sind lückenhaft, so
dass nicht überprüft werden kann, ob die Präsidiumsmitglieder die Grenzen un-
ternehmerischen Ermessens überschritten und deshalb die Mannesmann AG
pflichtwidrig geschädigt haben. Dem Urteil ist insbesondere nicht zu entneh-
men, welcher Wert den künftigen Alternativpensionsansprüchen - jedenfalls der
Größenordnung nach - unter Berücksichtigung von versicherungsmathemati-
scher Zahlungsdauer und der zu erwartenden Absenkung der Vorstandsgehäl-
ter unter dem Einfluss der neuen Konzernmutter Vodafone objektiv beizumes-
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sen war und wie sich die zuerkannten Beträge dazu verhalten. Aus dem Ge-
samtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich lediglich, dass das Landge-
richt langfristig von einer stark abnehmenden Werthaltigkeit der Alternativpensi-
onsansprüche und damit von einem geringfügigen Wert ausgegangen ist. Da
die variable Alternativpension nur dann zu bezahlen war, wenn sie die Festpen-
sion überstieg, hätte auch deren jeweilige Höhe mitgeteilt werden müssen.
Entgegen der Meinung der Verteidigung sind die fehlenden Feststellun-
gen nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich die Abfindungsentscheidung not-
wendigerweise innerhalb der Grenzen des auch insoweit bestehenden, wenn
auch durch versicherungsmathematische Vorgaben beschränkten unternehme-
rischen Handlungsspielraums bewegte. Denn wegen der dargestellten Lücken
ist nicht überprüfbar, ob mit Blick auf die Vermögensbetreuungspflicht der Prä-
sidiumsmitglieder die Grenzen des Spielraums noch eingehalten sind. Aus den-
selben Erwägungen kann die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten
seien von einem Vergleich ausgegangen, die Freisprüche entgegen der von der
Verteidigung geäußerten Auffassung nicht tragen. Die von ihr angestellte Erwä-
gung, den Pensionären habe möglicherweise ein Anspruch auf Anpassung der
Pensionszusagen zugestanden, wird durch die Feststellungen nicht gestützt.
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2. Auch die Freisprüche zu den drei Folgeentscheidungen über die Ab-
findung der Alternativpensionsansprüche können nicht bestehen bleiben. Zum
einen waren die Erhöhungen der Abfindungen für zwei Pensionäre sowie die
Umrechnung der Abfindung einer Hinterbliebenen in eine Rentenzahlung ab-
hängig von der am 27. März 2000 getroffenen Grundentscheidung und mit die-
ser untrennbar verbunden. Zum anderen sind auch die Feststellungen zu den
Folgeentscheidungen lückenhaft. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob es
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sich gegenüber der Grundentscheidung - wie das Landgericht angenommen
hat - um selbständige Pflichtverletzungen handelt.
D. Einstellung von Fall II. 6. der Urteilsgründe ("TOPP-200-Beschluss")
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Das Verfahren wegen des Vorwurfs der Untreue durch eine pflichtwidrige
Zuerkennung des "TOPP-200-Bonus" - eines erfolgsabhängigen, variablen Be-
standteils der Vergütung der Vorstandsmitglieder - ist auf die Revision der
Staatsanwaltschaft gemäß § 260 Abs. 3 StPO durch Urteil einzustellen. Denn
es fehlt insoweit aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dar-
gestellten Gründen an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen An-
klage. Der Tatkomplex, der von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung
gemäß § 154 a Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung vorläufig ausgeschieden
worden war, konnte durch Beschluss des Landgerichts nicht wirksam in das
Verfahren einbezogen werden, weil die Präsidiumsbeschlüsse über den Bonus
und die Pensionsabfindungen mangels einer inhaltlichen Verknüpfung nicht zur
selben prozessualen Tat gehören. Das Einstellungsurteil geht im Falle fehlender
Anklage einer Aufrechterhaltung des Freispruchs vor (vgl. BGHSt 46, 130, 135
ff.; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 44 f.), so dass es keiner Erörte-
rung bedarf, ob die Freisprüche rechtlicher Nachprüfung standhalten würden.
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E. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
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I. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der An-
geklagte Dr. Esser durch seine Mitwirkung an der Vorbereitung und der Umset-
zung der Beschlüsse über die ihm und den anderen Vorstandsmitgliedern ge-
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währten freiwilligen Sonderzahlungen lediglich wegen Beihilfe zur Untreue
strafbar gemacht haben kann; denn ihn traf im Zusammenhang mit diesen Be-
schlüssen keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Mannesmann AG.
Daher kommt bei ihm eine als Mittäter begangene Untreue nicht in Betracht.
Zwar hat der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft als deren
Geschäftsführer und Vertreter (§ 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1 AktG)
grundsätzlich die Pflicht, die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren,
insbesondere Schaden von dem Gesellschaftsvermögen abzuwenden, und
damit eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Dies
gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die im weitesten Sinne die Bezüge der
Vorstandsmitglieder betreffen. Diese werden durch das Aktiengesetz nicht nur
aus der Vertretungsmacht, sondern auch aus der Geschäftsführungsbefugnis
des Vorstands ausgeklammert und sind dem Präsidium (Aufsichtsrat) in aus-
schließlicher Zuständigkeit zugewiesen (§ 87 Abs. 1 und 2, § 112 AktG). Das
hat seinen Grund nicht nur darin, dass insoweit die Gesellschaft zum Aus-
schluss von Insichgeschäften durch ein anderes Organ vertreten werden muss.
Vielmehr wird hierdurch auch der Tatsache Rechnung getragen, dass bei der
Regelung der Vorstandsbezüge die Vermögensinteressen von Gesellschaft und
Vorstandsmitglied nicht gleichgerichtet sind, sondern - auch soweit nicht die
eigenen, sondern die Bezüge anderer Vorstandsmitglieder betroffen sind - typi-
scherweise in die entgegen gesetzte Richtung gehen. Ist dieser Entschei-
dungsbereich aber rechtlich aus den Befugnissen der Vorstandsmitglieder aus-
geklammert, so kann diese insoweit auch keine Pflicht zur Betreuung der Ver-
mögensinteressen der Gesellschaft treffen. Allein ihre faktischen Einwirkungs-
möglichkeiten auf die entsprechenden Beschlüsse des Präsidiums (Aufsichts-
rats) ändern an dieser Rechtslage nichts.
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II. Stellt sich der Sachverhalt dem neuen Tatrichter zur objektiven Tatsei-
te in seinen wesentlichen Elementen ebenso dar, wie er im angefochtenen Ur-
teil festgestellt ist, wird die Strafbarkeit der Angeklagten maßgeblich von den
Feststellungen zur subjektiven Tatseite abhängen. Je nach dem Stand ihrer
(Un-)Kenntnis von den Tatsachen und der eigenen (Fehl-) Bewertung ihres
Verhaltens könnten sie in einem den Vorsatz und damit die Strafbarkeit aus-
schließenden Tatbestandsirrtum (§§ 15, 16 StGB) oder in einem vermeidbaren
oder unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) gehandelt haben. Die Abgren-
zung im einzelnen dürfte sich als schwierig erweisen, wie dies bei Tatbeständen
mit stark normativ geprägten objektiven Tatbestandsmerkmalen (hier in § 266
Abs. 1 StGB die Verletzung der Pflicht, die Vermögensinteressen wahrzuneh-
men) häufig der Fall ist und gerade für den zu beurteilenden Sachverhalt auch
durch entgegen gesetzte Stellungnahmen in der Literatur belegt wird (vgl. u.a.
einerseits Arzt/Weber, Strafrecht BT § 22 Rdn. 69; Jakobs NStZ 2005, 276,
277; Jakobs in FS für Dahs S. 49 ff. und andererseits Schünemann in LK 11.
Aufl. § 266 Rdn. 153 f.; Kindhäuser in NK-StGB 13. Lfg. § 266 Rdn. 179; Trönd-
le/Fischer aaO § 266 Rdn. 77; Puppe GA 1990, 145, 171; Roxin, Strafrecht AT
Bd. 1 3. Aufl. § 21 Rdn. 23).
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Angesichts der Ungewissheit, welche Feststellungen der neue Tatrichter
insoweit gegebenenfalls treffen wird, und insbesondere der Vielgestaltigkeit der
denkbaren Sachverhaltsgestaltungen, wäre ein Versuch, für alle in Betracht
kommenden Vorstellungen und Motivationen Hinweise auf die - nach Auffas-
sung des Senats - zutreffende rechtliche Einordnung zu geben, von vorneherein
verfehlt; dies gilt auch deshalb, weil weder das Landgericht noch der - gegebe-
nenfalls in anderer Besetzung entscheidende - Senat in einem etwaigen neuen
Revisionsverfahren daran gebunden wären. Die schriftlichen Stellungnahmen
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von Bundesanwaltschaft und Verteidigung sowie die Erörterung der Fragen in
der Hauptverhandlung geben aber Anlass zu folgenden Anmerkungen:
Eine sachgerechte Einordnung etwaiger Fehlvorstellungen oder -bewer-
tungen der Angeklagten wird sich nicht durch schlichte Anwendung einfacher
Formeln ohne Rückgriff auf wertende Kriterien und differenzierende Betrach-
tungen erreichen lassen. Die Annahme etwa, dass jede (worin auch immer be-
gründete) fehlerhafte Wertung, nicht pflichtwidrig zu handeln, stets zum Vor-
satzausschluss führt, weil zum Vorsatz bei der Untreue auch das Bewusstsein
des Täters gehöre, die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht zu verletzen,
kann nicht überzeugen. Umgekehrt könnte der Senat auch der Auffassung nicht
folgen, dass es für die Bejahung vorsätzlichen Handelns ausreicht, wenn der
Täter alle die objektive Pflichtwidrigkeit seines Handelns begründenden tatsäch-
lichen Umstände kennt und dass seine in Kenntnis dieser Umstände aufgrund
unzutreffender Bewertung gewonnene fehlerhafte Überzeugung, seine Vermö-
gensbetreuungspflichten nicht zu verletzen, stets nur als Verbotsirrtum zu wer-
ten ist.
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Ausgehend von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts
zum objektiven Sachverhalt und mit Blick auf seine Ausführungen zu den Vor-
stellungen der Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel neigt
der Senat etwa hinsichtlich der Anerkenntnisprämien für den Angeklagten
Dr. Esser zu folgender Bewertung:
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War den Präsidiumsmitgliedern - was allerdings kaum anders vorstellbar
sein dürfte - bewusst, dass die Sonderzahlungen für die Mannesmann AG in
der gegebenen Situation (Übernahme des Unternehmens durch Vodafone und
Ausscheiden von Dr. Esser) ohne jeden Nutzen war, so dürfte ihre irrige An-
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nahme, zur Bewilligung der Prämien gleichwohl berechtigt gewesen zu sein,
den Vorsatz unberührt lassen und lediglich einen Verbotsirrtum begründen. Wer
als Verwalter fremden Vermögens in Kenntnis seiner Vermögensfürsorgepflicht
eine Maßnahme trifft, die dem Inhaber des betreuten Vermögens keinen Vorteil
bringen kann und deswegen einen sicheren Vermögensverlust bedeutet, kennt
nicht nur die Tatsachen, die rechtlich als Verletzung der Vermögensfürsorge-
pflicht zu bewerten sind. Er weiß, weil das Verbot, alles das Vermögen sicher
und ausnahmslos Schädigende zu unterlassen, zentraler Bestandteil der Ver-
mögensfürsorgepflicht ist, vielmehr zugleich auch, dass er diese seine Pflicht
verletzt. Wenn die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel -
wie es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Fall war - ge-
meint haben, "aufgrund ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit" zu den
Zahlungen berechtigt zu sein, liegt es nahe, dass sie in Kenntnis dessen, dass
ihr Verhalten für die Mannesmann AG sicher nachteilig war und mithin ihre
Vermögensfürsorgepflicht eigentlich verletzte, gleichsam einen nicht bestehen-
den Erlaubnissatz in Anspruch genommen haben. Eine solche Fehlvorstellung
wird aber von § 17 StGB und nicht von § 16 StGB geregelt.
Dasselbe gilt noch deutlicher hinsichtlich der Anerkennungsprämie für
Prof. Dr. Funk: Sollten die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel tatsächlich
geglaubt haben, zu der das Vermögen der Mannesmann AG schädigenden
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Zuwendung allein deswegen berechtigt zu sein, weil diese dem Wunsch des
Angeklagten Prof. Dr. Funk entsprochen habe, so liegt die Annahme eines den
Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums fern.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker