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§ 5 UrhG
Amtliche Werke
- Inhalt
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- . Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung
- verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem
- Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen
- ) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen
- Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über
§ 1 WismutAGAbkG
- Inhalt
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- ändigen Behörde mit den für den Nachweis vom Bestehen und Umfang des Rechts
- Das Recht, die Suche, Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Uranerzen durchzuführen, das
- 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung weiter. Das Bergwerkseigentum ist der zust
- zustand, gilt als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 des Bundesberggesetzes vom 13. August
- erforderlichen Angaben anzuzeigen und auf deren Ersuchen entsprechend den dafür geltenden Vorschriften in
„Reservierung ist nach Verfügbarkeit des B-Kontingents möglich“ in AGB unzulässig
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 17.05.2013
- Inhalt
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- . Normalerweise ist derjenige, der AGB verwendet, in einer vorteilhaften Position im Vergleich zum Vertragspartner
- mit Blick auf die tatsächliche Situation und die Intention des AGB-Rechts zuzustimmen
- Das Amtsgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 28.03.2013 die seit langem in Deutschland
- Gegenleistung auch wirklich erhalten werde. Das AG Köln gab dem Kläger Recht. Die zitierte Formulierung
- müsse, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, die unangemessene Benachteiligung zu relativieren
Keine Abmahnkosten bei eigener Sachkunde des Abmahnenden
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 25.09.2013
- Inhalt
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- anwaltlichen Rat zu erkennen. Dadurch ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung
- eines solchen Verstoßes für diese Verbände nicht erforderlich. Dementsprechend muss erst recht ein
- der Verstoß spürbar ist. Dies bejaht das Gericht mit dem Hinweis darauf, dass § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL
- -InfoV auf einer europarechtlichen Richtlinie beruht. Verstöße gegen nationales Recht, dass auf
- europäischem Recht beruht, sind nach Auffassung des Gerichts stets spürbar. OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2013, Az. 4 U 159/12
BSG - S 10 VG 2/05
Bundessozialgericht vom 11.12.2008
- Inhalt
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- insoweit zuzurechnen, als dessen Aufgaben- und Wirkungskreis reicht. Das Recht, als gesetzlicher
- vom Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 5.3.1998 - abgesehen von dem Recht der
- zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Rechts (nämlich auf den - in den zitierten Entscheidungen allerdings nicht
- Beschluss vom 5.3.1998 entzog das Amtsgericht B. - Vormundschaftsgericht - (AG) den Eltern das Recht
- der Aufenthaltsbestimmung sowie das Recht auf Beantragung von Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder
§ 21 BVerfGG
- Inhalt
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- das Bundesverfassungsgericht anordnen, daß sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf
- Anwesenheit im Termin, durch einen oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt.
BGH - VIII ZR 164/01
Bundesgerichtshof vom 09.10.2002
- Inhalt
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- Substantiierung des Klagevorbringens überspannt. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Klägerin mit
- Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person des Klägers
- Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst für Recht
- Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe
- von 16.617,10 DM) nebst 10,25 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1998 abgewiesen worden ist. Im Umfang der
LG Mannheim - 7 O 129/06
Landgericht Mannheim vom 15.12.2006
- Inhalt
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- ein Hinweis auf die Klägerin. Schon dies reiche zum Nachweis ihrer Rechte aus, erst recht wenn man
- übrigen könnte im Internet auch mit gefälschten IP-Adressen gearbeitet werden. Der Beklagte nutze
- anwendbaren Recht an das Recht des Landes anzuknüpfen ist, für das Schutz beansprucht wird ( lex loci
- Schutzrechte. Wie ausgeführt ist der Erwerber von Leistungsschutzrechten regelmäßig nicht in einer mit dem
- . Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Frage der Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte im
§ 8 SGB 8
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- Inhalt
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- hinzuweisen.(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung
- Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht
- Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre
- erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 B 88/08 KR ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 30.01.2009
- Inhalt
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- begründet. Zu Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung hat das SG den Antrag auf Erlass einer
- Voraussetzungen liegen nicht vor: 5Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat die Beklagte zu Recht mit
- das SG zu Recht hingewiesen hat, § 86b Abs 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung). Danach kann das
- (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird) und eines Anordnungsgrundes
- Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung
Es kann nur einen „Wendler“ mit Vornamen geben
Thorsten Blaufelder vom 24.05.2013
- Inhalt
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- ein Recht an dieser Namensbezeichnung habe. In solch einem Fall gleichnamiger Personen seien beide
- “ nennen. Zulässig ist die Bezeichnung nur mit dem Vornamen, da ansonsten eine Verwechslungsgefahr mit
- herausgegeben, davon mehrere mit „Gold“ oder „Platin“ prämiert. Vor allem in den Medien wird der 40-Jährige
- “ zu verwenden. Das Landgericht Düsseldorf gab dem bekannteren Michael Wendler noch recht (AZ: 2a O
- Wendlers hätten eigentlich das Recht, die Namensbezeichnung zu verwenden. Auch wenn der Name von
Es kann nur einen „Wendler“ mit Vornamen geben
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 24.05.2013
- Inhalt
-
- ein Recht an dieser Namensbezeichnung habe. In solch einem Fall gleichnamiger Personen seien beide
- “ nennen. Zulässig ist die Bezeichnung nur mit dem Vornamen, da ansonsten eine Verwechslungsgefahr mit
- herausgegeben, davon mehrere mit „Gold“ oder „Platin“ prämiert. Vor allem in den Medien wird der 40-Jährige
- “ zu verwenden. Das Landgericht Düsseldorf gab dem bekannteren Michael Wendler noch recht (AZ: 2a O
- Wendlers hätten eigentlich das Recht, die Namensbezeichnung zu verwenden. Auch wenn der Name von
BGH - VI ZR 152/09
Bundesgerichtshof vom 05.10.2010
- Inhalt
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- der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung eines vom
- geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in
- Revision rügt auch mit Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Inhalt des den Anwälten
- mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und
- Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts
Baumängel – Ersatzvornahme ohne Fristsetzung möglich?
Rechtsanwalt Mathias Münch vom 16.12.2014
- Inhalt
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- . Die Urteilsbegründung ist problematisch, weil sie nicht so recht mit der BGH-Rechtsprechung
- , klagte die Eigentümergemeinschaft auf einen Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten und bekam Recht
- – VIII ZR 202/10). Die Ablehnung eines Mangels ist somit nicht gleichbedeutend mit der Ablehnung der
- Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des
- Bauunternehmer wiederholt erklärt, „dass ein Mangel von hier aus nicht anerkannt wird.“ In dem
BGH - IV ZR 191/05
Bundesgerichtshof vom 26.07.2005
- Inhalt
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- damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat sich in seiner
- Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz entwertet. Die zwangsweise Einbindung in die gesetzliche
- im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 191/05 Verkündet am: 17. September 2008 Fritz
- ist wirksam (im Anschluss an BAG ZTR 2008, 34 und ZTR 2008, 377). BGH, Urteil vom 17. September 2008