Urteil des BGH vom 05.10.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 152/09 Verkündet
am:
5. Oktober 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG § 15 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 287
Zur Frage, ob die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den
Autor einerseits und den Verlag andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinne
des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 152/09 - LG Berlin
AG
Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 31. März 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen beim A-Verlag angestellten
Journalisten, auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in An-
spruch, die ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung eines vom Beklagten
verfassten Artikels in der vom A-Verlag verlegten Zeitschrift "Sport Bild" ent-
standen sind. In dem beanstandeten Artikel wird über Transfer-Aktionen, die
Finanzlage der Klägerin und Einzelheiten zu Verpflichtungen neuer Spieler be-
richtet. Mit getrennten Schreiben vom 13. Februar 2008 forderten die anwaltli-
chen Vertreter der Klägerin sowohl den Beklagten als auch den A-Verlag auf,
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strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich fünf in dem Artikel enthal-
tener Behauptungen abzugeben. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 gab der
A-Verlag im eigenen und im Namen des Beklagten die geforderten Erklärungen
hinsichtlich drei der Behauptungen ab. Bezüglich der vierten Äußerung erwirkte
die Klägerin gegen den Verlag eine einstweilige Verfügung, die der Verlag am
31. März 2008 als endgültige Regelung anerkannte. Nach Aufforderung durch
die Klägerin gab der Verlag am 16. April 2008 namens und im Auftrag des Be-
klagten eine Unterlassungserklärung bezüglich der vierten Äußerung ab. Mit
Schreiben vom 2. April 2008 verlangte die Klägerin vom Verlag die Begleichung
der ihr für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
gegen den Verlag in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in Höhe von
1.419,19 €. Dem kam der Verlag nach. Die Bezahlung der der Klägerin für das
Vorgehen gegen den Beklagten in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in
gleicher Höhe lehnte der Verlag ab.
Auf die Klage hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 461,01 €
anerkannt. Das Amtsgericht hat ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil er-
lassen und die Klage durch Schlussurteil im Übrigen abgewiesen. Auf die Beru-
fung der Klägerin hat das Landgericht das Schlussurteil des Amtsgerichts ab-
geändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 958,18 € verurteilt. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag
auf Klageabweisung weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Un-
terlassungsansprüche gegen den A-Verlag einerseits und den Beklagten ande-
rerseits sei zulässig. Bei der Verfolgung der Ansprüche wegen einer Textveröf-
fentlichung gegen den Autor und den Verlag handle es sich um verschiedene
Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne. Eine Angelegenheit könne nur
dann angenommen werden, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der je-
weiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von
zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden
könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Anwalt unterschiedliche Prü-
fungsaufgaben bei unterschiedlichen Störern zu erfüllen habe. Die Frage der
Rechtmäßigkeit der Berichterstattung durch den Autor sei von der Prüfung der
Verbreiterhaftung durch den Verlag zu trennen. Die getrennte Verfolgung der
Ansprüche sei auch zweckmäßig gewesen. Für sie spreche als sachlicher
Grund eine größere Übersichtlichkeit. Dem Kostenerstattungsanspruch des
Klägers stehe auch weder der Einwand des Beklagten entgegen, der Rechts-
anwalt des Klägers habe in seiner Berechnung den Gegenstandswert zu hoch
angesetzt, noch könne sich der Beklagte darauf berufen, der Prozessbevoll-
mächtigte der Klägerin habe diese nicht über die kostengünstigste Vorgehens-
weise belehrt. Ein insoweit möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit
der Geltendmachung der Rechte beauftragten Anwalts müsse sich die Klägerin
nicht zurechnen lassen. Der Geschädigte könne in jedem Fall den Schädiger
auf vollen Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Kosten in Anspruch nehmen
und sei lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwai-
gen Zuvielzahlung gegen seinen Rechtsanwalt verpflichtet. Aus diesem Grund
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seien weder die angesetzten Gegenstandswerte noch die Rahmengebühren zu
beanstanden.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Feststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, der Klägerin stehe ein über den
anerkannten Betrag von 461,01 € hinausgehender Schadensersatzanspruch
gegen den Beklagten zu.
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1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge-
richts, dass der Klägerin wegen der abgemahnten Veröffentlichung dem Grunde
nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadens-
ersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht und die
Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin
grundsätzlich notwendig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt
Rechtsfehler nicht erkennen.
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2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht
die gesamten von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als
ersatzfähig angesehen hat. Diese Annahme ist in mehrfacher Hinsicht von
Rechtsfehlern beeinflusst.
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a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs
in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.
Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechts-
grundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfakto-
ren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe
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zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161,
151, 154; Urteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408, 409;
vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, 1271; vom 27. Juli 2010
- VI ZR 261/09, WRP 2010, 1259 Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09,
WRP 2010, 1255 Rn. 12).
b) Dies ist hier aber der Fall. Das Berufungsgericht hat Rechtsgrundsätze
der Schadensbemessung verkannt.
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aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem
Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von
Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschä-
digten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Ge-
schädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstat-
tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Ge-
schädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten
verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus
der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle
Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war
(Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413, 414;
vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO
Rn. 14; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 14).
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bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts sowohl zum Innenverhält-
nis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt als auch zum Au-
ßenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind von Rechtsfehlern beein-
flusst.
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(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Geltendmachung von
Unterlassungsansprüchen gegen den Autor einerseits und den Verlag anderer-
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seits handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15
Abs. 2 Satz 1 RVG, weil der Anwalt die Ansprüche gegen die unterschiedlichen
Störer in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem fehler-
haften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sin-
ne.
(a) Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Re-
gel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang
besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend
übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätig-
keit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren An-
gelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzel-
fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wo-
bei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist. Die Annah-
me derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus,
dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitli-
chen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann
noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des
Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abwei-
chende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsauf-
gaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen
Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den
Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen
der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der
anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsver-
hältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angele-
genheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheit-
lichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend,
wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt be-
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arbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in
einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zu-
sammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objekti-
ver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit
nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Se-
natsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, aaO; vom 4. März 2008
- VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO,
S. 1271 f.; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 16; vom 3. August 2010
- VI ZR 113/09, aaO Rn. 17 jeweils m.w.N.).
Dementsprechend kann auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger
eine Angelegenheit sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den
Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und
demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest
weitgehend identischen Inhalt haben sollen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010
- VI ZR 261/09, aaO Rn. 19). Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass
jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten der in An-
spruch Genommenen ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die
Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnun-
gen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch
den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angele-
genheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005
- IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. De-
zember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045).
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Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass
die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in An-
spruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels und des Verlags
aufgrund der Verbreiterhaftung - getrennt zu prüfen ist (LG Frankfurt/Main,
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AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87).
Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH,
Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786 f.; vom
15. April 2008 - X ZB 12/06, AnwBl 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998,
302, 303). In einer Angelegenheit können indes mehrere Gegenstände bzw.
Prüfungsaufgaben behandelt werden (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR
174/08, aaO, Rn. 25; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 16, 21; Ge-
rold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 6, 8).
(b) Mit diesen Grundsätzen steht die Beurteilung des Berufungsgerichts
nicht im Einklang. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht sich
nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt hat, die - dieselben
Äußerungen beanstandenden - Abmahnungen seien im Wesentlichen gleichlau-
tend, trügen unmittelbar aufeinander folgende Aktenzeichen des Verfahrensbe-
vollmächtigten der Klägerin und seien am selben Tag verfasst worden. Die Re-
vision rügt auch mit Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen
zum Inhalt des den Anwälten der Klägerin erteilten Auftrags getroffen hat. Sie
weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte den Vortrag der Klägerin zur Be-
auftragung ihrer Anwälte bestritten und darauf hingewiesen hat, dass die Kläge-
rin anlässlich der Auftragserteilung nur eine Vollmacht unterzeichnet hatte. Wei-
terhin beanstandet sie mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung
der Frage, ob die Klägerin im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung ge-
stellten Anwaltskosten verpflichtet ist, keine Feststellungen zur Angemessenheit
des von den Anwälten der Klägerin angesetzten Gegenstandswerts getroffen
hat.
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(2) Bei der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht
schon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es hat
verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines
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mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist,
dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Un-
terlassungsansprüche gegen den A-Verlag einerseits und den Beklagten ande-
rerseits - aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf sei-
ne spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und
zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten
darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich
um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschrän-
kenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden
Umstand (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, aaO; vom
4. März 2008 - VI ZR 176/07, aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO,
S. 1272; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 26, jeweils m.w.N.). Die
Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten
(vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO; vom 27. Juli 2010
- VI ZR 261/09, aaO Rn. 27, jeweils m.w.N.). Insoweit muss festgestellt werden,
ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung
der mit den Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies
bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem den verschiedenen Schädi-
gern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorgeworfen wird und die erfor-
derlichen Abmahnungen einen weitgehend identischen Inhalt haben, näheren
Vortrags.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Zurückverweisung
gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der
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vorstehenden Rechtsgrundsätze neu zu würdigen und, soweit erforderlich, dem
zum Teil streitigen und gegebenenfalls ergänzungsbedürftigen Sachvortrag der
Parteien nachzugehen.
Galke Wellner Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 03.11.2008 - 6 C 196/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2009 - 27 S 14/08 -