Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
18.03.2020

Zyprischer Käsehersteller vor Gericht

Ein zyprischer Käsehersteller klagte gegen seinen bulgarischen Konkurrenten. Dabei machte der Käsehersteller insbesondere eine Markenrechtsverletzung geltend. Um sein Recht zu bekommen zog dieser bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). 

Was war geschehen?

In der Vorinstanz ging es um die Frage, ob zwischen der Kollektivmarke „Halloumi“ und der Unionsmarke „BBQLOUMI“ eine Verwechslungsgefahr bestand oder nicht. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) habe diese Frage nicht hinreichend geprüft, sodass es sich nunmehr erneut mit dieser Thematik befassen muss.

Die Klägerin „Stiftung zum Schutz des traditionellen zyprischen Käses namens Halloumi“ ist Inhaberin der älteren Kollektivmarke „Halloumi“. Sie sieht sich durch das bulgarische Konkurrenzunternehmen in ihren Rechten aus der Unionsmarke verletzt. Der Beklagte betreibt ebenfalls Käse unter der Unionsmarke „BBQLOUMI“.

Im Vorfeld an die Klage erhob die Markeninhaberin Widerspruch beim für diese Fragen zuständige Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die Behörde wies diesen jedoch zurück und begründete dies damit, dass zwischen den beiden Marken keinerlei Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Warenherkunft bestünde.  

Wie entschied der EuGH?

Der EuGH entschied, dass das EuG sich erneut mit dieser Frage befassen muss, da es in den Augen der Richter des Gerichtshofes nicht hinreichend genug geprüft habe, ob eine Verwechslungsgefahr besteht oder nicht. Insoweit wies es den Fall zurück an den EuG (Urt. v. 05.03.20, Az. C-766/18 P).

Der EuGH ist der Ansicht, dass die Verwechslungsgefahr auch bei sogenannten Kollektivmarken genau überprüft werden muss. Die schwache Unterscheidungskraft einer älteren Marke schließe das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nicht gänzlich aus, entschied der EuGH.

Das EuG hielt fest, dass der Begriff „Halloumi“ selbst nur die Bezeichnung einer bestimmtem Käsesorte ist und daher so gut wie keine Unterscheidungskraft hat. Auch war der EuG der Ansicht, „dass bei schwacher Unterscheidungskraft der älteren Marke das Bestehen von Verwechslungsgefahr auszuschließen sei […].“

Begründung des EuGH

EuGH hingegen sah die Verwechslungsgefahr als gegeben an. Hier ist nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher ein anderes Produkt fälschlich den Inhabern der Kollektivmarke zuordnen könnte. Das Abweichen von den Kriterien zur Beurteilung von Verwechslungsgefahr bei Bestehen einer Kollektivmarke ist nicht zulässig.

Daher kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass der EuG seine Prüfung nicht umfassend vorgenommen hat und nicht alle nötigen Aspekte beleuchtet hat. IM Ergebnis liegt damit ein Rechtsfehler vor, der aus Aufheben des Urteils notwendig mache. Das EuG muss sich nunmehr erneut mit der Sache beschäftigen und das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr erneut prüfen.

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