Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
30.09.2010

Pünktlich zur Wiesnzeit

Nach einem Urteil des AG München vom 2. September 2010 (AZ.: 271 C 11329/10) macht sich ein angetrunkener Fahrgast im Falle von Übelkeit im Taxi schadensersatzpflichtig. Den Taxifahrer trifft jedoch ein Mitverschulden, wenn er der Bitte des Fahrgasten anzuhalten nicht nachkommt, obwohl im dies möglich gewesen wäre.

Im zugrundeliegenden Fall bestiegen der Beklagte und seine Freundin nach einem Oktoberfestbesuch ein Taxi. Bereits nach kurzer Fahrt wurde dem Beklagten übel und er musste sich übergeben. Die anschließende Reinigung sowie der hierdurch bedingte Verdienstausfall betrugen nach Angaben des Klägers 241,00 EUR, die er von dem Beklagten ersetzt verlangte.

Der Beklagte wandt dagegen ein, dass er sich zu Beginn der Fahrt noch gut gefühlt habe und nach dem Genuss von lediglich zwei Maß innerhalb von vier Stunden überdies nicht übermäßig angetrunken gewesen sei. Außerdem habe er rechtzeitig genug auf seine Übelkeit hingewiesen, woraufhin der Kläger jedoch nicht angehalten sondern ihn nur beschimpft habe.

Das zuständige Amtsgericht München sprach dem Kläger die Schadensersatzforderung dem Grunde nach zu. Der Beklagte habe sich unstreitig im Taxi des Klägers übergeben und dieses folglich beschmutzt, Dies stelle eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrages dar. Da der Beklagte alkoholisiert gewesen sei, habe er mit dem Eintritt des entstandenen Schadens durchaus rechnen müssen.

Der Höhe nach sprach das Gericht dem Kläger jedoch nur den hälftigen Schadensersatzanspruch zu. Nach Parteivortrag und Zeugenvernehmung war das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger vor dem Schadenseintritt gebeten habe anzuhalten. Es sei jedoch nicht eindeutig feststellbar gewesen, wie nachhaltig diese Bitte gewesen sei und ob sich die Situation für den Kläger tatsächlich so dringlich dargestellt hat, wie sie schlussendlich war. Aus diesem Grund sei die Schadensersatzforderung nicht auf Null zu reduzieren, sondern ein hälftiges Mitverschulden des Klägers anzunehmen gewesen.