Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
27.03.2020

Coronavirus: Was ist mit Dauerschuldverhältnissen?

Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor, gilt grundsätzlich, dass dieses jederzeit kündbar ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ergibt sich aus § 314 Abs. 1 BGB. Wenn der wichtige Grund darin zu sehen ist, dass die vertragliche Pflicht nicht mehr erfüllt werden kann, kann in der Regel unter Einhaltung einer Fristsetzung gekündigt werden.

Wie sich die Lage zu Zeiten von Corona gestaltet, ist nicht immer leicht nachvollziehbar und ist nicht selten einzelfallabhängig. 

Einrichtungen geschlossen 

Aufgrund der momentanen Situation kommt es zu immer weitergehenden Einschränkungen. So werden Fitnessstudios geschlossen und auch Theater und andere Einrichtungen werden zunächst keine Vorstellungen geben, in der Regel aufgrund behördlicher Anordnung und nunmehr auch zum Selbstschutz. 

Dennoch laufen die geschlossenen Verträge weiter. Was das für Verbraucher heißt, ist nicht immer klar. 

Mitgliedsbeiträge müssen nicht gezahlt werden

Im Fall, dass das Fitnessstudio geschlossen wurde, müssen Mitglieder den Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlen, für diesen Zeitraum. In der Regel gilt, dass man die Gegenleistung nicht erbringen muss, wenn man die Hauptleistung nicht erhält. Bei einem Fitnessstudio-Vertrag ist die Leistung darin anzusehen, dass das Studio zu Sportzwecken betreten werden darf. 

Die Verbraucher können sich mit den Vertragspartnern auf ein zeitweises Ruhen der vertraglichen Pflichten einigen. Für eine außerordentliche Kündigung jedoch genügt die jetzige Situation nicht. 

Theaterabonnements

Die soeben dargestellten Lösungen gelten auch für sämtliche anderen Abonnements, deren Leistungen aufgrund von Corona nicht umgesetzt werden können. Wenn also das Theater oder eine Einrichtung schließen muss, und somit nicht mehr besucht werden kann, muss der zur Zahlung Verpflichtete keine Gegenleistung erbringen.

Eine außerordentliche Kündigung ist auch hier nicht möglich, da die Einrichtungen nicht dauerhaft geschlossen sein werden, sondern nach Öffnung wieder frei zugänglich sind. 

Wie verhält sich die Lage bei Streaming- und anderen Online-Diensten?

Bei Streaming-Diensten und Pay-TV-Anbietern wie Sky kommt es ebenfalls zu massiven Programmausfällen. 

Vor allem im Rahmen der sportlichen Programme wird es zu großen Ausfällen kommen. Viele Sportvereine und Verbände haben ihre Saisons abgesagt bzw. lassen diese pausieren. 

Daher fragen sich viele Kunden von Sky oder Dazn, ob sie für die Abos dennoch weiterhin bezahlen müssen der nicht. 

Die Anbieter versuchen, ihr Programm weiterhin aufrecht zu halten etwa durch Dokumentation oder Wiederholungen. Hinzukommen sollen neue Formate, die durch die Anbieter bei großen Anbietern gekauft werden sollen. 

Bei monatlichen kündbaren Abos können die Verträge mit den Anbietern regulär beendet werden. Alle anderen Verträge, wie etwa Jahresabos oder Verträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten sollten abwarten und die Situation weiterhin beobachten. In der Regel werden alle Ereignisse im Nachhinein zu sehen sein, wenn diese verschoben werden mussten. Beim Anbieter Dazn können Monatsabos auch für bis zu vier Monate pausiert werden. 

Wie sieht es aus für Online-Dienste wie Microsoft Teams?

Immer wieder sind auch Anbieter wie Teams nicht zu hundert Prozent erreichbar bzw. arbeiten nicht flüssig. Dabei wurden Nachrichten teilweise gar nicht oder nur nach mehreren Versuchen oder vom Mobiltelefon gesendet. 

Teams wird vor allem dafür benutzt, Miterbeiter eines Unternehmens miteinander zu vernetzen. Insbesondere in Zeiten von Homeoffice spielt dieses Tool eine gewichtige Rolle.

Fazit

Bei all den genannten Fällen erbringt der Dienstleister oder Veranstalter seine vertraglich geschuldete Leistung nicht, sodass er seinen Zahlungsanspruch verliert und bereits erhaltene Leistungen zurückzahlen muss. 

Selbst wenn eine Verschiebung zu einem bestimmten Termin angeboten wird, auch wenn dies im Vertrag nicht vorgesehen ist, löst das Problem nicht. Der Anspruch auf Rückzahlung und Stornierung einer Buchung bzw. Rücktritt vom Vertrag ist auch durch Verschiebung des Termins nicht wegfällt.

Bei einem behördlichen Verbot liegt höhere Gewalt vor, sodass der zur Leistung verpflichtete nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht befreit wird, jedoch der andere Vertragspartner von seiner Gegenleistungspflicht ebenfalls. Höhere Gewalt ist dann gegeben, wenn eine Situation eintritt, die die Vertragsparteien nicht beeinflussen konnten und können.

In der Regel gilt die strikte Anwendung des Rücktrittsrechts im Fall höherer Gewalt für den Fall einer nur vorübergehenden Unterbrechung der Leistung nicht und ist nicht wirksam. Zum jetzigen Zeitpunkt ist anzunehmen, dass es sich bei der Coronakrise um eine vorübergehende Situation handelt, sodass auch ein Fall höherer Gewalt ausgeschlossen ist.

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