Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
16.09.2010

Adresshandel & die Haftung beim E-Mail-Marketing

Der Handel mit Adressdaten im Internet nimmt nahezu täglich zu. Der Handel mit Adressdaten ist grundsätzlich unter gewissen gesetzlichen Rahmenbedingungen zuständig. Immer mehr Unternehmen bedienen sich aus diesem Grunde sog. Adressdatenbanken, um auf diesem Wege neue Kunden anzusprechen und neue Märkte erschließen zu können. Oftmals ungeklärt bleiben in diesem Ablauf innerhalb Unternehmen die rechtlichen Voraussetzungen und Pflichten, die ein Unternehmen treffen, um diese gekauften Daten unbedenklich verwenden zu können.

Grundsätzlich gilt gemäß § 7 UWG, dass unlauter handelt, wer Verbrauchern unerwünscht elektronische Post zur Bewerbung von Produkten zukommen lässt. Dies gilt für die Kunden, welche bereits Waren in dem betriebenen Online-Shop erworben haben und solchen Kundendaten, die man von dritter Seite eingekauft hat. Während der Betreiber eines Online-Shops regelmäßig feststellen kann, ob die Kunden des eigenen Online-Shops in die Zusendung weiterer Werbung eingewilligt haben, kann er dies beim Kauf von Adressen nicht endgültig wissen.

Aus diesem Grunde haben bereits verschiedene Gerichte (BGH, Urteil vom 26.09.1985 – Az. I ZR 86/83 – Sporthosen und zur Haftung des Vorstandes: BGH, Urteil vom 09.06.2005 – Az. I ZR 279/02 – Telefonische Gewinnauskunft) festgestellt, dass ein Geschäftsführer für Verletzungen aufgrund unlauterer E-Mail-Werbung auch persönlich haften, wenn die von Dritten “eingekauften” Adressen ungeprüft verwendet wurden.

Ein Geschäftsführer habe den Betrieb in diesem Punkt so zu organisieren, dass sichergestellt sei, dass die E-Mail-Werbung nur an diejenigen Personen versandt wird, welche eine ausdrückliche Einwilligung für die Zusendung dieser Werbung erteilt haben. Dabei dürfe sich der Geschäftsführer auch nicht auf die einfache Zusicherung des Veräußerers des Adressdatenbestandes verlassen, sondern müsse vor deren Verwendung prüfen, ob zu den einzelnen Datensätzen entsprechend dokumentierte ausführliche Einwilligungen der Adressaten im Sinne des § 7 Abs.2 Nr.3 UWG vorlägen.

Praxistipp:

Unternehmen und Geschäftsführern, welche das legitime Mittel des Adresshandels einsetzen möchten, um weitere Kunden ansprechen zu wollen ist aus diesem Grunde zu raten, in jedem Fall eine ausführliche Dokumentation über die Einwilligung des Adressaten vom Veräußerer vorlegen lassen und diese Pflicht ggf. sogar vertraglich festlegen lassen.

Gleichwohl ist Unternehmen, die sich dieses Marketingmittels bedienen möchten, zu raten, dass sie sich ausführlich über die Vielzahl der Pflichten durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei beraten lassen, um schon vor dem Beginn der Marketingaktion ausschließen zu können, dass die Werbeaktivität erhebliche Kosten durch Abmahnungen aufgrund Verstößen gegen das Wettbewerbsrechts zur Folge haben werden.

 

K&W Legal ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei und berät Online-Shop-Betreiber und Wirtschaftsunternehmen insbesondere im Bereich des Vertrags- und Online-Rechts. Haben Sie Fragen zum Thema E-Mail Marketing oder Online Adresshandel? Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.