Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
11.02.2011

„Tatort“ OLG München

In unserem Bericht vom 29. März 2010 hatten wir über das Urteil des Landgericht (LG) München I berichtet, durch welches einer Grafikerin das Recht zustehen sollte, zukünftig im Vorspann der Krimiserie „Tatort“ als Urheberin genannt zu werden. Darüber hinaus hatte das LG München I der Klägerin einen Auskunftsanspruch über den Nutzungsumfang zugesprochen, um mögliche Nachvergütungsansprüche geltend machen zu können.

Mit Urteil vom gestrigen 10. Februar 2011 (Az. 29 U 2749/10) hob das Oberlandesgericht (OLG) München die Entscheidung der LG München I auf und entscheid zu Ungunsten der Klägerin, dass diese weder einen Anspruch auf Nennung als Urheberin im Vorspann noch einen Anspruch auf Nachvergütung habe.

Die Klägerin, seines Zeichens Grafikerin und Trickfilmerin hatte im Wege einer Stufenklage den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und Bayerischen Rundfunk (BR) darauf verklagt, die Nennung eines anderen Urhebers zu unterlassen, selbst als Urheberin im Vorspann genannt zu werden, Auskunft über den Umfang der Nutzung „ihres“ Werkes zu erteilen und eine Nachvergütung zu erhalten. Nach der Behauptung der Klägerin sei sie Alleinurheberin des dem streitgegenständlichen Vorspann zugrundeliegenden Storyboards, in dem eine Augenpartie, ein Fadenkreuz und weglaufende Beine zu sehen sind, sowie Miturheberin der konkreten filmischen Umsetzung.

Nach Ansicht der Klägerin bestünde ein unangemessenes Missverhältnis zwischen der ihr seinerzeit gezahlten Vergütung in Höhe von 2.500,00 EUR und den Vorteilen, die den Beklagten aus der mehr als 40 jährigen Nutzung erwachsen seien.

Nachdem das LG München I der Kläger in allen Klagepunkten Recht gab, hob das OLG München diese Entscheidung nunmehr im Wesentlichen auf. Bestätigt wurde das Urteil des LG München I lediglich in dem Punkt, in dem die Klägerin verlangt, dass die Nennung eines Mitarbeiters des Bayerischen Rundfunks als Urheber des Vorspanns zu Unrecht erfolge und die Klägerin in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletze.

Hieraus folgt jedoch kein Anspruch der Klägerin, nunmehr ebenfalls im Vorspann als Urheberin genannt zu werden. Nach Ansicht des OLG München liege zwar kein ausdrücklicher Verzicht der Klägerin auf Nennung vor, die Beklagten müssten jedoch nach so vielen Jahren, in denen die Klägerin den Vorspann ungerügt gelassen habe, nicht mehr mit dem Benennungsanspruch rechnen. Darüber hinaus könnten die Beklagten der Klägerin eine Branchenübung entgegenhalten, nach der aufgrund der Vielzahl von Beteiligten an einem Filmprojekt nahezu unmöglich sei, jeden namentlich zu benennen. Es sei sowohl im Interesse der Beteiligten als auch der Zuschauer, dass lediglich die maßgeblich Beteiligten im Vor- und/oder Abspann genannt werden.

Nach Ansicht des OLG München stelle der Vorspann innerhalb des jeweiligen filmischen Gesamtwerkes jedoch keinen wesentlichen Beitrag sondern lediglich eine kennzeichnende Funktion dar. Die Bekanntheit erfahre der Vorspann ausschließlich aufgrund der regelmäßigen Ausstrahlung der Krimiserie seit mehr als 40 Jahren und der hohen Akzeptanz der dem Vorspann folgenden Krimiserie unter den Zuschauern. Dass die Zuschauer sich die Krimiserie „Tatort“ nur wegen des Vorspanns ansehen würden, sei hingegen unwahrscheinlich.

Aufgrund der lediglich kennzeichenenden Funktion des Vorspanns und der sich daraus ergebenden untergeordneten Rolle, finde vorliegend § 32 a UrhG keine Anwendung. Der Gesetzgeber habe einen Anspruch auf Nachvergütung nur dann, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Nutzung eines Werkes und dessen Vergütung vorliege und das Werk des Urhebers eine nicht nur untergeordnete Rolle spiele.

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