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Positives Urteil des OLG Stuttgart zu Darlehenswiderruf
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 04.02.2016
- Inhalt
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- Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger nicht gegen Treu und Glauben verstoße und auch nicht verwirkt
- Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach
- Standorten in München und Berlin. Verbrauchern, deren Darlehensverträge eine fehlerhafte
- , Az. 6 U 21/15 konnte ein Verbraucher auch noch Jahre nach Abschluss seinen mit der Bank geschlossenen
- Fall verwandte Belehrung geeignet, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag
Widerruf von Bankdarlehen – Keine Verwirkung des Widerrufsrechts
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 28.11.2014
- Inhalt
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- Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treue und Glauben verstößt (BGH, II ZR 352/02
- Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die
- muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein
- . Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in
- von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urteil
Wierrrufsrecht bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 08.03.2017
- Inhalt
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- machen werde. Eine verspätete Geltendmachung verstoße also gegen Treu und Glauben. Zu dem
- Vertrag vorzeitig beendet wurde und der Verbraucher den Widerruf erst nach einem längeren Zeitraum
- . 19 U 13/16 entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einem Kreditvertrag verwirkt sein kann, wenn der
- Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Danach sei ein Recht verwirkt, wenn der Schuldner anhand
AG Düsseldorf - 50 C 9254/08
Amtsgericht Düsseldorf vom 15.01.2009
- Inhalt
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- ihrerseits nach Treu und Glauben im Anschluss an das Schreiben des Klägers vom 22.10.2007, mit dem er
- " überschriebenen Hinweis über das Widerrufsrecht des Kreditnehmers und bestimmte Widerrufsfolgen. Nach einer
- besteht, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB hinsichtlich des mit dem
- " zu einer bilateralen Rückabwicklung allein zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher kommt
- b e s t a n d 1Der Kläger ist Treuhänder über das Vermögen des JH (nachfolgend Schuldner) und der RH
BGH - III ZR 368/13
Bundesgerichtshof vom 15.05.2014
- Inhalt
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- ein Häkchen gesetzt habe und es ihr deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, sich auf
- (BGBl. I S. 3642), geltende Fassung. Der Beklagten ist es auch nicht - nach Treu und Glauben oder
- den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH
- , so dass die Beklagte die Widerrufsfrist versäumt habe. Jedenfalls sei es der Beklagten nach Treu und
- durch den Verbraucher nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Wertersatz
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 30.11.2010
- Inhalt
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- eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie denen von Treu und Glauben und der
- Gesetzentwurf beschlossen, nach welchem Verbraucher zukünftig im Rahmen des gesetzlichen
- , wenn sie die Ware innerhalb der Widerrufsfrist in einer Art und Weise genutzt haben, die über die
- Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Erforderlich war diese
- Gerichtshof besteht ein Anspruch auf Wertersatz nur in den Fällen, in denen Verbraucher die Ware auf
LAG Hamm - 19 Sa 1901/02
Landesarbeitsgericht Hamm vom 01.04.2003
- Inhalt
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- Verletzung etwaiger dem Arbeitgeber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) obliegenden Hinweis
- Inhalt und Umfang sich unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und Möglichkeiten nach Treu und
- Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen
- , unabhängig davon, ob der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Nach
- demgegenüber nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. 52Die
Immer noch ein Thema: Widerruf von Kreditverträgen
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 11.09.2015
- Inhalt
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- Widerrufsbelehrung soll aber den Verbraucher in die Lage versetzen, sein Widerrufsrecht auch sachgerecht und
- eine verspätete Inanspruchnahme der Bank als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen würde
- maßgeblichen Ereignisses, das die Frist in Gang setzt und vom Verbraucher auch eigenständig
- dem Verbraucher bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet (BGHZ 180, 123 ff
- Verbrauchern auf die sog. gesetzliche Schutzfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen und
BGH - XI ZR 2/05
Bundesgerichtshof vom 09.05.2006
- Inhalt
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- und Rechenschaft auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der
- Zielsetzung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten
- Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt für
- . Januar 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile
- Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 86% und die Beklagte zu
BGH - V ZR 10/12
Bundesgerichtshof vom 07.06.2013
- Inhalt
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- Annahme verstanden werden, weil derjenige, der ein Angebot verspätet annimmt, nach Treu und Glauben und
- Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann
- Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
- wurde durch Zahlung des Kaufpreises von 50.362,50 € sowie Auflassung und Eigentumsumschreibung vollzogen
OLG Hamm - 5 U 106/03
Oberlandesgericht Hamm vom 01.03.2003
- Inhalt
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- wirtschaftliche Einheit vor und die Grundsätze und Treu und Glauben gebieten einen Schutz des Kreditnehmers. 38Die
- Widerrufsrecht auszuüben. Die Haustürwiderrufsrichtlinie diene aber dem Verbraucher- und nicht dem Bankenschutz
- zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zugunsten der Beklagten eine Grundschuld bestellten und
- zwischen den Klägern und der Beklagten zwei Bausparverträge über jeweils 35.000,00 DM abgeschlossen
- "Die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin
BGH - III ZR 557/13
Bundesgerichtshof vom 05.06.2014
- Inhalt
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- Beklagte) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Entgegen dem Leitbild des
- Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Kunden zu verneinen. 11a) In seinem nach Verkündung
- Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des
- und Abs. 5 Satz 2 VVG n.F. stehen der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen (Bestätigung und
- Fortführung des Senatsurteils vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, VersR 2014, 240 und des
OLG Brandenburg - 3 W 49/05
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 23.07.2002
- Inhalt
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- Kläger nach Treu und Glauben als gerichtet auf den Abschluss eines Beratungsvertrages mit ihnen
- Widerrufsrecht der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestehe nicht und den Klägern stünde kein
- um rund 1,8 Punkte und für solche mit zehnjähriger Laufzeit um 0,86 Punkte überschritt, auf die im
- sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und
- Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen
OLG Düsseldorf - I-6 U 158/04
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 12.05.2005
- Inhalt
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- Darlehensvertrages nach Treu und Glauben Einwendungen aus dem Kaufvertrag seiner Inanspruchnahme aus
- rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben verstößt (BGH WM 2000, 1287, 1288
- und dem Verbraucher in seiner Wohnung begonnen hat oder ob insoweit ein enger zeitlicher
- immer dann gelte, wenn die Initiative zum Vertragsschluss nicht vom Verbraucher ausgegangen sei, seien
- . Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der
OLG Koblenz - 10 U 505/08
Oberlandesgericht Koblenz vom 29.05.2009
- Inhalt
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- allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, weil sie der Beklagten materiell
- zugrunde zu legenden Sachverhalt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die
- , Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, -Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - g e g e n Kläger
- , Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Berufungskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der 10
- , die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Stauder auf die