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BGH - Xa ZR 14/10
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Windenergiekonverter. 171. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift war im Stand der Technik eine Vielzahl
- Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 8Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. S. in der mündlichen
- zur Erfindung gehörend offenbart seien. Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags enthalte
- Patentverletzung vorliegt, ist deshalb auch vor der Durchführung des Prüfungsverfahrens nach § 12 Abs. 1
- dadurch als Patentverletzung bewertet werden kann, dass der Schutzbereich des zunächst erteilten
BGH - X ZR 188/01
Bundesgerichtshof vom 12.04.2005
- Inhalt
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- Signals geht (S. 4 Z. 55 - 57). Das entspricht dem für den Stand der Technik angegebenen Nachteil, daß
- Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG gerichtet ist. 2. Daß der Gegenstand des Patentanspruchs 11 an dem
- auf den Informationscharakter des Verfahrensergebnisses oder der beanspruchten Sache abstellt. b
- vom Streitpatent in Anspruch genommenen Prioritätstag nicht zum Stand der Technik gehörte, wird von
- der Stand der Technik - wie die Klägerin erstmals unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung geltend
OLG Düsseldorf - I-2 U 62/06
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.12.2007
- Inhalt
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- für die Schwenkbewegung des Formtisches wird – gegenüber dem Stand der Technik - vom Antrieb der
- Durchschnittsfachmann naheliegend aus einer Kombination aus dem Stand der Technik, nämlich der DE 33 46 628
- Stand der Technik (DE 33 46 628 – Anlage K 3; US 4,676,938 – Anlage 2 zur Nichtigkeitsklage Anlage B
- der Technik sind solche Vorrichtungen aus dem deutschen Patent DE 33 46 628 C2 (Anlage K 3) bekannt
- wird. Als weiterhin nachteilig an diesem Stand der Technik bezeichnet es das Klagepatent, dass eine
LG Düsseldorf - b O 388/03
Landgericht Düsseldorf vom 05.02.2004
- Inhalt
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- auszugestalten, dass sie die aktuell gemessene Fläche (Energiezone) genauer als im Stand der Technik
- , anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusstenors wird auf Blatt 14-15 der
- Patentverletzung in den Handlungsalternativen des Herstellens und des Anbietens zur Last fällt: 531. Den Vorwurf
- patentverletzende Funktion des Gerätes beseitigt. Wegen der Selbständigkeit der einzelnen, dem
- sichtbar gemacht wird. Aufgabe der Erfindung ist es in diesem Zusammenhang, die Visiereinrichtung so
LG Düsseldorf - 4a O 34/06
Landgericht Düsseldorf vom 23.01.2007
- Inhalt
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- mit den im Stand der Technik vorhandenen Befestigungssystemen für Dachfenster vertraut ist. Der
- Blendrahmen und Dach gewährleistet sei. Im Stand der Technik sei bekannt, dass Dachflächenfenster
- -Seitenstücke" werde im tatsächlichen Sprachgebrauch sowie vom Fachmann im Stand der Technik dahingehend
- und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten
- sich diese Anleitung auf einen Einbau der Dachfenster auf den Dachsparren bezieht: 6Der Einbau der
LG Düsseldorf - 4b O 388/03
Landgericht Düsseldorf vom 05.02.2004
- Inhalt
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- auszugestalten, dass sie die aktuell gemessene Fläche (Energiezone) genauer als im Stand der Technik
- patentverletzende Funktion des Gerätes beseitigt. Wegen der Selbständigkeit der einzelnen, dem
- gemacht wird. Aufgabe der Erfindung ist es in diesem Zusammenhang, die Visiereinrichtung so
- vor der Lichtaustrittsöffnung des Gerätes eine demontierbare, insbesondere abschraubbare Blende
- dieser und zu 2/3 von der Antragsgegnerin zu 1. zu tragen sind. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat
OLG Karlsruhe - 6 U 54/06
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14.01.2009
- Inhalt
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- Stanz-Biege-Automaten in der Beschreibung des Klagepatents. Den in der Klagepatentschrift enthaltenen
- im Stand der Technik hohen Aufwand, weil die Verbindung der verschiedenen Metallteile durch
- Eigenschaften einer Schweißverbindung im Vergleich zu der im Stand der Technik üblichen Hartlötverbindung
- Stand der Technik bekannte Methode, die einzelnen Teile zunächst abzuschneiden und erst dann
- einer Patentverletzung nicht entgegen. 48Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform OARS-1
LG Düsseldorf - 4a o 87/09
Landgericht Düsseldorf vom 14.09.2010
- Inhalt
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- der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. I. 25Die Erfindung gemäß dem
- ]) 29Ferner benennt die Klagepatentschrift als Stand der Technik die GB X, die ein Sattelrohr
- anhand 43 der Abstände b1 und b2 verdeutlicht: X 4849In dem gezeigten Ausführungsbeispiel der Erfindung
- allein die Ausgestaltung des Sattelrohres in seinem tretlagerseitigen Bereich auf der dem Kettenblatt
- der von dem Kettenblatt abgewandten Seite. Insofern bewirkt die Abflachung eine Veränderung des
OLG Düsseldorf - I-2 U 147/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 11.03.2010
- Inhalt
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- am Stand der Technik (Abs. [0002] und [0003]) sowie den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift (Abs
- . 49Das Klagepatent betrifft eine Funkarmbanduhr. 5051Funkarmbanduhren sind im Stand der Technik
- ausführt (Abs. [0003]), sind im Stand der Technik auch Funkarmbanduhren mit einem metallischen Gehäuse
- außen hin verlegt ist. Als Beispiel für diesen Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die EP 0
- Absatz [0003] behandelten Stand der Technik mit einem metallischen Gehäuse – im Gehäuse unterzubringen
OLG Düsseldorf - I-2 U 32/04
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.02.2006
- Inhalt
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- eines Magneten nach dem Stand der Technik möglich gewesen wäre. Dies habe sich auch entscheidend auf
- dass die Beklagten dem Stichhaltiges entgegengesetzt hätten. Erst dank der Erfindung des Klagepatents
- Zusammenhänge der angeblichen Patentverletzung mit Nichtwissen. Sie hätten keine Kenntnis über die in den
- Patentverletzung setzt nach § 139 Abs. 2 PatG ein Verschulden des Verletzers voraus. Ein Verschulden der
- Klägerin hat zahlreiche Lizenzen an dem Klagepatent erteilt. Unstreitig sind 9während der Laufzeit des
BGH - X ZR 51/06
Bundesgerichtshof vom 11.05.2010
- Inhalt
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- aus dem Stand der Technik (Art. 56 EPÜ). 56Die Klägerin meint, dass selbst für den Fall, dass sich
- anzusehen, weil diese den Fachmann nicht allgemein lehrten, wie er die Säuren oder Säurederivate der
- aus dem Streitpatent wegen Patentverletzung in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist derzeit in der
- des Merkmals a reagieren können. Nicht dazu zählen inerte Füllstoffe, wie etwa die noch im Stand der
- Zusammensetzung der Erfindung aufweisen können, allgemein Glas, Quarz oder amorphe Kieselsäure