Urteil des OLG Hamburg vom 05.11.2013

OLG Hamburg: 1. Die Weisung zum Tragen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (sog. Fußfessel) setzt gemäß § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB voraus

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--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB
StGB
Die Weisung zum Tragen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (sog. Fußfessel) setzt gemäß §
68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB voraus, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung des
Ziels, den Verurteilten von weiteren Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art abzuhalten, nur
erforderlich "scheinen" muss; insoweit dürfen keine überspannten Anforderungen an die
Überzeugungsbildung gestellt werden.
Die Weisung, wonach der Verurteilte sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts
erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich
zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen hat, ist hinreichend bestimmt im Sinne
des § 68b Abs. 1 S. 2 StGB.
Alltagsbeeinträchtigungen, die mit dem Tragen der Fußfessel einhergehen, hat der Verurteilte im Rahmen
des Zumutbaren hinzunehmen.
§ 66 Abs. 3 S. 1 StGB
StGB
Die Weisung zum Tragen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (sog. Fußfessel) setzt gemäß §
68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB voraus, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung des
Ziels, den Verurteilten von weiteren Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art abzuhalten, nur
erforderlich "scheinen" muss; insoweit dürfen keine überspannten Anforderungen an die
Überzeugungsbildung gestellt werden.
Die Weisung, wonach der Verurteilte sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts
erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich
zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen hat, ist hinreichend bestimmt im Sinne
des § 68b Abs. 1 S. 2 StGB.
Alltagsbeeinträchtigungen, die mit dem Tragen der Fußfessel einhergehen, hat der Verurteilte im Rahmen
des Zumutbaren hinzunehmen.
§ 68b Abs. 1 S. 2 StGB
StGB
Die Weisung zum Tragen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (sog. Fußfessel) setzt gemäß §
68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB voraus, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung des
Ziels, den Verurteilten von weiteren Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art abzuhalten, nur
erforderlich "scheinen" muss; insoweit dürfen keine überspannten Anforderungen an die
Überzeugungsbildung gestellt werden.
Die Weisung, wonach der Verurteilte sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts
erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich
zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen hat, ist hinreichend bestimmt im Sinne
des § 68b Abs. 1 S. 2 StGB.
Alltagsbeeinträchtigungen, die mit dem Tragen der Fußfessel einhergehen, hat der Verurteilte im Rahmen
des Zumutbaren hinzunehmen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Beschluss vom 05.11.2013, 2 Ws 190/13
§ 66 Abs 3 S 1 StGB, § 68b Abs 1 S 1 Nr 12 StGB, § 68b Abs 1 S 2 StGB, § 68b Abs 1 S 3 Nr 4 StGB
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Weisung zu Ziffer III. 9. aus dem Beschluss des Landgerichts
Hamburg, Große Strafkammer 5, vom 8. August 2013, wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Beschwerdeführer am 20. September 2005 (Rechtskraft: 28.
September 2005) wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die dem Verurteilten
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zunächst gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wurde durch Beschluss des
Landgerichts Hamburg vom 29. Januar 2007 (Rechtskraft: 10. Februar 2007) widerrufen.
Das Landgericht Hamburg erkannte gegen den Verurteilten am 30. November 2006 (Rechtskraft: 13.
Dezember 2006) wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und
mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Nach Vollverbüßung beider Freiheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer am 14. August 2013 aus der
Strafhaft entlassen.
Mit Beschluss vom 8. August 2013 hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 5 als
Strafvollstreckungskammer, beschlossen, die Dauer der eintretenden Führungsaufsicht auf fünf Jahre
festzusetzen (Ziffer I. des Beschlusses). Sie hat den Verurteilten der Führungsaufsichtsstelle bei dem
Landgericht Hamburg unterstellt sowie vorgesehen, dass für den Verurteilten ein Bewährungshelfer bestellt
werden soll (Ziffer II. des Beschlusses). Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten
unter Ziffer III. des Beschlusses zahlreiche Weisungen erteilt, so in Ziffer 9:
„Der Verurteilte hat sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen
technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen
und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB).“
Die „elektronische Fußfessel“ wurde dem Verurteilten am 14. August 2013 angelegt.
Die Verteidigerin hat für den Verurteilten am 13. August 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts
Hamburg vom 8. August 2013 „sofortige Beschwerde“ eingelegt und zur Begründung ausgeführt,
„Insbesondere wird gegen die Weisung Nr. 9, eine elektronische Überwachung durchzuführen, Beschwerde
eingelegt“. Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 hat die Verteidigerin den Rechtsbehelf näher begründet und
unter ausdrücklicher Ausklammerung der anderen Weisungen weitere Ausführungen zur Weisung Ziffer 9
gemacht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung des Rechtsmittels angetragen.
II.
Der Rechtsbehelf des Verurteilten, der sich als (einfache) Beschwerde allein gegen die Weisung zu Ziffer
III.9. aus dem Beschluss vom 8. August 2013 richtet (1.), ist zulässig (2.), aber unbegründet (3.).
1. Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist entsprechend § 300 StPO (vgl. etwa SK-StPO/Frisch, 4. Auflage, §
300 Rdn. 9) als beschränkt eingelegte (einfache) Beschwerde gerichtet allein gegen die Weisung zu Ziffer
III.9. aus dem Beschluss vom 8. August 2013 auszulegen.
Der Schriftsatz vom 13. August 2013, mit welchem der Rechtsbehelf eingelegt worden ist, erweist sich
hinsichtlich der Zielrichtung des beabsichtigten Rechtsbehelfs allerdings als mehrdeutig. Einerseits wird der
eingelegte Rechtsbehelf als „sofortige Beschwerde“, gerichtet gegen den Beschluss des Landgerichts
Hamburg vom 8. August 2013, bezeichnet. Auf der anderen Seite führt die Rechtsbehelfsschrift aus, dass
insbesondere gegen die Weisung zu Ziffer III.9. aus dem Beschluss „Beschwerde“ eingelegt werde.
Aus dem den Rechtsbehelf erläuternden Schriftsatz vom 26. August 2013 wird aber deutlich, dass es dem
Verurteilten allein um die Anfechtung der Weisung zu Ziffer III.9. des Beschlusses geht. Die weiteren
Weisungen werden durch den Verurteilten ausdrücklich nicht angegriffen und auch die unter den Ziffern I. und
II. des Beschlusses enthaltenen Regelungen werden nicht in Frage gestellt.
2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Weisung zu Ziffer III.9. aus dem Beschluss des Landgerichts
Hamburg vom 8. August 2013 ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässig. Dass
die Straf-vollstreckungskammer keine Abhilfeentscheidung gemäß § 306 Abs. 2 StPO getroffen hat, ist
unschädlich. Das Abhilfeverfahren ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine
Verfahrensvoraussetzung (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 306 Rdn. 10).
3. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Anordnung der Weisung nach § 68b StGB
folgt aus §§ 463 Abs. 7, 462a Abs. 1 S. 2 StPO.
Die Formalien des landgerichtlichen Verfahrens (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 1 StPO) sind gewahrt,
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Die Formalien des landgerichtlichen Verfahrens (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 1 StPO) sind gewahrt,
insbesondere sind der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft angehört worden.
b) Die von § 68b StGB vorausgesetzte Führungsaufsicht ist infolge der vollständigen Verbüßungen
gemäß § 68f Abs. 1 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug sowohl hinsichtlich
der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 20. September 2005, als auch hinsichtlich der
Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. November 2006 kraft Gesetzes eingetreten.
Beide Freiheitsstrafen betragen jeweils mindestens 2 Jahre und wurden aufgrund vorsätzlicher Straftaten
(§ 68f Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO), bei welchen es sich zugleich um solche im Sinne des § 181b StGB
handelte (§ 68f Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StPO), erkannt.
c) Die dem Verurteilten unter Ziffer III.9. erteilte Weisung, sich die für eine elektronische Überwachung
seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig im
betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, hält
auch im Übrigen der beschwerdegerichtlichen Prüfung stand.
Die Überprüfung von Weisungen nach § 68b StGB durch das Beschwerdegericht ist gemäß §§ 463 Abs.
2, 453 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 StPO auf die Gesetzmäßigkeit der Anordnungen beschränkt.
Zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit gehört die Prüfung, ob die angefochtene Weisung eine ausreichende
Rechtsgrundlage hat, ob rechtsfehlerfreie Ermessensausübung vorliegt sowie ob der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten sind (Meyer-Goßner, a.a.O.
§ 453 Rdn. 11).
aa) Die angegriffene Weisung findet ihre rechtliche Grundlage in § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB,
deren spezielle Anordnungsvoraussetzungen nach § 68b Abs. 1 S. 3 StGB vollumfänglich erfüllt
sind.
(1) Im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landgericht Hamburg ist Führungsaufsicht
aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren (§ 68b
Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB) eingetreten.
(2) Die durch das Landgericht erkannte Freiheitsstrafe wurde wegen einer Tat verhängt, die
mehrere der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Straftatbestände verwirklichte (§ 68b Abs.1 S.
3 Nr. 2 StGB), namentlich den schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a Abs.
2 Nr. 1 StGB) und die gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
(3) Es besteht die Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
genannten Art begehen wird (§ 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 StGB).
Dabei knüpft § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 zum einen an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch
für die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln nach § 64 StGB und – dem Grunde nach
– § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB für die
Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Es muss also eine Gefahr bestehen, die als
begründete Wahrscheinlichkeit näher definiert werden kann (vgl. Begründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden
Regelungen vom 26. Oktober 2010, BT-Drucksache 17/3403, S. 37). Für die
Gefährlichkeitsprognose kommt es demnach auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters
und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an. Eine bloß abstrakte,
auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus;
andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (OLG Rostock, StV 2012,
422, 423; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 1 Ws 194/13 –, juris).
(a) Die Gefährlichkeitsprognose wird bereits durch die Persönlichkeit des Verurteilten, sein
Vorleben und seine Lebensverhältnisse schwer belastet.
(aa) Durch die Vergewaltigung der Geschädigten A. am 9. Mai 2005 in Hannover (Urteil des
Amtsgerichts Hannover vom 20. September 2005) sowie den schweren sexuellen
Missbrauch in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zu Lasten der
zur Tatzeit zwölfjährigen Geschädigten B. am 30. Juni 2006 (Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 13. Dezember 2006) sind schwerwiegende Persönlichkeitsmängel des
Verurteilten zu Tage getreten, die auf eine hohe Rückfallgefahr schließen lassen.
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(i) Dem Urteil des Amtsgerichts Hannover lag folgendes Geschehen zu Grunde:
Der Verurteilte hatte die vierzigjährige Geschädigte A. in einer Gaststätte in
Hannover kennen gelernt. Unter dem Vorwand, mit ihr noch eine Diskothek
aufsuchen zu wollen, lockte der Verurteilte die Geschädigte auf das rückwärtige
Gelände des Güterbahnhofs Am Weidedamm. Dort drückte der Verurteilte die
Geschädigte zu Boden und zwang sie in aggressivem Tonfall zur Durchführung des
Oralverkehrs, was die Geschädigte aus Angst auch tat.
Der Verurteilte hatte vor der Tat alkoholische Getränke zu sich genommen, so dass
seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 1,02 0/00 betrug.
(ii) Gegenstand des Urteils des Landgerichtes Hamburg war folgender Sachverhalt:
Der Verurteilte hatte die zwölfjährige Geschädigte B. auf einem ... Fest auf dem
Heiligengeistfeld in Hamburg angesprochen und mit ihr ein Gespräch über
Musikgruppen und Fußball geführt.
Während der Unterhaltung sagte der Verurteilte zur Geschädigten, er würde ihr
nichts tun und sie könne „Papa“ zu ihm sagen. Um das Vertrauen der Geschädigten
zu gewinnen, erzählte ihr der Verurteilte wahrheitswidrig, er habe ein handsigniertes
T-Shirt der Musikgruppe „US 5“ und sei Fan der Gruppe „Tokio Hotel“.
Zu ein paar in der Nähe stehenden Personen sagte der Verurteilte dann noch, dass
keiner das Mädchen anfassen solle, da es seine Tochter sei.
In der Absicht, die Geschädigte vom Heiligengeistfeld zu locken und nach
Möglichkeit einvernehmlich sexuelle Handlungen an der Geschädigten
vorzunehmen, fragte der Verurteilte die Geschädigte, ob sie etwas trinken wolle.
Nachdem die Geschädigte die Frage bejaht hatte, erklärte der Verurteilte
wahrheitswidrig, er müsse zunächst Geld von der Bank holen.
Da sich die Geschädigte anfangs nicht damit einverstanden erklärte hatte, ihn zu
begleiten, zeigte der Verurteilte der Geschädigten seinen Personalausweis. Nunmehr
auf die Redlichkeit des Angeklagten vertrauend war die Geschädigte bereit, den
Verurteilten zu begleiten.
Nachdem der Verurteilte und die Geschädigte das Heiligengeistfeld kurz nach
Spielbeginn gegen 17:00 Uhr verlassen hatten, versprach der Verurteilte der
Geschädigten noch, dass sie von dem abgehobenen Geld 100 € erhalten werde.
In dem parkähnlichen Areal in der Nähe des Ziviljustizgebäudes forderte der
Verurteilte die Geschädigte auf, mit ihm auf einer Parkbank Platz zu nehmen. Auf
der Parkbank sitzend fragte der Angeklagte die Geschädigte, ob er ihren Busen
anfassen dürfe, was diese gestattete. Der Verurteilte berührte daraufhin den Busen
der Geschädigten oberhalb der Bekleidung. Dabei wusste der Verurteilte, dass die
Geschädigte erst 12 Jahre alt war.
Die sich anschließende Frage des Verurteilten, ob sie schon Schambehaarung habe,
bejahte die Geschädigte. Der weiteren Bitte, die Schambehaarung mal ansehen zu
können, widersetze sich die Geschädigte. Sie stand auf und wollte den Weg zum
Geldinstitut fortsetzen. Der Verurteilte folge der Geschädigten in Richtung
Ziviljustizgebäude.
Der Verurteilte, welcher nun erkannt hatte, dass die Geschädigte keinen sexuellen
Kontakt mit ihm wollte, entschloss sich, Gewalt gegen die Geschädigte auszuüben,
um (weitere) sexuelle Handlungen an ihr vornehmen zu können.
Unter dem Vorwand, dort liege ein toter Igel, lockte der Verurteilte die Geschädigte
in ein Gebüsch. Dort stieß er die Geschädigte heftig zu Boden, drehte sie um und
streichelte und leckte die rechte Brust der Geschädigten und riss dann der
schreienden Geschädigten die Hosen herunter.
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Sodann leckte der Verurteilte den Vaginalbereich der Geschädigten.
Als diese sagte, sie werde den Verurteilten anzeigen, entgegnete der Verurteilte,
dass sie das nicht tun werde.
Er zog seine Hose herunter und forderte die Geschädigte mindestens zweimal auf,
seinen nicht erigierten Penis in den Mund zu nehmen, was diese aus Angst vor dem
Verurteilten auch tat.
Mit den Worten, „er wolle sie jetzt poppen“ drückte der Verurteilte der sich heftig
wehrenden Geschädigten die Beine auseinander und versuchte, im Ergebnis
erfolglos, mit seinem Penis in die Scheide der Geschädigten einzudringen.
Als die Geschädigte erneut mit einer Anzeige bei der Polizei drohte und weiterhin
laut um Hilfe rief, geriet der Verurteilte in Panik.
In der Absicht, die Geschädigte zu töten und hierdurch eine Anzeige seiner Tat zu
vermeiden, würgte der Verurteilte den Hals der Geschädigten mit den Händen so
stark und über einen längeren Zeitraum von einigen Minuten, dass sie zeitweilig
keine Luft bekam. Die Geschädigte war aber zu keinem Zeitpunkt bewusstlos.
Nach dem Würgen von einigen Minuten Dauer ließ der Verurteilte letztlich von der
Geschädigten ab, weil ihm bewusst geworden war, dass er im Begriff war, einen
Menschen zu töten. Daraufhin verließ der Angeklagte den Tatort und ließ die
Geschädigte zurück. Das Geschehen in dem Gebüsch war von niemandem bemerkt
worden.
Die Geschädigte erlitt durch das Würgen Verletzungen am Hals und punktförmige
Einblutungen im linken Augenunterlid. Weiterhin erlitt sie zahlreiche Schürf- und
Kratzver-letzungen im rechten Ober- und Mittelbauch sowie an der Streckseite des
linken Ellenbogengelenks.
Infolge des Genusses von insgesamt vier Dosen Bier vor dem Betreten des Fan-
Fests war der Verurteilte zur Tatzeit alkoholbedingt enthemmt, ohne dass seine
Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder erheblich vermindert
war.
(iii) In beiden Taten hat der Verurteilte ein hohes Maß an Egoismus und
Rücksichtlosigkeit hinsichtlich seiner Tatopfer an den Tag gelegt.
Nur um seine sexuellen Wünsche zu befriedigen, setzte er sich über wichtige
Rechtsgüter der geschädigten Frauen, ihre sexuelle Selbstbestimmung, im Fall der
Geschädigten B. zudem die potentielle sexuelle Selbstbestimmung und die
körperliche Integrität, selbstsüchtig hinweg. Er war darüber hinaus vorübergehend
sogar entschlossen, die Zeugin B. zu erdrosseln, um so einer Strafverfolgung zu
entgehen.
Aus beiden Tatbegehungen spricht zudem ein erheblicher Mangel an
Empathiefähigkeit.
Außerdem tritt aus beiden Tatgeschehen als weiterer Persönlichkeitsmangel die
Verschlagenheit des Verurteilten zu Tage. Vor der Tatbegehung hatte sich der
Verurteilte mit seinen Tatopfern jeweils zunächst an geeignete Örtlichkeiten
begeben, die ihm eine heimliche Tatbegehung ermöglichten. Im Fall der
Geschädigten B. hatte sich der Verurteilte zudem das Vertrauen seines Tatopfers
erschlichen und sich dabei die Vertrauensseligkeit des Kindes zu Nutze gemacht
und sich als Tatopfer eine ihm deutlich unterlegene Person gewählt.
(bb) Auch die weiteren Besonderheiten in der Persönlichkeit des Verurteilten wirken sich im
Rahmen der Gefahrenprognose erheblich belastend aus.
(i) Nach den Feststellungen der Sozial-therapeutischen Anstalt Hamburg besteht bei
dem Verurteilten eine Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die sich
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erheblich auf das Verhalten des Verurteilten auswirkt. Sein Intelligenzquotient liegt
im Bereich von 65 und 68 IQ-Punkten. Sein kognitives Vermögen entspricht dem
mentalen Alter eines neun- bis zwölfjährigen Kindes.
Aufgrund des eingeschränkten intellektuellen Leistungsvermögens ist es kaum
möglich, ihm einfachste Inhalte zu vermitteln, so dass er auch von den
therapeutischen Angeboten der Sozialtherapeutischen Anstalt kaum profitieren
konnte.
(ii) Das Verhalten des Verurteilten entspricht dem eines vielleicht zehnjährigen
Kindes. Während seiner Zeit in der Sozialtherapeutischen Anstalt, aber auch schon
in der Zeit zuvor und im Anschluss, erwies sich der Verurteilte immer wieder als
sehr impulsiv und stark bedürfnisorientiert sowie unreflektiert und als nicht
absprachefähig.
So gab der Verurteilte beispielsweise seine Arbeitsstellen in einer Spanplattenfabrik
und später bei einer Gebäudereinigungsfirma lediglich deswegen auf, weil er jeweils
Bekanntschaft mit seinen Freundinnen geschlossen hatte. Den stabilisierenden
Rahmen seines Elternhauses verließ der Verurteilte im Alter von dreißig Jahren, da
er in Hamburg auf dem Steindamm eine drogensüchtige Prostituierte kennengelernt
hatte, mit der er weiter Kontakt haben wollte.
Die mangelnde Absprachefähigkeit des Verurteilten ist zuletzt in der Nacht vom 10.
auf den 11. September 2013 deutlich zu Tage getreten, als er durch die IT-Stelle der
hessischen Justiz kontaktiert werden musste, weil die Trackerbatterie seiner
„elektronischen Fußfessel“ schwach war. Dabei stellte sich heraus, dass sich der
Verurteilte auf der Reeperbahn befand und neuerlich erheblich alkoholisiert war
(BAK-Wert lt. Atemalkoholtest: 1,3 0/00). Obwohl der Verurteilte damit bereits
erkennbar gegen die Weisungen gemäß der Ziffern III.6. und III.9. des verfahrens-
gegenständlichen Beschlusses verstoßen hatte, versuchte der Verurteilte gegenüber
den anrufenden Beamten auszuhandeln, noch länger bleiben zu dürfen.
(iii) Vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte sowohl die Tat vom 9. Mai 2005, als
auch die Tat vom 30. Juni 2006 in dem Zustand alkoholbedingter Enthemmung
begangen hatte, stellt seine fortbestehende Neigung zum übermäßigen Konsum von
alkoholischen Getränken einen weiteren erheblichen Risikofaktor dar. Der Verurteilte
hat bereits im Alter von 12 Jahren angefangen, alkoholische Getränke zu
konsumieren. Bis zu seiner Festnahme am 5. Juli 2006 hatte sein Alkoholkonsum
ein solches Ausmaß angenommen, dass sich während der Haft
Entzugserscheinungen einstellten. Obwohl der Verurteilte während der Haftzeit
alkoholabstinent gelebt hat und ihm durch den Beschluss der
Strafvollstreckungskammer vom 8. August 2013 mit der Weisung III.6. der Konsum
von Alkohol verboten worden ist, hat er bereits in der Nacht vom 10. auf den 11.
September erneut Alkohol in erheblichem Umfang zu sich genommen.
(cc) Das Vorleben des Verurteilten wirkt sich im Rahmen der Gefahrenprognose ebenfalls
negativ aus.
(i) Der Verurteilte hat sich nicht in der Lage gezeigt, ein stabilisierendes persönliches
Umfeld aufzubauen.
In beruflicher Hinsicht war es dem Verurteilten aufgrund seiner intellektuellen
Minderbegabung nicht möglich, einen Beruf zu erlernen. Zuletzt war der Verurteilte
arbeitslos und lebte von staatlichen Transferleistungen (Arbeitslosenhilfe bzw. Hartz
IV).
Eine eigene Wohnung konnte der Verurteilte nur für die Dauer von zwei Monaten
halten. Vor seiner Inhaftierung lebte der Verurteilte im J-Haus, einer stationären
Einrichtung in Hamburg für wohnungslose Männer.
(ii) Auch in sozialer Hinsicht ist es dem Verurteilten nicht gelungen, sich einen
stabilisierenden Rahmen zu schaffen.
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Eine eigene Familie oder auch nur eine dauerhafte partnerschaftliche Beziehung hat
der Verurteilte in seinem Leben nicht aufzubauen vermocht. Zuletzt befand sich der
Verurteilte ab seinem 30. Lebensjahr in einer dreijährigen Partnerschaft.
Über einen Freundeskreis verfügt der Verurteilte nicht, er ist sozial weitgehend
isoliert.
(iii) Nach dem Verlassen seines Elternhauses im Alter von dreißig Jahren hat der
Verurteilte begonnen, wiederholt Straftaten zu begehen.
Dabei hat der Verurteilte gezeigt, dass er durch gerichtliche Verfahren nur
beschränkt beeindruckbar ist.
Besonders deutlich wird dies in Anbetracht seines Bewährungsversagens
hinsichtlich der vollstreckungsgegenständlichen Verurteilung durch das
Amtsgerichts Hannover vom 20. September 2005. Obwohl er in diesem Verfahren
sogar in der Zeit vom 9. Mai 2005 bis zum 16. Juni 2005 Untersuchungshaft erlitten
hatte, ist er durch die Tat vom 30. Mai 2006 zum Nachteil der Geschädigten B.
erneut einschlägig straffällig geworden.
(dd) Auch die aktuellen Lebensverhältnisse des Verurteilten stellen einen erheblichen
negativen Faktor hinsichtlich des Risikos der Begehung neuer erheblicher Straftaten im
Sinne des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB durch den Verurteilten dar.
Ein sozialer Empfangsraum ist nicht vorhanden. Bindungen zu seiner Herkunftsfamilie
bestehen nicht mehr oder nur noch in einem sehr geringen Umfang.
Aufgrund der fortbestehenden intellektuellen Minder-begabung und seiner Verhaltensstörung
ist eine Verbesserung seiner bisherigen beruflichen, wirtschaftlichen, unterkunftsmäßigen
und sozialen Situation derzeit nicht zu erwarten.
(b) Die vollstreckungsgegenständlichen Taten sprechen ebenfalls für eine erhebliche
Rückfallgefahr des Verurteilten.
Der Verurteilte beging beide Taten innerhalb des verhältnis-mäßig kurzen Zeitraums von nur
dreizehn Monaten, wobei er sich zur Tat zum Nachteil der Geschädigten B. trotz der Gefahr des
drohenden Bewährungswiderrufs hinsichtlich der zweijährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Hannover entschlossen hatte.
Dabei stellt sich das Tatgeschehen vom 30. Juni 2006 als deutliche Steigerung kriminellen
Verhaltens im Verhältnis zu der Tat vom 9. Mai 2005 dar, indem sich der Verurteilte ein Kind als
deutlich schwächeres Tatopfer ausgesucht hatte und mit erheblicher Brutalität vorgegangen war
sowie sogar vorübergehend versucht hatte, die Geschädigte B. zur Verdeckung seiner Tat zu
erdrosseln.
Für eine erhebliche Rückfallgefahr spricht zudem, dass insbesondere dem Tatgeschehen vom
30. Juni 2006 – Tatbegehung an einem öffentlichen Ort, Ansprechen eines Kindes bzw. einer ihm
vergleichbar unterlegenen Person, Erschleichen von Vertrauen, Locken seines Opfers in eine
geeignete Tatumgehung - eine hohe Gefahr einer Wiederholbarkeit innewohnt, schwerwiegende
Straftaten im Sinne der § 176 StGB bzw. § 179 StGB sowie § 224 StGB zu begehen.
(c) Auch die weiteren Erkenntnisse, die sich im Laufe des Vollzugs ergeben haben, deuten auf
eine hohe Rückfallgefährdetheit des Verurteilten hin.
Die in den Taten des Verurteilten hervorgetretene Gefährlichkeit ist durch die therapeutischen
Angebote der Sozialtherapeutischen Anstalt nicht maßgeblich verringert worden.
Aufgrund seiner eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten war dem Verurteilten eine
Aufarbeitung seiner Taten nicht möglich.
Psychologische Einzelgespräche im engeren Sinne konnten nicht durchgeführt werden, da der
Verurteilte überfordert gewesen wäre.
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Auch von der Teilnahme an dem SOTP-Programm (Sex Offender Treatment Programm), einem
Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter, dessen zentrales Anliegen die Stärkung der
sexuellen Impulskontrolle und der Aufbau von Opferempathie sowie die Erarbeitung eines
Rückfallvermeidungsplans ist, konnte der Verurteilte nicht ausreichend profitieren. Seine
Rückfallgefährdung konnte nicht nennenswert positiv beeinflusst werden.
Ebenso hat die zweimalige Teilnahme des Verurteilten an dem R&R-Programm (Reasoning &
Rehabilitation), einem kognitiv-behavioralen Programm, das der Vermittlung sozialer Fähigkeiten
wie beispielweise Problemlösetechniken, Kommunikationsfähigkeiten und Emotionsmanagement
dient, zu keiner gravierenden Verhaltensänderung bei dem Verurteilten geführt.
(d) Bei der Gesamtwürdigung der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass eine sehr hohe Gefahr
für weitere Straftaten des Verurteilten im Sinne der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art
besteht. Zu befürchten ist insbesondere die Verwirklichung weiterer Missbrauchstaten gegenüber
Kindern oder widerstandsunfähigen Personen sowie gefährlicher Körperverletzungen zum
Nachteil dieser Tatopfer.
(4) Die Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB erscheint auch erforderlich, um den
Verurteilten von weiteren Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 genannten Art durch die Möglichkeit
der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO abzuhalten (§ 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4
StGB).
Der Gesetzesgeber hat dabei bewusst darauf abgestellt, dass die elektronische
Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung dieses Ziels nur erforderlich „scheinen“ muss. Da sich
diese Bewertung auf das zukünftige Verhalten der unter Führungsaufsicht stehenden Person
bezieht, dürfen keinen überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden
(vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 17/3403, S. 38).
Die Weisung unter Ziffer III.9. erscheint in diesem Sinne geeignet, den Verurteilten von der
Begehung weiterer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB abzuhalten (a). Mildere Mittel,
welche die Rückfallgefahr des Verurteilten ebenso wirksam verringerten, sind nicht ersichtlich
(b).
(a) Die durch die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes des Verurteilten gewonnenen
Daten können gemäß § 463a Abs. 4 S. 2 Nr. 5 StPO zur Verfolgung von Straftaten der in der §
66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verwendet werden. Im Falle zukünftiger Straftaten des
Verurteilten im Sinne der §§ 176, 179 oder des § 224 StGB muss dieser deshalb damit rechnen,
mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit als Täter überführt und in der Folge zur Verantwortung
gezogen zu werden.
Dem somit erhöhten Entdeckungs- und in der Folge Bestrafungsrisiko kommt eine erheblich
abschreckende Wirkung zu, durch welche die innere psychische Schwelle des Verurteilten zur
Begehung neuer Taten deutlich erhöht wird. Auf diese Weise stellt die elektronische
Aufenthaltsüberwachung auch eine Unterstützung für die Eigenkontrolle des Verurteilten dar.
Spezialpräventive Wirkungen entfaltet die elektronische Aufenthaltsüberwachung – entgegen
dem Beschwerdevorbringen – vorliegend trotz der Persönlichkeitsproblematik des Verurteilten.
Auch wenn der Verurteilte der Geschädigten B. seinen Personalausweis gezeigt hatte, um sich
ihr Vertrauen zu erschleichen, war sein Vorgehen bei seinen Taten zu Lasten der Geschädigten
A. und B. jeweils erkennbar auf eine heimliche Tatbegehung und damit Vermeidung seiner
Strafverfolgung ausgerichtet. Bei der Tat vom 9. Mai 2005 hatte der Verurteilte die Geschädigte
zunächst auf das rückwärtige Gelände eines Güterbahnhofs gelockt. Bei der Tat vom 30. Juni
2005 hatte der Verurteilte die Geschädigte B. erst unter einem Vorwand dazu gebracht, die
Öffentlichkeit des Fan-Festes zu verlassen und sie dann zur gewaltsamen Vornahme sexueller
Handlungen in einem Park in ein Gebüsch gelockt. Auch der Umstand, dass der Verurteilte die
Geschädigte B. sodann töten wollte, um seine Täterschaft zu verdecken, ist ein klares Zeichen
dafür, dass der Verurteilte bei seinen Tatbegehungen stets darauf bedacht war, seine
Überführung als Täter zu vermeiden.
In ganz besonderem Umfang wirkt die elektronische Aufenthaltsüberwachung der Gefahr der
Begehung weiterer schwerer der Verdeckung eigener Strafbarkeit dienender Straftaten durch den
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Verurteilten entgegen. Der Verurteilte hatte die Geschädigte B. deswegen über mehrere Minuten
gewürgt, weil er durch ihren Tod verhindern wollte, für seinen gewaltsamen sexuellen Übergriff
auf das Kind bestraft zu werden. Da es sich bei der Geschädigten B. um die einzige Tatzeugin
handelte, bestand für ihn der Tatanreiz, seine Täterschaft durch die Tötung der Geschädigten
geheim zu halten. Infolge der durch die elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes
gewonnenen Daten ist ein solcher Anreiz zur Tötung seiner Tatopfer zukünftig ganz erheblich
verringert, da der Verurteile auch ohne die Zeugenaussagen der Geschädigten mit hoher
Wahrscheinlichkeit überführt werden kann.
(b) Andere geeignete Maßnahmen, die das Rückfallrisiko des Verurteilten in einem
vergleichbaren Umfang verringern könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheiden
anderweitige Weisungen in Anbetracht der mangelhaften Absprachefähigkeit des Verurteilten als
gleichwertige Alternativen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung aus.
bb) Die Weisung ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 2 StGB. Das dem
Verurteilten abverlangte bzw. verbotene Verhalten ist so genau umrissen, wie es von der
Tatbestandsbeschreibung einer Strafnorm zu verlangen ist.
So ist für den Verurteilten unzweifelhaft zu erkennen, dass er das Anlegen des für seinen
Aufenthaltsort erforderlichen technischen Mittels zu dulden und dieses ständig bei sich zu führen hat.
Die Vorgabe zum betriebsbereiten Zustand knüpft an der entsprechenden Formulierung des
Gesetzes an, wonach die Vorgabe zur Betriebsbereitschaft die Pflicht beinhaltet, das Gerät in einem
hinreichend aufgeladenen Zustand zu halten oder sonst deren Energieversorgung sicherzustellen
(vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 17/3403, S. 36). Die ebenfalls dem
Gesetzeswortlaut entlehnte Vorgabe, die Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, lässt für den
Verurteilten erkennen, dass er das ihm angelegte Gerät nicht manipulieren oder beschädigen darf
(vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 17/3403, a.a.O.).
cc) Durch die Weisung werden – entgegen der Auffassung der Verteidigung – an die Lebensführung
des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt (§ 68b Abs. 3 StGB).
(1) Ob die Grenze der Zumutbarkeit beachtet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Interessen zu
beurteilen. Die Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die
Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen
heraus überfordern oder gefährden. Wie bei § 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB darf die Weisung in
keinen Lebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers frei von staatlichem
Zwang sein soll. Dem Verurteilten dürfen - unter besonderer Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - keine Weisungen erteilt werden, die seine ganze
Lebensführung beeinträchtigen, wenn er lediglich von unbedeutenden Straftaten abgehalten
werden soll oder er nur eine geringfügige Straftat begangen hat (OLG Rostock StV 2012, 422,
424, OLG Bamberg, StV 2012, 738, 740, jeweils m.w.N.).
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Intensität
des Grundrechtseingriffs nach dem geschützten Individualinteresse des Einzelnen richtet. Die
Verhältnismäßigkeit hängt mit davon ab, wie weit der Betroffene selbst Anlass dafür gegeben
hat, dass in sein Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung eingegriffen wird (OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013, Az.: 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 – juris;
Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 17/3403, S. 38 f; vgl. BVerfGE 115, 320,
354.)
(2) Gemessen hieran stellt die beschwerdegegenständliche Weisung keine unzumutbare
Belastung für den Verurteilten dar.
(a) Der mit der Weisung verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung
ist verhältnismäßig.
Den Eingriff hat der Verurteilte selbst veranlasst, indem er zu Lasten der Geschädigten B. am
30. Juni 2006 den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung
und gefährlicher Körperverletzung begangen hatte.
Die Weisung dient dem Schutz wichtiger Rechtsgüter, denen vorliegend gegenüber dem Recht
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auf informelle Selbstbestimmung der Vorrang einzuräumen ist. Sie ist erforderlich, um der
erheblichen Gefahr neuerlicher Tatbegehungen – etwa nach §§ 176, 179, 224 StGB – zu
begegnen. Sie dient damit dem Schutz wichtiger Rechtsgüter, namentlich der sexuellen
Selbstbestimmung, der potentiellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit
möglicher Tatopfer. Gleichzeitig dient sie der Resozialisierung des Verurteilten, indem sie ihn
von der Begehung derartiger Taten abhält.
(b) Aus denselben Erwägungen erweisen sich auch die tatsächlichen Ausprägungen der Weisung
entgegen dem Beschwerdevorbringen als für den Verurteilten zumutbar. Insbesondere kommen
den Beeinträchtigungen, die mit dem Tragen einer „elektronischen Fußfessel“ verbunden sind,
weder einzeln noch in der Gesamtschau ein solches Gewicht zu, dass sie die im Falle eines
Rückfalls des Verurteilten bedrohten hochwertigen Rechtsgüter potentieller Opfer zu überwiegen.
(aa) Dem Vorbringen, der Verurteilte könne aufgrund der „elektronischen Fußfessel“ keine
kurzen Hosen tragen oder schwimmen gehen, ohne aufzufallen, kommt nur geringe
Bedeutung zu. Es handelt sich um lediglich mittelbare Eingriffe in die allgemeine
Handlungsfreiheit des Verurteilten, die ihn in seiner Lebensführung kaum und auch sein
Resozialisierungspotential nicht beeinträchtigen. Die geltend gemachte Einschränkung
betrifft zudem nicht die Verhaltensmöglichkeiten des Verurteilen an sich, sondern lediglich
von ihm besorgte und gegebenenfalls von ihm auszuhaltende Reaktionen anderer (vgl.
Beschluss des Senates vom 10. Oktober 2011, Az.: 2 Ws 83/11).
(bb) Ähnliches gilt hinsichtlich des Vorbringens, die „elektronische Fußfessel“ beeinträchtige
den Verurteilten dabei, vertraulich neue Bindungen einzugehen. Der Verurteilte ist durch die
„elektronische Fußfessel“ nicht daran gehindert, potentielle Partnerinnen kennen zu lernen
und mit diesen durch wechselseitiges Vertrauen geprägte Beziehungen zu knüpfen.
Dabei wird der Verurteilte insbesondere im Sexualleben ohnehin kaum umhin kommen,
partnerschaftlich, wahrheitsgemäß und vertrauensvoll seine Lebenssituation zu offenbaren
(vgl. Beschluss des Senates vom 10. Oktober 2011, a.a.O.).
(cc) Auch das Vorbringen der Verteidigung, auf Grund der Beschaffenheit der Fußfessel sei
es nicht möglich, Stiefel bzw. höhere Schuhe zu tragen, da das Bein mit der Fußfessel nicht
in einen Stiefel passe, ohne Druckstellen zu erzeugen, ist von geringem Gewicht. Dass sich
die Auswahl möglicher Beschuhung für den Verurteilten durch das Tragen der elektronischen
Fußfessel verkleinert, hat er als mittelbaren Eingriff lediglich in seine allgemeine
Handlungsfreiheit hinzunehmen. Es gibt zudem auch halbhohe Schuhe, die unterhalb der
„elektronischen Fußfessel“ enden und mit über die Schäfte gezogenen Hosenbeinen einen
hinreichenden Schutz vor Kälte und Nässe bieten.
(dd) Auch dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, das Tragen der Fußfessel führe zu
offenen Stellen am Bein des Verurteilten, die sich möglicherweise infizieren könnten, kommt
kein maßgebliches Gewicht zu.
Die „elektronische Fußfessel“ ist nach ihrer Beschaffenheit für sich genommen nicht dazu
geeignet, allein durch ihre Anbringung am Bein des Verurteilten offene Stellen zu
verursachen. Diese können auftreten, wenn die „elektronische Fußfessel“ im Einzelfall zu
eng am Bein ihres Trägers befestigt ist. Denkbar ist zudem, dass die Wundstellen dadurch
entstehen, dass die „elektronische Fußfessel“ zu viel Spiel hat und so ein Scheuern auf der
Haut des Trägers ermöglicht. In beiden Fällen wäre eine Korrektur der Befestigung
angezeigt, jedoch nicht das „Ob“ der Weisung in Frage gestellt.
Weiterhin ist denkbar, dass die „elektronische Fußfessel“ deswegen zu Verletzungen der
Haut führt, weil sie sich zu lange auf ein und derselben Hautstelle befindet, was durch einen
Wechsel des Beins, an welchem die „elektronische Fußfessel“ angebracht ist, weitgehend
vermieden werden kann.
Letztlich hat es der Verurteilte auch selbst in der Hand, etwaig verbleibende
Verletzungsrisiken durch ihm zumutbare Vorsichtsmaßnahmen zu minimieren, indem er die
betroffenen Hautpartien sorgfältig pflegt, sich bei der Bewegung seines Beins auf die
„elektronische Fußfessel“ einstellt und insbesondere davon absieht, an der „elektronischen
Fußfessel“ in eine Art und Weise herum zu hantieren, die die Entstehung von Verletzungen
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begünstigt.
dd) Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Strafvollstreckungskammer
bestehen nicht. Insbesondere erweist sich die angegriffene Weisung auch in Zusammenschau mit
den weiteren erteilten Weisungen als verhältnismäßig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.