Urteil des OLG Hamburg vom 25.03.2013
OLG Hamburg: Ein Antrag auf Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung, gleichgültig ob vor oder nach der Einreise gestellt
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--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
Ein Antrag auf Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung, gleichgültig ob vor oder nach der
Einreise gestellt, kann gemäß Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG
(Familienzusammenführungsrichtlinie) abgelehnt werden, wenn feststeht, dass falsche oder irreführende
Angaben gemacht wurden. Der Versagungsgrund falscher oder irreführender Angaben gilt erst recht, wenn
der Einreisezweck der Familienzusammenführung im Visumsverfahren arglistig verschleiert worden ist und
durch die Einreise die Familienzusammenführung ohne vorherige Prüfung der Voraussetzungen faktisch
erzwungen werden soll. Die damit erfüllten Ausweisungsgründe des § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG und des §
55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG stehen der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis dann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 25.03.2013, 3 Bs 90/13
Art 16 Abs 2 EGRL 86/2003, Art 5 Abs 3 EGRL 86/2003, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG, §
55 Abs 2 Nr 1a AufenthG, § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG, § 95 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 95 Abs 1 Nr 3 AufenthG, § 95
Abs 6 AufenthG
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Februar
2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine 1958 geborene peruanische Staatsangehörige, reiste im Juli 2012 mit einem
Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und schloss im August 2012 während eines
Kurzaufenthaltes in Dänemark mit einem in Hamburg lebenden Landsmann, der über Niederlassungserlaubnis
verfügt, die Ehe. Nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat beantragte und erhielt sie ein Touristenvisum für eine
Reise nach Berlin. Trotz der Versicherung, richtige und vollständige Angaben zu machen und der Hinweise,
dass falsche Erklärungen zur Ablehnung des Antrages oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums
führen und eine Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, der den Antrag bearbeite,
auslösen könne, gab sie im Antrag an, ledig zu sein und sich nur vom 28 Oktober bis 27. November 2012 im
Schengen-Raum aufhalten zu wollen. In Wahrheit wollte sie zu ihrem Ehegatten nach Hamburg ziehen und
beantragte am 27. November 2012 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum familiären Zusammenleben mit
ihrem Ehemann. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag wegen Verstoßens gegen die Visumspflicht,
mangelnder Sprachkenntnisse der Antragstellerin und ihrer Falschangaben im Visumsverfahren ab. Den Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches dagegen hat das Verwaltungsgericht aus
denselben Gründen abgelehnt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einfache Sprachkenntnisse im S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
auch noch nach der Einreise in das Bundesgebiet erwerben und nachweisen kann. Denn jedenfalls steht der
Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis entgegen, dass sie ohne das für den Ehegattennachzug
erforderliche Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, vgl. BVerwG Urt. v. 16.11.2010, BVerwGE 138,
122), dass sie wegen der unrichtigen Angaben in ihrem Visumsantrag vom 12. Oktober 2012 einen
Ausweisungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG sowie durch ihre Einreise mit dem so erwirkten Visum
einen weiteren Ausweisungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG
verwirklicht hat. Letzteres hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt ihre Einreise mit einem Schengenvisum nicht aufgrund der
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Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG (ABl. L 251/12 v. 3.10.2003) zu Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis.
a) Mit dem Wortlaut der Richtlinie ist es zweifelsfrei zu vereinbaren, an eine Einreise ohne das hierfür
erforderliche Visum die Folge zu knüpfen, einen erst im Aufnahmestaat gestellten Antrag auf Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Die Richtlinie sieht in Art. 5 Abs. 3 vor, dass (Satz 1) der Antrag zu stellen
und zu prüfen ist, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats
aufhalten, in dem sich der Zusammenführende aufhält, und dass (Satz 2) abweichend davon ein Mitgliedstaat
es gegebenenfalls zulassen kann, dass ein Antrag gestellt wird, wenn sich die Familienangehörigen bereits in
seinem Hoheitsgebiet befinden. Diesem Rahmen entsprechen die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2
AufenthG (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2013, 3 Bs 38/13, juris).
b) Wenn feststeht, dass mit dem Antrag falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, kann ein Antrag
auf Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung, gleichgültig, ob vor oder nach der Einreise gestellt,
abgelehnt werden (Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie). Der Versagungsgrund
falscher oder irreführender Angaben gilt erst recht, wenn, wie vorliegend, der Einreisezweck der
Familienzusammenführung arglistig verschleiert worden ist und durch die Einreise mit einem so erschlichenen
Touristenvisum die Familienzusammenführung ohne vorherige Prüfung der Voraussetzungen faktisch
erzwungen werden soll. Nur so kann die in § 5 Abs. 3 Satz 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie
grundsätzlich vorgesehene Antragstellung und Prüfung der Berechtigung der Einreise des
Drittstaatsangehörigen vor der Einreise davor gesichert werden, durch Verschleierung der beabsichtigten
Familienzusammenführung mit Hilfe eines Touristenvisums umgangen zu werden. Die Verhinderung solch
einfacher Umgehungsmöglichkeit ist erforderlich, denn das nationale Visumsverfahren ist ein wichtiges
Steuerungsinstrument der Zuwanderung (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, a.a.O.). Dessen Bedeutung wird dadurch
unterstrichen, dass das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, 1970) u.a. durch die Einführung der Strafvorschrift des § 96 Abs. 6
AufenthG sämtliche Fälle erfassen wollte, in denen die strafbefreiende Genehmigung zur Einreise auf unlautere
Weise erlangt worden ist (BT-Drucks. 16/5065 S. 199), um damit der rechtswidrigen Einwanderung zu
begegnen. Die um ein Visum für die Mitgliedsstaaten der EU zum Zwecke eines (kurzfristigen) Aufenthalts von
höchstens drei Monaten Dauer in ihrer Heimat nachsuchenden Drittstaatsangehörigen werden
dementsprechend im Antragsformular für das Visum nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(Visakodex) (ABl. L 243, S. 1) aufgefordert, nicht nur die Richtigkeit der Angaben zu bekräftigen, sondern auch
zur Kenntnis zu nehmen, dass falsche Erklärungen u.a. zur Annullierung des Visums führen und eine
Strafverfolgung auslösen können.
Wenn die Antragstellerin gleichwohl die kurz zuvor mit ihrem in Hamburg lebenden Ehemann geschlossene
Ehe im Antrag auf Erteilung des Visums verheimlicht, die Absicht einer Touristenreise nach Berlin
vorgetäuscht und damit das Visum durch arglistige Täuschung erlangt hat, führt das trotz des formell gültigen
Visums zu einer unerlaubten Einreise (vgl. BGH, Beschl. v. 24.5.2012, BGHSt 57, 239). Ein solcher
Visumsverstoß kann nicht nur als bloße Formalie angesehen werden, die eine Versagung einer
Aufenthaltserlaubnis im Lichte der Familienzusammenführungsrichtlinie materiell nicht rechtfertigt.
Die Voraussetzungen einer nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Familienzusammenführungsrichtlinie ausnahmsweise
möglichen Antragstellung nach Einreise (u.a. gem. § 39 AufenthV oder § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) liegen
nicht vor, wie das Verwaltungsgericht, von der Antragstellerin nicht angegriffen, zutreffend ausgeführt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53
Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.